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Circulaire du 12 mars 2002
publié le 07 novembre 2002

Circulaire OOP 35 relative à la politique de poursuite en matière de football. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
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2002000639
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07/11/2002
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12/03/2002
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


12 MARS 2002. - Circulaire OOP 35 relative à la politique de poursuite en matière de football. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire OOP 35 du Ministre de l'Intérieur du 12 mars 2002 relative à la politique de poursuite en matière de football (Moniteur belge du 16 avril 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 12. MÄRZ 2002 - Rundschreiben OOP 35 über die Verfolgungspolitik in Fussballangelegenheiten An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure Zur Information an die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Einleitung Die Politik in Fussballangelegenheiten zielt bereits seit einiger Zeit darauf ab, in den Stadien wieder eine gesellige aggressionsfreie Atmosphäre zu schaffen.Eine der Grundlagen dieser Politik ist das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, nachstehend Fussballgesetz genannt.

Die dreijährige Anwendung des Fussballgesetzes und des Verwaltungsverfahrens sowohl den Fussballfans als auch den Veranstaltern von Fussballspielen gegenüber hat es ermöglicht, in Bezug auf die Art und Weise, wie dieses Gesetz von den verschiedenen Akteuren angewandt wird, eine Reihe Mängel aufzudecken.

Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die betroffenen Dienste auf diese Mängel hinzuweisen, damit die administrativen Verfolgungen, die durch bestimmte in den Fussballstadien begangene Taten ausgelöst werden, wirksamer werden.

In diesem Rundschreiben wird ebenfalls Nachdruck auf die Verfolgungspolitik gelegt, die im Fall einer Feststellung von Tatbeständen, die im Fussballgesetz vorgesehen sind, anzuwenden ist.

I. Verfolgungspolitik Es ist äusserst wichtig, dass die Polizeidienste neben ihren Aufträgen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestrebt sind, die administrativen Verstösse zu ermitteln und festzustellen, wenn dies im Rahmen der öffentlichen Ordnung zweckmässig ist. Im Hinblick auf eventuelle Verfolgungen ist es die Aufgabe der Polizeidienste, die begangenen Verstösse aktiv und effizient zu ermitteln und festzustellen, indem sie die Beweise sammeln, die Täter festnehmen und sie den Verwaltungsbehörden vorführen.

Hier ist zu bemerken, dass in bestimmten Fällen die Festnahme der Täter ein zu grosses Risiko darstellt im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der zuständige Polizeidienst kann dann ein Protokoll aufnehmen, ohne den Betreffenden festzunehmen. Letzterer kann später von der lokalen Polizei für eine Anhörung vorgeladen werden.

Zurzeit scheinen zahlreiche in den Stadien verübte Verstösse nicht oder ungenügend von den zuständigen Polizeidiensten festgestellt zu werden, wodurch bei den Fans ein Gefühl der Straffreiheit entsteht.

Ohne Protokoll dürfen die Verwaltungsbehörden keine Verfolgung einleiten.

II. Polizeiliche Vorgehensweise Nicht nur für die Fans, sondern auch im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Politik zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem ganzen Staatsgebiet ist es von grösster Wichtigkeit, dass die Polizeibehörden die Fussballproblematik in enger Abstimmung angehen.

Das Eingreifen der Ordnungsdienste muss folglich überall gleich sein und die Fans müssen auf vergleichbare Weise behandelt werden, ohne Rücksicht auf ihre Vereinszugehörigkeit.

Die Dienste, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei Fussballspielen verantwortlich sind, müssen daher ein Protokoll aufnehmen, sobald ein Tatbestand festgestellt wird, der unter das Fussballgesetz fällt, egal ob diese Tat von Anhängern der Heimmannschaft oder der Gastmannschaft begangen worden ist.

