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Circulaire du 09 octobre 2001
publié le 03 avril 2002

Circulaire PLP 11 relative à la désignation des comptables spéciaux dans les zones de police pluricommunales. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2001001318
pub.
03/04/2002
prom.
09/10/2001
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


9 OCTOBRE 2001. - Circulaire PLP 11 relative à la désignation des comptables spéciaux dans les zones de police pluricommunales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 11 du Ministre de l'Intérieur du 9 octobre 2001 relative à la désignation des comptables spéciaux dans les zones de police pluricommunales (Moniteur belge du 30 octobre 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 9. OKTOBER 2001 - Rundschreiben PLP 11 über die Bestellung der besonderen Rechenschaftspflichtigen in Mehrgemeindepolizeizonen An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei 1.EINLEITUNG In Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) muss der Polizeirat der Mehrgemeindezone auf Vorschlag des Polizeikollegiums einen besonderen Rechenschaftspflichtigen bestellen.

Aus den Informationen mehrerer Polizeizonen geht hervor, dass es bei besagten Bestellungsverfahren an Bewerbern mangelt und dass bestimmte Provinzen sowie der Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt nicht mehr über eine Reserve an Bezirkseinnehmern verfügen.

Dieses Rundschreiben hat zum Ziel, Ihnen die Modalitäten für die Bestellung der besonderen Rechenschaftspflichtigen innerhalb der Mehrgemeindezonen zu erläutern. Ich bin mir dessen bewusst, dass das Bestellungsverfahren gemäss dem GIP manchen als "autoritär" erscheinen mag. Jedoch gibt es lediglich den Willen des Gesetzgebers wieder.

In diesem Zusammenhang teile ich Ihnen mit, dass die Regierung den Gesetzgebenden Kammern in Kürze einen Gesetzentwurf vorlegen wird, in dem mehrere Bestimmungen dazu dienen, die Möglichkeiten zur Bestellung der besonderen Rechenschaftspflichtigen erheblich auszudehnen. Sobald diese Bestimmungen in Kraft getreten sind, können gegebenenfalls "von Amts wegen" bestellte besondere Rechenschaftspflichtige ersetzt werden.

In den Eingemeindezonen besteht die Problematik der Bestellung der besonderen Rechenschaftspflichtigen nicht, weil der Gemeindeeinnehmer, wie in Artikel 30 Absatz 1 bestimmt wird, als besonderer Rechenschaftspflichtiger fungiert. Der Gemeindeeinnehmer ist daher von Rechts wegen der besondere Rechenschaftspflichtige der Polizeizone. 2. BESTELLUNGSVERFAHREN 2.1 Rechtsgrundlage (Art. 30 Absatz 2 des GIP) In Mehrgemeindezonen wird der besondere Rechenschaftspflichtige vom Polizeirat auf Vorschlag des Polizeikollegiums bestellt.

Er wird unter den Gemeindeeinnehmern und den Einnehmern der öffentlichen Sozialhilfezentren der Gemeinden der Polizeizone gewählt.

Gegebenenfalls kann ein Bezirkseinnehmer in Anspruch genommen werden. 2.2 Stellenausschreibung Das Polizeikollegium muss allen Gemeindeeinnehmern und Einnehmern der öffentlichen Sozialhilfezentren der Gemeinden der Polizeizone eine Stellenausschreibung für das Amt eines besonderen Rechenschaftspflichtigen der Polizeizone in Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 des oben erwähnten Gesetzes übermitteln.

Das Polizeikollegium muss die Verfahrensmodalitäten und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen festlegen. 2.3 Hypothese I: ein oder mehrere Bewerber Wenn nur ein Gemeindeeinnehmer beziehungsweise Einnehmer eines öffentlichen Sozialhilfezentrums sich bewirbt, muss das Polizeikollegium ihn als besonderen Rechenschaftspflichtigen vorschlagen. Der Polizeirat muss ihn bestellen.

Wenn mehrere Gemeindeeinnehmer beziehungsweise Einnehmer der öffentlichen Sozialhilfezentren der Gemeinden der Polizeizone sich um das Amt als besonderer Rechenschaftspflichtiger bewerben, muss das Polizeikollegium auf autonome Weise entscheiden, welcher Bewerber dem Polizeirat vorgeschlagen wird. Das Polizeikollegium kann sie gegebenenfalls nach der Vorzugsreihenfolge ordnen und dem Polizeirat eine Liste vorlegen.

