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Circulaire du 10 mars 2003
publié le 17 décembre 2003

Circulaire relative aux demandeurs d'asile déboutés ayant introduit un recours devant le Conseil d'Etat et à la délivrance des attestations par le Conseil d'Etat. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2003000477
pub.
17/12/2003
prom.
10/03/2003
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 MARS 2003. - Circulaire relative aux demandeurs d'asile déboutés ayant introduit un recours devant le Conseil d'Etat et à la délivrance des attestations par le Conseil d'Etat. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intégration sociale du 10 mars 2003 relative aux demandeurs d'asile déboutés ayant introduit un recours devant le Conseil d'Etat et à la délivrance des attestations par le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 10 avril 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 10. MÄRZ 2003 - Rundschreiben über abgewiesene Asylsuchende, die eine Beschwerde beim Staatsrat eingereicht haben, und die Ausstellung von Bescheinigungen seitens des Staatsrates An die Frauen und Herren Präsidenten der ÖSHZ Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, vom 1.Juni 2003 an wird der Staatsrat den ÖSHZ, den Betroffenen oder den Anwälten der Betroffenen keine Bescheinigungen mehr ausstellen.

Diese Regel gilt sowohl für die bei der Kanzlei abgegebenen als auch für brieflich oder per Telefax übermittelte Bescheinigungen. Von nun an wird einzig das Warteregister den Nachweis liefern, dass ein den abgewiesenen Asylsuchenden betreffendes Verfahren noch beim Staatsrat anhängig ist. 1. Vermerke im Warteregister Die beim Staatsrat eingereichten Beschwerden eines Asylsuchenden gegen einen Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten, des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose oder seines Beauftragten oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge sind Informationen, die im Warteregister vermerkt werden müssen (Königlicher Erlass vom 1.Februar 1995 zur Festlegung der im Warteregister angegebenen Informationen und zur Bestimmung der zur Eingabe dieser Informationen befugten Behörden - Belgisches Staatsblatt vom 16. Februar 1995, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1996). 1.1 Bis zum 17. Dezember 2000, dem Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 24. November 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Dezember 2000, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 27.Februar 2001), wurden die Informationen in Bezug auf den Staatsrat von dem Ausländeramt und dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose vermerkt.

Vom 1. Februar 1995 bis zum 2. November 2000 einschliesslich wurden die Informationen in Bezug auf den Staatsrat wie folgt im Warteregister vermerkt: a) Beschwerden Pour la consultation du tableau, voir image b) Beschlüsse Pour la consultation du tableau, voir image Die Tatsache, ob eine Akte « offen » oder « abgeschlossen » ist, wurde während dieser Zeitspanne nicht vermerkt. Die unten stehende Tabelle verdeutlicht, wann ein Verfahren als offen oder abgeschlossen betrachtet werden kann: Pour la consultation du tableau, voir image 1.2 Seit dem 3. November 2000 wird eine neue Struktur angewendet: - Den Beschlüssen wurde ein Kode in Bezug auf den Zustand des Verfahrens hinzugefügt: 0 = offen und 1 = abgeschlossen. - Eine Struktur zur Angabe der Notifizierung eines Beschlusses wurde hinzugefügt (13 = auf dem Postweg, 14 = persönliche Aushändigung, 15 = per Telefax). - Eine Struktur zur Angabe der Streichung aus der Liste seitens der Kanzlei wurde hinzugefügt (Kode der administrativen Lage = 18 und am Ende der Vermerk: 0 = offen und 1 = abgeschlossen). - Eine neue Struktur zur Registrierung der eingereichten Beschwerden (Kode der administrativen Lage 80 = Verfahren) wurde eingeführt.

Die Informationen in Bezug auf den Staatsrat wurden vom Staatsrat selbst im Warteregister vermerkt.

Vom 3. November 2000 bis zum 15. September 2002 wurden die Informationen in Bezug auf den Staatsrat (Beschwerden und Beschlüsse) wie folgt im Warteregister vermerkt: a) Beschwerden Pour la consultation du tableau, voir image * AA = Ausländeramt, GKFS = Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, SWF = Ständiger Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge, Minister = Minister des Innern b) Beschlüsse Pour la consultation du tableau, voir image 1.3 Seit dem 15. September 2002 sind die vom Staatsrat im Warteregister vermerkten Informationen vereinfacht worden. So trägt der Staatsrat für den Informationstyp 206 nur noch zwei Informationen in Bezug auf das Verfahren (Kode 80) in das Warteregister ein: 1. « Verfahren noch anhängig (Kode 00) », 2.« Verfahren abgeschlossen (Kode 09) ».