Zur Erinnerung: die verwaltungsrechtlich strafbaren Taten sind die Folgenden: - das Werfen oder Schleudern ohne legitimen Grund eines oder mehrerer Gegenstände in Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld umgebenden Zone einschliesslich der Tribünen bzw. von dort aus (Art. 20), - das unrechtmässige Betreten des Stadions (Art. 21), - der Aufenthalt ohne legitimen Grund in einem Bereich des Stadions, ohne im Besitz einer gültigen Eintrittskarte zu sein (Art. 22), - das Stören des Ablaufs eines Fussballspiels, alleine oder in einer Gruppe, durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen Personen (Art. 23).

Hier muss die Problematik der bengalischen Feuer beachtet werden. Es kommt oft vor, dass diese Art Feuer von den Tribünen aus in Richtung Spielfeld geworfen wird. Angesichts der Gefährlichkeit derartiger Praktiken ist es wünschenswert, dass alle Polizeidienste eine eindeutige Haltung einnehmen und über jede Benutzung solcher Feuer ein Protokoll aufnehmen.

Das Protokoll kann aufgenommen werden entweder auf der Grundlage von Artikel 20, wenn die Feuer geworfen werden, oder von Artikel 23, wenn die Zündung dieser Feuer als Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen Personen angesehen werden kann. Der Fussballverein kann ebenfalls Gegenstand eines Protokolls sein, wenn in der Hausordnung das Verbot vorgesehen ist, bengalische Feuer oder Feuerwerke in das Stadion einzuführen (siehe Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998).

III. Verfahrensschwierigkeiten A. Feststellungsprotokoll Das Protokoll ist ein bestimmendes Element, auf dessen Grundlage die Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Es muss also besonders beachtet werden. a. Übermittlungsschnelligkeit Das Verwaltungsverfahren sowohl den Veranstaltern als auch den Fans gegenüber verjährt gemäss Artikel 32 des Fussballgesetzes nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen worden ist. Diese sechsmonatige Frist ist oft nötig, um eine vollständige Akte zu erstellen, auf deren Grundlage eine begründete Entscheidung getroffen werden kann.

Nicht selten müssen innerhalb dieser Frist folgende Schritte durchgeführt werden: - Anfrage um ergänzende Auskünfte beim feststellenden Polizeidienst, - Verschicken dieser ergänzenden Auskünfte an den Betroffenen, wobei dieser die Möglichkeit hat, innerhalb einer festgelegten Anzahl Tage zu reagieren und seine Bemerkungen geltend zu machen. Dieser Schritt ist notwendig, weil die Rechte der Verteidigung eingehalten werden müssen, - Bitte um Übermittlung der Videokassette mit den Aufzeichnungen der Tat, Versendung und Einsicht dieser Kassette durch den zuständigen Beamten, - Anhörung der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, wenn diese gemäss Artikel 26 des oben erwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 darum bittet,...

Die Protokolle müssen folglich innerhalb kürzester Frist der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs übermittelt werden, und dies selbst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie die Anhörung des Betreffenden noch durchgeführt werden müssen. Letztere kann uns zugeschickt werden, sobald sie durchgeführt ist. b. Inhalt 1.Lokalisierung der Tat 1.1 In dem Protokoll, das der Allgemeinen Polizei des Königreichs und dem Prokurator des Königs übermittelt wird, muss an erster Stelle der Ort der begangenen Tat klar und genau vermerkt werden und vor allem, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Stadions begangen worden ist.

Diese Präzisierung ist äusserst wichtig, da einzig die innerhalb des Stadions begangenen Taten Gegenstand einer Verwaltungssanktion sein können. Es sei daran erinnert, dass das Stadion durch eine äussere Umfriedung abgegrenzt ist, die seinen Umkreis definiert.

Die in den Artikeln 20 bis 22 des Fussballgesetzes genannten Taten sind nur strafbar, wenn sie im Innern des Stadions begangen worden sind. Die in Artikel 23 genannten Taten sind strafbar, wenn die Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren Personen stattgefunden hat, die sich im Stadion befinden. 1.2 Sobald feststeht, dass der Tatbestand unter den örtlichen Anwendungsbereich des Fussballgesetzes fällt (s. Punkt 1.1), ist im Protokoll unzweideutig die Stelle im Stadion zu vermerken, wo die Tat begangen wurde.

