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Circulaire du 17 mars 2006
publié le 27 avril 2007

Circulaire GPI 48 relative à la formation et l'entraînement en maîtrise de la violence des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2007000301
pub.
27/04/2007
prom.
17/03/2006
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MARS 2006. - Circulaire GPI 48 relative à la formation et l'entraînement en maîtrise de la violence des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 48 du Ministre de l'Intérieur du 17 mars 2006 relative à la formation et l'entraînement en maîtrise de la violence des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police (Moniteur belge du 14 avril 2006), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

17. MÄRZ 2006 - Rundschreiben GPI 48 über Ausbildung und Training in Gewaltbewältigung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Direktoren der Akademien und Polizeischulen An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste Zur Information : An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor der Akademie oder Polizeischule, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ständigen Ausschusses P, mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, für das gesamte Personal des Einsatzkaders der Polizeidienste die Ausbildung und das Training in den verschiedenen Bereichen der Gewaltbewältigung zu organisieren, und zwar in Übereinstimmung mit dem, was allgemein in den in diesem Rahmen anwendbaren statutarischen Texten vorgesehen ist, und insbesondere gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Wohlbefindens bei der Arbeit. Mit vorliegenden Richtlinien wird ebenfalls dafür gesorgt, dass die unterrichteten Lehrstoffe sowie deren Einheitlichkeit und Übereinstimmung mit den Bedürfnissen am Ort des Geschehens ständig weiterentwickelt und verbessert werden.

Das ganze System wird gestützt durch die Funktion des « Spezialisten in Gewaltbewältigung », der hierbei ein Kernelement bildet, da es ausschliesslich ihm obliegt, die Ausbildungen und Trainings im Bereich Gewaltbewältigung zu erteilen.

Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter « zuständiger Behörde »: - was die lokale Polizei betrifft, den Korpschef oder die von ihm bestimmte Behörde, - was die föderale Polizei betrifft, den Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die von ihnen bestimmte Behörde. 1. ALLGEMEINES 1.1 Konzept der « Gewaltbewältigung » Mit « Gewaltbewältigung » bezeichnet man die Polizeiwissenschaft, die es dem Polizisten, der mit einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation konfrontiert wird, ermöglichen soll, diese Situation mit einem Maximum an Sicherheit anzugehen und zu kontrollieren und sie mit möglichst wenig Gewalt zu bewältigen.

Die Fähigkeit, Gefahrensituationen zu bewältigen, beruht zugleich auf: - der vollständigen Einhaltung des rechtlichen und berufsethischen Rahmens, - der angemessenen Anwendung psychosozialer Kompetenzen und körperlicher Fertigkeiten, - der optimalen Nutzung der Mittel, - der Anwendung geeigneter Einsatztaktiken. 1.2 Vier Pfeiler der Gewaltbewältigung Zur Entwicklung und Organisation diesbezüglicher Ausbildungen und Trainings wurde das Konzept der Gewaltbewältigung in vier Bereiche unterteilt: - Rechtsvorschriften, Berufsethik und psychosoziale Fähigkeiten, - körperliche Fertigkeiten zur Ausübung von Zwang ohne Feuerwaffe, - körperliche Fertigkeiten zur Ausübung von Zwang mit Feuerwaffe, - polizeiliche Einsatztaktiken. 1.3 Bewaffnung der Polizei Die Bewaffnung der Polizei wird durch den Königlichen Erlass bestimmt, mit dem die Bewaffnung der integrierten Polizei festgelegt wird; sie umfasst: - individuelle Waffen, - kollektive Waffen, - besondere Waffen. 1.4 Gefährliche oder potenziell gefährliche Situationen Die gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situationen, mit denen Polizisten am meisten konfrontiert werden und die den Kontext der Ausbildungen und Trainings im Bereich Gewaltbewältigung bilden, werden wie folgt unterteilt: - allgemeine Kontrolle einer Person zu Fuss, - Kontrolle einer Person in einem Fahrzeug oder in der Nähe eines Fahrzeugs, - Kontrolle einer Person in einem Gebäude oder in der Nähe eines Gebäudes, - Eingreifen in einen Streit zwischen zwei oder mehr Personen, - andere Situationen für Polizeieinsätze. 1.5 Ziel der Ausbildung und des Trainings Ziel der Ausbildung und des Trainings in Gewaltbewältigung ist das Erlernen, Entwickeln und Pflegen von Fertigkeiten, die die Polizisten zu einem bestmöglichen Umgang mit gefährlichen und potenziell gefährlichen Situationen befähigen, mit denen sie vor Ort konfrontiert werden können.

Für solche Situationen wird vom Polizisten erwartet, dass er: - Konfliktsituationen (oder potenzielle Konfliktsituationen) erkennen, analysieren und die damit verbundenen Risiken einschätzen kann, - die situationsgebundenen Einsatzmodalitäten beurteilen kann, - die Zwangsmittel progressiv anwenden kann, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit hinsichtlich der Bedrohung, - die Anwendung physischen Zwangs so lange wie möglich hinausschieben kann, - seine eigene Sicherheit und die seiner Kollegen und Dritter gewährleisten kann. 1.6 Merkmale der Ausbildung und des Trainings 1.6.1 Die Ausbildung ermöglicht den Erwerb von: - Grundfertigkeiten, die den verschiedenen Personalkategorien (Grundausbildung) entsprechen, - ergänzenden Fertigkeiten, die durch die allgemeine Entwicklung der Gesellschaft, der Polizeitechniken und der Waffenausrüstung, die Zuweisung neuer Aufträge... erforderlich geworden sind (nicht gehaltstabellengebundene Weiterbildung), - besonderen Fertigkeiten, die an die Erfüllung einer besonderen Vollzeit- oder Teilzeitfunktion gebunden sind (funktionelle Ausbildung).

