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Circulaire du 09 mai 2000
publié le 28 juillet 2000

Circulaire n° 489 Pécule de vacances 2000. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2000000440
pub.
28/07/2000
prom.
09/05/2000
moniteur
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


9 MAI 2000. - Circulaire n° 489 Pécule de vacances 2000. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire n° 489 du Ministre de la Fonction publique et de la Modernisation de l'administration du 9 mai 2000 relative au pécule de vacances 2000 (Moniteur belge du 11 mai 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 9. MAI 2000 - Rundschreiben Nr.489 - Urlaubsgeld für das Jahr 2000 An die Verwaltungen und anderen Dienststellen der föderalen Ministerien und an die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrolle oder der Aufsicht des Föderalstaates unterliegen Sehr geehrte Frau Ministerin, Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrter Herr Staatssekretär, gemäss dem Beschluss des Ministerrates vom 28. April 2000 und den Schlussfolgerungen, die aus den am 9. Mai 2000 im gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste geführten Verhandlungen hervorgehen, sind im Hinblick auf die Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2000 folgende Richtlinien zu berücksichtigen: 1. Der Betrag des festen Teils des Urlaubsgeldes ist auf 35.273 Franken festgelegt. 2. Der variable Teil entspricht 1,1 % des Jahresgehalts/der Jahresgehälter, so wie es/sie an den Verbraucherpreisindex gebunden ist/sind, auf dessen/deren Grundlage das Gehalt/die Gehälter für den Monat März des Urlaubsjahres festgelegt wird/werden (Artikel 4 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches). 3. Das Urlaubsgeld wird gemäss den in Artikel 11 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen Bestimmungen spätestens zum 30.Juni 2000 ausgezahlt. 4. Der Abzug vom festen und vom variablen Teil des Urlaubsgeldes bleibt auf 13,07 % festgelegt (Artikel 11bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30.Januar 1979).

Die Verordnungstexte in bezug auf die Modalitäten für die Auszahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2000 werden später veröffentlicht.

Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE

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