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Circulaire du 10 mai 2006
publié le 14 novembre 2006

Circulaire relative au dépassement du délai de transposition de la Directive 2004/38 relative au séjour des ressortissants U.E. et des membres de leur famille. - Prolongation de la période transitoire pour les nouveaux Etats membres de l'U.E. - Changements d'adresse. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2006000607
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14/11/2006
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10/05/2006
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 MAI 2006. - Circulaire relative au dépassement du délai de transposition de la Directive 2004/38 relative au séjour des ressortissants U.E. et des membres de leur famille. - Prolongation de la période transitoire pour les nouveaux Etats membres de l'U.E. - Changements d'adresse. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2006 relative au dépassement du délai de transposition de la Directive 2004/38 relative au séjour des ressortissants U.E. et des membres de leur famille. - Prolongation de la période transitoire pour les nouveaux Etats membres de l'U.E. - Changements d'adresse (Moniteur belge du 26 mai 2006), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

10. MAI 2006 - Rundschreiben über das Überschreiten der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 über den Aufenthalt von EU-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen - Verlängerung der Übergangsperiode für die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Adressenänderungen An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs 1.Einleitung Am 29. April 2004 ist die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, angenommen worden.

Diese Richtlinie muss noch in belgisches Recht umgesetzt werden. Die Frist für die Umsetzung läuft am 30. April 2006 aus.

Diese Richtlinie umfasst zwei grosse Aspekte: - Schaffung zweier aufeinander folgender Phasen bei Langzeitaufenthalten von EU-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen: das (gewöhnliche) Aufenthaltsrecht und das Recht auf Daueraufenthalt, - EU-Staatsangehörigen wird keine Aufenthaltsgenehmigung mehr ausgestellt.

Die heutigen Vorschriften entsprechen grösstenteils dieser Richtlinie.

Einige formbedingte Änderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 sind jedoch erforderlich.

Im vorliegenden Rundschreiben wird in Punkt 2 beschrieben, welche Haltung die Gemeindeverwaltungen ab dem 30. April 2006 konkret annehmen müssen, bis die betreffende Richtlinie formell in belgisches Recht umgesetzt wird. In Punkt 3 werden zur Information einige praktische Fragen beantwortet.

Schliesslich umfasst Punkt 4 unabhängig von der Richtlinie 2004/38 zwei Abänderungen von Rundschreiben über Aufenthaltsscheine. Diese Abänderungen betreffen die Verlängerung der Übergangsperiode für die neuen EU-Mitgliedstaaten (4.1) und Adressenänderungen (4.2). 2. Arbeitsweise der Gemeindeverwaltungen 2.1 Grundsatz Die heutige Aufenthaltsregelung für EU-Staatsangehörige und ihre Familienangehörige, so wie in den Artikeln 40 und folgende des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und in den Artikeln 45 und folgende des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 beschrieben, können weiterhin angepasst werden.

Für die Gemeindeverwaltungen gelten einige besondere Anweisungen in Bezug auf: - Ausstellung der blauen Karte (Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWG-Mitgliedstaates, Anlagen 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 8.

Oktober 1981), - Ausstellung der gelben Karte (Personalausweis für Ausländer, Anlage 7), - EU-Studenten mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren. 2.2 Blaue Karte Aufgrund der Richtlinie 2004/38 darf EU-Staatsangehörigen keine « Aufenthaltskarte » mehr ausgestellt werden. Die Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch, EU-Staatsangehörigen eine « Anmeldebescheinigung » und ein « Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts » auszustellen.

Darüber hinaus muss das Projekt zur Ersetzung der Aufenthaltsscheine für langfristige Aufenthalte (weisse, gelbe und blaue Karten) durch elektronische Dokumente, die zum grossen Teil den elektronischen Personalausweisen (eID) für Belgier entsprechen, berücksichtigt werden. Dieses Projekt startet Ende 2006 in einigen Pilotgemeinden.