Diese Präzisierung ist besonders wichtig im Rahmen von Artikel 22.

Denn in diesem Artikel wird eine Bestrafung vorgesehen einerseits für den Aufenthalt in bestimmten Bereichen des Stadions, ohne im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, und andererseits für den Aufenthalt in einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort.

Wenn z.B. in einem Bereich des Stadions eine Person angetroffen wird, die nicht im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte ist, muss im Protokoll nicht nur der Bereich angegeben werden, wo der Betreffende vorgefunden worden ist (die Theke ist z.B. bestimmten Anhängern oder dem Block X vorbehalten), sondern auch, aus welchen Gründen er sich nicht dort hätte aufhalten dürfen (es handelt sich z.B. um einen Anhänger der Gastmannschaft und die Theke ist nur den Anhängern der Heimmannschaft zugänglich, oder das Stadion ist bereits geräumt worden und der Anhänger hatte somit keinen Grund, sich noch darin zu befinden). 2. Detaillierung der Tat Wenn der vom König bestimmte Beamte das Verwaltungsverfahren gemäss Artikel 26 des Fussballgesetzes einleitet, verfügt er dazu nur über das Protokoll, das ihm vom feststellenden Polizeidienst übermittelt worden ist. Die Allgemeine Polizei des Königreichs übermittelt der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, eine Abschrift davon, damit sie ihre Verteidigungsmittel in Bezug auf den Inhalt geltend machen kann.

Der feststellende Bedienstete muss also besonders auf die Abfassung des Dokuments achten, da sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens bestimmend sein wird.

Wenn das Protokoll zu unvollständig ist, muss der mit der Führung des Verwaltungsverfahrens beauftragte Beamte zahlreiche zusätzliche Schritte unternehmen, um die Informationen zu erhalten, die er für eine begründete Entscheidung benötigt. Diese Schritte stellen sowohl für den feststellenden Dienst als auch für den betroffenen Beamten einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Energie dar, der so weit wie möglich zu vermeiden ist.

Hier sei an Punkt 3.3 des Rundschreibens OOP 28 vom 4. Mai 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erinnert, in dem die Elemente aufgelistet sind, die ein Protokoll umfassen muss.

Die Praxis hat gezeigt, dass im Protokoll oder, wenn das Zusammentragen von Informationen einige Zeit beansprucht, im Folgeprotokoll neben den in diesem Punkt genannten Elementen noch andere Auskünfte enthalten sein müssen, wie: - die genaue Lokalisierung der Person im Stadium zum Zeitpunkt der Tat (s. Punkt 1), - die genaue Abfolge der zur Last gelegten Tat, - der genaue Zeitpunkt der Tat, - die verschiedenen Personen, die in die Tat verwickelt sind, und die Rolle, die jede von ihnen dabei gespielt hat, - der Umstand, ob der Betreffende ein gewöhnlicher Fussballfan ist oder nicht, oder ob er zu einem harten Kern gehört, - die Art und Weise, wie der Betreffende identifiziert werden konnte. Hier muss im Protokoll vermerkt werden, ob der Betreffende von einem Polizisten identifiziert werden konnte, der bei einem Einsatz vor Ort anwesend war, oder ob er über eine Kamera identifiziert worden ist.

