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Circulaire du 11 juillet 2001
publié le 13 février 2002

Circulaire relative aux documents devant être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou afin d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2001001024
pub.
13/02/2002
prom.
11/07/2001
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


11 JUILLET 2001. - Circulaire relative aux documents devant être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou afin d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 11 juillet 2001 relative aux documents devant être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou afin d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger (Moniteur belge du 28 juillet 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 11. JULI 2001 - Rundschreiben über die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des Königreichs Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 4.Mai 1999 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe, durch das beispielsweise das System des Aufgebots durch die Formalität der Eheschliessungsankündigung beim Standesbeamten ersetzt wird, sind durch ein Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Dezember 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1999, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000) insbesondere die Nummern 1 bis 3 des Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten (Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 1997, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 1998), ersetzt worden.

Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, die Auswirkungen des neuen Verfahrens zur Schliessung einer Ehe in Belgien auf den Aufenthaltsantrag des ausländischen Ehegatten und insbesondere auf die vorzulegenden Dokumente zu erläutern.

Vorliegendes Rundschreiben ersetzt also die Nummern 5 bis 7 des vorerwähnten Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten, und muss parallel zu dem vorerwähnten Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Dezember 1999 gelesen werden.

A. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe in Belgien zu erhalten Der Ausländer, der in Belgien eine Ehe mit einem belgischen Staatsangehörigen oder einem Ausländer, der sich legal in Belgien aufhält, schliessen möchte, muss in allen Fällen der zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende Dokumente zukommen lassen: - einen gültigen nationalen Pass, - ein (seit höchstens sechs Monaten ausgestelltes) ärztliches Attest, - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister, - den Nachweis, dass er für seinen Aufenthalt in Belgien über ausreichende Existenzmittel verfügt, oder eine Verpflichtung zur Kostenübernahme, die von einer Person ausgeht, die die in Artikel 3bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen Bedingungen erfüllt, - eine Abschrift des Auszugs aus der Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung, wie sie vom zuständigen Standesbeamten erstellt worden ist; diese Urkunde darf nicht älter als sechs Monate und vierzehn Tage sein, vorbehaltlich einer Verlängerung, die gewährt wird vom Prokurator des Königs beim zuständigen Gericht Erster Instanz oder vom Richter, der über die Aufhebung des Einspruchs gegen die Eheschliessung oder über die Beschwerde gegen die Weigerung, die Trauung vorzunehmen, entscheiden muss (1), oder in dem in Artikel 167 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall (2). Wenn der Prokurator des Königs beim zuständigen Gericht Erster Instanz bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der Ankündigung der Eheschliessung Befreiung erteilt hat, muss der Betreffende ein Dokument zur Bescheinigung dieser Befreiung vorlegen.

Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. Der Ausländer, der die erforderlichen Dokumente vorlegt, erhält ein Visum des Typs C. Es handelt sich um ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, dessen Inhaber sich für eine Dauer von höchstens drei Monaten auf dem Staatsgebiet der Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aufhalten darf.

Der Ausländer, dem dieses Visum ausgestellt wird, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eheschliessung in Belgien binnen einer Frist von drei Monaten ab seiner Einreise ins Staatsgebiet der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen stattfinden muss.

B. Eheschliessungsrecht eines Ausländers, der sich illegal im Königreich aufhält Das Eheschliessungsrecht eines Ausländers, der sich illegal im Königreich aufhält, bleibt gewährleistet (Punkt C des Rundschreibens vom 17. Dezember 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe). Der Standesbeamte behält jedoch das im vorerwähnten Rundschreiben vom 28. August 1997 bereits vorgesehene Recht, das Ausländeramt von der illegalen Anwesenheit des Ausländers in Kenntnis zu setzen und Informationen über dessen Aufenthaltssituation einzuholen.

C. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten 1. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr.1 oder 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihrem Ehegatten nachkommen möchten, dem erlaubt oder gestattet ist, sich mehr als drei Monate im Königreich aufzuhalten, oder dem erlaubt ist, sich dort niederzulassen. a) Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzes Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende Dokumente zukommen lassen: - einen gültigen nationalen Pass, - die Heiratsurkunde, - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder eine Sterbeurkunde des ehemaligen Ehegatten, - eine Geburtsurkunde, - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister, - eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich in Belgien aufhaltenden Ausländers.

Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt und die in Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, erhält ein Visum des Typs D - Familienzusammenführung. Es handelt sich um ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt, dessen Inhaber während höchstens fünf Tagen durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen durchreisen darf, um sich ins belgische Staatsgebiet zu begeben und seinem Ehegatten nachzukommen. b) Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes (Anwendung der zwischen Belgien und Marokko, der Türkei, Tunesien, Algerien und Jugoslawien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Belgien, gebilligt durch das Gesetz vom 13. Dezember 1976, Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1977) Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende Dokumente zukommen lassen: - einen gültigen nationalen Pass, - die Heiratsurkunde, - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des ehemaligen Ehegatten, - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister, wenn der Antragsteller älter als achtzehn Jahre ist, - den Nachweis, dass der in Belgien wohnende Ehegatte dort beschäftigt ist (Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitsvertrag, Eintragung im Handelsregister,...), - eine Abschrift der Arbeitserlaubnis oder der Berufskarte des in Belgien wohnenden Ehegatten oder den Nachweis, dass er davon befreit ist, - den Nachweis, dass der in Belgien wohnende Ehegatte mindestens drei Monate (einen Monat für Türken) dort gearbeitet hat, - eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich in Belgien aufhaltenden Ausländers.

Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Punkt 1.a). 2. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihren belgischen Ehegatten oder ihren Ehegatten, der sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (zu dem die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen gehören) im Königreich niedergelassen hat oder niederlassen möchte, begleiten oder ihm nachkommen möchten.

Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende Dokumente zukommen lassen: - einen gültigen nationalen Pass, - die Heiratsurkunde, - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des ehemaligen Ehegatten, - eine Abschrift des Personalausweises des Belgiers oder seines gültigen nationalen Passes, wenn er in Belgien nicht in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist (3), oder eine Abschrift des Aufenthaltsdokuments (Registrierungsbescheinigung) oder des Niederlassungsscheins (Aufenthaltskarte) des sich in Belgien aufhaltenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder seines Personalausweises oder seines gültigen nationalen Passes, wenn er sich dort noch nicht aufhält (3).

Ausserdem muss der Ausländer auf Verlangen einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister vorlegen.

Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Punkt 1.a).

D. Form, Legalisation und Übersetzung der vorzulegenden Dokumente Unter den vorgelegten Dokumenten muss unterschieden werden zwischen den Dokumenten, die von einer belgischen Behörde ausgehen, und denen, die von einer ausländischen Behörde ausgehen. Im ersten Fall genügt ein Auszug aus der Urkunde, während für ausländische Urkunden eine beglaubigte Abschrift verlangt wird, ausser wenn in Anwendung internationaler Übereinkommen, insbesondere des am 27. September 1956 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern und des in Wien am 8. September 1976 unterzeichneten Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, ein Auszug aus der Urkunde vorgelegt werden darf.

Gemäss dem Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Februar 1993 über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1993) müssen ausländische Urkunden ebenfalls legalisiert werden, ausser wenn sie in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (gebilligt durch das Gesetz vom 5. Juni 1975, Belgisches Staatsblatt vom 7. Februar 1976) fallen, durch das die Anwendung des vereinfachten Verfahrens der « Randbemerkung » eingeführt worden ist.

Weder Legalisation noch Randbemerkung wird verlangt, wenn dies sich aus Belgien bindenden internationalen Abkommen ergibt.

Schliesslich müssen ausländische Urkunden, die in einer anderen Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch aufgestellt sind, Gegenstand einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten beglaubigten Übersetzung sein.

Brüssel, den 11. Juli 2001 Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Mitteilungen (1) Der neue Artikel 165 des Zivilgesetzbuches bestimmt nämlich: « § 1 - Die Ehe kann nicht vor dem 14.Tag nach dem Datum der in Artikel 63 erwähnten Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung geschlossen werden. § 2 - Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe einzugehen, kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der Ankündigung und von jeglicher Wartezeit Befreiung erteilen und eine Verlängerung der in § 3 erwähnten Frist von sechs Monaten gewähren. (...) § 3 - Ist die Ehe binnen sechs Monaten nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist von 14 Tagen nicht geschlossen worden, darf sie erst geschlossen werden, nachdem eine neue Ankündigung der Eheschliessung in der in Artikel 63 vorgesehenen Form gemacht worden ist.

Bei einem Einspruch gegen die Eheschliessung oder wenn der Standesbeamte sich weigert, die Trauung vorzunehmen, kann der Richter, der über die Aufhebung des Einspruchs oder über die Beschwerde gegen die Weigerung entscheidet, um eine Verlängerung dieser Frist von sechs Monaten ersucht werden. » (2) Der neue Artikel 167 des Zivilgesetzbuches bestimmt: « Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, wenn ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe vorgeschriebenen Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn er der Meinung ist, dass die Eheschliessung gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstösst. Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die im vorhergehenden Absatz erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Standesbeamte, um eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, die Eheschliessung um höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien ausgewählten Datum für die Eheschliessung aufschieben, gegebenenfalls, nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe einzugehen, eingeholt hat.

Hat der Standesbeamte binnen der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung vornehmen, selbst in den Fällen, in denen die in Artikel 165 § 3 erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist. (...) » (3) Beantragt der ausländische Ehegatte ein Visum, um seinen belgischen Ehegatten, der in Belgien noch nicht in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, oder seinen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ist und sich in Belgien niederlassen kommt, zu begleiten, muss die zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung sich der Absicht des Belgiers oder des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, nach Belgien wohnen zu kommen, vergewissern.Diese Absicht kann durch konkrete Angaben wie einen Arbeits- oder Mietvertrag nachgewiesen werden oder aus einem Gespräch mit den Betreffenden hervorgehen. Ist diese Absicht nachgewiesen worden, genügt die Abschrift des gültigen nationalen Passes des Belgiers oder des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder gegebenenfalls des Personalausweises des Letzteren.

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