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Circulaire du 15 juillet 2002
publié le 22 janvier 2004

Circulaire ministérielle SPV-01 relative à l'exercice de l'activité de gardiennage "gestion de systèmes de suivi". - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2003000800
pub.
22/01/2004
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15/07/2002
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 JUILLET 2002. - Circulaire ministérielle SPV-01 relative à l'exercice de l'activité de gardiennage "gestion de systèmes de suivi". - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire SPV-01 du Ministre de l'Intérieur du 15 juillet 2002 relative à l'exercice de l'activité de gardiennage "gestion de systèmes de suivi" (Moniteur belge du 21 août 2002), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 15. JULI 2002 - Ministerielles Rundschreiben SPV-01 über die Ausübung der Wachtätigkeit "Verwaltung von Ortungssystemen" Sehr geehrte Damen und Herren, dem vorliegenden Rundschreiben liegt der Königliche Erlass vom 17.Mai 2002 zur Regelung der Methoden der Überwachungszentralen, die Ortungssysteme benutzen, bei. Er tritt am 28. Juni 2002 in Kraft. 1. Anwendungsbereich Dieser Königliche Erlass regelt die Modalitäten der Verwaltung der Ortungssysteme.Ortungssysteme bezeichnen die technischen Mittel, die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere der nachstehenden Funktionen auszuführen: - ein Gut aus der Ferne orten, - die Fortbewegung eines Gutes verfolgen, - auf die Funktionstüchtigkeit dieses Gutes einwirken.

Der Königliche Erlass bezieht sich lediglich auf die Ortungssysteme, mit deren Hilfe dem Verschwinden, der Beschädigung oder der Zerstörung eines Gutes vorgebeugt oder dies festgestellt werden soll. Wird ein Ortungssystem nur aus Gründen der Sicherheit - im Sinne von "Safety" - benutzt, so zum Beispiel zur Lokalisierung von Unfällen oder Pannen an Fahrzeugen oder um die Durchführung von Transporttätigkeiten zu gewährleisten, wie dies bei Taxis oder beim Güterverkehr der Fall sein kann, findet das Bewachungsgesetz keine Anwendung. Ortungssysteme, die sich auf beides beziehen, fallen bezüglich der Tätigkeiten im Bereich Verbrechensverhütung unter das Gesetz.

Ob nun ein Betreiber dem Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste unterliegt oder nicht, hängt daher vom Ziel ab, mit dem das Ortungssystem benutzt wird. 2. Welche Güter? Der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses beschränkt sich nicht auf die Benutzung dieser Systeme zum Schutz von Fahrzeugen.Er ist auf die Benutzung von Systemen zur Ortung aller möglichen Güter anwendbar.

Die zurzeit auf dem Markt erhältlichen Ortungssysteme sind ursprünglich für Fahrzeuge entwickelt worden. Sie können jedoch auch bei anderen Gütern, wie Schiffen, Wohnwagen, Containern usw., eingesetzt werden. Kleinere Güter, zum Beispiel Gemälde oder Kunstgegenstände, werden ebenfalls auf diese Weise beschützt werden können, sobald die Fortschritte im Bereich der Miniaturisierung der Systemkomponenten dies ermöglichen werden. Da es bei der Benutzung der Ortungssysteme bei Fahrzeugen aber besondere Anwendungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten gibt, sind im Königlichen Erlass einige besondere Bestimmungen für diese spezifische Benutzung vorgesehen worden. 3. Weshalb eine Regelung? Jede technologische Neuerung, die zur Verbrechensbekämpfung beiträgt, ist willkommen.Es ist jedoch Aufgabe der Behörden, sicherzustellen, dass die angewandte Technik mit den im Strafrecht und Strafverfahren vorgesehenen demokratischen Normen vereinbar ist. Bei den Ortungssystemen ist man auch auf die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Effizienz und Legitimität bedacht gewesen, was dann in enger Zusammenarbeit mit den Polizeidiensten und den Gerichtsinstanzen verwirklicht worden ist. Eine eigene Regelung soll zur Beibehaltung dieses Gleichgewichts beitragen. 4. Bedingungen, denen die Überwachungszentralen genügen müssen Jede Überwachungszentrale muss zur "Verwaltung von Alarmzentralen" über eine Genehmigung als Wachunternehmen verfügen.Darüber hinaus wünsche ich, dass die Unternehmen, die Ortungssysteme verwalten möchten, einen zusätzlichen Genehmigungsantrag einreichen. Es ist wichtig, dass sowohl die Behörden als auch die Verbraucher wissen, auf wen sie für diese Tätigkeiten zählen können. Das vorgesehene Verfahren ist kurz und einfach.