Ausserdem handelt es sich nur noch um Informationen in Bezug auf Nichtigkeitsklagen und Endentscheide. Informationen in Bezug auf die Einreichung von Aussetzungsanträgen und auf Zwischenentscheide werden nicht mehr vermerkt, da diese nichts an der sozialrechtlichen Lage des Asylsuchenden ändern.

Die Listennummer (unterschiedlich für jede Person und für jede Beschwerde) wird vermerkt (Kode 00 und Kode 09).

Das Datum neben der ersten Angabe ist das Datum, an dem die Beschwerde in die Liste eingetragen wurde (DI in der Tabelle). Das Datum neben der zweiten Angabe entspricht dem Datum des Hinterlegungsscheins bei der Post im Hinblick auf die Notifizierung des Endentscheids per Einschreibebrief mit Rückschein (DA in der Tabelle). Es wird davon ausgegangen, dass der Asylsuchende am darauffolgenden Tag Kenntnis von dem Endentscheid genommen hat; dadurch wird dieser Entscheid ab diesem Tag den Parteien gegenüber wirksam. Das im Warteregister vermerkte Datum + ein Tag ist also ausschlaggebend für die (eventuelle) Aussetzung der Erstattung und nicht mehr das Datum des Endentscheides.

Pour la consultation du tableau, voir image Die administrativen Lagen « Beschluss (Kode 10) », « Notifizierung (Kodes 13, 14 und 15) », « Streichung (Kode 18) » und « Verfahren (Kode 80) » in Bezug auf den Vermerk « Aussetzung oder Nichtigkeitserklärung » werden also nicht mehr im Warteregister vermerkt. 1.4 Vom 6. Januar 2003 an wird die Instanz, gegen deren Beschluss eine Beschwerde beim Staatsrat eingereicht wurde, wieder vermerkt.

Abgesehen davon bleibt die unter Punkt 1.3 erläuterte Struktur unverändert.

Pour la consultation du tableau, voir image * AA = Ausländeramt, GKFS = Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, SWF = Ständiger Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge, Minister = Minister des Innern 2. Verfahren 2.1 Beginn des Anspruches Für den Anspruch auf Hilfeleistungen von abgewiesenen Asylsuchenden, die eine Beschwerde beim Staatsrat eingereicht haben (Urteil 43/98 des Schiedshofes vom 22. April 1998, Belgisches Staatsblatt vom 29. April 1998) muss Ihr ÖSHZ zuerst das Warteregister konsultieren. Obwohl alle vom Asylsuchenden eingereichten Nichtigkeitsklagen in Bezug auf Beschlüsse über seinen Asylantrag im Warteregister vermerkt werden, kommen nur die beim Staatsrat eingereichten Beschwerden gegen Beschlüsse des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge für eine Wiederaufnahme der Hilfeleistungen in Betracht.

Der Auszug aus dem Warteregister muss für die Erstattung der Sozialhilfe immer der Dienststelle « Finanzen und Unterhaltskosten Illegale » übermittelt werden.

Für den Zeitraum vom 15. September 2002 bis zum 6. Januar 2003 muss das ÖSHZ ebenfalls eine Kopie der Nichtigkeitsklage wie auch eine Kopie des angefochtenen Beschlusses vom Asylsuchenden erhalten, um die Instanz bestimmen zu können, gegen deren Beschluss die Beschwerde eingereicht wurde. Das Warteregister gibt für diese Zeitspanne ja nur darüber Auskunft, ob eine Beschwerde eingereicht wurde oder nicht (in die Liste eingetragene Beschwerde = Kode 00 « noch anhängiges Verfahren »). Ist dagegen nichts im Warteregister vermerkt worden, so bedeutet dies, dass keine tatsächliche Beschwerde eingereicht wurde und daher auch keine Hilfeleistungen gewährt werden können.

