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Circulaire du 10 mai 2000
publié le 27 septembre 2000

Circulaire ministérielle ZP 3. - Réforme de la police. Projets pilotes. - Utilisation de l'emblème de la nouvelle police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2000000794
pub.
27/09/2000
prom.
10/05/2000
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


10 MAI 2000. - Circulaire ministérielle ZP 3. - Réforme de la police.

Projets pilotes. - Utilisation de l'emblème de la nouvelle police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZP 3 du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2000 relative à la réforme de la police.- Projets pilotes.- Utilisation de l'emblème de la police intégrée, structurée à deux niveaux (Moniteur belge du 27 mai 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 10. MAI 2000 - Ministerielles Rundschreiben PZ 3 - Polizeireform - Pilotprojekte Benutzung des Emblems des neuen, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An den Herrn Kommandanten der Gendarmerie An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Kenntnisnahme: An den Herrn Generalkommissar der Gerichtspolizei für gerichtliche Aufträge An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Kommandant, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, im Anschluss an mein Rundschreiben PZ 1 vom 10.April 2000 über die Einrichtung der lokalen Polizei übermittle ich Ihnen hiermit die Bedingungen, unter denen das Emblem des neuen, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes in den Pilotpolizeizonen benutzt werden kann.

Wie unter Punkt 6 c) des vorerwähnten Rundschreibens erwähnt, halte ich es für meine Pflicht, der Öffentlichkeit mitzuteilen, dass die Polizeidienste der betreffenden Zonen einer Pilotzone angehören.

Man darf aber auch nicht vergessen, dass es sich aus juristischer Sicht immer noch um Gemeindepolizeikorps und territoriale Gendarmeriebrigaden handelt. - Die Embleme und Uniformen dieser Dienste, die die Polizeibefugnisse des Trägers des Emblems und der Uniform rechtfertigen, haben eine bestimmte juristische Bedeutung. - Werden diese Elemente verändert oder ersetzt, müssen übrigens juristische Massnahmen ergriffen werden, die für die Polizei die Form von Königlichen Erlassen annehmen, die mit den Gewerkschaften unter Beteiligung der Regionen auszuhandeln sind.

Aufgrund der Urheberrechte des Ministeriums an dem beim Wettbewerb von Juni 1999 ausgewählten Emblem darf dieses Emblem nicht angepasst werden, sei es indem ein Schriftzug auf oder neben dem Emblem oder eine Umrandung hinzugefügt wird oder indem Durchmesser oder Masse auf irgendeine Weise verändert werden.

In der Erwartung, dass eine Ausschreibung über die visuelle Identität des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes stattfindet, wird das Emblem aus diesem Grund so benutzt, wie es beim Wettbewerb vorgestellt worden ist; es darf nichts verändert und nichts hinzugefügt werden, auch nicht der Name der Zone, der Pilotzone, der Ortschaft usw.

Eine Abbildung des Emblems ist in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben beigefügt.

Aus diesen Gründen und damit der Öffentlichkeit ein kohärentes Bild der Reform präsentiert werden kann, müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: 1. Das Emblem darf lediglich in den im Rundschreiben PZ 1 bestimmten Pilotzonen benutzt werden.Demnach darf ein Dienst einer Pilotzone, der in einer anderen Zone - zum Beispiel bei der Aufstellung der Einsatzeinheiten der Gendarmerie - eingesetzt wird, das Emblem nicht benutzen. 2. Auf der Uniform wird das Emblem zusätzlich zu den bestehenden Emblemen der Gemeindepolizei und der Gendarmerie angebracht. Das neue Emblem kann auf zwei verschiedene Arten getragen werden: - als rundes Stoffabzeichen mit einem Durchmesser von 8 cm, auf dem das Motiv der weissen Flamme auf einem kreisförmigen königsblauen Hintergrund (Bezugsfarbe: Pantone 19 - 3955 TP) abgebildet ist und das auf den Ärmeln der jetzigen Uniform angenäht oder angeklebt werden kann, - als an der Brusttasche zu befestigender Metallanhänger, bestehend aus einem schwarzen Band (8 bis 10 cm), auf dem ein rundes königsblaues Metallabzeichen (Bezugsfarbe RAL 5017) mit einem Durchmesser von 5 cm, auf dem das Motiv der weissen Flamme abgebildet ist, befestigt ist. 3. Fahrzeuge: Das Emblem kann auch an Fahrzeugen angebracht werden, jedoch nur an einer Seite des Fahrzeugs, an der das Emblem der Gemeindepolizei beziehungsweise der Gendarmerie ebenfalls sichtbar ist. Das Emblem kann aufgemalt oder aufgeklebt werden. Es darf einen Durchmesser von maximal 25 cm haben und muss aus dem Motiv der weissen Flamme auf einem kreisförmigen königsblauen Hintergrund (Bezugsfarbe RAL 5017) bestehen. 4. Gebäude: Das Emblem kann ebenfalls neben dem Emblem der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie angebracht werden.Die Grösse des Emblems steht in diesem Fall frei, sofern Proportionen und Farben eingehalten werden. 5. Unterlagen: Die Benutzung des Emblems in Briefköpfen ist nicht vorgesehen worden.Es kann hingegen auf zeitweilig verwendeten Unterlagen, die anlässlich einer besonderen Vorbeugungs- oder Informationskampagne veröffentlicht werden, benutzt werden.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Emblem im Rahmen der Ausschreibung über die visuelle Identität wahrscheinlich eine gewisse Entwicklung durchmachen wird. Die visuelle Identität bietet die Möglichkeit, im Rahmen unterschiedlicher Kommunikationsmittel einheitlich Präsenz zu zeigen, erkannt und wiedererkannt zu werden.

Die visuelle Identität beschränkt sich also nicht nur auf die Benutzung eines Emblems, sondern erfordert auch die Ausarbeitung sämtlicher damit verbundener Anwendungen sowie die Abfassung eines Leitfadens mit Normen für die Anwendung und Benutzung.

Die visuelle Identität wird sich auf alle Aspekte der Visualisierung der Polizei beziehen: Kennzeichnung der Fahrzeuge, Visitenkarten, Briefköpfe und Umschläge, Kommunikationsmittel (Website, Geschenkartikel usw.), Gebäude und Verkehrsschilder, Versiegelungsmaterial, Material für Absperrungen, Fahnen usw.

Es hat daher keinen Sinn, dieser Entwicklung vorzugreifen oder bedeutende Investitionen zu tätigen, bevor diese Arbeit, in die die Dienste einbezogen werden, abgeschlossen ist.

Ich bitte Sie, sämtliche betroffenen Polizeikorps, die Ihrem Amtsbereich unterstehen, über das Voranstehende zu informieren und dafür zu sorgen, dass dieses Rundschreiben beachtet wird, und mir strittige Fälle gegebenenfalls mitzuteilen.

Der Minister des Innern A. Duquesne.

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