Die Ausbildung muss es ebenfalls ermöglichen, teilweise verlorene Fertigkeiten zurückzugewinnen (nicht gehaltstabellengebundene Weiterbildung).

Das Training dagegen besteht aus der Wiederholung der bei Ausbildungen erworbenen Fertigkeiten, um diese zu pflegen und zu verbessern. 1.6.2 Damit das Ziel der Ausbildung und des Trainings erreicht wird, müssen diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, die diese Kompetenzen kennzeichnen, wie folgt erlernt und trainiert werden: - auf progressive Weise: Die Ausbildung ist nach einem progressiven Verfahren zu erteilen, bei dem die verschiedenen Phasen des Erwerbs motorischer und technischer Fertigkeiten beachtet werden (kognitive, assoziative und autonome Phase) und dabei das Niveau der Zielgruppe berücksichtigt wird: - Die kognitive Phase besteht aus dem Erlernen der verschiedenen Bewegungen, die eine Handlung bilden. Diese Lernphase findet mittels statischer Methoden in einer neutralen Umgebung (Klassenraum, Dojo, Schiessstand) statt. Durch die Ausführung der Handlung wird die ganze Aufmerksamkeit auf die Durchführung der verschiedenen Bewegungen der Handlung konzentriert. - Während der assoziativen Phase macht man sich die Ausführung der Bewegungen zu eigen und kann man sich darauf konzentrieren, verschiedene Handlungen in ein kohärentes Ganzes zu integrieren, um genaue Techniken auszuführen. Die neutrale Umgebung muss nach und nach durch simulierte Situationen ersetzt werden, die dynamische Übungen ermöglichen. - Die autonome Phase entspricht der völligen Automatisierung der Motorik. Die Aufmerksamkeit gilt nicht mehr der kohärenten Ausführung von Handlungen, sodass man sich der Bewältigung der Situation widmen kann (Wahrnehmung der Gefahrenindikatoren, Interaktion mit der Umgebung, ...), - auf integrierte Weise: Die Ausbildung muss unter enger Einbindung aller Bereiche der Gewaltbewältigung erteilt werden, - situationsgebunden: Die gesamte Ausbildung muss auf die Bewältigung gefährlicher oder potenziell gefährlicher Situationen ausgerichtet sein; dabei müssen interaktive Unterrichtsmethoden, wie Multimedia-Simulatoren oder Rollenspiel-Übungen, bevorzugt werden. 1.6.3 Angesichts der reduzierenden Wirkung, die eine aufgrund einer mehr oder weniger grossen Gefahr oder einfach aufgrund der Möglichkeit dieser Gefahr ausgelöste Emotion auf die kognitiven Fähigkeiten haben kann, wird man stets um die Einfachheit der erlernten oder trainierten Methoden und Techniken bemüht sein.

Grundsätzlich soll jeder Polizist in Begleitung eines Spezialisten in Gewaltbewältigung die Technik finden und übernehmen, die ihm am besten liegt; eine Technik, die er während seiner Laufbahn stets verbessern wird. 1.6.4 Der mit einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation konfrontierte Polizist muss vor allem für seine eigene Sicherheit sorgen, damit er diese Situation bewältigen und seine Kollegen und Mitbürger weiterhin beschützen kann.

Deshalb muss das Personal lernen, zu antizipieren (Gefahren erkennen, Risiken einschätzen, sich nicht überraschen lassen, sodass die Gewalt, bevor sie sich entwickelt, eingeschränkt und mit den angepasstesten Mitteln bekämpft werden kann) und sich zu schützen (Ausnutzung von Deckungen, optimale Nutzung von Schutzmitteln und Waffenausrüstung).

Während der Ausbildung und während jedes Trainings ist der ständigen Sorge um die Sicherheit besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 1.6.5 Wenn der Polizist die Möglichkeit haben muss, auf eine Aggression zu reagieren, und selber sowohl seine eigene Sicherheit als auch diejenige seiner Kollegen und anwesender Dritter gewährleisten muss, ist bei jeder potenziellen oder festgestellten Gefahr Teamarbeit zu bevorzugen.

Teamarbeit bildet daher die Grund-Einsatzform zur Bewältigung gefährlicher oder potenziell gefährlicher Situationen; darum muss ihr während der Ausbildung und während des Trainings viel Zeit gewidmet werden. 1.6.6 Es ist unerlässlich, dass durch die Ausbildung und das Training in Gewaltbewältigung die Eigeninitiative entwickelt wird und dem Polizisten beigebracht wird, selbstständig zu arbeiten, und zwar sowohl individuell als auch als Mitglied eines Einsatzteams. Es ist also zu vermeiden, die Ausbildung oder das Training auf den Erwerb einer auf Reaktionen fussenden Konditionierung zu beschränken.

