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Circulaire du 12 juin 1997
publié le 23 janvier 1998

Circulaire. - Application de la loi du 24 décembre 1996 relative à l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et communales. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
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1997000870
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23/01/1998
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12/06/1997
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


12 JUIN 1997. Circulaire. - Application de la loi du 24 décembre 1996 relative à l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et communales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 juin 1997 relative à l'application de la loi du 24 décembre 1996 relative à l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et communales (Moniteur belge du 9 août 1997), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 12. JUNI 1997 - Rundschreiben - Anwendung des Gesetzes vom 24. Dezember 1996 über die Festlegung und die Eintreibung der Provinzial- und Gemeindesteuern An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Provinzgouverneurin, Sehr geehrter Herr Provinzgouverneur, auf eine parlamentarische Initiative hin hat das Gesetz vom 24.

Dezember 1996 das Gesetz vom 23. Dezember 1986 über die Beitreibung und das Streitverfahren in Sachen provinziale und lokale Steuern ersetzt.

Es führt unter anderem eine einheitliche Regelung für die Provinzial- und Gemeindesteuern ein und fasst alle Bestimmungen sowohl in bezug auf die Festlegung als auch auf die Eintreibung dieser Steuern zusammen, was die Aufhebung alter unzusammenhängender und fragmentarischer Gesetze wie des Gesetzes vom 29. April 1819 betreffend die Gemeindesteuern ermöglicht.

Seit seiner Veröffentlichung durch das Belgische Staatsblatt hat das Gesetz vom 24. Dezember 1996 bei einigen Gemeinde- und Provinzialbehörden viele Fragen aufgeworfen.

Daher scheint es mir angebracht, eine bestimmte Anzahl der durch besagtes Gesetz festgelegten Begriffe und Regeln unter Berücksichtigung der Grundsätze, von denen der Gesetzgeber sich hat leiten lassen, und der aus den Vorbereitungsarbeiten hervorgehenden Hinweise zu präzisieren und zu kommentieren.

Die Untersuchung dieser Fragen hat zu den Betrachtungen geführt, die nachstehend in der Reihenfolge der Numerierung der Artikel des Gesetzes, auf die sie sich beziehen, dargelegt werden.

Artikel 2 Im Gegensatz zu der früheren Regelung des Gesetzes vom 23. Dezember 1986 ist das neue Gesetz nicht mehr auf die Agglomerationen und Gemeindeföderationen anwendbar. Diese Einschränkung des Anwendungsbereiches des Gesetzes dürfte jedoch keine Schwierigkeiten mit sich bringen, da die Verfassung vorsieht, dass die Befugnisse der Brüsseler Agglomeration von nun an durch die Region Brüssel-Hauptstadt ausgeübt werden.

Artikel 3 In Absatz 3 wird bestimmt, dass, wenn die Einnahme in bar nicht durchgeführt werden kann, die Steuer in die Heberolle eingetragen wird und sofort einforderbar ist. Unter sofortiger Einforderbarkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Heberolle für vollstreckbar erklärt wird.

Was die Bestimmung der Verzugszinzen betrifft, muss daran erinnert werden, dass die in bar zu zahlenden Steuern oft ab dem Tatbestand, der zur Steuerschuld führt, d. h. dem Steuertatbestand, einforderbar sind. Da die Steuerschuld in diesem Fall nicht wirklich auf der Eintragung in die Heberolle beruht und es nicht sachdienlich ist, die Nichtzahlung der in bar zu zahlenden Steuer zu fördern, wird im Steuerbescheid vermerkt, dass ab dem Datum des Steuertatbestandes vom Schuldner Verzugszinsen verlangt werden. Da dieses Datum in bestimmten Fällen im nachhinein schwer festzulegen ist, kann ich die Behörden, die die Steuerverordnung aufstellen, nur dazu auffordern, im Steuerbescheid ein präzises Datum anzugeben oder zumindest alle Elemente zu vermerken, anhand deren es festgelegt werden kann.

Was den in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Zahlungsnachweis betrifft, hat der Gesetzgeber es nicht für zweckmässig erachtet, die Modalitäten festzulegen, nach denen er vorzulegen ist. Ebensowenig hat er dem König eine solche Aufgabe übertragen.