Im Übrigen ist es möglich, dass der Asylsuchende die Nichtigkeitsklage dem Staatsrat per Einschreibebrief zugestellt hat, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen für den Eintrag der Sache in die Liste erfüllt sind (z.B. Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Stempelsteuer, fehlende Belege für ein unentgeltliches Verfahren,...), weswegen die Sache nicht in die Liste eingetragen wird. In diesen Fällen wird der Kode 80 (Verfahren beim Staatsrat) nicht im Warteregister vermerkt sein, was die Wiederaufnahme der Hilfeleistungen verhindert. Tatsächlich ist nämlich keine Beschwerde eingereicht worden. 2.2 Anhängiges Verfahren Bei jeder Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen muss sich das ÖSHZ anschliessend über die Statthaftigkeit dieses Anspruchs informieren. Dazu stützt sich das ÖSHZ auf das Warteregister. Es ist ratsam, (monatlich) einen Ausdruck aus dem Warteregister vorzunehmen, wenn eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen ansteht, um den Nachweis zu liefern, dass der Betroffene unter Berücksichtigung der im Warteregister vermerkten Angaben am Datum der Gewährung dieser Leistungen noch Anspruch darauf hat. Diese Kopie muss nicht übermittelt, sondern in der Akte des ÖSHZ aufbewahrt werden. 2.3 Verfahrensende Ein Endentscheid des Staatsrates muss im Warteregister vermerkt werden (Kode 09 « abgeschlossenes Verfahren »). Die Listennummer, die im Warteregister sowohl neben dem Kode 00 (noch anhängiges Verfahren) als auch neben dem Kode 09 (abgeschlossenes Verfahren) zu finden ist, kann der Bestimmung der durch den Endentscheid abgeschlossenen Beschwerde dienen. Vom 6. Januar 2003 an wird die Instanz, gegen deren Beschluss Beschwerde eingereicht oder ein Endentscheid erlassen wurde, ebenfalls vermerkt (siehe Punkt 1.4).

Wenn der Staatsrat einen Endentscheid im Warteregister vermerkt hat, muss das ÖSHZ den Betroffenen um diesen Endentscheid bitten, damit das Zentrum über die Fortsetzung von Hilfeleistungen entscheiden kann; die Endentscheidung selbst wird nicht im Warteregister angegeben. Falls der Betroffene diesen Entscheid nicht vorlegen kann, werden die Hilfeleistungen in jedem Fall eingestellt.

Falls der Entscheid den Beschluss nicht für nichtig erklärt, kommen die Bestimmungen von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren zur Anwendung; das bedeutet, dass die Hilfeleistungen zu dem im Warteregister angegebenen Datum + einen Tag eingestellt werden, ausser bei Erklärung der freiwilligen Abreise.

In einigen Ausnahmefällen bleibt der Anspruch auf Hilfeleistungen bestehen. Dies ist u.a. in folgenden Fällen der Fall: - Wenn der Entscheid den Beschluss für nichtig erklärt, behält der Asylsuchende den Anspruch auf Hilfeleistungen. Die beim Staatsrat anhängige Sache wird zwar im Warteregister als abgeschlossen gekennzeichnet, aber durch die Nichtigkeitserklärung fällt der Betroffene wieder in seine vorherige Rechtslage als Asylsuchender zurück und dieselbe Instanz muss erneut über den Asylantrag des Antragstellers entscheiden. In diesem Fall behält der Leistungsempfänger die Rechtsstellung eines Asylsuchenden (Rechtsstellung B); er hält sich legal im Land auf und behält seinen Anspruch auf Hilfeleistungen. - Wenn ein Endentscheid erlassen wird, der festlegt, dass der angefochtene Beschluss durch die befugte Behörde widerrufen wurde und dass die Beschwerde aus diesem Grunde abgelehnt wird, da sie gegenstandslos ist. In diesem Fall handelt es sich selbst um einen Ablehnungsentscheid! Im Warteregister wird die Sache zwar als abgeschlossen gekennzeichnet, aber durch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses fällt der Betroffene wieder in seine vorherige Rechtslage als Asylsuchender zurück und dieselbe Instanz muss erneut über den Asylantrag des Antragstellers entscheiden. Auch in diesem Fall behält der Leistungsempfänger die Rechtsstellung eines Asylsuchenden (Rechtsstellung B); er hält sich legal im Land auf und behält seinen Anspruch auf Hilfeleistungen.

Wenn infolge des Entscheids des Staatsrates der Anspruch auf Hilfeleistungen bestehen bleibt, muss eine vom ÖSHZ beglaubigte Kopie des Entscheides der Dienststelle « Finanzen und Unterhaltskosten Illegale » zugeschickt werden, um die Fortsetzung der Erstattung zu gewährleisten.

Die in dem vorliegenden Rundschreiben wiedergegebenen Massnahmen über den Erhalt staatlicher Subventionen im Rahmen des vorerwähnten Urteils des Schiedshofes ersetzen alle früheren Verfahren.

Hochachtungsvoll Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE

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