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Circulaire du 19 août 2005
publié le 18 novembre 2005

Circulaire ministérielle PLP n° 39 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2006 à l'usage des zones de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2005000632
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18/11/2005
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19/08/2005
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 AOUT 2005. - Circulaire ministérielle PLP n° 39 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2006 à l'usage des zones de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP n° 39 du Ministre de l'Intérieur du 19 août 2005 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2006 à l'usage des zones de police (Moniteur belge du 30 août 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

19. AUGUST 2005 - Ministerielles Rundschreiben PLP Nr.39 über die Richtlinien für die Polizeizonen zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2006 An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die besonderen Rechnungsführer EINLEITUNG Vorliegendes Rundschreiben soll in erster Linie ein Arbeitsinstrument sein. Deshalb habe ich beschlossen, lediglich die Elemente zu erwähnen, die im Vergleich zum Rundschreiben des vorigen Jahres geändert worden sind. Die unveränderten Passagen sind in vollem Umfang in der Anlage aufgeführt. Diese Anlage kann somit als der Teil der Haushaltsrichtlinien angesehen werden, der unverändert bleibt, permanent ist. Auf diese Weise wird das Rundschreiben an Übersichtlichkeit und Lesbarkeit gewinnen.

Die konkreten Zahlen in Bezug auf die Dotationen liegen derzeit noch nicht vor und werden den Gegenstand einer späteren Veröffentlichung (Königlicher Erlass oder Rundschreiben) bilden; die vorliegenden Erläuterungen und die mitgeteilten technischen Parameter reichen jedoch aus, um den Haushaltsplan 2006 mit der nötigen Umsicht realistisch zu veranschlagen.

Zur Anwendung des vorliegenden Rundschreibens verstehen wir unter: - GIP: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, - ABOP: den Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei, - NGG: das Neue Gemeindegesetz vom 24. Juni 1988, - Rat: den Gemeinderat in den Eingemeindezonen und den Polizeirat in den Mehrgemeindezonen, - Kollegium: das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in den Eingemeindezonen und das Polizeikollegium in den Mehrgemeindezonen, - Haushaltsjahr N: das Jahr, auf das der Haushaltsplan sich bezieht, - Haushaltsjahr N-1: das Jahr davor. 1. ALLGEMEINE RICHTLINIEN 1.1 SPEZIFISCHE AUFSICHT UND GENEHMIGUNGSAUFSICHT Der Text in Anlage 1 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 1.2 ERSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS In der Kolonne « Rechnung 'Haushaltsjahr N-2' - Ausgabenverpflichtungen » werden die Zahlen der vom Rat festgelegten Rechnung 'Haushaltsjahr N-2' vermerkt. Wenn die Rechnung 'Haushaltsjahr N-2' aus irgendeinem Grund noch nicht festgelegt werden konnte, können die zuletzt vom Rat festgelegten Haushaltsmittelbeträge zur Information vermerkt werden.

In der Kolonne « Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N-1' » werden die Haushaltsmittelbeträge gemäss dem Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N-1' vermerkt, wobei einerseits die zu diesem Zeitpunkt letzte genehmigte Haushaltsplanabänderung des Rechnungsjahres 'Haushaltsjahr N-1' und andererseits die letzte Aufgliederung der Haushaltsmittelbeträge in jeder wirtschaftlichen Abteilung berücksichtigt werden.

Bevor der Rat berät, kommentiert das Kollegium den Inhalt des Berichts. Von der Regel, wonach jedes Mitglied des Polizeirats über eine Stimme verfügt (Artikel 25 GIP), wird bei Abstimmungen in Bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, die Abänderungen des Haushaltsplans und die Jahresrechnungen abgewichen (Artikel 26 GIP).

Gemäss Artikel 24 GIP verfügt in diesen Fällen jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde der Polizeizone über ebenso viele Stimmen wie der Bürgermeister dieser Gemeinde innerhalb des Polizeikollegiums.

Bei der Verabschiedung des Haushaltsplans beziehungsweise der Abänderungen des Haushaltsplans wird die Anzahl Stimmen, über die der Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, in gleicher Weise auf die Gruppe von Vertretern der Gemeinde verteilt.

