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Circulaire du 12 septembre 2000
publié le 17 octobre 2000

Circulaire. - Empêchement et remplacement du bourgmestre qui exerce la fonction de Ministre, de Secrétaire d'Etat, de membre d'un Exécutif ou de Secrétaire d'Etat régional. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2000000809
pub.
17/10/2000
prom.
12/09/2000
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


12 SEPTEMBRE 2000. - Circulaire. - Empêchement et remplacement du bourgmestre qui exerce la fonction de Ministre, de Secrétaire d'Etat, de membre d'un Exécutif ou de Secrétaire d'Etat régional. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 septembre 2000 relative à l'empêchement et au remplacement du bourgmestre qui exerce la fonction de Ministre, de Secrétaire d'Etat, de membre d'un Exécutif ou de Secrétaire d'Etat régional (Moniteur belge du 27 septembre 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

12. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Verhinderung und Ersetzung des Bürgermeisters, der ein Amt als Minister, Staatssekretär, Mitglied einer Exekutive oder regionaler Staatssekretär ausübt An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Herren Provinzgouverneure Zur Information An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe, nach den Gemeindewahlen vom 8.Oktober 2000 ist es sehr gut möglich, dass Minister, Staatssekretäre, Mitglieder von Exekutiven oder regionale Staatssekretäre für das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde vorgeschlagen werden, in der sie zum Gemeinderatsmitglied gewählt worden sind.

Da das Gesetz keine Unvereinbarkeit zwischen dem Amt als Minister und dem Amt als Bürgermeister vorsieht, kann ein Minister oder Staatssekretär also ohne weiteres zum Bürgermeister ernannt werden und als solcher den Eid vor dem Provinzgouverneur leisten.

Wohl ist der betreffende Minister oder Staatssekretär von Rechts wegen verhindert und muss also für die gesamte Dauer der Verhinderung ersetzt werden (Artikel 14 und 14bis des neuen Gemeindegesetzes). Er darf jedoch sein Mandat als Gemeinderatsmitglied weiter ausüben.

Es hat einige Zweifel über die Frage gegeben, ob der betreffende Minister oder Staatssekretär von Rechts wegen vom ersten Schöffen ersetzt wird oder ob er seine Befugnisse einem anderen Schöffen übertragen kann.

Diese Unsicherheit ist dadurch entstanden, dass die französische und niederländische Fassung des Rundschreibens vom 23. Dezember 1994 über die Ernennung der Bürgermeister und die Einsetzung der neu gewählten Gemeinderäte in dieser Hinsicht unterschiedlich sind.

In der Rechtslehre wird davon ausgegangen, dass sowohl bei einer tatsächlichen Verhinderung (Abwesenheit, Krankheit, ...) als auch bei einer gesetzlichen Verhinderung (Ausübung eines Mandats als Minister oder Staatssekretär) der verhinderte Bürgermeister die Ausübung seines Amtes einem Schöffen seiner Wahl anvertrauen kann, ohne die Rangordnung der Schöffen einhalten zu müssen (siehe Broschüre von J. DUJARDIN & J. VANDE LANOTTE, « Empêchement et remplacement des mandataires communaux »/« Verhindering en vervanging van gemeentelijke mandatarissen », S. 23).

Ich teile diesen Standpunkt.

Die Befugnisübertragung muss schriftlich erfolgen, und es ist üblich, die Aufsichtsbehörden zu informieren.

Darüber hinaus sollte die Befugnisübertragung so rasch wie möglich nach der Eidesleistung als Bürgermeister und spätestens unmittelbar nach der Wahl der neuen Schöffen erfolgen.

Abschliessend weise ich darauf hin, dass der Bürgermeister-Minister den Vorsitz der Einsetzungssitzung nicht führen darf, wenn er vor Einsetzung des neuen Gemeinderates bereits den Eid als Bürgermeister abgelegt hat; er darf nämlich keinerlei Amtshandlung vornehmen, da der verhinderte Bürgermeister für alle Aspekte seines Amtes ersetzt wird.

Da der Bürgermeister in vorerwähntem Fall bereits ernannt ist, ist das Mandat des ausscheidenden Bürgermeisters automatisch ausgelaufen; der neue, verhinderte Bürgermeister wird daher bei der Einsetzungssitzung vom ausscheidenden ersten Schöffen ersetzt, sofern dieser als Ratsmitglied wiedergewählt worden ist, ansonsten vom folgenden ausscheidenden Schöffen, der als Ratsmitglied wiedergewählt worden ist (siehe mein Rundschreiben vom 26. Juli 2000, Belgisches Staatsblatt vom 31. August 2000, Kapitel II Nr. 2 Buchstabe B), « Modalitäten für die Eidesleistung der Ratsmitglieder »).

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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