Der Antrag muss per Einschreiben bei der Verwaltung eingereicht werden. Dem Antrag müssen nachstehende Angaben beigefügt werden: - eine detaillierte Funktionsbeschreibung des Systems; hiermit sind die Funktionen gemeint, die für den Verbraucher nützlich sind, - eine detaillierte Funktionsbeschreibung der Möglichkeiten zur Verwaltung des Systems; hiermit sind die Funktionen gemeint, die für die Alarmzentrale nützlich sind, - ein Beispiel einer Vereinbarung zwischen der Überwachungszentrale und den Benutzern dieser Systeme, - die Anschrift (oder Anschriften) des (der) Betriebssitzes (Betriebssitze), von wo aus diese Ortungssysteme verwaltet werden, einschliesslich der Telefon- und Faxnummern, - der Name der Kontaktperson, die im Unternehmen für diese Tätigkeit zuständig ist, sowie die Telefon- und Faxnummern, unter denen sie zu erreichen ist, - der Zeitraum, über den die Alarmzentrale einen Bereitschaftsdienst gewährleistet.

Zunächst möchte ich überprüfen, inwieweit die Funktionen des vom Antragsteller verwalteten Ortungssystems mit den Zielen des Gesetzgebers vereinbar sind. Die Genehmigung der Unternehmen, die meiner Meinung nach für diese Tätigkeit geeignet sind, wird um die Wörter "einschliesslich der Verwaltung von Ortungssystemen" erweitert und so im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Ab diesem Zeitpunkt darf das Wachunternehmen Ortungssysteme verwalten, die dem Ministerium des Innern gemeldet worden sind, und sich Überwachungszentrale nennen. Dieser Begriff ist ausschliesslich Unternehmen vorbehalten, die eine Genehmigung haben, um Ortungssysteme zu verwalten. 5. Der Abschluss der Vereinbarung (Artikel 2) Die Überwachungszentrale bildet das entscheidende Bindeglied zwischen dem Benutzer des Systems und den Behörden, denen das Verschwinden eines Gutes gemeldet werden muss.Im Interesse der Rechtssicherheit ist vorgesehen, dass es sich bei der Vereinbarung mit dem Benutzer um eine schriftliche Vereinbarung handelt. In dieser Vereinbarung muss der Name der Kontaktperson angegeben werden. Bei der Kontaktperson kann es sich um den Eigentümer des beschützten Gutes, den Benutzer oder um eine von ihm bestimmte Person handeln. Sie ist der einzige Ansprechpartner der Überwachungszentrale. Bei Verschwinden, Beschädigung oder Zerstörung des Gutes, hierunter "Zwischenfall" genannt, nimmt die Zentrale Kontakt mit ihr auf.

Die Überwachungszentrale ist zudem verpflichtet, den Kunden bei Abschluss der Vereinbarung über alle einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Die Überwachungszentrale sollte diese Informationen schriftlich mitteilen. Der Benutzer muss nämlich genau wissen, was ihn bei Verschwinden, Beschädigung oder Zerstörung seines Gutes erwartet. 6. Kenntnisnahme von einem Alarm Die Überwachungszentrale kann auf verschiedene Arten von einem Zwischenfall in Kenntnis gesetzt werden.Dies kann durch ein Signal geschehen, das automatisch von einem überwachten Gut gesendet wird, zum Beispiel, wenn jemand vergessen hat, vor Fortbewegung oder Inbetriebnahme eines Gutes einen Kode einzugeben. Ebenso kann der Überwachungszentrale der Zwischenfall von der Kontaktperson oder dem Zeugen gemeldet werden. In beiden Fällen wird der Operator ermitteln müssen, ob sich jemand in einer Gefahrensituation befindet. Dies kann beispielsweise aus der Aussage des Zeugen oder der Kontaktperson hervorgehen. Eine Gefahrensituation kann auch auf technische Art festgestellt werden, wenn durch einen zum Beispiel in einem Fahrzeug oder einem Boot versteckten Alarmknopf bei der Überwachungszentrale Alarm ausgelöst wird. In diesem Fall könnte es sich um eine Geiselnahme handeln, was dann die Anwendung besonderer Vorschriften zur Folge hat. 7. Überprüfungsverfahren In allen Fällen muss der Operator der Überwachungszentrale überprüfen, ob es sich um ein anormales Verschwinden handelt oder nicht.Das Gut kann nämlich fortbewegt werden oder verloren gehen, ohne dass es sich dabei um ein anormales Verschwinden handelt. Ein Wagen kann abgeschleppt werden, weil er den Verkehr behindert, oder ein Familienmitglied oder eine andere Person als der gewöhnliche Benutzer kann unerwartet mit ihm fortfahren. 7.1 Normales Überprüfungsverfahren (Artikel 5) Ist niemand in Gefahr, findet das normale Überprüfungsverfahren Anwendung. 7.1.1 Kontakt mit der Kontaktperson Hierbei muss die Überwachungszentrale Kontakt mit der Kontaktperson aufnehmen und sie bitten, zu überprüfen, ob es sich um ein anormales Verschwinden handelt oder nicht. Nachdem die Kontaktperson die nötigen Überprüfungen durchgeführt hat, unterrichtet sie die Zentrale davon.