Jedes Mitglied des Polizeirats verfügt während des ganzen Jahres über die gleiche Anzahl Stimmen, unabhängig davon, wie hoch die Anzahl der Vertreter seiner Gemeinde bei der/den Ratssitzung(en) ist, in der/denen ein Beschluss bezüglich des Haushaltsplans (Änderung des Haushaltsplans) oder der Jahresrechnungen gefasst wird. Die Stimme eines abwesenden Ratsmitglieds geht somit unausweichlich verloren und kann nicht unter die anderen anwesenden Vertreter seiner Gemeinde neu verteilt werden. Vergleiche hierzu Punkt V meines Rundschreibens PLP 32 vom 15. Oktober 2003 über die Arbeitsweise des Polizeirats und des Polizeikollegiums (Belgisches Staatsblatt vom 27. Oktober 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. November 2003).

Gemäss Artikel 24 GIP verfügt jeder Bürgermeister innerhalb des Polizeikollegiums über eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zur minimalen Polizeidotation, die seine Gemeinde in die Mehrgemeindezone einbringt.

Konkret bedeutet dies, dass die Stimmenverteilung sich auf die kommunalen Dotationen stützt, wie sie in den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Jahresrechnungen aufgeführt sind.

Verfügt eine Zone noch nicht über Jahresrechnungen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, wird die Anzahl Stimmen gemäss der Abweichung in Artikel 24 GIP nach Verhältnis der Nettoaufwendungen für die Funktion Justiz und Polizei unter dem Statistikkode 399 der letzten festgelegten und genehmigten Jahresrechnungen jeder Gemeinde zuerkannt.

Der Text in Anlage 2 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 1.3 BENUTZUNG « PROVISORISCHER MITTEL » IN ERWARTUNG DER GENEHMIGUNG DES HAUSHALTSPLANS SEITENS DER AUFSICHTSBEHÖRDE Der Text in Anlage 3 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden, mit Ausnahme der Jahreszahlen, die durch N beziehungsweise N-1 ersetzt worden sind. 1.4 ÜBERMITTLUNG DES HAUSHALTSPLANS UND DER ANLAGEN Der Haushaltsplan und die Anlagen werden dem Gouverneur in dreifacher Papierausfertigung zugeschickt.

Zudem muss dem Gouverneur eine elektronische Datei übermittelt werden.

Die betreffende Datei ist die gleiche wie die vorherige. Sie kann von der Website der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei (www.infozone.be) heruntergeladen werden.

Die elektronische Datei wird dem Gouverneur entweder per Diskette oder per E-Mail übermittelt, je nach Möglichkeiten und Auffassung der Provinz, der Sie unterstehen.

Siehe nachstehende Tabelle.

Pour la consultation du tableau, voir image Polizeizonen, die Probleme mit der benutzten Software haben, können mit dem Helpdesk Kontakt aufnehmen: CGL, Square Victoria Regina / Victoria Regina Plantsoen 1, 5. Etage, 1210 Brüssel Tel.: (02) 223 99 44 Fax: (02) 223 99 45 E-Mail: cgl@ibz.fgov.be Der Gouverneur leitet seinerseits die gegebenenfalls berichtigte elektronische Datei an die Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei (CGL) weiter. Ich möchte, dass der Gouverneur darauf achtet, dass die elektronische Datei und die gedruckte Fassung des genehmigten Haushaltsplans ausschliesslich die Zahlen enthält, die er genehmigt und überprüft hat; diese Datei kann eventuell durch Anmerkungen ergänzt werden.

