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Circulaire du 11 mars 2003
publié le 10 novembre 2003

Circulaire GPI 35 relative à la nouvelle réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - Années de service avant le 1er avril 2001 prises en compte pour les membres de l'ex-police communale. - Modalités concernant la mise en disponibilité et le calcul du délai d'attente. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2003000303
pub.
10/11/2003
prom.
11/03/2003
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 MARS 2003. - Circulaire GPI 35 relative à la nouvelle réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - Années de service avant le 1er avril 2001 prises en compte pour les membres de l'ex-police communale. - Modalités concernant la mise en disponibilité et le calcul du délai d'attente. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 35 du Ministre de l'Intérieur du 11 mars 2003 relative à la nouvelle réglementation des congés de maladie de la police intégrée - Années de service avant le 1er avril 2001 prises en compte pour les membres de l'ex-police communale - Modalités concernant la mise en disponibilité et le calcul du délai d'attente (Moniteur belge du 21 mars 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 35 über die neue Regelung des Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Für die Mitglieder der ehemaligen Gemeindepolizei berücksichtigte Dienstjahre vor dem 1. April 2001 - Modalitäten in Bezug auf die Zurdispositionstellung und die Berechnung der Wartezeit An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, I. FÜR DIE MITGLIEDER DER EHEMALIGEN GEMEINDEPOLIZEI BERÜCKSICHTIGTE DIENSTJAHRE VOR DEM 1. APRIL 2001 Laut Artikel VIII.X.5 RSPol gilt für die Berechnung der Anzahl Krankheitsurlaubstage als Grundprinzip, dass sämtliche effektiven Dienste berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten Lehranstalt, in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, in einer Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut.

Obwohl dieser Artikel sich in juristisch-technischer Hinsicht nur auf die Laufbahn ab dem 1. April 2001 bezieht, gilt als Grundsatz, dass die Berechnungsgrundsätze dieser Regelung auf die vollständige Laufbahn des Personalmitglieds angewandt werden müssen, also auch auf den Teil der Laufbahn vor dem 1. April 2001.

Daher ist ein Artikel XII.VIII.10bis RSPol eingefügt worden, in dem bestimmt wird, dass für die Personalmitglieder des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps, für die statutarischen Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und für die statutarischen Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals die Krankheitsurlaubstage berücksichtigt werden, die ihnen insgesamt aufgrund ihrer Dienstleistungen bei öffentlichen Verwaltungen zustehen.

Obwohl in vorerwähntem Artikel die berücksichtigten Dienstleistungen in juristisch-technischer Hinsicht auf die Dienstleistungen bei öffentlichen Verwaltungen beschränkt werden, die einer Krankheitsurlaubsregelung mit jährlich zuerkannten Krankheitsurlaubstagen unterliegen, stimmt eine solche strikte Anwendung nicht mehr mit dem diesbezüglichen ursprünglichen Grundsatz überein.

Ziel dieses Rundschreibens ist somit die formelle Bestätigung einer breiteren Auslegung von Artikel XII.VIII.10bis RSPol, wonach auch die Dienstjahre bei öffentlichen Verwaltungen berücksichtigt werden, die kein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen kennen.

Konkret bedeutet dies, dass Dienste, die bei der ehemaligen Gendarmerie oder bei der Armee, aber auch bei anderen öffentlichen Verwaltungen, die kein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen kennen, geleistet worden sind, für die Berechnung der dem betreffenden Personalmitglied zustehenden Krankheitsurlaubstage berücksichtigt werden. Für diese Dienstleistungen wird die Anzahl Krankheitsurlaubstage, die dem betreffenden Personalmitglied zustehen, nach der pauschalen Berechnungsmethode berechnet, die in Artikel XII.VIII.10 RSPol aufgeführt ist, was auf eine Zuerkennung von zwei Krankheitstagen pro Monat des allgemeinen Dienstalters hinausläuft.