Bei anormalem Verschwinden teilt die Überwachungszentrale der Kontaktperson mit, dass die Polizei vom Zwischenfall verständigt wird.

Die Überwachungszentrale fragt des Weiteren nach, ob bereits eine Schilderung der Umstände bei einem Polizeidienst gemacht worden ist.

Falls ja, erkundigt sie sich, in welcher lokalen Polizeizone dies geschehen ist, und, falls nein, erkundigt sie sich, in welcher lokalen Polizeizone das Opfer seine Erklärung abzugeben gedenkt. 7.1.2 Kein Kontakt mit der Kontaktperson Ist es der Überwachungszentrale nicht möglich, die Kontaktperson zu erreichen, stellt sie jedes weitere Verfahren ein, und in keinem Fall meldet sie den Polizeidiensten den Alarm. Dies ist eine wichtige Regel; auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Polizeidienste vorschnell mobilisiert werden. Für jede Alarmmeldung, die sich später als falsch herausstellt, kann der Überwachungszentrale eine Geldstrafe auferlegt werden. 7.2 Besonderes Überprüfungsverfahren (Artikel 5) Hinsichtlich dieser Vorschrift gibt es eine Ausnahme: wenn die Überwachungszentrale über Hinweise verfügt, dass sich jemand im überwachten Gut in einer Gefahrensituation befindet. In diesem Fall ist das normale Überprüfungsverfahren nicht gültig und muss auf das besondere Überprüfungsverfahren zurückgegriffen werden. Dieses besteht darin, dass der Operator der Überwachungszentrale versucht, Kontakt mit der Kontaktperson aufzunehmen. Gelingt ihm das nicht, benachrichtigt er auf jeden Fall schnellstmöglich die Kontaktstelle der Polizei. 8. Standortbestimmung (Artikel 4) Nachdem festgestellt worden ist, dass es sich um ein anormales Verschwinden handelt, kann die Überwachungszentrale den Ort suchen, an dem sich das verschwundene Gut befindet.Die Zentrale darf die Angaben über die Lokalisierung des Gutes auf keinen Fall einer anderen Instanz als der Polizei oder den Gerichtsbehörden mitteilen. Sie darf diese Angaben also nicht an die Kontaktperson, den Benutzer oder zum Beispiel einen Privatdetektiv, einen Vertreter einer Versicherungsgesellschaft oder ein auf das Wiederfinden verschwundener Fahrzeuge spezialisiertes Unternehmen weitergeben. Bei einigen Ortungssystemen können Drittpersonen das verlorene Gut selber suchen, zum Beispiel mit Hilfe einer im Internet verfügbaren Software. Auch hier darf die Überwachungszentrale dieses Hilfsmittel ausschliesslich der Polizei zur Verfügung stellen.

Durch diese Bestimmung sollen die Benutzer davon abgehalten werden, ihr gestohlenes Gut selber zu suchen und sich dadurch ihrerseits einer Gefahr aus zu setzen. Es muss zudem verhindert werden, dass es zu Situationen von Selbstjustiz kommt. Da gestohlene Güter nur mit dem Einverständnis der betroffenen Gerichtsbehörden zurückgegeben werden können, muss der Benutzer sich immer an den betroffenen Polizeidienst wenden, um sein Gut zurückzuerlangen.

