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Circulaire du 06 mai 2002
publié le 06 novembre 2002

Circulaire ministérielle GPI 19 relative à la fonction, aux compétences et aux missions des assistants de police. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2002000535
pub.
06/11/2002
prom.
06/05/2002
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


6 MAI 2002. - Circulaire ministérielle GPI 19 relative à la fonction, aux compétences et aux missions des assistants de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 19 du Ministre de l'Intérieur du 6 mai 2002 relative à la fonction, aux compétences et aux missions des assistants de police (Moniteur belge du 11 juin 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

6. MAI 2002 - Ministerielles Rundschreiben GPI 19 über die Funktion, die Befugnisse und die Aufträge der Polizeiassistenten An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, anlässlich der Polizeireform, aber auch auf Wunsch der Polizeiassistenten denke ich, dass es nützlich ist, dieses Rundschreiben, in dem die Funktion, die Befugnisse und die Aufträge der oben erwähnten Personalkategorie innerhalb der neuen Polizeiorganisation erläutert werden, zu verbreiten.1. Einleitung a.Nach stetigen Bemühungen der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, der Polizeibehörden und nicht zuletzt des Nationalen Verbands der Polizeiassistenten ist im Belgischen Staatsblatt vom 19. März 1998 der Königliche Erlass (vom 22. Dezember 1997) über die allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf die Anwerbung und die Ernennung der Polizeiassistenten erschienen.

Das Ministerielle Rundschreiben POL 59 vom 3. März 1998 über das Statut der Polizeiassistenten enthielt darüber hinaus einige Präzisierungen in Bezug auf Anwerbung, Ernennung und Laufbahn sowie Aufträge, Befugnisse und Ausrüstung des Polizeiassistenten. b. Die Polizeireform hat folglich auch eine Auswirkung auf die Kategorie der Polizeiassistenten.Aus dem Königlichen Erlass vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Mammuterlass) geht hervor, dass die Polizeiassistenten seit dem 1. April 2001 kein spezifisches Statut mehr haben. Der Polizeiassistent ist ein vollwertiger Polizeibeamter; zudem sind für die Ausübung der Funktion des Polizeiassistenten besondere Kenntnisse und/oder Qualitäten erforderlich. Um als Polizeiassistent angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses im Bereich Sozialwissenschaften, Psychologie oder Kriminologie sein (Art. I.I.1. Nr. 14 und Art. IV.I.9).

Durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2001 zur Aufhebung verschiedener Erlasse in Bezug auf die Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei wird zudem der in der Einleitung des vorliegenden Rundschreibens erwähnte Königliche Erlass vom [22. Dezember 1997] aufgehoben. 2. Zielsetzungen Das vorliegende Rundschreiben richtet sich vor allem an die lokalen Polizeibehörden mit folgenden Zielsetzungen: - an die soziale Rolle der lokalen Polizei erinnern, - die Funktion des Polizeiassistenten in diesem sozialen Rahmen erläutern, - die Aufträge und Befugnisse der Polizeiassistenten näher bestimmen. Diese Aufträge rechtfertigen sich im Rahmen der neuen Polizeistruktur.

Denn auf lokaler Ebene ist die Struktur tiefgreifend geändert worden.

Die Funktion sowie die Aufträge und Befugnisse der Polizeiassistenten sind im Prinzip nicht grundlegend geändert worden; dagegen sind die Umstände, unter denen diese Änderungen stattfinden werden, völlig geändert worden. Man denke an die künftige grundlegende Rolle der lokalen Polizei, an die Anwendung der Organisations- und Arbeitsnormen, an die Umsetzung der Sicherheitspläne usw. 3. Soziale Rolle der lokalen Polizei a.Allgemeiner Rahmen Die lokale Polizei gewährleistet die bürgernahe Polizeiarbeit. Diese umfasst alle administrativen und gerichtlichen Aufträge, die zur Bewältigung von lokalen Ereignissen und Sachverhalten nötig sind.

Vorbeugung, Hilfe und Beistand an die Bevölkerung sind nur einige Stichworte dessen, was man unter bürgernaher Polizei versteht. Ihre eigentliche Verwirklichung geschieht unter Beachtung minimaler Organisations- und Arbeitsnormen, wie z.B.: - Revierarbeit, - Empfang, - polizeilicher Opferbeistand, - ...

