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Circulaire du 08 décembre 2006
publié le 20 juillet 2007

Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence. - Spécifications techniques des microprocesseurs dans les marchés d'informatique . - Complément à la circulaire du 23 juin 2004 (Moniteur belge, 25 juin 2004). - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2007000657
pub.
20/07/2007
prom.
08/12/2006
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 DECEMBRE 2006. - Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence. - Spécifications techniques des microprocesseurs dans les marchés d'informatique (acquisition de systèmes informatiques). - Complément à la circulaire du 23 juin 2004Documents pertinents retrouvés type circulaire prom. 23/06/2004 pub. 21/09/2004 numac 2004000487 source service public federal interieur Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence. - Traduction allemande type circulaire prom. 23/06/2004 pub. 25/06/2004 numac 2004021085 source service public federal chancellerie du premier ministre Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence fermer (Moniteur belge, 25 juin 2004). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Premier Ministre du 8 décembre 2006 relative aux marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence. - Spécifications techniques des microprocesseurs dans les marchés d'informatique (acquisition de systèmes informatiques). - Complément à la circulaire du 23 juin 2004Documents pertinents retrouvés type circulaire prom. 23/06/2004 pub. 21/09/2004 numac 2004000487 source service public federal interieur Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence. - Traduction allemande type circulaire prom. 23/06/2004 pub. 25/06/2004 numac 2004021085 source service public federal chancellerie du premier ministre Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence fermer (Moniteur belge, 25 juin 2004) (Moniteur belge du 15 décembre 2006), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 8. DEZEMBER 2006 - Rundschreiben - Öffentliche Aufträge - Verbot, in die Klauseln eines Auftrags technische Spezifikationen aufzunehmen, die den normalen Wettbewerb beschränken oder ausschliessen - Technische Spezifikationen von Mikroprozessoren bei Informatikaufträgen (Erwerb von Datenverarbeitungssystemen) - Ergänzung zum Rundschreiben vom 23.Juni 2004 (Belgisches Staatsblatt, 25. Juni 2004;deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt, 21.

September 2004) An die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber, die dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegen Sehr geehrte Frau Ministerin, Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrte Damen und Herren, im vorerwähnten Rundschreiben vom 23.Juni 2004 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 25. Juni 2004; deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. September 2004) sind öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber an die Bestimmungen der Artikel 85, 71 und 21 § 2 der Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1996, 10. Januar 1996 beziehungsweise 18.Juni 1996 erinnert worden.

Aufgrund dieser Bestimmungen ist es grundsätzlich untersagt, in das Sonderlastenheft eines bestimmten Auftrags technische Spezifikationen aufzunehmen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden.

In diesem Rundschreiben wurde präzisiert, dass das Verbot, Marken oder Spezifikationen eines bestimmten Herstellers aufzunehmen, insbesondere auch für den Erwerb von Datenverarbeitungssystemen galt. Im Übrigen enthält das erwähnte Rundschreiben als Beispiel einer unzulässigen Bestimmung, die im Widerspruch sowohl zum Gemeinschaftsrecht als auch zum einzelstaatlichen Recht steht, die Angabe der Marke eines Betriebssystems oder Mikroprozessors eines bestimmten Herstellers (wie Intel, AMD, ...) in einem Informatikauftrag.

Die Europäische Kommission hat jedoch festgestellt, dass die vorerwähnte Verbotsbestimmung nicht immer streng eingehalten wird. Sie hat insbesondere bemerkt, dass die in den vorerwähnten Verordnungsbestimmungen vorgesehene Möglichkeit, die Marke eines Prozessors mit dem Zusatz « oder gleichwertiger Art » anzugeben, wenn der Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue Spezifikationen beschrieben werden kann, zu oft in Anspruch genommen wird. Von dieser Möglichkeit darf nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, die in der Regel beim Erwerb von Datenverarbeitungssystemen nicht vorkommen.

Im Übrigen hat die Europäische Kommission darauf hingewiesen, dass bei Erstellung der technischen Spezifikationen im Sonderlastenheft eines Informatikauftrags der alleinige Verweis auf die Mindesttaktfrequenz der im System eingebauten Mikroprozessoren nicht ausreicht. Anhand der Taktfrequenz an sich kann die Leistung von Mikroprozessoren nicht objektiv gemessen und verglichen werden.

Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, eine relevante Lösung für die technischen Schwierigkeiten, die mit dem Ausdruck der Leistung von Datenverarbeitungssystemen verbunden sind, vorzuschlagen.

Auf ausdrücklichen Antrag der Europäischen Kommission werden öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber aufgefordert, « Benchmarks » zu verwenden, um die technischen Spezifikationen von Informatikmaterial und der darin eingebauten Mikroprozessoren angemessen zu beschreiben.

Konkret bedeutet dies, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei Erwerb von Informatikmaterial angeben, dass Datenverarbeitungssysteme oder darin eingebaute Mikroprozessoren - ohne Markennennung - ein Mindestleistungsniveau im Verhältnis zu einer passenden und nicht diskriminierenden Benchmark erzielen müssen.