Aufgrund der Vielzahl von Situationen, die sich ergeben können, muss dieser Nachweis aus einem Dokument bestehen, dessen Beweiskraft ungeachtet des Trägers, auf dem es ausgestellt ist, den Anforderungen des allgemeinen Rechts für einen Beweis gerecht wird.

Artikel 4 In § 1 Absatz 1 wird vorgesehen, dass eine Provinzialsteuern betreffende Heberolle vom Gouverneur oder von der Person, die ihn in seinem Amt ersetzt, festgestellt und für vollstreckbar erklärt wird.

Letztgenannte Person ist also die in Artikel 123 des Provinzialgesetzes erwähnte Person, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1820 zur Einführung der Anweisungen für die Provinzgouverneure bestimmt wird.

Im übrigen muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Feststellung und die Vollstreckbarerklärung der Heberolle keine der Aufsicht unterliegenden Handlungen sind.

Ausserdem muss in § 1 Absatz 2 der Ausdruck « unverzüglich » in seiner in der Verwaltung üblichsten Bedeutung verstanden werden. Der mit der Eintreibung beauftragte Einnehmer muss in Anbetracht der unter anderem technischen Mittel, über die er verfügt, mit der erforderlichen Sorgfalt für den Versand der Steuerbescheide sorgen.

In § 3 wird präzisiert, welche Angaben auf den Heberollen vermerkt werden müssen. Die in Nr. 5 dieses Paragraphen erwähnte Nummer des Artikels entspricht der Nummer des Artikels der Heberolle.

Obwohl der Bericht des Ausschusses für Inneres der Abgeordnetenkammer auf einen Artikel der Steuerverordnung, auf dessen Grundlage die Steuer festgelegt wird, verweist, ist offenkundig, dass dieser Vermerk in der Heberolle für den Steuerpflichtigen von keinerlei Bedeutung wäre, und dies um so mehr, als die Heberolle in Ausführung einer in ihrer Gesamtheit betrachteten Steuerverordnung und nicht in Ausführung einer besonderen Bestimmung festgestellt wird.

Besagte Steuerverordnung wird übrigens durch die Vermerke in Nr. 3 und 4 identifiziert (Bezeichnung der Steuer). § 3 Nr. 7 betrifft das Datum des Versands des Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen.

Obwohl die Heberolle durch die Erfüllung der Formalität, die darin besteht, sie für vollstreckbar zu erklären, die Eigenschaft einer authentischen Urkunde erlangt, ist nichts gegen die Tatsache einzuwenden, dass das Versanddatum der Heberolle erst im nachhinein darauf vermerkt wird. Dies ist übrigens die Verfahrensweise, die zur Zeit nach dem Muster der in Sachen Einkommensteuern gängigen Verfahrensweise angewandt wird. Ausserdem kann der in Nr. 8 erwähnte äusserste Zahlungstermin nur anhand des Datums des Versands des Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen bestimmt werden.

Der während der Vorbereitungsarbeiten geäusserte Standpunkt, das in § 3 Nr. 7 erwähnte Versanddatum sei das Datum des Steuerbescheids, muss also bestätigt werden.

Dieses Datum wird in Artikel 5 wieder aufgenommen und man kann davon ausgehen, dass es sich um eine Wiederholung handelt.

Artikel 5 Es stellte sich die Frage, ob die Vermerke, mit denen der Steuerbescheid versehen sein muss, wesentliche Formalitäten oder zumindest bei Strafe der Nichtigkeit zu beachtende Formen seien.

Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Staatsrat wiederholt der Ansicht war, dass die Form wesentlich sei, die im Interesse des Bürgers auferlegt wird.

Daraus ergibt sich, was die Steuern betrifft, dass der Steuerzahler über alle Informationen verfügen muss, anhand deren er seine Besteuerung erkennen kann, damit er in der Lage ist, effektiv Beschwerde einzureichen.

Als solche Informationen müssen auf jeden Fall die Vermerke von Artikel 4 § 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 8 angesehen werden.

Der Verfasser des Abänderungsantrags, der zu dieser Bestimmung geführt hat, erachtet es für zweckmässig, dem Steuerpflichtigen die Gründe und den Inhalt der Steuerverordnung auf eine möglichst verständliche Weise zu erklären.

