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Circulaire du 08 juin 2006
publié le 14 novembre 2006

Circulaire relative à la mise en application de la loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes . - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2006000632
pub.
14/11/2006
prom.
08/06/2006
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 JUIN 2006. - Circulaire relative à la mise en application de la loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes (loi sur les armes). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Justice du 8 juin 2006 relative à la mise en application de la loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes (loi sur les armes) (Moniteur belge du 9 juin 2006), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 8. JUNI 2006 - Rundschreiben über die Anwendung des Gesetzes zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Waffengesetz) Sehr geehrte Frau Generalprokuratorin, sehr geehrte Herren Generalprokuratoren, Sehr geehrte Damen und Herren Prokuratoren des Königs, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrte Herren Gouverneure, Sehr geehrte Damen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei, Aufgrund der ernsten Vorfälle, die der Verabschiedung des Waffengesetzes vorausgegangen sind, hat der Gesetzgeber es als zweckmässig erachtet, nicht noch länger mit der Anwendung dieses Gesetzes zu warten.Der grösste Teil der Bestimmungen des Waffengesetzes tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Bevor dieses Gesetz wirksam werden kann, müssen jedoch noch eine Reihe von Ausführungserlassen ergehen. Erst wenn alle Ausführungserlasse ergangen sind, wird es mir möglich sein, Ihnen ein neues allgemeines Rundschreiben zukommen zu lassen, das das koordinierte Rundschreiben vom 30. Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen ersetzt.

Bis dahin ist es ratsam, Ihnen möglichst viele praktische Anweisungen zu geben, sodass gleichzeitig der Wille des Gesetzgebers berücksichtigt wird, dem Bürger Rechtssicherheit geboten wird und die wichtigsten Übergangsmassnahmen in aller Klarheit organisiert werden können. Darum schicke ich Ihnen dieses vorläufige Rundschreiben, das Ihnen helfen soll, die « alten » Königlichen Erlasse und das in Ausführung des Gesetzes von 1933 (das noch nicht vollständig aufgehoben ist!) ergangene koordinierte Rundschreiben vom 30. Oktober 1995 im Rahmen des neuen Waffengesetzes richtig anzuwenden.

In Artikel 48 des neuen Gesetzes ist denn auch Folgendes vorgesehen: « Die Ausführungserlasse zu dem Gesetz [von 1933] bleiben als Ausführungserlasse zum vorliegenden Gesetz gültig, bis sie ersetzt werden und sofern sie nicht im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz stehen ». Anders gesagt, die Erlasse zur Ausführung des alten Gesetzes und seine Rundschreiben sind weiterhin anzuwenden, bis diese Texte Schritt für Schritt ersetzt werden. Es versteht sich von selbst, dass diese weitere Anwendung durch die Bestimmungen des neuen Waffengesetzes eingeschränkt wird. Diese Texte dürfen also nicht voneinander losgelöst gelesen werden; vorliegendes Rundschreiben dient Ihnen hierbei als « Gebrauchsanweisung ».

Die in Kraft getretenen Bestimmungen des neuen Gesetzes finden unmittelbar Anwendung auf die laufenden Verfahren. Dies schliesst mit ein, dass die lokalen Polizeidienste alle Akten mit Anträgen auf Erteilung einer Besitzerlaubnis für Feuerwaffen, über die am Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch kein Beschluss gefasst ist, zusammen mit ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme an den Gouverneur übermitteln, der die neuen Regeln anwenden wird. Der Gouverneur verfährt in der gleichen Weise mit allen Akten, die bei seinen Diensten zur Bearbeitung vorliegen. 1. Praktische Anweisungen zu den Übergangsmassnahmen des neuen Gesetzes Mein Ministerium gewährleistet die öffentliche Verbreitung einer Broschüre, die am Tag der Veröffentlichung des Waffengesetzes und des vorliegenden Rundschreibens ebenfalls im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.In dieser Broschüre wird der Bürger anhand verschiedener konkreter Hypothesen über die neuen Verpflichtungen informiert, die für ihn gelten, wenn er Waffen besitzt oder erwerben möchte. Mithilfe derselben Hypothesen werde ich Ihnen verdeutlichen, welche Rolle Ihnen in den betreffenden Verfahren zukommt. 1.1 Verbotene Waffen Eine der wesentlichen Neuerungen des neuen Gesetzes ist, dass von nun an der einfache Besitz verbotener Waffen ebenfalls verboten und folglich strafbar ist (Art. 8 und Art. 23).

In Artikel 3 § 1 des Waffengesetzes werden die verbotenen Waffen aufgeführt. Es handelt sich dabei um fast alle Waffen, die bereits unter dem alten Gesetz und seinen Ausführungserlassen sowie durch die Rechtsprechung in Anwendung derselben verboten waren. Dagegen gelten Dolche und dolchförmige Messer (und solche Messer, die von der Rechtsprechung mit ihnen gleichgesetzt wurden) nicht mehr als verbotene Waffen, jedoch ist für das Mitführen dieser Waffen weiterhin ein rechtmässiger Grund erforderlich. Die Liste von Artikel 3 § 1 ist nicht vollständig: Einige alte Königliche Erlasse, in denen Waffen oder Munition als verbotene Waffen klassifiziert werden, finden weiterhin Anwendung (zum Beispiel der Königliche Erlass vom 9. August 1980 über die Schleudern und der Königliche Erlass vom 27. Februar 1997 zur Einordnung der Munition des Kalibers 5.7 x 28 mm).