Die lokale Polizei hat als Unternehmen ihrem Personal gegenüber auch eine soziale Aufgabe zu erfüllen. Diese Aufgabe fällt insbesondere unter die Verantwortung des Korpschefs, der sich hierbei beistehen lässt von: - (eventuell) einem Sozialdienst, - den Vorbeugungsberatern des Internen und/oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. b. Gesetzlicher Rahmen Nach dieser globalen Betrachtung über die soziale Rolle der Polizei sollte an einige wichtige Gesetzesbestimmungen erinnert werden, mit denen die soziale Funktion der Gesamtheit der Polizei und ihrer einzelnen Mitglieder festgelegt werden. Im Rahmengesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden die allgemeinen Grundsätze des Statuts der Polizeibeamten bestimmt. In Artikel 123 wird festgelegt, dass die Polizeibeamten jederzeit und unter allen Umständen den Bürgern Schutz bieten und ihnen den Beistand leisten, den diese von ihnen erwarten dürfen.

Während im oben erwähnten Artikel 123 der Polizeibeamte als Individuum gemeint ist, wird in der einleitenden Begründung dieses Gesetzes eher die Rolle der Polizei und insbesondere ihre soziale Rolle im Rahmen des Community Policing [(bürgernahe Polizeiarbeit)] angegangen. Diese Rolle wird wie folgt beschrieben: « Die wesentliche Bedingung für die gute Arbeitsweise eines modernen Polizeidienstes ist die optimale Integrierung der Polizei in die Gesellschaft. Community Policing ist sowohl eine philosophische als auch eine organisatorische Strategie, die eine enge Zusammenarbeit der Polizei mit der lokalen Bevölkerung ermöglicht, um Verbrechen und Vergehen aufzuklären und dem Unsicherheitsgefühl, den Störungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Kriminalität im Revier vorzubeugen. Ständige enge und persönliche Kontakte bilden hierzu eine grundlegende Voraussetzung. Eine gesellschaftlich integrierte Polizei kann über mehr gesellschaftliche Informationen verfügen. » Im Einleitenden Titel des Strafprozessgesetzbuches wird unter Artikel 3bis der Schwerpunkt auf eine andere Rolle der Polizei innerhalb des gesellschaftlichen Kontextes gelegt: « Den Opfern von Straftaten und ihren Angehörigen muss sorgfältig und konkret beigestanden werden, insbesondere indem ihnen die nötige Information besorgt wird und gegebenenfalls indem sie mit den spezialisierten Diensten in Verbindung gesetzt werden. » Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt ist die Grundlage jeden Auftretens den Opfern gegenüber. In diesem Artikel heisst es: « Polizeidienste setzen Personen, die um Hilfe oder Beistand bitten, mit spezialisierten Diensten in Verbindung.

Sie leisten den Opfern von Straftaten Beistand, insbesondere indem sie ihnen die nötige Information erteilen. » Im Rundschreiben OOP 15ter vom 19. Juli 1999 über den polizeilichen Beistand an Opfer wird die Rolle der Polizei auf diesem Gebiet präzisiert und abgegrenzt.

Im Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung wird der polizeiliche Opferbeistand als eine der sechs Funktionen zur Gewährleistung dieser minimalen Dienstleistung bestimmt. Gemäss Artikel 5 des vorgenannten KE besteht die Funktion polizeilicher Opferbeistand darin, die Opfer in angemessener Weise zu empfangen, sie zu informieren und ihnen Beistand zu leisten. Obwohl von jedem Polizeibeamten erwartet wird, dass er diese Aufgabe erfüllen kann, gilt die Benennung eines spezialisierten Mitarbeiters pro Zone als minimale Norm für diese Funktion.

Im Rundschreiben PLP 10 vom 9. Oktober 2001 zum gleichen Thema werden zudem die möglichen Aufträge bestimmt, mit denen der spezialisierte Mitarbeiter betraut werden kann; diesem Rundschreiben gemäss kann diese Aufgabe einem Polizeiassistenten oder einem Mitglied des Zivilpersonals mit geeignetem Diplom anvertraut werden. c. Aus dem Vorhergehenden lässt sich schlussfolgern, dass ein lokales Polizeikorps sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Organisation eine sehr wichtige soziale Funktion zu erfüllen hat.Es wird daher empfohlen, einen (oder mehrere) Polizeiassistenten vorzusehen und sie unter der Aufsicht von qualifiziertem Personal arbeiten zu lassen. 4. Funktion des Polizeiassistenten a.Aus dem allgemeinen und gesetzlichen Rahmen wird ersichtlich, dass die Rolle der Polizei über die reine polizeiliche Hilfeleistung hinausgeht. Die Hilfe an die Bevölkerung im weiten Sinne ist ein sehr wichtiger Auftrag der Polizei und besonders der lokalen Polizei. Man stellt jedoch fest, dass diese Aufträge der Polizei in ihrer Gesamtheit zugeteilt sind, während die praktische Umsetzung der Initiative der (lokalen) Polizeibehörden überlassen wird.