Ständige Beurteilung und durchdachte und entschlossene Entscheidung sind äusserst wichtig, um Gefahrensituationen korrekt vorzugreifen und sie mit einem Maximum an Sicherheit und einem Minimum an Gewalt beziehungsweise ohne Gewalt zu bewältigen. 1.6.7 Aufgrund des Mobilitätsprinzips des Personals einerseits, d.h. in verschiedenen Polizeischulen ausgebildete Polizisten müssen in kleinen Einheiten zusammenarbeiten können, und der Gefahr andererseits, die die Bewältigung jeder gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation mit sich bringt, ist es von grösster Wichtigkeit, dass Ausbildung und Training in all ihren Komponenten auf gleiche Weise erteilt werden.

Um diese Einheitlichkeit zu gewährleisten, muss der Inhalt der Programme und des (geschriebenen oder anderen) Lehrmaterials für alle für denselben Lehrstoff organisierten Ausbildungen und Trainings gleich sein.

Wenn aufgrund der Spezifität der Polizeieinheiten oder des besonderen Charakters der Aufträge angepasste Programme entwickelt werden können, muss dennoch Einheitlichkeit bei der Verwirklichung dieser Programme angestrebt werden. 1.7 Niveau der Fertigkeiten Die Ausbildungen in Gewaltbewältigung umfassen drei Niveaus hinsichtlich der Fertigkeiten: Grundniveau, qualifiziertes Niveau und spezialisiertes Niveau.

Das Grundniveau entspricht dem Niveau, das am Ende der verschiedenen Zyklen der Grundausbildung der Mitglieder des Einsatzkaders und am Ende der verschiedenen nicht gehaltstabellengebundenen Weiterbildungen in den vier Bereichen der Gewaltbewältigung erreicht wird. Dieses Grundniveau zielt darauf ab, mit Ausnahme der besonderen Techniken im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang jede Polizeitechnik anwenden und jede individuelle und kollektive Waffe benutzen zu können.

Das qualifizierte Niveau wird nach verschiedenen funktionellen Ausbildungen in den vier Bereichen der Gewaltbewältigung erreicht; diese entsprechen nicht der funktionellen Ausbildung eines Spezialisten in Gewaltbewältigung. Dieses qualifizierte Niveau ist erforderlich, um jede besondere Technik im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang anwenden und jede besondere Waffe benutzen zu dürfen.

Das spezialisierte Niveau ist das Niveau, das am Ende der funktionellen Ausbildung eines Spezialisten in Gewaltbewältigung erreicht wird. Dieses spezialisierte Niveau ist erforderlich, um die Ausbildungen und Trainings in Gewaltbewältigung zu erteilen. Das Brevet eines Spezialisten in Gewaltbewältigung wird entsprechend dem absolvierten Modul (siehe Punkt 4.2) als « Zwang ohne Feuerwaffe » oder « Zwang mit Feuerwaffe » eingestuft. 1.8 Betreuungsnormen Die Qualität der Ausbildung und des Trainings setzt voraus, dass die pädagogischen Betreuungsnormen eingehalten werden; diese sind sowohl der Art des erteilten Unterrichts als auch dem betreffenden Bereich der Gewaltbewältigung angepasst.

Die nachstehenden Quoten bilden die idealen Betreuungsnormen, um ein optimales Qualitätsniveau zu erreichen. Die Verantwortlichen für die Ausbildungen und Trainings müssen dafür sorgen, dass die Einhaltung dieser Quoten so gut wie möglich angestrebt wird.

Spezialnormen können im Rahmen von angepassten Ausbildungsprogrammen (siehe Punkt 1.6.7) bestimmt werden.

Die Sicherheit der praktischen Aktivitäten setzt zudem voraus, dass der Spezialist in Gewaltbewältigung jederzeit den visuellen Kontakt zu allen Personen behält, die er betreut. Je nach geplanten Aktivitäten werden die Quoten so erhöht, dass dieser visuelle Kontakt während der gesamten Dauer der Aktivität aufrechterhalten werden kann.

Falls keine Einstufung des Brevets eines Spezialisten in Gewaltbewältigung (« Zwang ohne Feuerwaffe » oder « Zwang mit Feuerwaffe ») festgelegt ist, darf die Betreuung ohne Unterschied von einem Spezialisten vorgenommen werden, der sowohl das eine als auch das andere Weiterbildungsmodul absolviert hat.