Da viele Bürger im Besitz von verbotenen Waffen sind, wollte der Gesetzgeber ihnen die Möglichkeit geben, diese abzugeben, ohne Verfolgungen befürchten zu müssen. Diese Amnestie ist in Artikel 45 festgelegt.

Binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes kann der Bürger die in seinem Besitz befindlichen verbotenen Waffen bei der lokalen Polizei seiner Wahl abgeben. Die lokale Polizei wird gebeten, sich derart zu organisieren, dass der Bürger ermutigt wird, von dieser Amnestie zu profitieren. In jeder Zone muss binnen diesen sechs Monaten mindestens einmal pro Woche ein Tag zum Einsammeln von Waffen vorgesehen sein. Dies muss in den Polizeistellen, im Gemeindehaus, im Internet, in der Lokalpresse usw. deutlich angekündigt werden.

Bei der Abgabe prüft die Polizei unmittelbar, ob die Waffe nicht gesucht oder keine Meldung in Bezug auf diese Waffe vorliegt. Falls dies nicht der Fall ist, kann der Bürger anonym bleiben, wenn er dies wünscht, und er kann nicht wegen Verstosses gegen das Waffengesetz verfolgt werden.

Die Waffen, die auf diese Weise bei der Polizei abgegeben wurden, müssen registriert und an einem gesicherten Ort gelagert werden.

Sobald der Korpschef oder sein Beauftragter der Meinung sind, dass die Anzahl gelagerter Waffen zu gross geworden ist, müssen die Waffen an den Ort verbracht werden, an dem sie vernichtet werden. Beim Transport muss die Sicherheit selbstverständlich in ausreichendem Masse gewährleistet sein. Da es sich in solchen Fällen nicht um beschlagnahmte Waffen handelt, hat die Vernichtung dieser verbotenen Waffen nicht notwendigerweise beim Prüfstand für Feuerwaffen in Lüttich zu erfolgen. Der Gouverneur entscheidet für seine Provinz, wohin die Waffen von den Polizeidiensten zur Vernichtung verbracht werden sollen (die Umweltvorschriften für die Vernichtung bestimmter verbotener Waffen, insbesondere von Sprühdosen, müssen hierbei eingehalten werden!).

Wenn die Polizeidienste unter diesen Waffen seltene Modelle entdecken, die unter didaktischen Gesichtspunkten interessant sind, dürfen sie diese ausnahmsweise in ihre eigene Sammlung aufnehmen oder sie einem anderen Polizeidienst oder einer Polizeischule, die eine didaktische Sammlung besitzen, übergeben. Die Waffen, die auf diese Weise in eine Sammlung aufgenommen werden, müssen registriert und beim Gouverneur angemeldet werden.

Sonderfälle a) Vollautomatische Feuerwaffen Vollautomatische Feuerwaffen gelten fortan als verboten;bei zugelassenen Sammlern und Museen wird jedoch eine Ausnahme gemacht.

Die Gouverneure dürfen daher keinen Besitzerlaubnisschein für diese Waffen mehr ausstellen. Wenn ein Sammler zugelassen ist, hat er jedoch das Recht, solche Waffen zu erwerben, sofern sie zum Thema der Sammlung passen. Als zusätzliche Sicherheitsmassnahme müssen die zugelassenen Sammler und Museen den Schlagbolzen der vollautomatischen Waffe herausziehen und diesen an einem separaten und verschlossenen Ort aufbewahren (Art. 27 § 3).

Die anderen Privatpersonen dürfen keine vollautomatischen Feuerwaffen mehr in Besitz halten. Sie haben ein Jahr Zeit, um: - entweder die Waffe vom Prüfstand für Feuerwaffen unumkehrbar zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umbauen zu lassen, sofern dies technisch möglich ist, oder sie unbrauchbar machen zu lassen - oder die Waffe einer zugelassenen Person (Waffenhändler, Sammler) zu überlassen - oder die Waffe bei der lokalen Polizei ihres Wohnortes (Art. 45 § 2) abzugeben. Dieser Vorgang zieht den Entzug der Besitzerlaubnis (Muster 4) durch den Gouverneur nach sich.Die Polizeidienste wenden die oben erwähnten Regelungen in Bezug auf die Lagerung und Vernichtung dieser Waffen an. b) Andere von nun an verbotene Waffen: In dem seltenen Fall, dass ein Bürger eine andere Waffe besitzt, die früher zugelassen war und die erst jetzt verboten wurde, hat er ein Jahr Zeit, um: - entweder die Waffe vom Prüfstand für Feuerwaffen zu einer nicht verbotenen Waffe umbauen zu lassen (wofür er gegebenenfalls weiterhin eine Erlaubnis benötigt!) oder sie unbrauchbar machen zu lassen - oder die Waffe einer Person zu überlassen, die berechtigt ist, sie zu besitzen, - oder die Waffe bei der lokalen Polizei seines Wohnortes gegen eine gerechte Entschädigung (Art.45 § 3) abzugeben. Dieser Vorgang zieht den automatischen Entzug der Besitzerlaubnis (Muster 4) durch den Gouverneur nach sich. Die Polizeidienste wenden die oben erwähnten Regeln in Bezug auf die Lagerung und Vernichtung dieser Waffen an.