EU-Staatsangehörigen werden ebenfalls elektronische Karten ausgestellt.

Die blaue Karte ist zur Zeit das einzig bestehende Dokument, das als « Anmeldebescheinigung », die aufgrund der Richtlinie erlaubt ist, dienen kann. Sie gilt als Nachweis der Eintragung in den Registern.

Die blaue Karte ist darüber hinaus fälschungssicherer als ein eventuelles vorläufiges Formular, das für diese Übergangsperiode geschaffen würde.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher beschlossen worden, EU-Staatsangehörigen in ihrem eigenen Interesse weiterhin die blaue Karte auszustellen. In diesem Zusammenhang müssen folgende Regeln berücksichtigt werden: - Bei Ausstellung einer blauen Karte an EU-Staatsangehörige müssen die Wörter « Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG » gestrichen werden. - Bei Ausstellung der blauen Karte ist es ratsam, dem EU-Staatsangehörigen das in Anlage A beigefügte Auskunftsformular auszuhändigen. Dieses Formular enthält Erläuterungen in Bezug auf die Richtlinie 2004/38 und die Mitteilung, dass die blaue Karte in Kürze gegen ein elektronisches Dokument (auf dem der Vermerk « Aufenthaltskarte » natürlich nicht erscheinen wird) eingetauscht werden kann.

Diese Regeln gelten für Ausstellungen von blauen Karten an EU-Staatsangehörige, ungeachtet ihrer Rechtsstellung (Arbeitnehmer, Selbständiger, Student, Familienangehöriger eines EU-Staatsangehörigen, Familienangehöriger eines Belgiers) und ungeachtet, ob es sich um eine Erstausstellung, Erneuerung oder Ersetzung handelt. 2.3 Gelbe Karte In der Richtlinie 2004/38 wird bestimmt, dass das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines EU-Staatsangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, durch ein « Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers » genanntes Dokument festgestellt wird (Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie).

Daher ist beschlossen worden, die gelbe Karte vorläufig weiterhin an Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen oder Belgiern auszustellen unter Berücksichtigung folgender Regeln: - Bei Ausstellung einer gelben Karte an Familienangehörige eines EU-Staatsangehörigen oder eines Belgiers (Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) muss der Vermerk « Dokument für Familienangehörige eines Unionsbürgers » auf der Karte angebracht werden.Aus Platzgründen muss dieser Vermerk unten rechts auf der Vorderseite der gelben Karte (an der Stelle wo « Nichts in diesem Feld angeben » vermerkt ist) angegeben werden. Dieser Vermerk kann wahlweise mittels einer Schreibmaschine oder eines Aufklebers angebracht werden. - Bei Ausstellung der gelben Karte ist es ratsam, dem Betreffenden das in Anlage B beigefügte Auskunftsformular auszuhändigen. Dieses Formular enthält Erläuterungen in Bezug auf die Richtlinie 2004/38 und die Mitteilung, dass die gelbe Karte in Kürze gegen ein elektronisches Aufenthaltsdokument eingetauscht werden kann.

Diese Regeln müssen bei Ausstellungen von gelben Karten an Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen oder Belgiern angewandt werden, ungeachtet ob es sich um eine Erstausstellung, Erneuerung oder Ersetzung handelt. 2.4 EU-Studenten Zur Zeit wird die Aufenthaltsregelung für EU-Studenten durch Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 geregelt. Das bedeutet, dass Studenten eine blaue Karte mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr ausgestellt wird, wobei die Karte erneuerbar ist.

In Artikel 16 der Richtlinie ist vorgesehen, dass jeder Unionsbürger (Studenten einbegriffen), der sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Diese Bestimmung hat sofortige Wirkung.

Konkret bedeutet das, dass EU-Studenten auf ihren Antrag hin eine blaue Karte für fünf Jahre erhalten können, wenn sie ab dem 30. April 2006 nachweisen können, dass sie sich aus Studiengründen rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Staatsgebiet aufgehalten haben.

