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Circulaire du 10 septembre 2001
publié le 03 avril 2002

Circulaire GPI 10 Carrière barémique. - Formation continuée Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2001001323
pub.
03/04/2002
prom.
10/09/2001
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


10 SEPTEMBRE 2001. - Circulaire GPI 10 Carrière barémique. - Formation continuée Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 10 du Ministre de l'Intérieur du 10 septembre 2001 relative à la carrière barémique - Formation continuée (Moniteur belge du 27 octobre 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 10. SEPTEMBER 2001 - Rundschreiben GPI 10 - Gehaltstabellenlaufbahn - Fortbildung An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, in mehreren Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) wird vorgesehen, dass die Anwendung der Gehaltstabellenlaufbahn von einer Anzahl Bedingungen abhängt, darunter die Teilnahme an der vom König bestimmten Fortbildung.

Die Gehaltstabellenlaufbahn wird seit dem 1. April 2001 angewandt, während besagte Fortbildung noch nicht verordnungsrechtlich festgelegt worden ist. Die Personalmitglieder sind daher beim besten Willen nicht in der Lage, diese Bedingung zu erfüllen.

Deshalb bin ich der Meinung, dass in dieser Situation trotzdem eine höhere Gehaltstabelle zugeteilt werden kann, sofern die anderen Bedingungen erfüllt sind.

Vorangehendes wird in einem Königlichen Erlass festgelegt werden (Übergangsbestimmungen des Königlichen Erlasses in Bezug auf die Grundausbildungen).

Im Entwurf des Ministeriellen Erlasses (AEPol) zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des RSPol wird vorgesehen, dass je nach Fall der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals oder der Korpschef der Ernennungsbehörde mindestens alle drei Monate die Bewerber vorschlägt, die für die Zuteilung der höheren Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn in Frage kommen.

Damit eine einheitliche Anwendung möglich ist, sollten in jedem Polizeikorps diese Vorschläge der Ernennungsbehörde jedes Vierteljahr vorgelegt werden, das heisst jedes Jahr am 1. Januar, 1. April, 1.

Juli und 1. Oktober.

Dies schliesst nicht aus, dass das Personalmitglied die höhere Gehaltstabelle erhält, sobald es die Bedingungen erfüllt. Die Zuteilung dieser Gehaltstabelle durch die Ernennungsbehörde wird also gegebenenfalls mit dem Datum wirksam, an dem das Personalmitglied das erforderliche Dienstalter in der Gehaltstabelle erreicht hat. In diesem Rahmen mache ich Sie auf Artikel XI.II.13 § 3 des RSPol aufmerksam, laut dem jede Änderung der Lage eines Personalmitglieds, die nicht am ersten Tag des Monats eintritt und die die Zuteilung einer anderen Gehaltstabelle bewirkt, erst mit dem ersten Tag des darauffolgenden Monats wirksam wird.

In Bezug auf die Bewertung verweise ich auf die Artikel XII.VII.1 bis einschliesslich XII.VII.7 und XIII.II.1 Absatz 1 Nr. 1 des RSPol.

Der Herr Vorsitzende des Ständigen Ausschusses der Gemeindepolizei wird gebeten, die Korpschefs hiervon in Kenntnis zu setzen.

Der Minister des Innern, A. DUQUESNE

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