Ausserdem stellen sie dem Betreffenden eine Empfangsbestätigung aus und nehmen Kontakt mit dem föderalen Waffendienst (Übermittlung der Daten des Betreffenden und Beschreibung der Waffe per E-Mail: wapens@just.fgov.be/armes@just.fgov.be) auf, damit die gesetzlich vorgesehene angemessene Entschädigung festgelegt werden kann. 1.2 Illegaler Besitz von Feuerwaffen Im Gesetz wird Besitzern illegaler Feuerwaffen maximal die Möglichkeit eingeräumt, ihre Waffen regularisieren zu lassen, ohne Verfolgungen fürchten zu müssen.

Es handelt sich um Feuerwaffen, die bereits unter den alten Rechtsvorschriften erlaubnispflichtig waren (die so genannten Verteidigungs- und Kriegswaffen).

Beispiele: - eine Feuerwaffe, die ursprünglich frei erhältlich war und nicht angemeldet worden ist, als sie erlaubnispflichtig wurde, wie bei Karabinern im Kaliber .22 (Long Rifles) und Riot-Guns, - eine geerbte Feuerwaffe, die nie angemeldet worden ist, - eine auf dem Dachboden gefundene Feuerwaffe, - eine Feuerwaffe, die der Bürger abgeben möchte, die er aber aus Furcht vor Strafe nie angemeldet hat.

Der Bürger hat sechs Monate Zeit, um die folgende Wahl zu treffen: Er kann die Waffe bei der lokalen Polizei seines Wohnortes anmelden und die notwendige Besitzerlaubnis beantragen (die Polizei übermittelt dem Gouverneur den Antrag und hält die Waffe unter Verschluss, bis der Gouverneur einen Besitzerlaubnisschein gemäss den neuen Regelungen ausstellt - siehe im Folgenden Nr. 2).

Er kann die Waffe bei der lokalen Polizei seines Wohnortes abgeben, die über sie verfügt, wie in Nr. 1.1 erwähnt.

Die Betreffenden können nicht verfolgt werden und bleiben im Fall der Waffenabgabe anonym, sofern die Waffe nicht gesucht wird (Art. 44 § 1 und Art. 45 § 1).

Die lokalen Polizeidienste werden gebeten, sich derart zu organisieren, dass der Bürger ermutigt wird, von dieser Amnestie zu profitieren. In jeder Zone muss binnen diesen sechs Monaten mindestens einmal pro Woche ein Tag zur Regularisierung von Waffen vorgesehen sein. Dies muss in den Polizeistellen, im Gemeindehaus, im Internet, in der Lokalpresse usw. deutlich angekündigt werden. 1.3 Die bestehenden Besitzerlaubnisscheine für Feuerwaffen Das neue Gesetz findet unmittelbar Anwendung auf alle bestehenden Besitzerlaubnisscheine. Dies bedeutet, dass ihre Gültigkeitsdauer auf fünf Jahre ab dem Datum der Ausstellung oder der letzten bezahlten Änderung beschränkt ist. Es handelt sich um Feuerwaffen, die bereits unter den alten Rechtsvorschriften erlaubnispflichtig waren (die so genannten Verteidigungs- und Kriegswaffen). Obwohl im Gesetz keine Übergangsfrist vorgesehen ist, wird ein Zeitraum von sechs Monaten gewährt, um diese Besitzerlaubnisscheine ordnungsgemäss zu erneuern.

Folgende Situationen können eintreten: - Der Besitzerlaubnisschein ist weniger als fünf Jahre alt oder die letzte Änderung, für die eine Gebühr bezahlt wurde, liegt weniger als fünf Jahre zurück. In diesem Fall bleibt der Besitzerlaubnisschein gültig, bis fünf Jahre verstrichen sind. Vor Ende dieser Frist muss der Betreffende beim Gouverneur die Erneuerung beantragen. Zu diesem Zeitpunkt muss er die neuen gesetzlichen Bedingungen erfüllen (siehe Art. 11, 32 und 48 und im Folgenden Nr. 2). - Der Besitzerlaubnisschein ist über fünf Jahre alt oder die letzte Änderung, für die eine Gebühr bezahlt wurde, liegt mehr als fünf Jahre zurück. Dies bedeutet, dass der Betreffende binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Gesetzes beim Gouverneur die Erneuerung beantragen muss. Zu diesem Zeitpunkt muss er die neuen gesetzlichen Bedingungen erfüllen (siehe Art. 11, 32 und 48 und im Folgenden Nr. 2). - Der Betreffende ist Inhaber eines von der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt oder der Flämischen Region ausgestellten Jagdscheins und besitzt eine lange Feuerwaffe, die für die Jagd entworfen ist. In diesem Fall bleibt sein Besitzerlaubnisschein so lange gültig wie sein Jagdschein (Art. 13). Auf Sportschützen findet dieses begünstigende System Anwendung, sobald die Flämische, Französische oder Deutschsprachige Gemeinschaft ihnen einen offiziellen Status verliehen hat.