Ein diesbezüglicher Antrag kann bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Im Zweifelsfall kontaktiert die Gemeinde das Büro Langfristige Aufenthalte - Studenten des Ausländeramts. 3. Praktische Fragen In Ergänzung zu Punkt 2 werden im vorliegenden Punkt einige zusätzliche Themen behandelt, durch die Fragen in Bezug auf die Richtlinie 2004/38 aufgeworfen werden können.Sie erfordern jedoch keine Anpassung der Arbeitsweise der Gemeindeverwaltungen. 3.1 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Familienzusammenführung für Nachkommen, die jünger als 21 Jahre sind? Zur Zeit können Nachkommen eines erwerbstätigen EU-Staatsangehörigen und diejenigen seines Ehepartners, die jünger als 21 Jahre sind, ihnen nachkommen (Artikel 40 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).

Nachkommen eines nichterwerbstätigen EU-Staatsangehörigen und diejenigen seines Ehepartners, die jünger als 21 Jahre sind, können ihnen nachkommen, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird, dass sie zu ihren Lasten sind (Artikel 40 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).

In der Richtlinie wird jedoch bestimmt, dass Nachkommen jedes EU-Staatsangehörigen, Studenten ausgenommen, die jünger als 21 Jahre sind, ihm nachkommen können.

Artikel 40 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 muss daher in der Praxis gemäss der Richtlinie angewendet werden, laut deren der Nachweis, dass die Nachkommen, die jünger als 21 Jahre sind, zu Lasten sind, nicht mehr verlangt werden darf.

Von Nachkommen, die älter als 21 Jahre sind, kann dieser Nachweis weiterhin verlangt werden. 3.2 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Regelung für zusammenwohnende Partner? Die Regelung für zusammenwohnende Partner wird weiterhin durch Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und das Rundschreiben vom 30. September 1997 geregelt. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie hat sofortige Wirkung, wird aber auf belgischer Ebene durch Anwendung von Artikel 9 geregelt. 3.3 Was wird ab dem 30. April 2006 aus den Ankunftserklärungen? Ankunftserklärungen können weiterhin gemäss den derzeitigen Bestimmungen der belgischen Vorschriften über Ausländer, die Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie entsprechen, ausgestellt werden. 3.4 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Ausstellung der Anlage 22 und der Registrierungsbescheinigungen (RB)? Anlage 22 kann weiterhin ausgestellt werden, insofern dieses Dokument kein Aufenthaltsdokument ist.

Für die Dauer einer Beschäftigung ausgestellte RBs sind Aufenthaltsdokumente, die aber weiterhin ausgestellt werden können, weil sie künftig, wie in der Richtlinie vorgesehen, als « Anmeldebescheinigung » gelten.

Aus anderen Gründen ausgestellte RBs können ebenfalls weiterhin ausgestellt werden. 3.5 Was wird ab dem 30. April 2006 aus den EWR-Staatsangehörigen? Was die EWR-Staatsangehörigen betrifft, die nicht zur EU gehören (Norwegen, Island und Liechtenstein), hat die Europäische Kommission festgelegt, dass die Richtlinie nicht automatisch auf sie anwendbar ist und dass ein expliziter Beschluss des EWR-Ausschusses notwendig ist.

Zur Erinnerung: die Wörter « für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG » müssen auf den blauen Karten, die ihnen ausgestellt werden, gestrichen werden (Artikel 69bis des Königlichen Erlasses vom 8.

Oktober 1981); das Wort « Aufenthaltskarte » wird jedoch beibehalten. 3.6 Wie wird der künftige Übergang zu der neuen Aufenthaltsregelung ablaufen? Die künftige Aufenthaltsregelung wird wie angekündigt zwei Phasen umfassen: einen (gewöhnlichen) Langzeitaufenthalt und einen Daueraufenthalt. Dies muss noch durch eine Anpassung des Gesetzes und des Königlichen Erlasses geregelt werden.