Für eine Definition der Benchmark, eine Übersicht der verschiedenen Benchmarktypen und ihre Verwendung wird auf die technische Anlage zu vorliegendem Rundschreiben verwiesen. In dieser Anlage, die von den Diensten des FÖD Informations- und Kommunikationstechnologie (Fedict) erstellt worden ist, wird insbesondere zwischen den Benchmarks für Tischcomputer und Laptops einerseits und den Benchmarks für Server und Workstations andererseits unterschieden.

Auskünfte Eventuelle Fragen über technische Aspekte können dem Dienst Einkaufspolitik und Beratung des FÖD Personal und Organisation, vorzugsweise per elektronische Post, zugeschickt werden, der die Antworten mit den technischen Diensten koordinieren wird.

Tel.: 02/790.54.47 E-Mail: cpaba@p-o.be Brüssel, den 8. Dezember 2006.

Der Premierminister G. VERHOFSTADT

Technische Anlage erstellt von den Diensten des FÖD Informations- und Kommunikationstechnologie (Fedict) Juli 2006 1. Benchmark Das Benchmarking ist ein breiter Begriff, der gewöhnlich als die Festlegung eines « Bezugspunktes » definiert wird.Eine PC-Benchmark ist typischerweise ein Programm, das eine Gesamtheit von Operationen (oder andere Programme) auf einem Datenverarbeitungssystem ausführt und ein bestimmtes Ergebnis liefert. Das Ergebnis misst die Ausführungszeit oder die Anzahl Operationen, die binnen einer bestimmten Laufzeit ausgeführt werden. Die Ausführung ein und derselben Benchmark auf verschiedenen Computern ermöglicht es, die Leistung dieser Computer für die gewählten Anwendungen zu vergleichen.

Um die Benchmark zu wählen, die für die Messung der Leistung zu erwerbender Computer am geeignetsten ist, ist es wichtig, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber ihre eigenen Informatikbedürfnisse genau bestimmen. Idealerweise werden Computer durch Laufenlassen der Anwendungen verglichen, die der Kunde am häufigsten benutzen wird. Zu diesem Zweck haben verschiedene Konzerne und Organisationen so genannte « Anwendungsbenchmarks » entwickelt.

Jedoch ist es in allen Fällen nicht möglich, eine gänzlich zugeschnittene Anwendungsbenchmark zu finden. In diesen Fällen kann oft eine « Standardbenchmark » als Bezugspunkt verwendet werden. Es muss also ein deutlicher Zusammenhang zwischen der « Standardbenchmark » und der/den Anwendung(en), für die der Computer künftig benutzt wird, bestehen (es hat tatsächlich nicht viel Sinn, die Rechenleistung einer Zentraleinheit (CPU) zu messen/sie einer Benchmark zu unterwerfen, wenn der Computer nur für elektronische Post benutzt wird). Ausserdem muss die Benchmark auf verschiedenen Plattformen verfügbar sein.

Dank der Verwendung von Benchmarks wird es erheblich einfacher, technische Spezifikationen zu erwerbender Datenverarbeitungssysteme festzulegen. In der Regel reicht es aus, in das Sonderlastenheft eine Bestimmung einzufügen, nach der das zu erwerbende Datenverarbeitungssystem ein Mindestleistungsniveau X im Verhältnis zu einer passenden und nicht diskriminierenden Benchmark Y erzielen muss. 2. Benchmarktypen Anwendungsbenchmarks Anwendungsbenchmarks messen die Leistung des ganzen Systems (CPU-Rechenleistung, Speicher, Grafikkarte, Platte) durch Laufenlassen einer Anwendungsfolge auf einem System.Die Zusammensetzung dieser Anwendungsfolge kann die Ergebnisse stark beeinflussen. Also ist es unbedingt angebracht nachzuprüfen, ob die gewählten Anwendungen repräsentativ für die künftig auf diesem « Benchmarksystem » zu leistende Arbeit sind.

Zu den zurzeit häufigsten Anwendungsbenchmarks zählen: - Bapco SYSmark 2004 SE, - WorldBench 2005, - ZD Winstone 2004 (Business Winstone & Content Creation Winstone)1.

Diese Liste ist nicht erschöpfend.

Der wichtigste Vorteil von Anwendungsbenchmarks liegt darin, dass sie sich auf « echte » Anwendungen stützen. Beispielsweise setzt sich die Benchmark Bapco SYSmark 2004 SE unter anderem aus Adobe Photoshop, Macromedia Dreamweaver, Macromedia Flash, Microsoft Windows Media Encoder, McAfee Virusscan, Winzip, MS-Word/Excel/Powerpoint/Outlook/Access, Adobe Acrobat zusammen. Also ist diese Benchmark vor allem geeignet für Anwendungen in den Bereichen « Office Productivity » und « Internet Creation ».

Der wichtigste Nachteil der Benchmarksuite Bapco SYSmark 2004 SE liegt darin, dass sie nur für die Windowsplattform verfügbar ist und also nicht verwendet werden kann, um Systeme zu testen, die nicht auf Windows basieren (bspw. Linux, Apple).