Wenn die vorgeschriebenen Ausbildungen oder Trainings an Unterrichtsstunden gebunden sind, gelten Letztere als effektive Ausbildungs- beziehungsweise Trainingsstunden mit einer Dauer von 50 Minuten. 1.8.1 Betreuungsnormen für die Ausbildungen - Für die theoretischen Kurse wird die Betreuung von einem Spezialisten in Gewaltbewältigung pro Anwärter-/Studentengruppe gewährleistet. - Für die praktischen Kurse wird die Betreuung gewährleistet von mindestens: - einem Spezialisten in Gewaltbewältigung pro Gruppe von sechs Anwärtern/Studenten für den Bereich polizeiliche Einsatztaktiken, - einem Spezialisten in Gewaltbewältigung / Zwang ohne Feuerwaffe pro Gruppe von vierzehn Anwärtern/Studenten für den Bereich körperliche Fertigkeiten zur Ausübung von Zwang ohne Feuerwaffe, - einem Spezialisten in Gewaltbewältigung / Zwang mit Feuerwaffe pro Gruppe von vier Anwärtern/Studenten für den Bereich körperliche Fertigkeiten zur Ausübung von Zwang mit Feuerwaffe, - einem Spezialisten in Gewaltbewältigung / Zwang mit Feuerwaffe pro Anwärter/Student (individuelle Betreuung): ? für die gesamte Dauer der Einführung in die Benutzung von Feuerwaffen, d.h. bis zur Aneignung der Fertigkeiten, die erforderlich sind, um eine sichere Benutzung zu gewährleisten, ? für alle integrierten Übungen unter Verwendung echter Munition. - Für interaktive Übungen unter Verwendung von Farbgeschossen oder ähnliche Übungen wird die Betreuung für alle Aktivitäten einer Übung (eventuell aufgeteilt in mehrere Workshops), die am gleichen Ort stattfinden, aus mindestens drei Spezialisten in Gewaltbewältigung bestehen, damit jeweils folgende Aspekte gewährleistet sind: - die allgemeine Sicherheit der Aktivitäten an dem Ort, - die allgemeine Koordination der Aktivitäten an dem Ort, - die Bewertung eines Teams mit zwei Anwärtern/Studenten.

Die Betreuung wird um einen Spezialisten pro zusätzliches Team mit zwei Teilnehmern verstärkt, die im Rahmen derselben Übung zu beurteilen sind.

Der mit der Bewertung beauftragte Spezialist kann gegebenenfalls als Akteur der Übung fungieren. 1.8.2 Betreuungsnormen für Trainings Die Betreuungsnormen für Trainings sind die Gleichen wie diejenigen, die für Ausbildungen vorgesehen sind. 2. GRUNDNIVEAU 2.1 Grundausbildung Die Grundausbildung der Mitglieder des Einsatzkaders im Bereich der Gewaltbewältigung wird in den Polizeischulen von Spezialisten in Gewaltbewältigung erteilt. 2.2 Weiterbildung Weiterbildungen werden je nach Bedarf organisiert für Personalmitglieder, die wegen eines (zeitweiligen oder endgültigen) Stellenwechsels und/oder der Übertragung neuer Aufträge und/oder der Übertragung neuer Mittel Polizeitechniken anwenden müssen und/oder individuelle oder kollektive Waffen benutzen müssen, die von denjenigen abweichen, für die sie bereits ausgebildet worden sind.

Die Weiterbildung zum Erwerb der Fertigkeiten in Bezug auf eine Technik oder eine Waffe wird von einer Polizeischule organisiert und von Spezialisten in Gewaltbewältigung erteilt. 2.3 Training Das Training der Mitglieder des Kaders der Hilfsbediensteten, die eine operative Funktion ausüben, besteht aus mindestens vier Einheiten, wobei eine Einheit der Bewertung gewidmet ist, die in regelmässigen Abständen über einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Referenzzeitraum von zwölf Monaten verteilt sind.

Das Training der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst, im mittleren Dienst und des Offizierskaders, die eine operative Funktion ausüben, besteht aus mindestens fünf Einheiten, wobei eine Einheit der Bewertung gewidmet ist, die in regelmässigen Abständen über einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Referenzzeitraum von zwölf Monaten verteilt sind.

Eine Trainingseinheit besteht aus mindestens vier Unterrichtsstunden pro Person. Die Bewertungseinheit ist jedoch auf die dafür benötigte Zeit beschränkt.

Das Training der Mitglieder des Einsatzkaders, die keine operative Funktion ausüben und die noch im Besitz ihrer Dienstwaffe sind, besteht aus mindestens einer Einheit pro Jahr, einschliesslich einer zertifizierenden Bewertung.

Das Training der Mitglieder des Einsatzkaders wird in den Polizeikorps von Spezialisten in Gewaltbewältigung erteilt.

Das Trainingsprogramm wird von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen für das Training (Spezialisten in Gewaltbewältigung) bestimmt.

Für die Ausarbeitung des Trainingsprogramms stützen sie sich auf: - die vom Pädagogischen Ausschuss entwickelten Trainingsmodule gemäss Punkt 5, - die Bedürfnisse der Mitglieder des Einsatzkaders bei der Erfüllung ihrer Aufgabe vor Ort, - die Bedürfnisse, die bei der von den Verantwortlichen für das Training vorgenommenen Bewertung festgestellt werden.

Alle Bereiche der Gewaltbewältigung müssen über die Gesamtheit der Einheiten eines Referenzzeitraums behandelt werden.

Der Bestand der für die Teilnahme an den Trainingseinheiten zusammengestellten Gruppen richtet sich nach dem Programminhalt und dem lokalen Kontext (verfügbares Personal, verfügbare Mittel und verfügbare Infrastruktur).

Zur Gewährleistung der Qualität des Trainings achten die zuständige Behörde und die Verantwortlichen für das Training darauf, dass die in Punkt 1.8 bestimmten Normen eingehalten werden. 2.4 Bewertung Neben der ständigen formativen Bewertung während der Trainingseinheiten nehmen die Verantwortlichen für das Training einmal jährlich eine zertifizierende Bewertung der Fertigkeiten der Mitglieder des Einsatzkaders in den sie betreffenden Bereichen der Gewaltbewältigung vor.

