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Circulaire du 08 février 2001
publié le 08 janvier 2002

Circulaire ministérielle GPI 3 : Commentaires relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2001001037
pub.
08/01/2002
prom.
08/02/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


8 FEVRIER 2001. - Circulaire ministérielle GPI 3 : Commentaires relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 3 du Ministre de l'Intérieur du 8 février 2001 : Commentaires relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la police intégrée, structurée à deux niveaux (Moniteur belge du 17 février 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 8. FEBRUAR 2001 - Ministerielles Rundschreiben GPI 3: Kommentar zum In-Kraft-Treten des Gewerkschaftsstatuts der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei An die Frau Provinzgouverneurin, An die Herren Provinzgouverneure, An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, An die Frauen und Herren Bürgermeister, Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, I.Allgemeines In Abweichung von dem Erlass über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, der am 1. April 2001 in Kraft tritt, ist das Datum des In-Kraft-Tretens des Gewerkschaftsstatuts dieses Personals auf den 1.

Januar 2001 festgelegt worden.

Das Gewerkschaftsstatut des Personals der Polizeidienste ist in folgenden Texten enthalten: 1. Gesetz vom 24.März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste (nachstehend "Gewerkschaftsgesetz" genannt), 2. Königlicher Erlass vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste (nachstehend "Ausführungserlass" genannt), 3. Königlicher Erlass vom 8.Februar 2001 zur Bestimmung der Grundregelungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, 4.Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, 5. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Festlegung des Musters der Legitimationskarte der verantwortlichen Leiter und ihrer ständigen Bevollmächtigten und der ständigen Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste. In vorliegendem Rundschreiben wird das In-Kraft-Treten des Gewerkschaftsstatuts anhand der Übergangsbestimmungen des am 8. Mai 1999 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gewerkschaftsgesetzes kommentiert. Solange die Übergangsbestimmungen des Gewerkschaftsgesetzes anwendbar sind, erfordert das In-Kraft-Treten des neuen Gewerkschaftsstatuts der Polizeidienste am 1. Januar 2001 also nicht unbedingt die Veröffentlichung der Entwürfe oben erwähnter Texte über das Gewerkschaftsstatut im Belgischen Staatsblatt.

II. In-Kraft-Treten 1. Lokale Polizeikorps Obwohl zurzeit noch keine lokalen Polizeikorps eingerichtet sind, ist das Gewerkschaftsstatut dennoch auf die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps der jeweiligen Polizeizonen anwendbar (Art.28 des Gewerkschaftsgesetzes). Aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes über die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei (nachstehend "GIP" genannt) besitzen diese Zonen nämlich ab dem 1. Januar 2001 Rechtspersönlichkeit. Konkret bedeutet das ab dem 1. Januar 2001: einen Verhandlungsausschuss (VA), einen hohen Konzertierungsausschuss (HKA) und eine gemäss dem Ausführungserlass festgelegte Anzahl Basiskonzertierungsausschüsse (BKA). 2. Repräsentativitätskontrolle Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, in dem gemäss Artikel 4 geschaffenen Verhandlungsausschuss und in den gemäss Artikel 9 des Gewerkschaftsgesetzes geschaffenen Konzertierungsausschüssen (Artikel 30 des Gewerkschaftsgesetzes).Es handelt sich dabei um: CGSP, CCSP, SLFP, SNPS und CGPM. 3. Verhandlungsausschuss Der in Artikel 258 GIP erwähnte Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste besteht ab dem 1.Januar 2001 nicht mehr (Artikel 26 des Gewerkschaftsgesetzes). Der eigentliche Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste wird an diesem Datum geschaffen. Ausserdem werden die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren, die vor besagtem Datum auf die Tagesordnung des in Artikel 258 GIP erwähnten Verhandlungsausschusses gesetzt worden sind, bis zu ihrer Abwicklung fortgeführt (Artikel 31 des Gewerkschaftsgesetzes). 4. Vorrechte der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer Vertreter Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, üben die Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, die in Artikel 15 des Gewerkschaftsgesetzes vorgesehenen Befugnisse mittels ihrer jetzigen Vertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 32 des Gewerkschaftsgesetzes).So wird zum Beispiel ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des Gendarmeriepersonals der Brigade Oostkamp für das gesamte Personal der Polizeizone "Beernem/Oostkamp/Zedelgem" intervenieren können, für die der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 72 zuständig ist.

Ebenso wird auch ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des Personals der Gemeindepolizei von Assesse für das gesamte Personal der Polizeizone "Andenne/Assesse/Fernelmont/Gesves/Ohey" intervenieren können, für die der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 186 zuständig ist.

Damit die Gewerkschaftsorganisationen auf korrekte und intensive Weise in den Reformprozess einbezogen werden, bitte ich jeden, die vorerwähnten Vorrechte mit dem nötigen Realitätssinn zu gewähren.

Ab dem 1. Januar 2001 gehen aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 des Ausführungserlasses sechs ständige Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation zu Lasten des Haushalts des Ministeriums des Innern. Hierzu übermitteln die betreffenden Gemeinden und Gewerkschaftsorganisationen dem in Nr. 10 erwähnten Dienst die nötigen Angaben. 5. Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer Vertreter Bis zum Datum, an dem der Beschluss über den neuen Zulassungsantrag der betreffenden Organisation mitgeteilt wird und spätestens an dem Datum, an dem dieser Beschluss im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, behalten die zurzeit zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ihre Zulassung und üben die im Gewerkschaftsgesetz erwähnten Vorrechte mittels ihrer jetzigen Gewerkschaftsvertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 33 des Gewerkschaftsgesetzes).6. Antrag auf Zulassung der einfach zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen Gemäss Artikel 71 des Ausführungserlasses muss dieser Antrag vor dem 28.Februar 2001 eingereicht werden. Wird vor diesem Datum kein Zulassungsantrag eingereicht, dann wird die Zulassung von Amts wegen aufgehoben. 7. Antrag auf Zulassung der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen Nach Veröffentlichung des Ergebnisses der in Artikel 12 § 1 des Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt müssen auch die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen die Zulassung ihrer Organisation und der Liste ihrer Vertreter und etwaigen Stellvertreter beantragen.Ab dieser Zulassung sind die neuen Listen der Gewerkschaftsvertreter sowie die Arbeitsregeln des neuen Gewerkschaftsstatuts anwendbar. 8. Bestimmung der Vertretung der Behörde in den Basiskonzertierungsausschüssen Gemäss Artikel 37 des Ausführungserlasses bestimmt der Bürgermeister in Eingemeindezonen beziehungsweise das Polizeikollegium in Mehrgemeindezonen den Vorsitzenden des Basiskonzertierungsausschusses der Polizeizone sowie die Mitglieder der Vertretung der Behörde und ihre jeweiligen Stellvertreter.Solange das Polizeikollegium nicht geschaffen worden ist, muss diese Bestimmung von den betreffenden Bürgermeistern nach gemeinsamer Konzertierung vorgenommen werden. 9. Gewerkschaftsurlaub 2001 Aufgrund der Artikel 32 und 33 des Gewerkschaftsgesetzes und des Artikels 41 des Ausführungserlasses werden die neuen Gewerkschaftsurlaube ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 12 § 1 des Gewerkschaftsgesetzes durchgeführten erstmaligen Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt für die Restperiode des Jahres 2001 verhältnismässig gewährt.10. Help Desk Für weitere Auskünfte oder Fragen können Sie sich wenden an: Direktion der Innenbeziehungen / (02) 642 61 45 Rue Fritz Toussaint 47 1050 Brüssel Der Minister des Innern A.DUQUESNE

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