In jedem Fall werden die Einnehmer der öffentlichen Sozialhilfezentren entsprechend dem Wunsch des Gesetzgebers an zweiter Stelle vorgeschlagen. 2.4 Hypothese II: keine Bewerber Wenn keiner der Gemeindeeinnehmer oder Einnehmer der öffentlichen Sozialhilfezentren der Gemeinden der Polizeizone sich bewirbt, kann Artikel 30 Absatz 2 in fine angewandt werden, d.h. ein Bezirkseinnehmer kann in Anspruch genommen werden.

Wenn kein Bezirkseinnehmer verfügbar ist, wird dem Polizeikollegium geraten, eine zweite äusserst dringende Stellenausschreibung vorzunehmen, in der ausdrücklich auf die Tatsache hingewiesen wird, dass in Ermangelung einer Bewerbung die Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 des GIP strikt angewandt werden.

Diese strikte Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 des GIP beinhaltet, dass das Polizeikollegium dem Polizeirat einen Gemeindeeinnehmer beziehungsweise Einnehmer eines öffentlichen Sozialhilfezentrums einer der Gemeinden der Polizeizone vorschlagen muss und dass der Polizeirat den vorgeschlagenen Einnehmer als besonderen Rechenschaftspflichtigen bestellen muss.

Das Polizeikollegium kann sie gegebenenfalls nach der Vorzugsreihenfolge ordnen und dem Polizeirat eine Liste vorschlagen.

In jedem Fall werden die Einnehmer der öffentlichen Sozialhilfezentren entsprechend dem Wunsch des Gesetzgebers an zweiter Stelle vorgeschlagen. 2.5 Bestellungsmodalitäten Zur Milderung der strikten Anwendung des Gesetzes kann das Polizeikollegium vorschlagen, dass der besondere Rechenschaftspflichtige nur für eine ganz bestimmte Dauer eingestellt wird, die aber nicht kürzer als ein Jahr sein darf. Diese Mindestdauer ist für die ordnungsgemässe Verwaltung des Haushalts erforderlich.

Der von Amts wegen bestellte besondere Rechenschaftspflichtige kann den Polizeirat zu jeder Zeit bitten, seine Bestellung über die vorgesehene Dauer hinaus zu verlängern, wodurch die Bestellung unbefristet wird.

Am Ende des ersten "Mandats" des von Amts wegen bestellten besonderen Rechenschaftspflichtigen wird auf die anderen Gemeindeeinnehmer beziehungsweise Einnehmer der öffentlichen Sozialhilfezentren der Gemeinden der Polizeizone gemäss dem oben beschriebenen Verfahren und den oben beschriebenen Modalitäten zurückgegriffen.

Die Bildung einer Reserve von Bezirkseinnehmern innerhalb der Provinzen im Lauf des Jahres 2002 und die Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 30 des GIP (durch den oben erwähnten Gesetzentwurf) müssten den Polizeiräten ermöglichen, die Problematik der Bestellung der besonderen Rechenschaftspflichtigen definitiv zu lösen. 3. BESTELLUNGSFRIST UND INFORMIERUNG DES SOZIALSEKRETARIATS GPI In Anbetracht dessen, was im Hinblick auf die Einrichtung des lokalen Polizeikorps vor dem 1.Januar 2002 in puncto Haushaltsplanung und Finanzverwaltung unternommen werden muss, muss ein besonderer Rechenschaftspflichtiger spätestens bis zum 15. Oktober 2001 bestellt werden.

Der besondere Rechenschaftspflichtige muss dem Sozialsekretariat GPI, rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, bei seiner Bestellung unverzüglich seinen Namen und seine Adresse mitteilen.

Ich bitte Sie, die Bürgermeister der Mehrgemeindezonen von diesem Rundschreiben in Kenntnis zu setzen und sie auf die Notwendigkeit hinzuweisen, so schnell wie möglich besondere Rechenschaftspflichtige innerhalb dieser Zonen zu bestellen.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern, A. DUQUESNE

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