Ziel dieser Bewertung ist es, Folgendes zu entdecken: - den (die) Bereich(e) oder den (die) Teil(e) eines Bereichs der Gewaltbewältigung, mit dem (denen) die Personalmitglieder die meisten Schwierigkeiten haben und der (die) eine stärkere Anstrengung bei späteren Trainings oder Weiterbildungen erfordert (erfordern), - die Personalmitglieder, die solche Schwierigkeiten haben, dass ihre eigene Sicherheit und/oder diejenige von Dritten ernsthaft gefährdet wäre.

Für die Ausarbeitung des Inhalts der Bewertung stützen sich die Verantwortlichen für das Training auf: - das vom Pädagogischen Ausschuss entwickelte Bewertungsschema gemäss Punkt 5, - das Kompetenzprofil für die Funktion des Personalmitglieds, - den Kontext der typischen Situationen, in denen sie am öftesten eingreifen müssen, - den Inhalt des Trainingsprogramms des vergangenen Jahres.

Die Ergebnisse der jährlichen Bewertung werden den Betreffenden sowie den jeweils zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.

Die zuständige Behörde bestimmt in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen für das Training die Massnahmen, die gegen die Personalmitglieder zu treffen sind, die sich den Ausbildungs- oder Trainingseinheiten entziehen und die das verlangte Niveau nicht erreichen.

Diese Massnahmen können in der Verpflichtung bestehen, zusätzliche Trainings und gar Weiterbildungen zu belegen, um das Niveau zu erreichen. Der Inhalt dieser Trainings und/oder Ausbildungszwecke wird von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen des Trainings bestimmt.

In Extremfällen kann die Massnahme bis zum Entzug der Waffenausrüstung führen.

Diese Massnahme muss aufrechterhalten bleiben, solange das Personalmitglied trotz der ihm angebotenen Möglichkeiten nichts unternimmt, um sich zu bessern und das erforderliche Mindestniveau zu erreichen. 3. QUALIFIZIERTES NIVEAU 3.1 Zuerkennung der Qualifikation Die Qualifikation wird dem Personalmitglied zuerkannt, das mit Erfolg an der funktionellen Ausbildung teilgenommen hat, die erforderlich ist, um besondere Techniken im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang anwenden oder besondere Waffen benutzen zu dürfen.

Die Qualifikation wird nach dem absolvierten Ausbildungsmodul benannt (z.B.: Qualifikation Schlagwaffen mit seitlichem Griff).

Damit das Personalmitglied zur Teilnahme an der funktionellen Ausbildung im Hinblick auf die Erlangung der Qualifikation, um besondere Techniken im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang anwenden oder um besondere Waffen benutzen zu dürfen, zugelassen wird, muss es folgende Bedingungen erfüllen: - Mitglied des Einsatzkaders sein, - für die besonderen Techniken, über die Verhaltensweisen und Fertigkeiten verfügen, die in der Zulassungsakte, mit der die Ausbildung geregelt wird, verlangt werden, - für besondere Waffen, die Erlaubnis des Ministers des Innern erhalten haben, diese Waffen für den Dienst zu benutzen, - das Einverständnis der zuständigen Behörde erhalten haben.

Die funktionelle Ausbildung zur Erlangung der Qualifikation bezüglich einer besonderen Technik im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang oder der Benutzung einer besonderen Waffe wird von einer Polizeischule organisiert und von Spezialisten in Gewaltbewältigung erteilt, die über diese Qualifikation verfügen. 3.2 Bestätigung der Qualifikation Um die Qualifikation(en) behalten zu dürfen, müssen die Personalmitglieder an den vorgeschriebenen Trainings teilnehmen.

Inhalt und Häufigkeit der Trainings werden durch die Zulassungsakte bestimmt, in der die Erstausbildung geregelt wird, gemäss den Richtlinien der ministeriellen Genehmigung in Bezug auf besondere Waffen.

Das Training zur Beibehaltung der Qualifikation bezüglich einer besonderen Technik im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang oder der Benutzung einer besonderen Waffe wird von den Polizeikorps organisiert und von Spezialisten in Gewaltbewältigung erteilt, die über diese Qualifikation verfügen.

Die Mitglieder des qualifizierten Niveaus werden bei jedem Training von Spezialisten in Gewaltbewältigung bewertet gemäss den Spezifikationen, die durch die Zulassungsakte bestimmt werden, mit der die Erstausbildung geregelt wird, sowie, in Bezug auf besondere Waffen, gemäss den Richtlinien der ministeriellen Genehmigung. 3.3 Entzug der Qualifikation Das Personalmitglied, das die Bewertung nicht besteht oder ohne triftigen Grund an keinem der Trainings teilgenommen hat, die während eines durch die Zulassungsakte bestimmten Referenzzeitraums organisiert werden, verliert die diesbezügliche Qualifikation.

Das Personalmitglied, das seine Qualifikation bezüglich einer besonderen Technik im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang oder der Benutzung einer besonderen Waffe verliert, muss erneut eine funktionelle Erstausbildung mit Erfolg absolvieren, um seine Qualifikation wiederzuerlangen.