Selbstverständlich können die Betreffenden ihre Waffen auch einer Person überlassen, die eine Waffenbesitzerlaubnis besitzt oder sie bei der lokalen Polizei ihres Wohnortes abgeben (obiges Verfahren). 1.4 Anmeldung so genannter Jagd- und Sportwaffen Die zweite grosse Neuerung des neuen Gesetzes besteht darin, dass nun alle Feuerwaffen grundsätzlich erlaubnispflichtig sind. Folglich müssen alle so genannten Jagd- und Sportwaffen, die von Privatpersonen in Besitz gehalten werden, unabhängig davon, ob sie registriert sind, angemeldet sein und bedürfen sie einer Besitzerlaubnis. Für Jäger gilt eine abweichende Bestimmung.

Da es sich um mehrere Dutzend, vielleicht auch hunderttausende Waffen und Waffenbesitzer gleichzeitig handelt, können die Polizeidienste und die Gouverneure sich die Arbeit zeitlich einteilen.

Die Anmeldung aller dieser Waffen durch ihre Besitzer binnen einer Frist von sechs Monaten hat absolute Priorität. Diese sehr kurze Frist ist vom Gesetzgeber so gewollt, um die Gefährdung, die der nicht gemeldete Besitz von Feuerwaffen durch Privatpersonen für die öffentliche Sicherheit darstellt, zu beenden. Aus diesem Grund dringe ich hier ebenfalls darauf, dass die lokalen Polizeidienste den Bürger dazu ermutigen müssen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. In jeder Zone muss binnen diesen sechs Monaten mindestens ein Tag pro Woche zur Anmeldung dieser Waffen vorgesehen sein. Dies muss in den Polizeistellen, im Gemeindehaus, im Internet, in der Lokalpresse usw. deutlich angekündigt werden.

Folgende Fälle sind möglich: - Der Betreffende ist Inhaber eines von der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt oder der Flämischen Region ausgestellten Jagdscheins und er besitzt eine für die Jagd entworfene lange Feuerwaffe. In diesem Fall muss er keine Besitzerlaubnis beantragen, sondern er muss von der lokalen Polizei eine neue Registrierungsbescheinigung (1) erhalten, die so lange gültig ist wie sein Jagdschein (Art. 13). Auf Sportschützen findet dieses begünstigende System Anwendung, sobald die Flämische, Französische oder Deutschsprachige Gemeinschaft ihnen einen offiziellen Status verliehen hat. - Der Betreffende hat die Waffe vor 2006 erworben. In diesem Fall muss er eine Besitzerlaubnis für die Waffe beantragen und in der Zwischenzeit muss er eine Registrierungsbescheinigung von der lokalen Polizei erhalten (2). Die Polizei leitet seinen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzerlaubnis (Kopie des Musters 6 zusammen mit ihrer Stellungnahme in Bezug auf das Alter und die Vorgeschichte des Betreffenden) an den Gouverneur weiter, der automatisch einen Besitzerlaubnisschein für fünf Jahre ausstellt, sofern der Betreffende volljährig ist und gegen ihn keine Verurteilungen vorliegen, die dem Besitz von Waffen entgegenstehen. Der Betreffende muss die neuen Bedingungen noch nicht erfüllen (siehe Art. 44 § 2). - Der Betreffende hat die Waffe 2006 erworben. In diesem Fall gilt dieselbe Regelung, aber die Besitzerlaubnis ist nur ein Jahr gültig.

Danach muss der Betreffende die neuen Bedingungen erfüllen, um eine Erneuerung zu erhalten (siehe Art. 44 § 2).

Selbstverständlich können die Betreffenden ihre Waffe auch einer Person überlassen, die ermächtigt ist, sie zu besitzen, oder sie bei der lokalen Polizei ihres Wohnortes abgeben (unten erwähntes Verfahren).

Wenn die lokale Polizei keine Muster 9 mehr vorrätig hat, kann sie Kopien vom amtlichen Muster anfertigen, wobei sie nicht vergessen darf, dass Muster 9 in 3 Exemplaren ausgefertigt werden muss! 1.5 Andere Waffen Der Status der anderen Waffen wird durch das neue Gesetz nicht geändert. Die Bestimmungen der Königlichen Erlasse und das koordinierte Rundschreiben in Bezug auf Alarmwaffen, Sammlerwaffen, Signalpistolen, Betäubungsgewehre, Schlachtapparate, Bögen, Armbrüste, Luftdruckwaffen, Gaswaffen, Federdruckwaffen, Paintballwaffen, Waffennachbildungen, nicht verbotene Messer, Schwerter, Breitschwerter, Bajonette, unbrauchbar gemachte Waffen usw. finden also weiterhin Anwendung.