Der Text in Anlage 4 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden, mit Ausnahme der Jahreszahlen, die durch N beziehungsweise N-1 ersetzt worden sind. 1.5 MUSTER DES HAUSHALTSPLANS Der Text in Anlage 5 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 1.6 HAUSHALTSPLANABÄNDERUNGEN In der ABOP wird die Möglichkeit vorgesehen, die Haushaltsmittelbeträge ohne Haushaltsplanabänderung in dem pro wirtschaftliche Abteilung genehmigten Gesamtbetrag der Hausmittel anzupassen. Gegebenenfalls muss der besondere Rechnungsführer und/oder der Korpschef das (Polizei)Kollegium rechtzeitig darauf hinweisen, dass eine Anpassung innerhalb einer wirtschaftlichen Abteilung erforderlich ist. Das Kollegium trifft die Endentscheidung und definiert die Anpassung. Diese Entscheidung wird in das Protokoll eingetragen und muss folgenden Personen mitgeteilt werden: 1) dem Korpschef, damit er die notwendigen internen Vorkehrungen treffen kann und die betroffenen Dienste verständigen kann, 2) dem besonderen Rechnungsführer, damit er die veränderte Lage berücksichtigen kann. Bei der Vorbereitung des Haushaltsplans des nachfolgenden Jahres wird er die Veranschlagung der Haushaltsplanartikel entsprechend anpassen können.

Diese spezifische Anpassungsbefugnis darf nicht (z. B. dem besonderen Rechnungsführer oder dem Korpschef) übertragen werden, weil dies gegen das allgemeine Rechtsprinzip verstösst, wonach eine Übertragung dieser Befugnis nur möglich ist, sofern dies ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber keinerlei Übertragungsmöglichkeit vorgesehen.

Der Text in Anlage 6 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden, mit Ausnahme der Jahreszahlen, die durch N beziehungsweise N-1 ersetzt worden sind. 2. RICHTLINIEN ZUM HAUSHALTSPLAN DES ORDENTLICHEN DIENSTES In Bezug auf die budgetären Mindestnormen bitte ich Sie, im ordentlichen Ausgabenhaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' mindestens die für die korrekte Besoldung des Personals und eine reibungslose Arbeit der Polizeizone benötigten Haushaltsmittelbeträge einzutragen. 2.1 DIE ORDENTLICHEN AUSGABEN - PERSONAL (70) 2.1.1 Mindestpersonalbestand Der Königliche Erlass vom 5. September 2001, mit dem für jede Polizeizone der Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten dieser Zone festgelegt wird, bleibt in Erwartung einer Abrundung der Bewertung und einer eventuellen Neuberechnung uneingeschränkt anwendbar.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ausreichende Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Mindestbestand zu erreichen. Also müssen hierzu die nötigen Haushaltmittelbeträge vorgesehen werden. Im Rahmen einer guten Verwaltungsführung muss die Qualität der für die Bevölkerung erbrachten Dienstleistungen optimal sein.

Wie in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmt, kann der König aufgrund eines mit Gründen versehenen Antrags Abweichungen in Bezug auf die Mindestnorm gewähren. Eine Abweichung aus budgetären Gründen gehört zu den Möglichkeiten, die eines mit Gründen versehenen Antrags bedürfen. 2.1.2 Veranschlagung der Personalausgaben 2.1.2.1 Allgemeines Laut den monatlichen Vorausschätzungen in Bezug auf den Gesundheitsindex wird die nächste Überschreitung des Schwellenindexes (derzeit 116,15) im Juli 2005 stattfinden. Demzufolge müssten die Sozialleistungen im August 2005 und die Gehälter der Staatsbediensteten im September 2005 den Lebenshaltungskosten angepasst werden und um 2 % erhöht werden. 2006 würde der Schwellenindex (118,45) im August erneut überschritten werden; das bedeutet, dass die Sozialleistungen und die Gehälter der Staatsbediensteten im September beziehungsweise Oktober 2006 um 2 % erhöht würden.

Die neuesten Informationen hierüber sind auf der Website des Föderalen Planbüros einsehbar (www.plan.be).

Der Text in Anlage 7 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden, mit Ausnahme der Jahreszahlen, die durch N beziehungsweise N-1 ersetzt worden sind. 2.1.2.2 Berechnungsmodul « Personalkosten » Der Text in Anlage 8 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden, mit Ausnahme der Jahreszahlen, die durch N beziehungsweise N-1 ersetzt worden sind.

Das Modul selbst ist aufgrund des Haushaltsplans 2006 angepasst worden. 2.1.2.3 Mögliche Unterfunktionen in Bezug auf die Personalausgaben Die Unterfunktion 33000 darf NICHT benutzt werden.