Ferner muss verhindert werden, dass das System durch Vortäuschung eines verdächtigen Verschwindens missbraucht wird. Denn ein Kunde könnte Kontakt mit der Überwachungszentrale aufnehmen, um mit Hilfe dieses Ortungsmittels die Fahrten und die Fahrtzeiten einiger Benutzer des Gutes herauszufinden. 9. Meldung des Alarms an die Kontaktstelle der Polizei (Artikel 7) Es muss zwischen der Meldung eines Alarms an die Kontaktstelle der Polizei und der Meldung von Taten, die eine Straftat darstellen, unterschieden werden.Die Meldung einer Straftat geht von einer Person aus, die Opfer eines Diebstahls, der Beschädigung oder der Zerstörung ihres Gutes ist. Die Meldung eines Alarms hingegen muss stets von der Überwachungszentrale gemacht werden, und zwar ausschliesslich an die Kontaktstelle der Polizei. Die Kunden der Zentralen verfügen nämlich nur über Teilinformationen und kennen das Verfahren zur Meldung eines Alarms nicht. 9.1 An wen ist die Meldung zu richten? Um chaotischen Zuständen vorzubeugen, sollten die Polizeidienste im Anschluss an das "Alarmsignal" möglichst auf zentralisierte Weise benachrichtigt werden. Dies ist der Fall bei einer oder mehreren Kontaktstellen der Polizei. Die Angaben der von mir bestimmten Kontaktstelle(n) werden den genehmigten Überwachungszentralen per Einschreiben mitgeteilt. 9.2 Wann muss ein Alarm gemeldet werden? - im Fall eines normalen Überprüfungsverfahrens: ausschliesslich nachdem die Kontaktperson erreicht werden konnte und sie mit Sicherheit bestätigt hat, dass es sich um ein anormales Verschwinden handelt, - im Fall eines besonderen Überprüfungsverfahrens: sofort nachdem die Überwachungszentrale versucht hat, die Kontaktperson zu erreichen. 9.3 Welche Informationen müssen mitgeteilt werden? - Kennzeichnung des Gutes, - Angaben der Kontaktperson, - Umstände des Verschwindens, - Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschwindens, - Standortbestimmung und weitere Ortung des verschwundenen Gutes in Realzeit, - Art und Weise, wie die Überwachungszentrale über das Verschwinden unterrichtet worden ist, - Polizeidienst, bei dem eine Erklärung gemacht worden ist oder gemacht werden wird, - alle weiteren Informationen, die von der zuständigen Behörde zur Aufklärung des Verschwindens angefordert werden. 9.4 Wie sind sie zu übermitteln? Ich habe die Art und Weise, wie die Meldung zu machen ist, bestimmt; die betroffene Kontaktstelle der Polizei ist damit beauftragt, die erforderlichen Informationen an die genehmigten Überwachungszentralen weiterzugeben. 10. Technische Einwirkungen auf das Fahrzeug (Artikel 10-12) Systeme zur Ortung der Fahrzeuge nach dem Diebstahl können nicht nur zur Bestimmung des Standorts eines Fahrzeugs, sondern ebenfalls zur Einwirkung auf seine Funktionstüchtigkeit eingesetzt werden.Ich denke, dass jede Einwirkung eine Mischung aus Vorbeugung gegen Gefahrensituationen auf der öffentlichen Strasse und Effizienz des Systems sein sollte. Die Möglichkeit der Einwirkung auf ein Fahrzeug ungenutzt lassen, würde es Missetätern allzu leicht erlauben, das gestohlene Fahrzeug in ein Land zu bringen, in dem die Gelegenheit für ein polizeiliches Einschreiten nicht oder kaum vorhanden ist.

Anderseits darf eine Ferneinwirkung auf die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht zu einer Situation führen, die eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen könnte. Deshalb dürfen Einwirkungen ausschliesslich von den Überwachungszentralen (und niemals vom Benutzer) und gemäss den nachstehenden Regeln ausgeführt werden. 10.1 Einwirkung nach anormalem Verschwinden eines Fahrzeugs 10.1.1 Auf Initiative der Überwachungszentrale (Artikel 10 § 1) Die Überwachungszentrale kann nur dann eine Einwirkung auf ein Fahrzeug aus eigener Initiative ausführen, wenn die zwei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Überwachungszentrale muss nach Überprüfung festgestellt haben, dass es sich um ein anormales Verschwinden handelt, und sie verfügt über keinen Hinweis, dass sich jemand im Fahrzeug in einer Gefahrensituation befindet.