Es ist nicht zu leugnen, dass diese Aufgaben, obwohl sie von jedem Polizeibeamten verlangt werden, eine besondere Kenntnis voraussetzen.

Deshalb stellt sich die Frage, ob der Polizeiassistent hier eine Rolle spielen kann. b. Um diese Frage zu beantworten, muss man sich mit den Elementen befassen, die die « spezialisierte » Funktion des Polizeiassistenten ausmachen. Wie bereits gesagt muss der Polizeiassistent Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses im Bereich Sozialwissenschaften, Psychologie oder Kriminologie sein, das mindestens gleichwertig mit denjenigen ist, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den föderalen Verwaltungen in Frage kommen.

Ein Polizeiassistent ist folglich ein Polizeibeamter mit spezifischen Sachkenntnissen in sozialen Bereichen.

Der Polizeiassistent leitet die verschiedenen sozialen Probleme, die eine aussergerichtliche Vorgehensweise erfordern, an das Sozialwesen weiter. Diese Problemstellungen können ausserhalb des ursprünglichen Aufgabenbereichs der Polizei liegen; dass sie gemeldet werden, liegt an der leichten Zugänglichkeit und ständigen Verfügbarkeit der lokalen Polizeidienste.

Diese sozialen Probleme können auch mit Anzeigen in Bezug auf strafrechtliche Verstösse zusammenhängen. Ein von einem Minderjährigen begangener Diebstahl kann ein Zeichen von instabilen Familienverhältnissen sein.

In diesen Situationen kann der Polizeiassistent die Person sein, die geeignet ist, soziale Missstände zu erkennen, eine erste Vermittlung durchzuführen, Personen zu orientieren und entsprechende Schritte aufzuzeigen. Er nimmt Kontakt auf mit den verschiedenen Sozialhilfestellen, die eine Antwort auf die anfallenden Probleme finden können. Der Polizeiassistent hat folglich eine wichtige Filter- und Verweisungsfunktion.

Ferner kann der Polizeiassistent bei gerichtlichen Massnahmen auch in delikateren Angelegenheiten eingreifen, wie z.B. Verhöre von Opfern sexueller und körperlicher Gewalt, Inzestprobleme, Verwahrlosung und Misshandlung von Kindern.

Der Polizeiassistent kann für die Gerichtsbehörden einen wichtigen informativen Beitrag leisten, indem er bestimmte Straftaten in ihren allgemeinen Zusammenhang einordnet (familiäre und soziale Verhältnisse, Stellung des Betreffenden in der Gesellschaft, soziale Vorgeschichte,...).

Obwohl seine Aufgabe in erster Linie extern ausgerichtet ist, darf man nicht übersehen, dass der Polizeiassistent auch bei internen Problemen eine Rolle spielen kann. Hier ist vor allem die Beistands- und Verweisungsfunktion oder eine Rolle in Bezug auf die interne Sensibilisierung und Ausbildung zu nennen.

Durch seine spezifische Ausbildung geht der Polizeiassistent die Sachverhalte in einer anderen Weise an als die normalen Polizeibeamten. Der Polizeiassistent geht in erster Linie psychosozial vor. Diese Vorgehensweise kann präventiv sein, doch bei Scheitern der präventiven Vorgehensweise ist es die Aufgabe des Polizeiassistenten, die Folgen einer repressiven Vorgehensweise erträglich und annehmbar zu gestalten.

Schlussfolgernd kann man sagen, dass der Polizeiassistent auf sehr nützliche Weise zur Verwirklichung der sozialen Rolle der lokalen Polizei, ob extern oder der Bevölkerung zugewandt, beitragen kann. c. Zum Schluss kann man sich fragen, ob die vorerwähnten Aufgaben, die man von der lokalen Polizei verlangt, eine tatsächliche Anwesenheit bzw.Anwerbung eines Polizeiassistenten in einem Polizeikorps erforderlich machen.

In der Vergangenheit ist die Funktion des Polizeiassistenten nicht in allen Korps der Gemeindepolizei ausgeübt worden. Vor allem die kleinen Korps hatten nicht immer die materiellen und/oder finanziellen Möglichkeiten, einen Polizeiassistenten in ihrem Stellenplan vorzusehen. Darüber hinaus bestanden keine verbindlichen Richtlinien und wurde den Korpschefs die Initiative überlassen, jemanden mit dieser Funktion zu betrauen oder nicht.