Auf Wunsch des Personalmitglieds kann jedoch die in den Artikeln VIII.X.1 ff. RSPol erwähnte nicht pauschale Berechnungsmethode angewandt werden.

Für den Teil der Laufbahn bei öffentlichen Verwaltungen, in denen ein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen angewandt worden ist, bleibt mein Rundschreiben GPI 9 vom 20. Juli 2001 anwendbar.

Für die Laufbahn vor dem 1. April 2001 werden somit sämtliche effektiven Dienste bei öffentlichen Verwaltungen berücksichtigt, ungeachtet der angewandten Krankheitsurlaubsregelung.

II. MODALITÄTEN IN BEZUG AUF DIE ZURDISPOSITIONSTELLUNG UND DIE BERECHNUNG DER WARTEZEIT Der Einfluss der Zuerkennung einer Anzahl Krankheitsurlaubstage während der Zeit der Disponibilität und die Folgen der Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Zeit der Disponibilität sind nicht immer sehr deutlich. Nachstehend finden Sie einige Erläuterungen hierzu.

Je nach Situation am Jahrestag, an dem das allgemeine Dienstalter wechselt, werden zwei Hypothesen unterschieden: Hypothese 1: Die betreffende Person ist am Jahrestag, an dem ihr allgemeines Dienstalter wechselt, in Disponibilität Hierbei werden zwei Möglichkeiten unterschieden: - Wenn diese Person aufgrund ihrer ständigen Abwesenheit während des abgelaufenen Dienstjahrs keine neuen Krankheitsurlaubstage zuerkannt bekommt, laufen die Disponibilität und die Wartezeit normal weiter. - Wenn diese Person jedoch im abgelaufenen Dienstjahr nicht ständig abwesend gewesen ist, wird ihr eine entsprechend verringerte Anzahl Krankheitsurlaubstage für dieses Jahr zuerkannt und wird die Disponibilität für die Dauer dieser zuerkannten Anzahl Krankheitsurlaubstage ausgesetzt; in diesem Fall muss das Sozialsekretariat GPI über diese Anzahl Krankheitsurlaubstage informiert werden, damit es ein Gehalt in Höhe von 100% gewähren kann; nach Ausschöpfung dieser zuerkannten Tage laufen die Disponibilität und die Wartezeit normal weiter.

Hypothese 2: Die betreffende Person nimmt ihre Arbeit nach einer Zeit der Disponibilität wieder auf - Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit werden die Disponibilität und die Wartezeit ausgesetzt. - Zwischen dem Datum der Wiederaufnahme der Arbeit und dem Datum des nächsten Jahrestags, an dem das allgemeine Dienstalter wechselt, werden alle neuen tatsächlichen Krankheitstage als Disponibilität betrachtet und auf die angefangene Wartezeit angerechnet.

Je nach Situation am Jahrestag, an dem das allgemeine Dienstalter wechselt, werden zwei weitere Möglichkeiten unterschieden: - Wenn diese Person sich am Jahrestag, an dem sie ihr allgemeines Dienstalter wechselt, erneut in Krankheitsurlaub befindet (ausser bei Krankheitsurlaub infolge eines Arbeitsunfalls, für den noch keine Konsolidierung der Verletzungen festgestellt worden ist), findet die in Hypothese 1 aufgeführte Regelung Anwendung. - Wenn diese Person am Jahrestag, an dem sie ihr allgemeines Dienstalter wechselt, noch immer arbeitet (oder wenn sie sich in Krankheitsurlaub befindet infolge eines Arbeitsunfalls, für den noch keine Konsolidierung der Verletzungen festgestellt worden ist), bekommt sie ihre Anzahl Krankheitsurlaubstage für das Jahr (gegebenenfalls im Verhältnis zu den nicht geleisteten Diensten verringert) zuerkannt, nach deren Ausschöpfung eine neue Zeit der Disponibilität und eine neue Wartezeit beginnen werden.

Der Minister A. DUQUESNE

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