Die einzig erlaubte Einwirkung besteht in der Übertragung eines Signals zur Ausschaltung des Fahrzeugmotors. Der Befehl zum Ausschalten des Motors ist lediglich auf eine Weise auszuführen, das heisst, der Startmechanismus des Fahrzeugs wird ab dem Moment ausgeschaltet, ab dem das Fahrzeug das Signal empfangen hat und der Motor für mindestens 30 Sekunden abgeschaltet worden ist. Der Motor darf also niemals ausgeschaltet werden, wenn er läuft und schon gar nicht wenn das Fahrzeug noch fährt. Die Überwachungszentrale darf auch nicht aus eigener Initiative die Entscheidung treffen, die Geschwindigkeit zu drosseln.

Die Entscheidung, den Motor auszuschalten, kann von der Überwachungszentrale getroffen werden, bevor sie der Kontaktstelle der Polizei den Alarm meldet. 10.1.2 Auf Initiative der Polizeidienste (Artikel 10 § 2 und Artikel 11) In den anderen Fällen und für alle anderen Einwirkungen muss sich die Überwachungszentrale an die Anweisungen der Kontaktstelle der Polizei halten, die ihrerseits aus eigener Initiative den Befehl erteilen kann, die Geschwindigkeit auf 90 km/h zu drosseln. Anschliessend kann die polizeiliche Kontaktstelle in Übereinstimmung mit den Anweisungen der zuständigen Behörden die Überwachungszentrale bitten, andere Einwirkungen auszuführen. 10.2 Besondere Einwirkung (Artikel 12) In zwei besonderen Fällen kann es vorkommen, dass die Kontaktstelle der Polizei die Überwachungszentrale direkt bittet, auf ein Fahrzeug einzuwirken. Dies betrifft in erster Linie den Fall, in dem das betreffende Fahrzeug als Fluchtfahrzeug benutzt wird, nachdem die Insassen eine besonders schwere Tat begangen haben: ein Verbrechen oder ein Vergehen, das mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren oder einer schwereren Strafe geahndet werden kann. Die zweite mögliche Situation ist die, in der der Fahrer durch seine Fahrweise eine ernste Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Geisterfahrern. In beiden Fällen befolgt die Überwachungszentrale unverzüglich die polizeiliche Anordnung. Es ist nicht Aufgabe der Überwachungszentrale zu beurteilen, ob eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Sie muss die angeordneten Einwirkungen also auf der Stelle ausführen.

Um einer Überwachungszentrale die Anordnung zur Einwirkung erteilen zu können, müssen die Polizeidienste über eine Liste der Fahrzeuge und der Zentralen verfügen, an die sie angeschlossen sind. Aus diesem Grund sind die Zentralen verpflichtet, den Kontaktstellen der Polizei diese Angaben zu übermitteln und sie regelmässig zu aktualisieren.

Form, Häufigkeit und Art der Übermittlung dieser Angaben werden den Überwachungszentralen von der Kontaktstelle der Polizei mitgeteilt werden. 11. Archivierungspflicht (Artikel 9) Die Überwachungszentralen müssen alle Angaben, die sie den Kontaktstellen der Polizei nach einem Zwischenfall zur Verfügung stellen, während fünf Jahren archivieren (siehe 9.3). Den Gerichtsbehörden soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen ihrer Untersuchungen auf diese Angaben zurückzugreifen.

Gegebenenfalls kann ein Polizeidienst den Auftrag erhalten, diese Informationen bei der Überwachungszentrale anzufordern. 12. Erwartungen Ich hoffe, dass die Systeme zur Ortung der Güter nach dem Diebstahl auf lange Sicht einen allgemeinen präventiven Einfluss auf die Kategorie der damit überwachten Güter haben werden.Durch diese Systeme wird die Wahrscheinlichkeit, dass die gestohlenen Güter wiedergefunden und ihren rechtmässigen Eigentümer zurückgegeben werden können, erheblich gesteigert. Den Missetätern ist diese Tatsache bekannt. In der Vergangenheit haben die Verkäufer dieser Systeme bei den Kunden manchmal zu hohe Erwartungen an die Wirksamkeit ihres Produkts geweckt. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass den Zentralen der gesetzliche Rahmen, innerhalb dessen sie handeln durften, unbekannt war. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Möglichkeit, ein verschwundenes Gut zu orten, bei jedem anormalen Verschwinden nicht automatisch eine sofortige Reaktion der Polizeidienste zur Folge hat. Der Personalbestand der Polizei ist in der Tat begrenzt und wird von den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der von den Behörden festgelegten Prioritäten eingesetzt. Man wird verstehen, dass es sich dabei in erster Linie um Situationen handelt, in denen Bürger sich in einer Gefahrensituation befinden.

Hochachtungsvoll Der Minister A. DUQUESNE

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