Diese Information erweist sich als besonders nützlich, wenn die Person, die Gegenstand des Protokolls ist, nicht aufgefangen werden konnte. Ist der Betreffende von einem im Stadion anwesenden Polizisten identifiziert worden, sollte vermerkt werden, ob es sich um den feststellenden Bediensteten gehandelt hat oder ob Letzterer indirekt von der Tat erfahren hat, - wenn der Betreffende nicht aufgefangen werden konnte, die Gründe, die den verantwortlichen Dienst veranlasst haben, dies nicht zu tun, - das Vorhandensein einer Videoaufzeichnung der Tat. In diesem Fall muss im Protokoll das Vorhandensein der Videokassette und die genaue Stelle der Szene, an der die Tat zu sehen ist (s. unten in Bezug auf die Problematik der Videokassette), vermerkt werden. Dieser Punkt ist sehr wichtig, da der Beweis der begangenen Verstösse sehr oft durch Videoaufzeichnungen geliefert wird. c. Beweiskraft Gemäss den Grundsätzen über die Beweiskraft der Protokolle, die von Polizeidiensten erstellt werden, haben Feststellungen in den aufgrund des Fussballgesetzes erstellten Protokollen nur den Wert einfacher Auskünfte, da in besagtem Gesetz diesen Protokollen keine besondere Beweiskraft verliehen wird.d. Einmaligkeit des Protokolls Die Polizeidienste sind auf die Praxis aufmerksam zu machen, die darin besteht, für dieselbe Tat zwei verschiedene Originalprotokolle zu erstellen, von denen das eine für den Prokurator des Königs und das andere für die Allgemeine Polizei des Königreichs bestimmt ist, während der Tatbestand im ersten strafrechtlich und im zweiten verwaltungsrechtlich qualifiziert wird. Diese Praxis birgt nämlich das Risiko, dass für dieselbe Tat strafrechtliche und Verwaltungssanktionen auferlegt werden, womit man nicht nur gegen die Artikel 35 und 36 des Gesetzes verstösst, sondern auch gegen das allgemeine Prinzip « non bis in idem » [Verbot der doppelten Strafverfolgung].

Um zu vermeiden, dass für dieselbe Tat zwei Sanktionen verhängt werden, ist es ratsam, dass, sobald die im Stadion begangene Tat strafrechtlicher und administrativer Art sein kann und zwei Protokolle, ein administratives und ein strafrechtliches, abgefasst werden, jedes dieser Protokolle eindeutig auf das andere verweist, sodass sowohl der Prokurator des Königs als auch der zuständige Beamte der Allgemeinen Polizei des Königreichs weiss, dass zwei Protokolle abgefasst worden sind.

B. Anhörungsprotokoll a. Die Anhörung des Betreffenden stellt für den Dienst, der für die Anwendung des Verwaltungsverfahrens verantwortlich ist, ein unerlässliches Instrument dar, um dieses Verfahren auszuführen.Es ist jedoch festgestellt worden, dass diese Anhörung zu oft nicht durchgeführt worden ist.

Wenn der Betreffende von der durch Artikel 26 des Fussballgesetzes gebotenen Möglichkeit, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angehört zu werden, keinen Gebrauch macht, ist dieses Element besonders wichtig, da die in das Protokoll aufgenommene Anhörung die einzige vom Betreffenden abgegebene Darstellung des Tathergangs bildet.

Diese vom Polizeidienst durchgeführte Anhörung ermöglicht dem zuständigen Beamten, zu erfahren, ob der Betreffende die ihm zur Last gelegte Tat zugibt oder, im Gegenteil, ob er alles abstreitet oder ob er einige Verstösse zugibt und andere abstreitet.

Ich kann daher nur darauf drängen, dass diese Anhörung durchgeführt wird, sofern dies möglich ist. b. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass die Allgemeine Polizei des Königreichs keine Abschrift der Anhörung zugeschickt bekommt, wenn diese im Rahmen der vom Prokurator des Königs angeordneten ergänzenden Aufgaben mehrere Tage nach der Tat durchgeführt wird.Wenn der Prokurator des Königs beschliesst, die Akte nicht weiter gerichtlich zu behandeln, verfügt er über Informationen, über die die Allgemeine Polizei des Königreichs, die das Verwaltungsverfahren einleiten muss, nicht verfügt.

In diesem Fall ist es ratsam, auch der Allgemeinen Polizei des Königreichs eine Kopie dieser Anhörungen zu übermitteln. So verfügt der zuständige Beamte für den weiteren Verlauf des Verfahrens über eine vollständige Akte.