Der Besitz von Qualifikationen bezüglich besonderer Techniken im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang oder der Benutzung besonderer Waffen und die Teilnahme an Trainings zur Bestätigung dieser Techniken befreit die Personalmitglieder nicht von den jährlich vorgeschriebenen Grundtrainings. 3.4 Zahl der Mitglieder des qualifizierten Niveaus Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sie über genügend Mitglieder aus den verschiedenen Bereichen des qualifizierten Niveaus verfügen, damit diese jederzeit die ihnen obliegenden Aufträge erfüllen können. Gegebenenfalls schliessen sie Abkommen zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung. 4. SPEZIALISIERTES NIVEAU 4.1 Verantwortlichkeiten der Mitglieder des spezialisierten Niveaus (Spezialisten in Gewaltbewältigung) Der Spezialist in Gewaltbewältigung gewährleistet jederzeit: - die Förderung des Konzepts der Gewaltbewältigung, - die Unterstützung der Kollegen in den verschiedenen Bereichen der Gewaltbewältigung.

Zu diesem Zweck muss er ständig über die Richtlinien bezüglich der Gewaltbewältigung auf dem Laufenden sein, sowohl in Bezug auf die Ausbildung und das Training als auch in Bezug auf die operative Anwendung.

Die dafür vom Direktor der Polizeischule oder von der zuständigen Behörde bestimmten Spezialisten in Gewaltbewältigung können zudem folgende spezifische Aufträge gewährleisten: - Ausbildung und Training der Personalmitglieder in Gewaltbewältigung, - Bewertung der Personalmitglieder in Gewaltbewältigung, - technische Unterstützung der zuständigen Behörde oder des Direktors der Polizeischule für alles, was den Bereich der Gewaltbewältigung betrifft (Erstellung von Zulassungsakten für funktionelle Ausbildungen und Weiterbildungen, Risikoanalysen, Auswahl und Verwaltung der Ausrüstung, Infrastruktur, ...), - Erstellung des ausführlichen Berichts, in dem die Umstände von Einsätzen unter Anwendung schwerer Gewalt beschrieben werden, zur ständigen Verbesserung der Ausbildung in den verschiedenen Bereichen der Gewaltbewältigung.

Der Spezialist in Gewaltbewältigung, der eine Ausbildung, ein Training oder eine Bewertung organisiert, trägt die Verantwortung für die Sicherheit des Ablaufs der eigentlichen Aktivität für alles, was die Gewaltbewältigung betrifft, sowie für die damit verbundenen Aktivitäten (z.B.: Reinigung der Waffen nach einer Übung).

Sobald der Spezialist in Gewaltbewältigung der Ansicht ist, dass die Sicherheit oder die Gesundheit des Personals gefährdet ist, wird er die laufende Aktivität unterbrechen beziehungsweise aussetzen, solange die Sicherheitsbedingungen nicht wiederhergestellt sind, und notfalls die Aktivität beenden. 4.2 Zuerkennung des Brevets Das Brevet eines Spezialisten in Gewaltbewältigung wird dem Personalmitglied zuerkannt, das die funktionelle Ausbildung als Spezialist in Gewaltbewältigung erfolgreich absolviert hat.

Um zur funktionellen Ausbildung zwecks Erlangung des Brevets eines Spezialisten in Gewaltbewältigung zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied folgende Bedingungen erfüllen: - Mitglied des Einsatzkaders sein, - den Dienstgrad eines Polizeiinspektors oder einen höheren Dienstgrad innehaben, - die Erlaubnis haben, die Waffen zu tragen, die Gegenstand der funktionellen Ausbildung sind, - die verlangten Fertigkeiten und Verhaltensweisen aufweisen (siehe Zulassungsakte), - die Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten haben.

Das Ausbildungsprogramm besteht aus zwei Teilen: Der erste Teil umfasst die allgemeinen Ausbildungsmodule und der zweite Teil die Weiterbildungsmodule.

Der allgemeine Teil der Ausbildung enthält folgende Bereiche: - rechtlicher und berufsethischer Rahmen, - psychosoziale Fähigkeiten, - körperliche Grundfertigkeiten zur Ausübung von Zwang ohne Feuerwaffe oder von Zwang mit Feuerwaffe, - polizeiliche Einsatztaktiken entsprechend verschiedenen typischen Situationen, - Pädagogik und Didaktik, - technische Kenntnisse (erste Hilfe, Risikoanalyse, Zulassungsakte, ...).

Die Kandidaten, die die allgemeine Ausbildung bestehen, nehmen an der ergänzenden Weiterbildung in einem oder beiden Bereichen der körperlichen Fertigkeiten teil: Zwang ohne Feuerwaffe / Zwang mit Feuerwaffe.

Der Inhalt des Unterrichtsprogramms wird vom Direktor der Ausbildung nach Stellungnahme des Pädagogischen Ausschusses bestimmt.

Die funktionelle Ausbildung zwecks Erlangung des Brevets eines Spezialisten in Gewaltbewältigung wird von den Polizeischulen organisiert und von Spezialisten in Gewaltbewältigung erteilt.