Der Text in Anlage 9 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 2.1.2.4 Wirtschaftliche Kodes in Bezug auf die Personalausgaben Der Text in Anlage 10 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 2.1.3 Verantwortlichkeiten ZDFA - SSGPI - Polizeizone 2.1.3.1 Allgemeines In Artikel 478 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 wird Artikel 140ter GIP wie folgt neu formuliert: Die Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) ist mit der Berechnung der festen Ausgaben in Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei und derjenigen in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone beauftragt.

Unter festen Ausgaben versteht man: 1. die finanziellen Verpflichtungen der föderalen Polizei und der Polizeizonen, die sich aus ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber ergeben, 2.die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge.

Dieser Auftrag umfasst: 1. die Berechnung der Gehälter, der verwandten Rechte und der Pensionen, 2.die Erfüllung der sozial- und steuerrechtlichen Erklärungspflichten, 3. die Berechnung der gesetzlichen und verordnungsgemässen Beiträge und Abgaben, 4.die Zahlung der Pensionen, Renten und Pensionszuschläge, 5. was die föderale Polizei betrifft, die Zahlung der Gehälter, der verwandten Rechte und der Steuer- und Sozialabgaben an die verschiedenen Anspruchsberechtigten gemäss den allgemeinen Bestimmungen, die für die föderalen öffentlichen Dienste gelten, 6.was die lokale Polizei betrifft, die Durchführung der Zahlung für Rechnung der Zone oder die Übermittlung der erforderlichen Zahlungselemente an das in Artikel 149quater erwähnte SSGPI, 7. die Bearbeitung der Streitsachen, 8.die Abfassung der Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege.

Was die Gehälter und die anverwandten Rechte betrifft, führt die ZDFA die Beschlüsse aus, die der Personaldienst der föderalen Polizei oder die Personaldienste der lokalen Polizei jeweils für ihr eigenes Personal getroffen haben. Diese Beschlüsse werden ihr vom SSGPI übermittelt.

Was die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge betrifft, führt die ZDFA die von der Verwaltung der Pensionen getroffenen Beschlüsse aus.

Artikel 140quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird aufgehoben und es wird ein Titel Vbis, der die Artikel 149quater bis 149nonies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Titel Vbis - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei".Es wird ein « Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei », abgekürzt « SSGPI », eingerichtet.

Das SSGPI untersteht der Amtsgewalt des Ministers des Innern, der die allgemeinen Grundsätze seiner Organisation, seiner Arbeitsweise und seiner allgemeinen Verwaltung festlegt.

Die tägliche Verwaltung des SSGPI wird einem dienstleitenden Direktor anvertraut, der dem Minister des Innern direkt Rechenschaft ablegt.

Der dienstleitende Direktor des SSGPI gehört dem Verwaltungs- und Logistikkader an. Die Personalmitglieder des SSGPI gehören dem Personal der föderalen Polizei oder, in Anwendung von Artikel 96, der lokalen Polizei an.

Der König kann für das Amt des dienstleitenden Direktors des SSGPI durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische statutarische Regeln bestimmen. Der Minister des Innern legt den Stellenplan des SSGPI fest.

Nach Festlegung des Stellenplans des SSGPI geht das Personal des Dienstes Sozialsekretariat der Direktion der Finanzen der Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei (DMFS) nach Verhältnis der Anzahl Stellen dort über. Bis zu diesem Datum werden seine Aufgaben durch den vorerwähnten Dienst erfüllt.

Die Betriebskosten des SSGPI-Ausschusses gehen zu Lasten des SSGPI, das ebenfalls für die Sekretariatsgeschäfte des SSGPI-Ausschusses verantwortlich ist. 2.1.3.2 Der SSGPI-Ausschuss Die Arbeitsweise des SSGPI wird von einem gemischten « Beratungs- und Kontrollausschuss », nachstehend « SSGPI-Ausschuss » genannt, überwacht, in dem Vertreter sowohl der föderalen als auch der lokalen Polizei - im Verhältnis zur Zahl der behandelten Personalakten - als auch der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste tagen.

