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Circulaire du 18 mai 2009
publié le 08 février 2011

Circulaire ministérielle relative au transfert d'appels et d'informations du CS100 au CIC101 en cas d'appel médical monodisciplinaire avec comme objectif le respect du secret professionnel médical. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000046
pub.
08/02/2011
prom.
18/05/2009
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 MAI 2009. - Circulaire ministérielle relative au transfert d'appels et d'informations du CS100 au CIC101 en cas d'appel médical monodisciplinaire avec comme objectif le respect du secret professionnel médical. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur et du Ministre des Affaires sociales et de la Santé publique du 18 mai 2009 relative au transfert d'appels et d'informations du CS100 au CIC101 en cas d'appel médical monodisciplinaire avec comme objectif le respect du secret professionnel médical (Moniteur belge du 13 juillet 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. MAI 2009 - Ministerielles Rundschreiben über die Durchgabe von Anrufen und Informationen des 100-Zentrums an das KIZ 101 bei monodisziplinären medizinischen Anrufen mit dem Ziel der Einhaltung des ärztlichen Berufsgeheimnisses An die Verantwortlichen der 100-Zentren Sehr geehrte Damen und Herren, im Prinzip gilt die Regel, dass bei einem monodisziplinären medizinischen Anruf die Polizei vom Angestellten des 100-Zentrums verständigt wird, wenn: a.es sich nicht um einen medizinischen Anruf, sondern um einen rein polizeilichen Anruf handelt, b. nach Beurteilung der (medizinischen) Lage vor Ort durch eine Berufsfachkraft im Gesundheitswesen der Beistand und/oder die Anwesenheit der Polizei sich als notwendig erweist und über diesen Weg beim Angestellten angefordert worden ist. In der Praxis wird jedoch festgestellt, dass es in einer Reihe von Fällen, die nicht unter diese beiden Kategorien fallen, wichtig ist, dass der Angestellte des 100-Zentrums dennoch das KIZ 101 verständigt, ohne auf die Beurteilung der Lage vor Ort zu warten. In solchen Fällen wird der Angestellte des 100-Zentrums dann mit dem ärztlichen Berufsgeheimnis konfrontiert, das er einhalten muss.

Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, klare Richtlinien darüber zu erteilen, welche Anrufe und welche Informationen über diese Anrufe vom 100-Zentrum an das KIZ 101 durchgegeben werden können, ohne dass der Angestellte des 100-Zentrums hierbei das medizinische Berufsgeheimnis verletzt.

Spezifische Richtlinien für die betroffenen Akteure vor Ort werden in einem separaten Rundschreiben des Ministers der Volksgesundheit mitgeteilt. 1. Welche Anrufe müssen vom 100-Zentrum an das KIZ 101 durchgegeben werden? Nachstehend folgt eine Auflistung von zwei Kategorien von Anrufen an das 100-Zentrum. Anrufe der ersten Kategorie müssen systematisch (also immer) an das KIZ 101 durchgegeben werden.

Anrufe der zweiten Kategorie müssen nur dann an das KIZ 101 durchgegeben werden, wenn der Anrufende dies verlangt oder sein Einverständnis dazu gibt.

Die Liste der Anrufe ist erschöpfend.

Die Verständigung der Polizei bei anderen medizinischen Anrufen ist also nur nach Beurteilung der Lage vor Ort durch eine Berufsfachkraft im Gesundheitswesen und auf ausdrückliches Verlangen dieser Fachkraft beim 100-Zentrum möglich.

Kategorie 1: Anrufe, die immer an das KIZ 101 durchgegeben werden müssen: Internierung Ertrunkener an einem öffentlichen Ort Medizinischer Einsatzplan Unfall an einem öffentlichen Ort Unfall auf öffentlicher Strasse Sportunfall auf öffentlicher Strasse Prügelei an einem öffentlichen Ort Verkehrsunfall Arbeitsunfall an einem öffentlichen Ort Versuch von Selbstmord mit Waffe Kategorie 2: Anrufe, bei denen das 100-Zentrum immer den Anrufer fragen muss, ob die Polizei verständigt werden soll Prügelei Selbstmordversuch 2. Welche Informationen über diese Anrufe müssen vom 100-Zentrum an das KIZ 101 durchgegeben werden? Situation 1: Durchgabe von Informationen, wenn eine Berufsfachkraft im Gesundheitswesen vor Ort die Verständigung der Polizei verlangt. Folgende Informationen können durchgegeben werden: a. Grund des Anrufs b.Verwaltungsdaten a. Adresse des Einsatzes b.Uhrzeit des Anrufs c. Informationen des Berufssanitäters (erste Beschreibung der Lage vor Ort) Situation 2 : Durchgabe von Informationen für Anrufe der Kategorie 1 (Anrufe, die das 100-Zentrum immer an das KIZ 101 durchgeben muss). Folgende Informationen können durchgegeben werden: a. Grund des Anrufs b.Verwaltungsdaten a. Telefonnummer des Anrufers b.Adresse des Einsatzes c. Uhrzeit des Anrufs d.sofern verfügbar : Identität des Anrufers c. Dringlichkeit des Anrufs (MRD-Einsatz, PIT, Krankenwagen, Bereitschaftsarzt) In der ersten Situation wird die Identität des Anrufers also nicht systematisch an die Polizei durchgegeben.Diese Information kann erst nach Beurteilung durch die Polizei durchgegeben werden. Es kann nämlich sein, dass der Berufssanitäter die Polizei um Beistand und/oder Erklärungen bittet, aber dass (a) der Beistand nicht notwendig erscheint und/oder (b) die Identität des Anrufers nicht nötig ist für die Polizei. 3. Entwicklung Diese Richtlinien für die Angestellten des 100-Zentrums bleiben auf die neutralen Calltaker der Einsatzzentralen für den Notruf 112 nach dem Umzug aus den 100-Zentren anwendbar. Der Minister des Innern G. DE PADT Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX

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