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Circulaire du 09 janvier 2007
publié le 16 mars 2007

Circulaire GPI 54 portant des directives complémentaires relatives au contrôle médical des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2007000171
pub.
16/03/2007
prom.
09/01/2007
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 JANVIER 2007. - Circulaire GPI 54 portant des directives complémentaires relatives au contrôle médical des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 54 du Ministre de l'Intérieur du 9 janvier 2007 portant des directives complémentaires relatives au contrôle médical des membres du personnel des services de police (Moniteur belge du 24 janvier 2007), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

9. JANUAR 2007 - Rundschreiben GPI 54 zur Festlegung zusätzlicher Richtlinien in Bezug auf die medizinische Kontrolle der Personalmitglieder der Polizeidienste An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, 1.Eine der wichtigsten Zielsetzungen der Föderalregierung ist die Erhöhung der Einsatzkapazität der Polizeidienste: "Mehr Polizisten auf den Strassen". In diesem Rahmen hat der Ministerrat vom 30. März 2004 eine Reihe von verschiedenartigsten Massnahmen beschlossen. Eine davon betrifft die Reduzierung des Absentismus innerhalb der Polizeidienste.

Hierzu ist ein integrierter Aktionsplan erdacht und implementiert worden. Er umfasst eine Reihe verschiedenartiger Aktionen.

Undifferenzierte und rein repressive Massnahmen reichen nämlich mit Sicherheit nicht aus und, für sich genommen, können sie sich sogar als kontraproduktiv erweisen. Die meisten Erfahrungen haben gezeigt, dass ein globaler integrierter Plan mit besonderem Schwerpunkt auf die Prävention die besten Resultate ergibt. Informationen hierzu sind unter anderem auf der Internetseite www.hrpol.be zu finden.

Trotzdem bin ich der Überzeugung, dass neben oben erwähnten Massnahmen die fakultative Überlassung der medizinischen Kontrolle an unabhängige Kontrollärzte oder an private Einrichtungen der Zielsetzung der Regierung entspricht und in den vorerwähnten globalen Plan passt.

Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es daher, die nötigen Erläuterungen zu dieser neuen zusätzlichen medizinischen Kontrollmodalität zu erteilen. 2. Aufgrund von Artikel X.II.1 Nr. 2 RSPol beschliesse ich, die verordnungsrechtliche Möglichkeit zur Zulassung von Kontrollärzten, die nicht dem medizinischen Dienst angehören, mit vorliegendem Rundschreiben konkret anzuwenden. Die Zulassungsbedingungen und das zu befolgende Zulassungsverfahren bilden den Gegenstand der Nummern 3 und 4.

Es geht darum, den lokalen Polizeikorps die Möglichkeit zu bieten, auf diese zugelassenen externen Kontrollärzte zurückzugreifen. Hierbei schliessen sie selbst die nötigen Verträge mit einem oder mehreren zugelassenen Ärzten beziehungsweise mit einer oder mehreren Kontrolleinrichtungen ab. Wenn sie sich hierzu entschliessen, kommen sie natürlich für die damit verbundenen Kosten auf. Dies bedeutet auch, dass die Personalmitglieder der betreffenden Polizeizonen für die Dauer des Vertrags nicht mehr von Kontrollärzten des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei kontrolliert werden.

Nach einer gewissen Zeit werden die eventuellen Anwendungen dieser neuen Möglichkeit global bewertet werden. 3. Die erste Etappe in dem Konzept ist also die Zulassung, wie in Artikel X.II.1 Nr. 2 RSPol erwähnt. Es kommen nämlich nur zugelassene Ärzte oder Einrichtungen dafür in Frage.

Es gelten folgende Zulassungsbedingungen: 3.1 Belgier sein oder Staatsangehöriger eines anderen Landes der Europäischen Union sein, 3.2 die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3.3 Inhaber eines Arztdiploms sein, gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, 3.4 über eine LIKIV-Nummer verfügen, 3.5 mindestens fünf Jahre Berufserfahrung als Hausarzt oder eine gleichwertige praktische Erfahrung aufweisen, 3.6 sich dazu verpflichten, die in Bezug auf die durchgeführten Kontrollen gesammelten Daten wöchentlich zur globalen Weiterverfolgung und Analyse an den medizinischen Dienst der integrierten Polizei weiterzuleiten, 3.7 sich dazu verpflichten, dem medizinischen Dienst jegliche Abänderung des ärztlichen Attests am Tag selbst zu übermitteln.

Kontrolleinrichtungen, die sich verpflichten, nur Kontrollärzte einzusetzen, die die in Nr. 3.1 bis 3.5 aufgeführten Bedingungen erfüllen und die die in Nr. 3.6 und 3.7 aufgeführten Verpflichtungen eingehen, können ebenfalls eine Zulassung beantragen. 4. Das Zulassungsverfahren verläuft wie folgt: Die schriftlichen Anträge sind an den Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei (DPMS - rue Fritz Toussaint 47 / Fritz Toussaintstraat 47 in 1050 Brussel) zu richten, den ich in Anwendung von Artikel X.II.1 Nr. 2 RSPol als Behörde bestimme, die befugt ist, Zulassungen zu erteilen.

Die Anträge der Ärzte müssen folgende Angaben enthalten: Lebenslauf, Kopie des Diploms, LIKIV-Nummer.

Obwohl die Zulassungsbedingungen (unbeschadet der üblichen berufsethischen Vorschriften) keine geografischen Kriterien umfassen, ist dies für die interessierten Behörden natürlich eine nützliche Angabe. Deshalb werden die Ärzte und Kontrolleinrichtungen gebeten, das Gebiet anzugeben, für das sie ihre Kontrolldienste anbieten (Bsp.: eine oder mehrere Gemeinden, eine oder mehrere Polizeizonen, Region, Provinz usw.). 5. Lokale Polizeizonen, die einen Vertrag mit einem oder mehren zugelassenen Ärzten beziehungsweise mit einer oder mehreren zugelassenen Kontrolleinrichtungen schliessen, verpflichten sich dazu, den medizinischen Dienst der integrierten Polizei hierüber zu informieren.Sie teilen dem medizinischen Dienst der integrierten Polizei das Datum des In-Kraft-Tretens des Vertrags mit und verständigen ihn über jede Vertragsänderung oder -beendigung. 6. Wenn die zugelassenen Ärzte beziehungsweise Einrichtungen die Zulassungsbedingungen während der Kontrolltätigkeiten nicht einhalten, kann die Zulassung ihnen aufgrund einer ausführlichen Stellungnahme des Direktors des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei von meinem Amt entzogen werden. Der Minister des Innern P. DEWAEL

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