Die Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Die Vertreter der föderalen Polizei werden vom Minister des Innern auf Vorschlag des Generalkommissars und nach Stellungnahme des Ministers der Justiz bestimmt. Die Vertreter der lokalen Polizei - gleichermassen auf Bürgermeister, Korpschefs und besondere Rechnungsführer verteilt - werden vom Bürgermeisterbeirat bestimmt.

Sie stammen alle aus verschiedenen Polizeizonen. Der dienstleitende Direktor des SSGPI ist von Rechts wegen Mitglied des SSGPI-Ausschusses ohne Stimmrecht.

Zur Ausführung seines Auftrags ist der SSGPI-Ausschuss berechtigt, Einsicht in die vom SSGPI bearbeiteten Akten zu nehmen. Die Mitglieder unterliegen jedoch der Schweigepflicht in Bezug auf die ihnen auf diese Weise bekannt gewordenen individualisierten Daten. Die Verletzung dieser Schweigepflicht wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Zusammensetzung, die Zuständigkeiten, die Regeln für die Arbeitsweise und die Dauer des Mandats der Mitglieder des SSGPI-Ausschusses.

Der SSGPI-Ausschuss übermittelt dem Minister des Innern seine Bemerkungen und Stellungnahmen. Der SSGPI-Ausschuss übermittelt ihm jährlich einen Gesamtbericht über seine Feststellungen und über die allgemeine Arbeitsweise des SSGPI, von dem eine Abschrift dem Minister der Justiz zuzustellen ist. 2.1.3.3 Die Aufträge des SSGPI Damit die ZDFA ihren Auftrag erfüllen kann, übermitteln die in Artikel 140ter Absatz 4 erwähnten Personaldienste oder die von ihnen beauftragten Personen dem SSGPI die erforderlichen Daten. Hierfür hat das SSGPI unter anderem folgende Aufträge: 1. die korrekte Anwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder gewährleisten.Jede vorschriftswidrige Anwendung wird dem verantwortlichen Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei kann dem Minister des Innern gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegen, 2. in Bezug auf die lokale Polizei, die Berechnungsergebnisse und Daten übermitteln, die nötig sind, damit den Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die Steuer- und Sozialabgaben rechtzeitig ausgezahlt werden können, 3.unrechtmässige Zahlungen zurückfordern oder dem Arbeitgeber die dazu nötigen Grunddaten mitteilen, 4. für jedes entlohnte Personalmitglied eine Abschrift der Besoldungsakte führen, 5.einen allgemeinen Informationsauftrag erfüllen, 6. für die Weiterbearbeitung der Daten sorgen, die von den Personaldiensten oder den von ihnen dazu bevollmächtigten Personen übermittelt werden.Art, Form und Periodizität der zu übermittelnden Daten werden vom SSGPI in Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt.

Der Minister des Innern kann das SSGPI ermächtigen, ähnliche Aufträge für andere Personen, die Auszahlungen zu Lasten des Haushaltsplans der föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps erhalten, zu erfüllen.

Das SSGPI kann in den Diensten der föderalen Polizei oder der lokalen Polizeikorps oder, falls erforderlich, bei den Gemeindeverwaltungen und bei der Generalinspektion alle zur Ausführung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen und Aktenstücke einsehen und kopieren.

Das SSGPI kann die betroffenen Verwaltungen in Verzug setzen.

Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten in der Anwendung des Statuts informiert das SSGPI unverzüglich die zuständigen Behörden. In Erwartung einer endgültigen Entscheidung kann das SSGPI Sicherungsmassnahmen treffen. 2.2 ORDENTLICHE AUSGABEN - BETRIEBSAUSGABEN (71) 2.2.1 Entschädigungen Bezüglich der Entschädigung für Telefonkosten, Unterhalt der Uniform, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten, Dienstfahrten wird ein wirtschaftlicher Kode « 121-xx » angewandt.