C. Anonymität der Ordner Aus der Praxis geht hervor, dass einige Ordner aus Angst vor Repressalien der Fans es nicht wagen, im Rahmen von Verfahren, die auf der Grundlage des Fussballgesetzes eingeleitet werden, als Zeuge auszusagen. In diesem Fall wird dem zuständigen Polizeidienst geraten, die Zeugenaussage ohne Namensangabe entgegenzunehmen. Sie wird berücksichtigt, wenn sie durch andere objektive Elemente gestützt wird, die es ermöglichen, das Vorhandensein eines Verstosses nachzuweisen.

D. Aufzeichnung der Tat Wie bereits vorher gesagt, haben die im Rahmen des Fussballgesetzes protokollierten Feststellungen nur den Wert einfacher Informationen.

Folglich müssen die Polizeidienste sich bemühen, möglichst viele Beweise zu liefern, um den Inhalt der Protokolle zu untermauern. Die Aufzeichnung der zur Last gelegten Tat auf Videokassette stellt in dieser Hinsicht ein Element dar, das sich für das weitere Verfahren als ausschlaggebend erweisen kann.

Jedes Mal, wenn die Tat, über die ein Protokoll erstellt wird, gefilmt worden ist, muss der Allgemeinen Polizei des Königreichs eine Kopie der Videokassette oder der daraus entnommenen Fotos übermittelt werden. Selbstverständlich können die aus der Videokassette entnommenen Fotos für einige Tatbestände, wie das Besteigen der Absperrgitter oder das Bestürmen des Spielfelds, genügen. Für andere Tatbestände, wie die Anstiftung zu Hass oder Wut, die Provokation oder auch das Werfen von Gegenständen in Richtung Spielfeld, muss die Videokassette bevorzugt werden, da sie aussagekräftiger ist.

Wenn die Allgemeine Polizei des Königreichs die Videokassette zugestellt bekommt, sollte schliesslich die genaue Stelle der Szene, an der die Tat zu sehen ist, angegeben werden mit den Elementen (wie z.B. die Kleidung der Person, die Gegenstand des Protokolls ist), anhand deren der Beamte der Allgemeinen Polizei des Königreichs die betroffenen Fans auf der Kassette identifizieren kann.

E. Stadionverbot als Sicherheitsmassnahme Durch Artikel 44 des Fussballgesetzes kann der protokollierende Polizeibeamte bei Feststellung einer Tat im Sinne der Artikel 20 bis 23 des Gesetzes ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges Stadionverbot verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn er nicht binnen 14 Tagen vom zuständigen Beamten bestätigt wird.

In Bezug auf die Problematik der Stadionverbote als Sicherheitsmassnahme ist die Aufmerksamkeit der Polizeidienste auf zwei Punkte zu lenken.

Zunächst ist viel zu oft festgestellt worden, dass im Fall einer solchen Massnahme keine Anhörung des Betreffenden stattgefunden hat.

In Artikel 44 wird jedoch bestimmt, dass der « Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden beschliessen [kann], ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges Stadionverbot zu verhängen. » In diesem Artikel heisst es weiter: « Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem [...] in seinem Protokoll zur Feststellung der Taten, [...] ob der Betroffene angehört worden ist oder nicht angehört werden konnte und die Gründe dafür, [...] ».

Folglich muss in einem solchen Sonderfall die Anhörung die Regel und die Nichtanhörung die Ausnahme sein.

Ferner muss auf die Wichtigkeit der Begründung solcher Entscheidungen hingewiesen werden. Wenn der Beamte beschliesst, eine solche Massnahme zu bestätigen oder nicht zu bestätigen, verfügt er als Entscheidungshilfe einzig über das Protokoll der Anhörung des Betreffenden, falls eine solche durchgeführt worden ist. Durch die 14-tägige Frist, innerhalb deren er sich aussprechen muss, verfügt er nicht über die Zeit, die nötig ist, um ergänzende Informationen einzuholen oder um eine Untersuchung durchzuführen.

Es ist folglich wichtig, dass im Protokoll nicht nur die zur Last gelegten Taten, sondern auch die Begründung der Sanktion sehr deutlich vermerkt werden.

Ich bitte Sie, das vorliegende Rundschreiben an die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare Ihrer Provinz weiterzuleiten.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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