Entsprechend dem jährlich festgelegten Programminhalt kann der Direktor der Polizeischule zur Unterstützung der Verantwortlichen für die Ausbildung interne oder externe Partner der integrierten Polizei einsetzen, die Experten in einem oder mehreren Bereichen der Gewaltbewältigung sind. 4.3 Bestätigung des Brevets Um das Brevet zu behalten, müssen die Spezialisten in Gewaltbewältigung an den vorgeschriebenen Weiterbildungen teilnehmen.

Die Weiterbildung zur Bestätigung des Brevets eines Spezialisten in Gewaltbewältigung umfasst mindestens eine Ausbildungseinheit pro Jahr.

Der Inhalt des Unterrichtsprogramms wird vom Direktor der Ausbildung nach Stellungnahme des Pädagogischen Ausschusses bestimmt.

Die Weiterbildung der Mitglieder des spezialisierten Niveaus wird von den Polizeischulen organisiert und von Spezialisten in Gewaltbewältigung erteilt.

Entsprechend dem jährlich festgelegten Programminhalt kann der Direktor der Polizeischule zur Unterstützung der Verantwortlichen für die Ausbildung interne oder externe Partner der integrierten Polizei einsetzen, die Experten in einem oder mehreren Bereichen der Gewaltbewältigung sind. 4.4 Entzug des Brevets Der Spezialist in Gewaltbewältigung, der den Bedingungen der jährlichen Weiterbildung zur Bestätigung des Brevets nicht genügt, verliert sein Brevet.

Der Besitz des Brevets eines Spezialisten in Gewaltbewältigung und die Teilnahme an den Ausbildungen zur Bestätigung des Brevets entbinden die betreffenden Personalmitglieder nicht von den Trainings des Grundniveaus. Wenn sie die Qualifikationen in Bezug auf besondere Zwangstechniken oder besondere Waffen besitzen, sind sie ebenfalls zur Teilnahme an den Trainings des qualifizierten Niveaus verpflichtet.

Die Spezialisten in Gewaltbewältigung sind jedoch für alle Trainingsniveaus von den Trainings befreit, die sie selber während des zu berücksichtigenden Referenzzeitraums erteilt haben. 4.5 Zahl der Mitglieder des spezialisierten Niveaus Die Direktoren der Polizeischulen sorgen dafür, dass sie über genügend Spezialisten in Gewaltbewältigung verfügen, um jederzeit den Anträgen auf Grundausbildung oder Weiterbildung des Personals der verschiedenen Kader nachkommen zu können; das Gleiche gilt für Anträge auf funktionelle Ausbildungen für die Mitglieder des qualifizierten und des spezialisierten Niveaus.

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sie über genügend Spezialisten in Gewaltbewältigung verfügen, um jederzeit das Training gewährleisten zu können, wie es in vorliegendem Rundschreiben vorgeschrieben wird. Gegebenenfalls schliessen sie Abkommen zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung. 5. PÄDAGOGISCHER AUSSCHUSS UND ZELLE GEFAHRENSITUATIONEN 5.1 Pädagogischer Ausschuss Es wird ein « Pädagogischer Ausschuss » (PCP) für Gewaltbewältigung eingerichtet, der unter der Verantwortung des Direktors der Ausbildung steht.

Ziel des Pädagogischen Ausschusses ist die Entwicklung des Inhalts von Ausbildungs- und Trainingsprogrammen und die Ausarbeitung von Lehrmaterial, das für beide Programme benutzt wird. Er beurteilt auch alle diesbezüglichen Anpassungsvorschläge sowie alle neuen Programminhalte oder jedes Lehrmaterial, die für die Ausbildung oder das Training vorgeschlagen werden.

Jedes nicht vom Pädagogischen Ausschuss ausgearbeitete Lehrmaterial muss vom Direktor der Ausbildung nach Stellungnahme des Pädagogischen Ausschusses gebilligt werden, bevor es in der Ausbildung oder im Training im Bereich Gewaltbewältigung eingesetzt werden darf.

Der Pädagogische Ausschuss arbeitet parallel an der ständigen Verbesserung der Ausbildungen und Trainings in Gewaltbewältigung. Zu diesem Zweck analysiert er die Vorgänge mit Gewaltanwendung gemäss Punkt 6 und achtet er zugleich darauf, dass die Ausbildungen und Trainings weiterhin auf die operative Realität vor Ort abgestimmt sind.

Der Pädagogische Ausschuss gewährleistet die Koordinierung der Ausbildungen und Trainings in Gewaltbewältigung, indem er über deren Einheitlichkeit und perfekte Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gewaltbewältigung wacht.

Der Pädagogische Ausschuss setzt sich aus Vertretern der lokalen und der föderalen Polizei sowie Vertretern der Polizeischulen und der Zelle Gefahrensituationen zusammen.

Der Pädagogische Ausschuss kann Sachverständige aus dem Polizeibereich oder externe Partner zu Rate ziehen.

Der Pädagogische Ausschuss kann Arbeitsgruppen zusammenstellen und sie mit spezifischen Aufträge betrauen.

Organisation und Arbeitsweise des Pädagogischen Ausschusses werden vom Direktor der Ausbildung bestimmt, der zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung ausarbeitet. 5.2 Zelle Gefahrensituationen Die Zelle Gefahrensituationen der Direktion der Ausbildung arbeitet in Zusammenarbeit mit dem Pädagogischen Ausschuss an der ständigen Entwicklung des Konzepts der Gewaltbewältigung und untersucht für jede Komponente dieses Konzepts alle Fortschritte und alle Neuerungen, mit denen zu einer Verbesserung der Fertigkeiten der Polizeibeamten zur Lösung von Gefahrensituationen beigetragen werden kann.