Die Anweisungen über den Übergang von der heutigen zur künftigen Aufenthaltsregelung werden zu gegebener Zeit mitgeteilt. 4. Abänderungen von Rundschreiben 4.1 Verlängerung der Übergangsperiode für die neuen EU-Mitgliedstaaten (Zypern und Malta ausgenommen) - Abänderung des Rundschreibens vom 30.

April 2004 Für Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn und Slowenien wird die Übergangsperiode bis zum 30. April 2009 verlängert. Das bedeutet, dass Staatsangehörige, die eine Tätigkeit als Lohnempfänger in Belgien ausüben wollen, weiterhin aufgrund der Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 der Regelung in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis unterliegen.

Im Rundschreiben vom 30. April 2004 über den Aufenthalt und die Niederlassung von Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich Zyperns, Maltas, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, und ihren Familienmitgliedern ab dem 1. Mai 2004 und insbesondere während der Übergangsperiode, die im Beitrittsvertrag vorgesehen ist (Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 2004, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 16. September 2004) wird mehrmals darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls folgender Vermerk auf dem ausgestellten Aufenthaltsschein oder -dokument angebracht werden muss: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30.

April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihrer Familienmitglieder. » Das Datum « 30. April 2006 » wird in diesen Passagen des Rundschreibens durch das Datum « 30. April 2009 » ersetzt. 4.2 Adressenänderung - Abänderung des Rundschreibens vom 22. Mai 2003 Die Gesamtkosten für die Ausstellung der Aufenthaltsdokumente für EU-Staatsangehörige und deren Familienangehörige dürfen die Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises für belgische Staatsangehörige nicht übersteigen (siehe Artikel 45 § 8, 49 § 5, 51 § 7, 53 § 7, 54 § 5 und 61 § 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981).

Um zu vermeiden, dass die Kosten für EU-Staatsangehörige und deren Familienangehörige die Kosten für belgische Staatsangehörige übersteigen, werden die blauen oder gelben Karten bei einem Umzug innerhalb derselben Gemeinde oder in eine andere Gemeinde mit derselben Sprachenregelung künftig nicht mehr ersetzt. Diese Bestimmung ist infolge einer Klage, die bei der Europäische Kommission eingereicht worden ist, genommen worden.

Punkt 6.A Absatz 2 des Rundschreibens vom 22. Mai 2003 über die Aufenthaltsscheine für Ausländer (Belgisches Staatsblatt vom 17. Juli 2003, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Januar 2004) wird wie folgt ersetzt: « Zieht der Dokumentinhaber innerhalb derselben Gemeinde oder in eine andere Gemeinde mit derselben Sprachenregelung um, wird die neue Adresse auf der Rückseite des Ausländerausweises vermerkt. Das Datum, seit dem der Dokumentinhaber unter dieser Adresse wohnhaft ist, muss ebenfalls dort vermerkt werden.

Der Ausländerausweis muss ersetzt werden, wenn der Dokumentinhaber seinen Wohnsitz in eine Gemeinde mit anderer Sprachenregelung verlegt oder wenn es nicht mehr möglich ist, das Dokument zu vervollständigen.

Gemäss der allgemeinen Regel darf der Ausweis nur gegen Aushändigung des alten Dokuments ersetzt werden. » Punkt 7.A Absatz 2 desselben Rundschreibens wird wie folgt ersetzt: « Zieht der Dokumentinhaber innerhalb derselben Gemeinde oder in eine andere Gemeinde mit derselben Sprachenregelung um, wird die neue Adresse auf der Rückseite der Aufenthaltskarte vermerkt. Das Datum, seit dem der Dokumentinhaber unter dieser Adresse wohnhaft ist, muss ebenfalls dort vermerkt werden.

Die Aufenthaltskarte muss ersetzt werden, wenn der Dokumentinhaber seinen Wohnsitz in eine Gemeinde mit anderer Sprachenregelung verlegt oder wenn es nicht mehr möglich ist, das Dokument zu vervollständigen.