Die ausführliche Berechnung der unter den wirtschaftlichen Kodes 121-xx veranschlagten Beträge wird je nach Entschädigungsart ebenfalls in die Personaltabelle der Polizeizone aufgenommen. Hierbei kann das in Punkt 2.1.2.2 des vorliegenden Rundschreibens erwähnte Berechnungsmodul für Personalkosten als Grundlage dienen. 2.2.2 Ankäufe individueller Grund- und Funktionsausrüstung (ehemalige Kleidungsentschädigung) Der Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Regelung der individuellen Grund- und Funktionsausrüstung wird bald veröffentlicht werden.

Die individuelle Grund- und Funktionsausrüstung ist bereits in zahlreichen Rundschreiben behandelt worden. So werden im Rundschreiben GPI 6 vom 9 Juni 2001 die Übergangsmassnahmen bezüglich der früheren Uniform festgelegt (Belgisches Staatsblatt vom 9. Juni 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. Dezember 2001). Die Zusammenstellung, das Tragen und die Bevorratung der Grundausrüstung werden im Rundschreiben GPI 12 vom 7. November 2001 über die Grundausrüstung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei geregelt (Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2002), abgeändert durch das Rundschreiben GPI 12bis. Im Rundschreiben GPI 31 vom 20. Dezember 2002 über die Übertragung der Funktionsausrüstung im Rahmen der Mobilität werden die Begriffe Grundausrüstung und Funktionsausrüstung klar definiert (Belgisches Staatsblatt vom 21.

Januar 2003; deutsche Ãœbersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 1.

August 2003).

Konkret muss für den Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' maximal die Gesamtzahl der im Jahr 'Haushaltsjahr N' für alle Polizeibeamten und -hilfsbediensteten noch verfügbaren Punkte berücksichtigt und in einen geschätzten Euro-Betrag umgewandelt werden. Das endgültige Verhältnis zwischen Punkten und Euros wird bestimmt durch den innerhalb der Polizeizone erzielten Kaufpreis für die Grundausrüstung. Zur Erinnerung: Für ehemalige Gendarmen, die Gendarmeriebrigaden angehörten, sind die Punkte bei Mobilität zur lokalen Polizei am 1.

Januar 2002 übertragen worden. Die Ankäufe müssen unter dem wirtschaftlichen Kode 124-05 « Ankauf individueller Grund- und Funktionsausrüstung » veranschlagt werden.

Die föderale Polizei kümmert sich derzeit um die Abfassung der unerlässlichen Normen für die (allgemeine und spezifische) Funktionsausrüstung, die auf der Website www.dgm-web.be wiedergegeben sind. Es handelt sich hier um Normen für die allgemeine Funktionsausrüstung, wie sie im vorerwähnten Rundschreiben GPI 12 beschrieben sind, und für die spezifische Funktionsausrüstung wie AO-Kleidung, Kleidung für Hundeführer, Motorradkleidung usw. In der Übergangsphase bleibt der Königliche Erlass vom 24. April 1995 zur Regelung des Uniformtragens bei der Gemeindepolizei anwendbar.

Bei der Abfassung des Haushaltsplans 'Haushaltsjahr N' muss gemäss dem vorerwähnten Rundschreiben GPI 31 im Fall von Mobilität der Übergang von Personalmitgliedern der föderalen Polizei zur lokalen Polizei berücksichtigt werden. Hierbei ist die Bestimmungszone für die Finanzierung der Funktionsausrüstung zuständig. 2.2.3 Miete von föderalen Gebäuden Der Text in Anlage 11 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 2.3 ORDENTLICHE AUSGABEN - ÜBERTRAGUNGEN (72) Der Text in Anlage 12 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 2.4 ORDENTLICHE AUSGABEN - SCHULD (7X) 2.4.1 Zins- und Tilgungslasten Der Text in Anlage 13 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 2.4.2 Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung der föderalen Gebäude an die Polizeizonen Der Text in Anlage 14 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden.

