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Circulaire du 11 juillet 2002
publié le 22 mars 2004

Circulaire relative à la protection des travailleurs contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2004000035
pub.
22/03/2004
prom.
11/07/2002
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JUILLET 2002. - Circulaire relative à la protection des travailleurs contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Emploi du 11 juillet 2002 relative à la protection des travailleurs contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail (Moniteur belge du 18 juillet 2002), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 11. JULI 2002 - Rundschreiben über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Für die Bekämpfung von Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist ein praktischer und strukturierter rechtlicher Rahmen geschaffen worden, der aus einem präventiven und aus einem repressiven Teil besteht. Es handelt sich insbesondere um: 1. das Gesetz vom 11.Juni 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, am 22. Juni 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, 2. den Königlichen Erlass vom 11.Juli 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, am 18.

Juli 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Diese Rechtsvorschriften sind am 1. Juli 2002 in Kraft getreten.

Die Arbeitgeber verfügen nun über die nötigen Instrumente, um auf verschiedenen Ebenen den zahlreichen Problemen im Zusammenhang mit allen Formen von Gewalt, die das Wohlbefinden der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz direkt beeinträchtigen, vorzubeugen, sich vor ihnen zu schützen und sie zu verbessern.

Die Opfer verfügen ebenfalls im Unternehmen oder in der Einrichtung über die Möglichkeiten und Mittel, um ihre Rechte zu kennen, angehört und geschützt zu werden.

Die Arbeitgeber müssen auf sehr konkrete Art und Weise einerseits eine Anzahl Massnahmen treffen, die es den Arbeitnehmern, die derzeit Opfer von Gewalt sind, ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen, und andererseits die nötigen organisatorischen Massnahmen treffen, damit diese gesellschaftliche Plage in Zukunft durch eine effiziente Vorbeugungs- und Informationspolitik beherrscht wird.

Unter den vom Arbeitgeber zu treffenden Massnahmen ist die Bestimmung eines Gefahrenverhütungsberaters am dringendsten; dieser ist mit der spezifischen Problematik der Gewalt und der moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz beauftragt. Für diese Bestimmung ist das vorherige Einverständnis aller Arbeitnehmervertreter im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung dessen, das vorherige Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung erforderlich.

Diese Bestimmung muss spätestens am 31. Dezember 2002 erfolgen.

Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als fünfzig Arbeitnehmer, ist er verpflichtet, auf den externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit dem er bereits ein Abkommen unterschrieben hat, zurückzugreifen. Dieser externe Dienst schlägt ihm dann einen zuständigen Gefahrenverhütungsberater vor.

Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als fünfzig Arbeitnehmer, stehen mehrere Möglichkeiten zur Wahl. 1. Der Arbeitgeber greift auf eine oder mehrere Personen seines Unternehmens oder seiner Einrichtung zurück, die für die Gewaltproblematik kompetent sind.Erfüllen diese Personen die für die Ausübung der Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters bestimmten Bedingungen, kann ihre Bewerbung in diesem Fall unmittelbar dem Ausschuss zur Billigung vorgelegt werden. Diese Bedingungen sind in Artikel 22 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegt und lauten wie folgt: - Diese Person verfügt über eine akademische Ausbildung. - Sie kann den Nachweis erbringen, dass sie die zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe erfolgreich abgeschlossen hat. - Sie verfügt über eine Erfahrung von fünf Jahren im Bereich der psychosozialen Aspekte der Arbeit.

Ausserdem muss diese Person dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehören. 2. Der Arbeitgeber verfügt in seinem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater, der bereits mit den Aufträgen und Aufgaben in Bezug auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit beauftragt ist. Verfügt diese Person über eine Erfahrung von drei Jahren, kann sie in Anwendung von Artikel 16 des Königlichen Erlasses über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ihre Tätigkeit auf die Probleme in Bezug auf Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ausdehnen. 3. Der Arbeitgeber verfügt schon innerhalb seines Personals über Vertrauenspersonen, die im Rahmen anderer Vorschriften in Bezug auf sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bestimmt worden sind.Diese Vertrauenspersonen können einem Gefahrenverhütungsberater gleichgestellt werden, wenn sie die Bedingungen von Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erfüllen, und gehören folglich dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an. 4. Der Arbeitgeber hat es nicht vor, für seinen internen Dienst einen zuständigen Gefahrenverhütungsberater einzustellen.In diesem Fall muss er auf seinen externen Dienst zurückgreifen. Dieser externe Dienst schlägt ihm dann einen zuständigen Gefahrenverhütungsberater vor, dessen Bestimmung dem Ausschuss bei der nächstfolgenden Versammlung zur Billigung vorgelegt wird. 5. Kommen die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss zu keinem Einverständnis, was die Bestimmung des Gefahrenverhütungsberaters im internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz betrifft, so wie in den Nummern 1 bis 3 beschrieben, muss der Arbeitgeber auf einen Gefahrenverhütungsberater eines externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreifen. Der Arbeitgeber kann ebenfalls die Stellung der Vertrauensperson bestätigen. Für diese Bestätigung ist das vorherige Einverständnis der Arbeitnehmervertreter im Ausschuss erforderlich. Die Rolle der Vertrauensperson wird in Artikel 8 des Königlichen Erlasses über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bestimmt.

Bis diese Bestimmungen erfolgt sind, können sich die Arbeitnehmer, die Opfer von Gewalt oder Belästigung sind, an folgende Personen wenden: - den Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, falls der Arbeitgeber mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, - die in Anwendung der Vorschriften in Bezug auf sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bestimmte Vertrauensperson, - den psychosozialen Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.

Die Arbeitgeber werden gebeten, den Mitgliedern ihres Personals den Namen der bestimmten Person mitzuteilen.

Diese Personen sind damit beauftragt, das Opfer anzuhören und mit seinem Einverständnis zu versuchen, eine gütliche Regelung mit dem Urheber der Gewalt zu erreichen. Führt das Güteverfahren zu keinem Ergebnis, können sie eine mit Gründen versehene Beschwerde entgegennehmen und den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen; Letzterer kann dann geeignete Massnahmen ergreifen, damit den Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung ein Ende gesetzt wird.

Werden die Taten moralischer oder sexueller Belästigung weiter begangen, können diese Personen auf die Ärztliche Arbeitsinspektion zurückgreifen.

In der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben sind die Adressen, Telefon- und Faxnummern und Zuständigkeitsgebiete der Ärztlichen Arbeitsinspektion aufgeführt.

Brüssel, den 11. Juli 2002 Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage Pour la consultation du tableau, voir image

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