Gemäss der allgemeinen Regel darf die Aufenthaltskarte nur gegen Aushändigung des alten Dokuments ersetzt werden. » Zusätzliche Informationen über die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens erhalten Sie bei den folgenden Dienststellen des Ausländeramtes: - für individuelle Fälle: Helpdesk - Tel.: 02/206 15 99 - für juristische Fragen: Studienbüro - Tel.: 02/206 19 23 (Französisch) 02/206 19 22 (Niederländisch) Brüssel, den 10. Mai 2006 Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage A FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES AUSLÄNDERAMT Auskunftsformular - Blaue Karte Die europäische Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 regelt das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Aufgrund dieser Richtlinie brauchen EU-Staatsangehörige künftig keine Aufenthaltskarte mehr.

Laut Artikel 40 der Richtlinie muss diese Richtlinie spätestens am 30.

April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die heutige belgische Aufenthaltsregelung kommt dieser Richtlinie grösstenteils nach. Einige Abänderungen sind jedoch erforderlich.

In Erwartung der formellen Umsetzung dieser Richtlinie in belgisches Recht und der geplanten Reform der (Aufenthalts-)Dokumente für Ausländer im Allgemeinen erhalten Sie eine « blaue Karte ».

Diese Karte gilt als « Anmeldebescheinigung » im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie.

Wenn die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, elektronische Dokumente ausstellen wird, werden Sie ein Aufforderungsschreiben erhalten, um die blaue Karte gegen ein elektronisches Dokument einzutauschen.

Dieses elektronische Dokument bietet seinem Inhaber zahlreiche Vorteile: - Möglichkeit, sich (über Internet) elektronisch zu identifizieren und Dokumente elektronisch zu unterzeichnen, - Online-Informationsaustausch mit Behörden, Privatunternehmen oder -organisationen, über einen gesicherten elektronischen Datenverkehr an gleich welchem Ort und /oder zu gleich welchem Zeitpunkt. Die elektronische Karte ist ein Eckpfeiler des E-Governments, - Abwicklung von Handelsgeschäften auf sichere Art und Weise über Internet, ob als Käufer oder Verkäufer (Online-Kauf und-Verkauf), - Einsicht der ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen, evtl. Beantragung der Berichtigung dieser Informationen.

Anlage B FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES AUSLÄNDERAMT Auskunftsformular - Gelbe Karte Die europäische Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 regelt das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Laut Artikel 40 der Richtlinie muss diese Richtlinie spätestens am 30.

April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die heutige belgische Aufenthaltsregelung kommt dieser Richtlinie grösstenteils nach. Einige Abänderungen sind jedoch erforderlich.

In Erwartung der formellen Umsetzung dieser Richtlinie in belgisches Recht und der geplanten Reform der (Aufenthalts-)Dokumente für Ausländer im Allgemeinen erhalten Sie eine « gelbe Karte ».

Diese Karte gilt als « Anmeldebescheinigung » im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie.

Wenn die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, elektronische Dokumente ausstellen wird, werden Sie ein Aufforderungsschreiben erhalten, um die gelbe Karte gegen ein elektronisches Dokument einzutauschen.

Dieses elektronische Dokument bietet seinem Inhaber zahlreiche Vorteile: - Möglichkeit, sich (über Internet) elektronisch zu identifizieren und Dokumente elektronisch zu unterzeichnen, - Online-Informationsaustausch mit Behörden, Privatunternehmen oder -organisationen, über einen gesicherten elektronischen Datenverkehr an gleich welchem Ort und /oder zu gleich welchem Zeitpunkt. Die elektronische Karte ist ein Eckpfeiler des E-Governments, - Abwicklung von Handelsgeschäften auf sichere Art und Weise über Internet, ob als Käufer oder Verkäufer (Online-Kauf und-Verkauf), - Einsicht der ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen, evtl. Beantragung der Berichtigung dieser Informationen.

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