Die für einige Modelle von Nicht-Feuerwaffen ausgestellten Besitzerlaubnisscheine richten sich nach den Vorschriften für Besitzerlaubnisscheine (Muster 4) für Feuerwaffen: siehe Nr. 3. Die Erlaubnisscheine für den Erwerb von Munition zum Schiessen mit so genannten Sammlerwaffen müssen in Erlaubnisscheine zum Besitz von aufgrund von Artikel 3 § 2 Nr. 2 des Gesetzes erlaubnispflichtigen Feuerwaffen umgewandelt werden.

Privatpersonen, die solche erlaubnispflichtige Waffen erwerben möchten, müssen die neuen Bedingungen erfüllen. 1.6 Lager für Feuerwaffen Im neuen Gesetz ist keine gesonderte Erlaubnis für Lager für Feuerwaffen (Art. 16) mehr vorgesehen. Der Gesetzgeber hat vergessen, die neue Bestimmung in Bezug auf Waffenlager in Kraft treten zu lassen und gleichzeitig den entsprechenden Artikel des Gesetzes von 1933 aufzuheben. Dieser Irrtum wird korrigiert, wenn die ersten Ausführungserlasse des neuen Gesetzes ergehen, was für Anfang Juli 2006 vorgesehen ist.

In der Zwischenzeit ist es nicht länger angebracht, zu fordern, dass Privatpersonen eine Erlaubnis für die Führung eines Lagers beantragen und erhalten, wenn sie eine erhebliche Anzahl Feuerwaffen melden oder eine zusätzliche Waffe besitzen möchten. Ebenfalls nicht mehr angebracht sind weitere Kontrollen und Verfolgungen in dieser Angelegenheit.

Die Inhaber einer Erlaubnis für ein Lager, die in Anwendung des KE vom 24.04.97 Sicherheitsmassnahmen ergreifen mussten, da sie eine erhebliche Anzahl Waffen lagern, sind davon nicht befreit! Diese Massnahmen werden in Kürze auf all diejenigen Anwendung finden, die eine bestimmte Menge Feuerwaffen an ein und demselben Ort aufbewahren. 1.7 Waffenscheine und Zulassungen Vorläufig finden die alten Bestimmungen in dieser Angelegenheit (Gesetz von 1933 und KE vom 20.09.91) weiterhin Anwendung. Die bestehenden Waffenscheine und Zulassungen bleiben weiterhin gültig.

Die Inhaber dieser Dokumente müssen vorläufig nichts tun. Die neuen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt, wahrscheinlich gegen Ende 2006 durch einen Königlichen Erlass in Kraft gesetzt.

Die Waffenscheine waren auf jeden Fall bereits zeitlich beschränkt und müssen gegebenenfalls rechtzeitig vom Gouverneur nach dem bestehenden Verfahren erneuert werden. Für das Mitführen von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen können neue Waffenscheine beim Gouverneur beantragt werden (siehe Nr. 2).

Wenn die neuen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, werden die Zulassungen ebenfalls zeitlich beschränkt sein und müssen folglich erneuert werden. Das Verfahren wird in einem späteren Rundschreiben beschrieben werden. 2. Das neue Verfahren für die Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe Da die Kategorien Verteidigungs-, Kriegs-, Jagd- und Sportwaffen aufgehoben sind, besteht nur noch eine einzige Kategorie erlaubnispflichtiger Feuerwaffen.Bestimmte Feuerwaffen fallen in die Kategorie der verbotenen Waffen (Art. 3 § 1) und einige andere in die Kategorie der frei verkäuflichen Waffen (Art. 3 § 2, schliesst unter anderem die so genannten Sammlerwaffen ein, die keine eigene Kategorie mehr darstellen).

Dies bedeutet, dass es nur noch eine Art von Besitzerlaubnis für Feuerwaffen gibt, die vom Gouverneur erteilt werden muss, und zwar das Muster 4. Bis zur offiziellen Änderung muss dieses Dokument wie folgt angepasst werden: die Zusätze « Verteidigungs- » und « Kriegs- » werden gestrichen, unter Teil A muss der Grund für die Erteilung der Erlaubnis (Sportschiessen) vermerkt werden und über den Teilen A und B muss die Gültigkeitsdauer des Dokuments deutlich angegeben werden (« gültig bis zum ../../.. »).