Die Zelle Gefahrensituationen koordiniert die Aktivitäten des Pädagogischen Ausschusses gemäss den Richtlinien des Direktors der Ausbildung. 6. ANALYSE DER EREIGNISSE MIT ERNSTEN GEWALTAUSBRÜCHEN Jedes Ereignis mit ernsten Gewaltausbrüchen wird Gegenstand einer statistischen Analyse. Ziel dieser Analyse ist es, die verschiedenen Formen von Gewaltausbrüchen und ihre Entwicklung so genau wie möglich zu erfassen, um die Einsatztaktiken und Polizeitechniken sowie deren Unterrichtung ständig darauf abstimmen zu können.

Die Schwere des Gewaltausbruchs wird beurteilt auf der Grundlage der eingesetzten Mittel, der Form, in der er sich ereignet hat, der Folgen (physischer oder psychischer Art), die er verursacht hat, oder der Ungewöhnlichkeit des Ereignisses oder seines Ablaufs.

Folgende Ereignisse werden systematisch Gegenstand einer Analyse sein: 1. jede Benutzung einer Waffe (ob Feuerwaffe oder nicht) oder Anwendung besonderer Techniken (Kampfsport) gegen Polizisten im Dienst, auch wenn diese ihre Waffe nicht benutzt haben, 2.jede vorsätzliche Anwendung von Gewalt gegen Polizisten im Dienst, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, 3. jede vorsätzliche Benutzung einer Feuerwaffe durch Polizisten, ausser bei Schiessübungen, 4.jede zufallsbedingte Benutzung von Feuerwaffen durch Polizisten, 5. jede vorsätzliche Benutzung neutralisierender Mittel durch Polizisten zwecks individueller Verteidigung. Für diese Analyse wird von den Daten ausgegangen, die im Rahmen des allgemeinen Verfahrens zur Meldung von Vorfällen und Unfällen vorliegen; falls erforderlich wird der Pädagogische Ausschuss die betreffenden Polizeieinheiten um ergänzende Informationen bitten. 7. ÜBERGANGSMASSNAHMEN Das bestehende Lehrmaterial darf weiterhin benutzt werden, bis es durch Material ersetzt wird, das vom Direktor der Ausbildung nach Stellungnahme des Pädagogischen Ausschusses gebilligt worden ist. Personalmitglieder, die anerkannte Brevets besitzen, durch die sie eine Befugnis in Sachen Polizeitechniken oder Waffen haben, ob es sich hierbei um besondere Techniken oder Waffen handelt oder nicht, behalten diese Brevets und müssen bei Inkrafttreten vorliegenden Rundschreibens die in Punkt 4.3 erwähnten Ausbildungen absolvieren.

Die Bestimmungen der Punkte 2.4 und 3.3 sind auf sie anwendbar.

Die teilweisen oder vollständigen Befreiungen zugunsten der Personalmitglieder bei Erlangung des Brevets eines Spezialisten in Gewaltbewältigung werden durch den Ministeriellen Erlass zur Bestimmung der funktionellen Ausbildungen in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten der Mitglieder des Polizeipersonals festgelegt.

In Erwartung der Richtlinien zur Regelung der Mitteilung von Vorfällen und Unfällen innerhalb der integrierten Polizei bleiben die bestehenden Verfahren anwendbar. 8. SCHLUSS Der Bereich der Gewaltbewältigung ist ein sehr wichtiger Aspekt der Polizeiarbeit, sowohl durch die Tatsache, dass er ein gemeinsamer Bestandteil zahlreicher Einsätze ist, als auch dadurch, dass er das heikle Problem der Anwendung von Gewalt betrifft. Die diesbezüglichen Polizeitechniken und Arbeitsmethoden werden ständig weiterentwickelt, damit den Formen der Kriminalität, die sich immer wieder verändern, entgegengetreten werden kann.

In diesem Zusammenhang ist es sowohl für die Sicherheit der Polizisten und unserer Mitbürger als auch für die Qualität der Einsätze wichtig, dass die Ausbildung und das Training in Gewaltbewältigung stets von höchstem Niveau sind, damit optimale und aktualisierte Fertigkeiten in diesem Bereich gewährleistet sind. Die Verantwortlichen werden in diesem Rahmen die Arbeit der Spezialisten in Gewaltbewältigung unterstützen, jedem Mitglied ihres Personals die Möglichkeit bieten, an der Mindestanzahl vorgeschriebener Trainings teilzunehmen, und je nach Bedarf die Organisation zusätzlicher Trainingseinheiten fördern.

Zudem ist es wichtig, diese Fertigkeiten im strikt rechtlichen und berufsethischen Rahmen zu halten, und zwar in vollkommener Übereinstimmung mit dem Konzept der bürgernahen Polizeiarbeit und mit den allgemeinen Grundsätzen des Wohlbefindens bei der Arbeit. Deshalb kommen Ausbildungen in Gewaltbewältigung, die durch Privatfirmen oder externe Experten organisiert werden, nicht mehr in Betracht.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

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