Es ist Aufgabe der betreffenden Behörden, für jeden Fall zu bestimmen, worin besagte Zusammenfassung bestehen und welche Form sie annehmen muss.

Entweder werden die Zwecke der Besteuerung in der Steuerverordnung, deren Wortlaut keine Interpretationsprobleme aufwirft, deutlich erklärt, und in diesem Fall ist es möglich, dem Steuerbescheid einen Auszug aus der Steuerverordnung, der die zur Aufklärung des Steuerpflichtigen nützlichen Bestimmungen enthält, beizufügen, oder diese Zwecke sind nicht direkt ersichtlich, was die Erstellung einer angemessenen Zusammenfassung rechtfertigt.

Damit dem Wunsch des Gesetzgebers nachgekommen wird, muss der Steuerpflichtige im Bemühen um Transparenz auf jeden Fall über die Gründe der Besteuerung und die Elemente, auf denen sie basiert, informiert werden.

Artikel 6 Es sei daran erinnert, dass Artikel 6 jede Veranlagung betrifft, die eine vorherige Erklärung durch den Steuerpflichtigen erfordert.

Jeder Beschluss, die Steuer von Amts wegen zu veranlagen, muss ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden. Er muss nach Kenntnisnahme der gegebenenfalls vom Steuerpflichtigen formulierten Bemerkungen gefasst werden.

Die nach einer Erklärung festgestellten Steuern werden in die Heberollen eingetragen.

Aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 werden die in bar zu zahlenden Steuern, die nicht eingenommen worden sind, in die Heberollen eingetragen. Eine Veranlagung von Amts wegen wird auf sie nicht angewandt.

Die in Absatz 5 erwähnte Steuererhöhung bildet selbst eine Steuer. Als solche ist sie gleichzeitig und zusammen mit dem Basisbetrag in die Heberollen einzutragen. Die in bezug auf die Eintreibung und die Verzugszinzen der Steuer festgelegten Regeln sind daher anwendbar.

Artikel 7 Die vereidigten Beamten, von denen in Artikel 7 die Rede ist, müssen ungeachtet ihrer Dienststufe und ihres Dienstgrades statutarische Bedienstete sein.

Was die Provinzialsteuern betrifft, müssen die Bediensteten, die mit den in Artikel 7 erwähnten Aufgaben beauftragt sind und vom Provinzgouverneur bestimmt werden, dem Personal der Provinz angehören.

Artikel 8 Der Ausdruck « vor Ort » hat dieselbe Tragweite wie die, die er in den Artikeln 315 und 316 des Einkommensteuergesetzbuches hat. Die Beamten, die mit der Veranlagung der Steuer beauftragt sind, sind also nicht befugt, zu verlangen, dass Bücher und Dokumente in den Büros der Gemeinde- oder Provinzialverwaltung vorgelegt werden. Sie müssen sich vor Ort begeben, um die notwendigen Uberprüfungen vorzunehmen.

Der Zugang zu bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten ist nur dann erforderlich, wenn ernsthafte Vermutungen bestehen, dass es dort Elemente gibt, die zur Festlegung der Steuer notwendig oder für die Ausübung einer steuerbaren Tätigkeit nützlich sind.

Die Ermächtigung des Richters des Polizeigerichts muss für jeden Einzelfall beantragt und auf diesen abgestimmt werden.

Artikel 10 Selbstverständlich beschränkt sich die Rechtmässigkeitskontrolle, die im Falle einer Beschwerde gegen eine Gemeinde- oder Provinzialsteuer von dem als Verwaltungsbehörde entscheidenden ständigen Ausschuss vorgenommen wird, auf den Steuerbescheid und dessen Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 24. Dezember 1996.

In Anbetracht des administrativen Charakters des Beschwerdeverfahrens sind die Fristen von nun an sehr strikt, und ausser der im Gesetz selbst vorgesehenen Verlängerung von drei Monaten ist keine Verlängerung oder Aussetzung der Fristen zugelassen.

Mit anderen Worten, reagiert der ständige Ausschuss innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht, ist der Antrag des Steuerpflichtigen angenommen, und die Gemeinde kann vor dem Appellationshof Beschwerde einreichen.