Inhaber eines Jagdscheins, die lange Feuerwaffen besitzen oder erwerben möchten, die für die Jagd entworfen (und zugelassen) sind, brauchen keine Besitzerlaubnis zu beantragen. Sie müssen ihre Waffen registrieren lassen (siehe Nr. 1.4), aber ihr Jagdschein dient als Besitz- oder Kauferlaubnis. Waffenhändler (und verkaufende Privatpersonen) müssen bei jeder Überlassung einer solchen Waffe an Jäger ein Dokument Muster 9 erstellen und die Verkäufe in ihr Register A oder B aufnehmen (beide dürfen zusammengelegt werden, da eine Unterscheidung nicht mehr sinnvoll ist). Aus Muster 9 muss deutlich hervorgehen, dass der Betroffene ein Jäger ist, und das weisse Blatt muss dem Gouverneur geschickt werden, wenn der Betreffende seinen Wohnort in Belgien hat.

Im Waffengesetz (Art. 12) ist dasselbe begünstigende System für Sportschützen vorgesehen, die für das Sportschiessen entworfene Feuerwaffen besitzen oder erwerben möchten, deren Liste vom Minister der Justiz festgelegt wird. Diese Bestimmung tritt erst in Kraft, wenn die Gemeinschaften diese Sportschützen per Dekret einen offiziellen Status verliehen haben. Bis dahin unterliegen sie der allgemeinen Erlaubnispflicht.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung sämtlicher Dokumente in Waffenangelegenheiten befindet sich zentral bei den Gouverneuren (zumindest für Antragsteller mit Wohnort in Belgien). Die Rolle der Dienste der lokalen Polizei wird in die einer Kontroll- und Begutachtungsinstanz umgewandelt (mit Ausnahme der in Nr. 1 erwähnten Übergangsmassnahmen, wo die Polizei eine bedeutende Rolle bei der Einreichung der Anträge auf Erteilung einer Besitzerlaubnis spielt).

Da die lokalen Polizeidienste für die Ausstellung von Besitzerlaubnisscheinen nicht mehr zuständig sind, werden sie gebeten, dem Gouverneur ihrer Provinz alle Akten mit Anträgen auf Erteilung einer Besitzerlaubnis für Feuerwaffen, über die sie am Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch keinen Beschluss gefasst haben, sowie den verbleibenden Bestand an Mustern 4 mit ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu übermitteln. Wenn bei den Diensten des Gouverneurs keine Muster 4 mehr vorrätig sind, dürfen sie keine Kopien machen, sondern müssen beim föderalen Waffendienst neue Exemplare bestellen und gegebenenfalls die Ausstellung von Besitzerlaubnisscheinen an Personen, deren Waffen in Anwendung von Nr. 1.4 registriert worden sind, aussetzen.

Der Minister des Innern ist es jedoch, der die Besitzerlaubnisscheine für Feuerwaffen (und die Waffenscheine) im Rahmen des Gesetzes vom 10.

April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausstellt. Die lokalen Polizeidienste und die Gouverneure werden gebeten, dem Minister des Innern die Akten in Bezug auf die Sicherheitsbediensteten zu übermitteln (Art. 41).

Die neuen Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen (Art. 11) müssen einheitlich im ganzen Land gelten. Die Gouverneure haben diesbezüglich keinen Ermessensspielraum mehr. Wenn der Betreffende nicht alle Bedingungen erfüllt, darf die Erlaubnis nicht erteilt werden. Wenn er sie erfüllt, muss sie erteilt werden.

Alle Bedingungen erfüllen bedeutet: - Der Korpschef der lokalen Polizei des Wohnortes des Antragstellers hat eine günstige und mit Gründen versehene Stellungnahme über die allgemeine Moralität des Antragstellers und die folgenden Punkte abgegeben; hierzu verfügt er über eine Frist von 3 Monaten. - Der Antragsteller muss volljährig sein. - Er darf nicht als Täter oder Komplize wegen einer der in Artikel 5 § 4 Nr. 1 bis 4 erwähnten Straftaten verurteilt worden sein. - Er darf kein Geisteskranker, wie in Artikel 11, § 3, Nr. 3 und 4 erwähnt, sein. - Er darf nicht Gegenstand einer noch laufenden Aussetzung einer Waffenbesitzerlaubnis oder eines Waffenscheins sein und nicht Gegenstand eines Entzugs einer Waffenbesitzerlaubnis oder eines Waffenscheins gewesen sein, deren Gründe noch aktuell sind. Dies beinhaltet unter anderem, dass die Person, deren Erlaubnis entzogen worden ist, diese nicht erneut beantragen darf, solange die Gründe, die zu diesem Entzug geführt haben, noch aktuell sind. - Er muss eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass der Antragsteller fähig ist, mit einer Waffe umzugehen, ohne sich oder andere zu gefährden (es handelt sich um eine Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung, die beispielsweise keinesfalls einer Person ausgestellt werden darf, deren Alkoholabhängigkeit, depressive Erkrankung oder Aggressivität dem Arzt bekannt sind; diese Bescheinigung kann vom behandelnden Arzt ausgestellt werden und entspricht derjenigen, die oft verlangt wird, wenn man einen Sport ausüben möchte). - Er muss eine theoretische und praktische Prüfung in ihrer derzeit bis zu ihrer Anpassung in einem Ausführungserlass bestehenden Form erfolgreich abgelegt haben, wobei die in Artikel 11 § 4 vorgesehenen Ausnahmen möglich sind (die theoretische Prüfung muss immer von der lokalen Polizei auf Verlangen des Gouverneurs oder des Betreffenden organisiert werden); für die praktische Prüfung gelten die derzeitigen Bestimmungen einschliesslich derjenigen über die vorläufige Erlaubnis. - Es darf kein Widerspruch von volljährigen Personen vorliegen, die mit dem Antragsteller zusammen wohnen (entweder müssen diese Personen bei der Antragstellung ihre schriftliche Zustimmung geben, wobei die lokale Polizei prüft, ob alle erwähnten Personen ihre Zustimmung gegeben haben, oder sie werden von der lokalen Polizei befragt). - Er muss einen rechtmässigen Grund für den Erwerb der betreffenden Waffe und der Munition angeben. Der Waffentyp muss mit dem Grund für die Antragstellung übereinstimmen (in diesem Rahmen nützlich sein).