Diese Frage sollte jedoch positiv beantwortet werden. Unter Berücksichtigung des « Auftrags » der Polizei ist es selbstverständlich, dass jedes lokale Polizeikorps alles unternehmen muss, um über mindestens einen Polizeiassistenten zu verfügen; diese Anzahl ist je nach lokaler Situation (z.B. Art der Bevölkerung, Bevölkerungszahl,...) zu erhöhen.

Für kleine Polizeizonen kann mittels eines interzonalen Zusammenarbeitsabkommens eine Lösung herbeigeführt werden. 5. Aufträge und Befugnisse a.Bevor auf die Aufträge und Befugnisse des Polizeiassistenten eingegangen wird, ist es wichtig, nochmals auf folgende Grundsätze hinzuweisen: - Der Polizeiassistent untersteht der hierarchischen Leitung des Korpschefs. - Seine Aufträge sind an erster Stelle extern ausgerichtet. Probleme internen Wohlbefindens fallen u.a. in die Zuständigkeit der internen und/oder externen Präventionsdienste. - Die Aufträge sowohl präventiver als auch repressiver Art sind im familiären und sozialen Umfeld angesiedelt. - Der Polizeiassistent muss wie jeder andere Polizeibeamte die Rechtsvorschriften und insbesondere Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches einhalten; wenn er in der Ausübung seiner Funktion ein Verbrechen oder eine Straftat feststellt, ist er verpflichtet, den Tatbestand in einem Protokoll festzuhalten. b. Die spezifischen Aufträge und Befugnisse können wie folgt zusammengefasst werden: verwaltungs- und gerichtspolizeiliche Aufgaben sowie spezifische Beistandsaufgaben. Verwaltungspolizeiliche Aufgaben im Rahmen der präventiven Aufträge Auf Ebene der individuellen Prävention können die Polizeiassistenten beauftragt werden mit der Behandlung: - der Probleme bezüglich des Verhaltens von Minderjährigen: Schulversäumnisse, problematische Erziehungssituationen, abweichendes Verhalten, Drogenprobleme,..., - der globalen Problematik der Familienkonflikte: Eheprobleme und Beziehungsprobleme zwischen Zusammenwohnenden, Scheidungsprobleme und damit verbundene Konflikte (u.a. Besuchsrecht und Alimente), Probleme zwischen Eltern und Jugendlichen, Kindesmisshandlung, ...), - aller Probleme sozialer Art, die bei der Polizei angezeigt werden und einen Lösungsansatz erfordern (Rat, methodische Weiterverweisung und kurzfristige Behandlung), - der Wiederherstellungsmassnahmen und des Opferbeistands. Bei der gerichtlichen Untersuchung können die Polizeiassistenten auch in Sachen Opferbegleitung und -beistand tätig werden.

Auf Ebene der kollektiven Prävention können die Polizeiassistenten: - Präventionsprojekte sozialer Art organisieren oder daran teilnehmen, - Sozialarbeit gewährleisten und eine Sozialkarte ausarbeiten, - mit den Sozialdiensten der föderalen Polizei, den verschiedenen Einrichtungen des Sozialhilfesektors (wie den ÖSHZ, Betreuungszentren, Schulen, psycho-medizinisch-sozialen Zentren, Jugendhilfsdiensten, SOS Enfants,...) zusammenarbeiten und Kontakt pflegen, - sich mit dem Bezirksrat über den Opferbeistand beraten.

Gerichtspolizeiliche Aufgaben im Rahmen der repressiven Aufträge Zu den Aufgaben von Polizeiassistenten gehört es, die Gerichtsbehörden in Zusammenarbeit mit anderen Polizeibeamten oder zur Ergänzung anderer, von anderen Polizeibeamten durchgeführten Untersuchungen bezüglich Gerichtsakten zu informieren. Sie können bestehen aus: - Sozial-, Familien- und Persönlichkeitsuntersuchungen, - zivilrechtlichen Untersuchungen (z.B. Untersuchungen bezüglich des Adoptionsverfahrens, der Zuerkennung des exklusiven Sorgerechts und des Rechts auf persönliche Kontakte (Besuchsrecht), des Namenswechsels, der Befreiung von Ehehindernissen,...), - der weiteren Untersuchung von ursprünglichen Akten, wenn dafür eine aktive Begleitung von Familien erforderlich ist, - der Zusammenarbeit mit anderen Polizeibeamten bei Untersuchungen in Bezug auf Gewalt in den Familien und/oder Sittendelikte (ergänzende informative Aufgaben) und der Vernehmung der Opfer in delikaten Fällen, - informativen Untersuchungen in Bezug auf den Lebensrahmen der Minderjährigen, problematische Erziehungssituationen, gefährdete Minderjährige, widerrechtliche Drohungen des Erziehungsberechtigten,..., - der weiteren Bearbeitung der Akten infolge von Randbemerkungen, - der Pflege von Kontakten mit dem Magistrat der Abteilung Jugendangelegenheiten und dem Jugendrichter.