Für Auswahlen, die Systeme mit unterschiedlichen Architekturen (x86, PowerPC, ...) betreffen, sollte ein anderer Benchmarktyp verwendet werden. Beispielsweise könnte die SPEC-Benchmarksuite (Multiplattform) gewählt werden.

Standardbenchmarks CPU-Benchmarks CPU-Benchmarks messen vor allem: - die Rechenleistung des Prozessors (CPU), - die Speicherarchitektur, - den Compiler (mit dem der Quellcode in einen ausführbaren Code umgewandelt wird).

CPU-Benchmarks werden in INTEGER- und FLOATING-POINT-Benchmarks (oder eine Mischung von beiden) unterteilt.

Zu den zurzeit häufigsten CPU-Benchmarks zählt beispielsweise die SPEC CPU2000.

CPU-Benchmarks sind am geeignetsten für Computer, die hauptsächlich rechenintensive Anwendungen (Signalanalyse, Kompression/Dekompression, Verschlüsselung/Entschlüsselung usw.) ausführen.

Für die SPEC-Benchmarksuite ist der Quellcode mit der Lizenz verfügbar. Zurzeit bestehen keine offiziellen Ergebnisse (www.spec.org) für Systeme, die auf PowerPC basieren, dies verhindert aber nicht, dass diese Systeme mit der SPEC-Benchmarksuite kompatibel sind.

Grafikbenchmarks Grafikbenchmarks messen vor allem die Leistung der Grafikkarte und die Implementierung von Grafikbibliotheken (OpenGL, DirectX). Als Grafikanwendungen gelten: Paint/Illustration/Design, CAD/CAM, Desktop-Publishing, Darstellungs- und Animationssoftware (Film-/Videobearbeitung).

Zu den zurzeit häufigsten Grafikbenchmarks zählen: - 3D Mark 03/05 (x86), - SPECviewperf, - Umark 2.0/UTmark 2004/ChameleonMark (x86), - Halo/Quake/Doom (x86 - PowerPC), - FrameGetter (Linux).

Diese Liste ist nicht erschöpfend. (I/O-)Diskbenchmarks (I/O-)Diskbenchmarks messen die Leistung des Disksubsystems und des darunter liegenden Dateisystems. Dieser Benchmarktyp ist vor allem repräsentativ für Anwendungen, die viele Lese-/Schreiboperationen ausführen.

Zu den zurzeit häufigsten (I/O-)Diskbenchmarks zählen: - SPC-1 (ausführliche Benchmark getrennter Disksysteme), - IOBench (Multiplattform), - Bonnie++ (Multiplattform), - Iozone (Multiplattform), - IOGen/NTIOGen (Multiplattform), - Iometer (Multiplattform).

Diese Liste ist nicht erschöpfend. 3. Verwendung der Benchmarks Für Tischcomputer und Laptops Für den Erwerb von Tischcomputern und Laptops, die für übliche Büroarbeit bestimmt sind, sind im Allgemeinen Anwendungsbenchmarks, die auf Softwares zugeschnitten sind, die in einer Büroumgebung häufig benutzt werden, am geeignetsten. Für Laptops sind im Übrigen Benchmarks entwickelt worden, um die Lebensdauer der Batterie zu messen.

Es ist zu betonen, dass für Tischcomputer und Laptops die wichtigsten Systemarchitekturen x86 (Intel/AMD) und PowerPC (Apple/IBM)2 mit Windows/Linux beziehungsweise MacOS/Linux als Betriebssysteme sind.

Für Server und Workstations Aufgrund der Vielfalt und der Spezifität der Anwendungen von Servern und Workstations ist es angebracht, insbesondere Benchmarks zu verwenden, die für die spezifischen Anwendungen entwickelt worden sind, die öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber am wahrscheinlichsten benutzen werden.

Deshalb werden für den Erwerb von Servern und Workstations neben Anwendungsbenchmarks auch oft Standardbenchmarks verwendet, was beim Erwerb von Tischcomputern und Laptops nicht der Fall ist.

Es besteht eine Vielzahl von Konzernen und Einrichtungen, die zur Festlegung der technischen Spezifikationen von Servern und Workstations beitragen können. In der Regel können folgende beide Einrichtungen genannt werden: SPEC (Standard Performance Evaluation Corporation) (www.spec.org) und TPC (Transaction Procession Performance Council) (www.tpc.org). Diese Liste ist nicht erschöpfend. 4. Schlussbemerkung Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber müssen die Benchmarks, die sie anwenden werden, sorgfältig wählen.Dabei ist es wichtig, dass Benchmarks auf die Anwendungen, für die die zu erwerbenden Datenverarbeitungssysteme künftig benutzt werden, zugeschnitten sind, auf dem neuesten Stand sind und das Vertrauen des Sektors haben, wobei ihr objektiver und nicht diskriminierender Charakter wesentlich ist.

Mitteilungen 1 Diese Benchmark wird wahrscheinlich aus dem Markt verschwinden. 2 Vorsicht: Seit dem 1. Januar 2006 ist Apple auf x86 übergegangen.

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