Bis zur Festlegung dieser rechtmässigen Gründe durch den KE sind die vollständig im Gesetz (Art. 11 § 3 Nr. 9) aufgelisteten rechtmässigen Gründe wie folgt auszulegen: a) mittels eines gültigen Jagdscheins oder der Kopie des Anmeldeformulars für die Jagdprüfung nachzuweisen, b) mittels einer gültigen Sportschützenlizenz nachzuweisen, c) mittels einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder (für Selbständige) durch alle rechtlichen Mittel nachzuweisen, d) mittels eines ausführlichen Polizeiberichts nachzuweisen, e) durch alle rechtlichen Mittel nachzuweisen (Beispiele: Mitgliedschaft in einem Sammlerverein, Besitz anderer Waffen, die zum selben Themenbereich gehören und nicht zu anderen Zwecken benutzt werden, Antrag auf eine Besitzerlaubnis ohne Munition gefolgt von weiteren Anträgen, Erwerb einer bestehenden Sammlung), f) mittels einer Bescheinigung einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung, die sich mit solchen bewaffneten Tätigkeiten beschäftigen, nachzuweisen. In Kürze wird ein Königlicher Erlass den Artikel 31 des Waffengesetzes in Kraft treten lassen, in dem festgelegt ist, dass der Gouverneur seinen mit Gründen versehenen Beschluss binnen vier Monaten ab Empfang des Antrags oder gegebenenfalls des vervollständigten Antrags fassen muss. Diese Frist ist bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben, sie kann aber durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängert werden. Diese Frist findet keine Anwendung auf die in Nr. 1 beschriebenen Verfahren! Bis zur Ausarbeitung eines neuen Finanzierungssystems findet der KE vom 16.09.1997 weiter Anwendung und wird für die Erlaubnisse für sämtliche Feuerwaffen derselbe Betrag erhoben wie bei den ehemaligen so genannten Verteidigungswaffen.

Die Gültigkeitsdauer des Besitzerlaubnisscheins beträgt 5 Jahre. Er muss erneuert werden, bevor diese Frist abgelaufen ist (Art. 32). Bei einem Antrag auf Erneuerung prüft der Gouverneur erneut, ob alle Bedingungen erfüllt sind, ohne dass der Korpschef der lokalen Polizei erneut eine förmliche Stellungnahme abgeben muss.

In Kürze wird ein Königlicher Erlass den Artikel 30 des Waffengesetzes in Kraft treten lassen, in dem ein gewöhnlicher administrativer Widerspruch beim Minister der Justiz gegen jeden Beschluss und gegen einen fehlenden Beschluss des Gouverneurs vorgesehen ist. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Bedingungen sind in Artikel 30 beschrieben.

Eine weitere Neuerung des neuen Waffengesetzes besteht darin, dass Inhaber eines Jagdscheins und zukünftig Inhaber einer Sportschützenlizenz berechtigt sind, auch eine Feuerwaffe zu benutzen, die einer anderen Person gehört. So erhält das gegenseitige Verleihen von Waffen zwischen Jägern und Schützen (häufig Ehepartner) endlich eine Rechtsgrundlage.

Ausserdem benötigen Jäger (und zukünftig Sportschützen) keinen Waffenschein, um ihre Waffen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten mit sich zu führen, vorausgesetzt, es existiert natürlich ein rechtmässiger Grund dazu. In Bezug auf die Waffenscheine wird auf Nr. 1.7 weiter oben verwiesen.

Selbstverständlich hat der Gouverneur weiterhin die Möglichkeit, eine Besitzerlaubnis zu beschränken, auszusetzen oder zu entziehen. Die früheren Bestimmungen des KE vom 20.09.1991 finden Anwendung und werden auf alle erlaubnispflichtigen Feuerwaffen ausgedehnt. Der Gouverneur kann auch Sanktionen gegen Jäger (und zukünftig gegen Sportschützen) verhängen, selbst wenn sie keine Besitzerlaubnis besitzen. Er beschränkt also ihr Recht auf Besitz einer Waffe, setzt es aus oder entzieht es und informiert den Betreffenden und die Behörde, die den Jagdschein ausgestellt hat, über seinen Beschluss.