Artikel 11 Der Ausdruck « alle betroffenen Parteien » betrifft je nach Fall die Gemeinde, die Provinz, den ständigen Ausschuss oder den Steuerpflichtigen.

Der ständige Ausschuss, der fortan als Verwaltungsbehörde entscheidet, kann vor dem Appellationshof als betroffene Partei auftreten.

Folgende Situationen können sich ergeben. 1. Gemeindesteuern Der Steuerpflichtige reicht eine Beschwerde beim ständigen Ausschuss ein.Entweder erklärt dieser die Beschwerde für zulässig, oder er lehnt sie ab.

Im ersten Fall kann die Gemeinde gegen den Beschluss des als Verwaltungsbehörde entscheidenden ständigen Ausschusses Beschwerde einreichen; der ständige Ausschuss tritt dann als Partei in der Streitsache vor dem Appellationshof auf, während der Steuerpflichtige freiwillig als Partei in der Sache auftreten kann.

Im zweiten Fall kann der Steuerpflichtige gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses Berufung einlegen, und die Gemeinde kann ihrerseits freiwillig als Partei in der Sache auftreten.

Obwohl vorerwähntes Gesetz vom 24. Dezember 1996 es nicht immer ausdrücklich bestimmt, ist klar, dass jede von der Sache betroffene Partei von den Beschlüssen, deren Folgen sie zu tragen hat, unterrichtet werden muss.

Um die Gleichheit der Parteien und die Einhaltung des kontradiktorischen Verfahrens zu wahren, empfiehlt sich : - dass der ständige Ausschuss die Gemeinde davon in Kenntnis setzt, dass der Steuerpflichtige beim Appellationshof Berufung eingelegt hat; - dass der ständige Ausschuss den Steuerpflichtigen davon in Kenntnis setzt, dass die Gemeinde beim Appellationshof Berufung eingelegt hat, und ihn über die Möglichkeit unterrichtet, freiwillig als Partei in der Sache aufzutreten. 2. Provinzialsteuern Ein Steuerpflichtiger, der die Auferlegung einer Provinzialsteuer anfechtet, kann beim ständigen Ausschuss Beschwerde einreichen;der ständige Ausschuss erklärt diese Beschwerde entweder für zulässig, oder er lehnt sie ab.

Im ersten Fall ist es kaum denkbar, dass der ständige Ausschuss seinen eigenen Beschluss anfechtet, und der Steuerpflichtige, der recht bekommen hat, hat kein Interesse daran, einen für ihn günstigen Beschluss anzufechten. Im zweiten Fall kann der Steuerpflichtige gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses Berufung einlegen.

Artikel 12 Der Ausdruck « insofern sie nicht speziell die Einkommensteuern betreffen » bedeutet, dass alle in Artikel 12 aufgezählten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches und dessen Ausführungserlasses auf die Provinzial- und Gemeindesteuern anwendbar sind, mit Ausnahme derer, die Umstände oder Fälle betreffen, die wahrscheinlich in Sachen Provinzial- oder Gemeindesteuern nicht auftreten werden oder die spezifisch sind für Verfahren, die ausschliesslich auf Staatssteuern zur Anwendung kommen.

Es sind unter anderem spezifisch anwendbar auf Staatssteuern : die Artikel 297, 298, 300, 301, 304 § 1 Absatz 1, 343, 412 und 412bis des Gesetzbuches von 1992.

Artikel 14 und 15 Aus der Kombination von Artikel 14 und 15 geht hervor, dass das Gesetz vom 24. Dezember 1996 auf die Provinzial- und Gemeindesteuern anwendbar ist, deren Heberolle für vollstreckbar erklärt worden ist ab dem 1. Januar 1997 oder deren Einnahme in bar ab diesem Datum erfolgt ist.

Die durch Artikel 14 aufgehobenen Gesetze bleiben anwendbar für alle Steuern, deren Heberollen für vollstreckbar erklärt wurden vor dem 1.

Januar 1997, und alle späteren Streitverfahren verlaufen unter der Auswirkung dieser Gesetze.

Ich bitte Sie, Frau Provinzgouverneurin, Herr Provinzgouverneur, in der nächsten Ausgabe des Verwaltungsblattes Ihrer Provinz das Datum zu vermerken, an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.

Der Minister, J. Vande Lanotte.

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