Die Polizeiassistenten sind ebenfalls für die Erstellung der Berichte zuständig, mit denen die Randbemerkungen der Zivilkammer des Jugendgerichts beantwortet werden.

Es ist nicht die Aufgabe der Polizeiassistenten, bei Straftaten die Untersuchung über den Tatbestand durchzuführen.

Spezifischer Beistand Der spezifische Beistand kommt vor allem im Rahmen der Bewältigung von Krisensituationen zur Geltung.

Krisensituationen können für alle Personen, die von den Begebenheiten, Zwischenfällen und Katastrophensituationen betroffen sind, schwerwiegende Folgen haben. Dabei kann es sich um direkte oder indirekte Opfer, Zeugen wie auch Polizeipersonal handeln.

Angesichts des erschütternden und plötzlichen Charakters der Krisensituation und in Erwartung eines spezialisierten Einsatzes von aussen kann der Polizeiassistent ein Plus bedeuten sowohl in Bezug auf die interne Versorgung des Polizeipersonals als auch in Bezug auf den Opferbeistand. Letzteres könnte wichtig sein, weil die Hilfszentren für Opfer in solchen Momenten nicht immer unmittelbar eingreifen können.

Der Polizeiassistent kann eingreifen, um individuelle Bitten um Hilfe zu behandeln und die Verwaltung von Krisensituationen zu organisieren (z.B. die Organisation der psychosozialen Betreuung bei Katastrophen). 6. Organisation und Durchführung des Dienstes Innerhalb der Polizeistruktur hat der Polizeiassistent den Rang eines Polizeihauptinspektors und die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers.Er ist somit integraler Bestandteil der Hierarchie innerhalb des Polizeidienstes.

Weil es nicht angebracht ist, dass Polizeiassistenten ihre Aufträge stets in Uniform ausführen, wird der Korpschef unter Berücksichtigung der Art der Aufträge bestimmen, wann der Polizeiassistent die Uniform und/oder die Dienstwaffe tragen muss.

Die Polizeiassistenten können sich in den Polizeizonen eventuell durch ein oder mehrere qualifizierte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders beistehen lassen, aber mit der Einschränkung, dass dieses Personal nicht mit den polizeilichen Aufgaben betraut werden darf.

Der Polizeiassistent vermerkt neben seinem Rang als Hauptinspektor auch seine Eigenschaft als Polizeiassistent. 7. Unvereinbarkeiten Einige Korpschefs werden wahrscheinlich geneigt sein, bei den Polizeiassistenten eher den Schwerpunkt auf die Befugnisse eines Hauptinspektors (GPO) als auf die eines Polizeiassistenten zu legen. Damit würde die Korpsführung jedoch eine völlige Verkennung der grundlegenden Aufträge der lokalen Polizei, insbesondere in Bezug auf die bürgernahe Polizei und den polizeilichen Opferbeistand, an den Tag legen.

Um eine maximale Leistung aus den Aktivitäten der Polizeiassistenten zu erhalten, muss darauf geachtet werden, dass die Polizeiassistenten nicht mit Polizeiaufgaben belastet werden, die mit der spezifischen Art ihrer Funktion unvereinbar sind, wie Aufträge auf Ebene der Aufrechterhaltung der Ordnung, des Strassenverkehrs, der repressiven Kontrollen usw.

Ferner sind die Polizeiassistenten nicht befugt, therapeutischen Beistand zu leisten. Auf diesem Gebiet müssen sie sich darauf beschränken, das Opfer an die spezialisierten Dienste zu verweisen (wie in Artikel 46 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt). 8. Aufhebung Das Rundschreiben POL 59 vom 3.März 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 19. März 1998;deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 21.

Oktober 1998) über das Statut der Polizeiassistenten wird aufgehoben.

Ich bitte Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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