Ist die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen, kann der Betreffende die Waffe ohne Munition noch drei Jahre lang besitzen.

Danach unterliegt die Waffe der normalen Regelung und findet Artikel 17 Anwendung. 3. Andere neue in Kraft getretene Bestimmungen - die Verbotsbestimmungen (Art.19), die ergänzt wurden durch das Verbot des Internetverkaufs, das Verbot des Verkaufs von Feuerwaffen an Börsen und auf Märkten (mit Ausnahme frei verkäuflicher Waffen, die von zugelassenen Personen verkauft werden), die Verpflichtung von Notaren und Gerichtsvollziehern, die Hilfe eines Bediensteten des Prüfstands für öffentliche Verkäufe in Anspruch zu nehmen, und das dem Staat, den Gemeinden und Polizeizonen auferlegte Verbot, ihre Dienstwaffen an andere Personen als an Waffenhändler zu verkaufen, - Artikel 22 in Bezug auf Munition, der durch das absolute Verbot des Verkaufs von Munition für Feuerwaffen an Personen ohne Erlaubnis ergänzt worden ist. Die Käufe und Verkäufe von Munition für sämtliche Feuerwaffen durch Waffenhändler müssen in ihr Register C eingetragen werden, - die neuen strafrechtlichen Bestimmungen (Art. 23, 24 und 26), die insbesondere härtere Strafen, erschwerende Umstände für Waffenhändler, wenn die Straftaten gegenüber Minderjährigen begangen wurden, und die Vernichtung aller eingegangenen Waffen durch den Prüfstand (ausser Waffen, die für eine didaktische Sammlung der Polizei interessant sind, siehe Art. 24) vorsehen, - die Abweichungsbestimmungen (Art. 27), die den bestehenden KE, in denen der Besitz und das Mitführen von Dienstwaffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht geregelt werden, als neue Rechtsgrundlage dienen, - die Bestimmungen, die die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes vorsehen (Art. 28-29), die ergänzt worden sind durch die Möglichkeit einer administrativen Beschlagnahme bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung (Art. 28 § 2), die Pflicht zum Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen betroffenen Behörden (Art. 28 § 3), die Pflicht zur systematischen Kontrolle des legalen Waffenbesitzes (Art. 29 § 2, wurde bis jetzt nur in ein Rundschreiben aufgenommen, das nicht überall ausreichend angewandt worden ist), und einen ausdrücklichen Auftrag für die lokale Polizei zur Kontrolle von Waffenhändlern, - Artikel 36 zur Schaffung des föderalen Waffendienstes, der die Ausführungserlasse vorbereiten wird, der sich hierzu mit dem Beirat für Waffen (Art. 37) beraten wird, der die Widersprüche gegen die Beschlüsse des Gouverneurs bearbeiten wird, der die Richtlinien an die Gouverneure vorbereiten wird und der Probleme in Bezug auf die Auslegung des Gesetzes zu lösen versuchen wird. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Arbeitsweise muss der föderale Waffendienst via E-Mail kontaktiert werden (wapens@just.fgov.be/armes@just.fgov.be).

Dokumente (Muster 4 und 9 sowie europäische Feuerwaffenpässe) können wie gewohnt unter der Nummer 02-542 70 34 per Fax bestellt werden. 4. Die anderen Ausführungserlasse zum alten Gesetz Sie finden weiterhin Anwendung, auch wenn in einigen Fällen die alten Bezeichnungen, zum Beispiel die der Waffenkategorien, durch die neue allgemeine Bezeichnung erlaubnispflichtige Feuerwaffen ersetzt werden müssen. Achtung! Bis zu ihrer Abänderung dürfen die Bestimmungen des KE vom 24.04.1997 zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen und des KE vom 13.07.2000 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen, die die zuvor Verteidigungs- beziehungsweise Kriegswaffen genannten Waffen betreffen, nicht auf andere Feuerwaffen ausgedehnt werden! Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX _______ Fussnoten (1) Ein Dokument Muster 9 ist wie folgt anzupassen: der Vermerk « Meldung der Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe » wird in « Registrierung einer Feuerwaffe eines Jägers » abgeändert, der Teil « Identität des Überlassenden » wird gestrichen, der Begriff « Erwerber » wird jedes Mal durch « Eigentümer » ersetzt, das Datum der Überlassung wird zum Datum der Registrierung, das weisse Blatt bleibt bei der lokalen Polizei und das gelbe Blatt wird dem Gouverneur zugeschickt. (2) Ein von der lokalen Polizei auf der Grundlage des Musters 6 erstelltes Dokument, wie es in der Anlage zum KE vom 20.09.1991 veröffentlicht worden ist, ist wie folgt abzuändern: der Begriff « Kriegswaffe » wird durch « erlaubnispflichtige Feuerwaffe » ersetzt.

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