Im föderalen Rundschreiben BC/430/2005/11 vom 24. Mai 2005 wird für 2006/2005 eine Inflationsrate von 1,5 % erwartet. 2.5 ORDENTLICHE AUSGABEN - VORHERIGE RECHNUNGSJAHRE (76) Der Text in Anlage 15 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 2.6 ORDENTLICHE AUSGABEN - ABHEBUNGEN (78) Der Text in Anlage 16 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 2.7 ORDENTLICHE EINNAHMEN - LEISTUNGEN (60) Der Text in Anlage 17 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 2.8 ORDENTLICHE EINNAHMEN - ÜBERTRAGUNGEN 2.8.1 Föderale Dotationen vorheriger Rechnungsjahre an die Polizeizonen (66). Indexierung der föderalen Grunddotation 2005 - 330/465-48/2005 Die eventuelle Indexierung der föderalen Grunddotation 2005 wird bei der Haushaltsberatung 2006 von der Regierung und vom Parlament festgelegt. Der Betrag wird Ihnen mitgeteilt, sobald er bekannt ist.

Die Polizeizone muss diesen Betrag im Haushaltsplan 'Haushaltsjahr 2006' unter dem vorherigen 'Haushaltsjahr 2005' - Artikel 330/465-48 - « Indexierung der föderalen Grunddotation Haushaltsjahr 2005 » - verbuchen. 2.8.2 Föderale Dotationen des eigentlichen Rechnungsjahres 2006 an die Polizeizonen (61) Wie in Anlage 1 zum föderalen Rundschreiben BC/430/2005/11 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle vom 24. Mai 2005 "Veranschlagung des Haushaltsplans 2005/2006: Richtlinien" festgelegt, wird von einem Steigungskoeffizienten des Gesundheitsindexes in Höhe von 1,5 % ausgegangen. Da es sich hier jedoch um eine Veranschlagung handelt, ist Vorsicht geboten. Es muss davon ausgegangen werden, dass bestimmte Zonen eine Dotation erhalten werden, die unter anderem durch die Fortsetzung des Mechanismus zur Verteilung der sozialen Dotation I etwas tiefer ausfällt / weniger gewachsen ist als im vorigen Jahr.

Die Eintragung föderaler Dotationen, die nicht auf Königlichen Erlassen oder föderalen Richtlinien fussen, in den Polizeihaushaltsplan muss als Eintragung fiktiver Einnahmen angesehen werden. Die betreffenden fiktiven Einnahmen müssen in Ausführung von Artikel 72 GIP vom Gouverneur gestrichen werden. 2.8.2.1 Föderale Grunddotation 2006 - 330/465-48 Die föderale Grunddotation 2006 wird in Artikel 330/465-48 - « Föderale (Grund)Dotation » verbucht.

Der Betrag wird Ihnen mitgeteilt, sobald er bekannt ist. 2.8.2.2 Zusätzliche föderale Dotation 2006 - 33004/465-48 Die zusätzliche föderale Dotation 2006 wird in Artikel 33004/465-48 - « Zusätzliche föderale Dotation » verbucht.

Der Betrag wird Ihnen mitgeteilt, sobald er bekannt ist. 2.8.2.3 Föderale soziale Dotation I 2006 - 330/465-02 Die föderale soziale Dotation I wird in Artikel 330/465-02 « Föderale soziale Dotation I » verbucht.

Der Betrag wird Ihnen mitgeteilt, sobald er bekannt ist.

Der Text in Anlage 18 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 2.8.2.4 Föderale soziale Dotation II 2006 - 33001/465-02 Laut den monatlichen Vorausschätzungen in Bezug auf den Gesundheitsindex wird die nächste Überschreitung des Schwellenindexes (derzeit 116,15) im Juli 2005 stattfinden. Demzufolge müssten die Sozialleistungen im August 2005 und die Gehälter der Staatsbediensteten im September 2005 den Lebenshaltungskosten angepasst werden und um 2 % erhöht werden. 2006 würde der Schwellenindex (118,5) im August erneut überschritten werden; das bedeutet, dass die Sozialleistungen und die Gehälter der Staatsbediensteten im September beziehungsweise Oktober 2006 um 2 % erhöht würden.

Die neuesten Informationen hierüber sind auf der Website des Föderalen Planbüros einsehbar (www.plan.be).

Der Text in Anlage 19 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden, mit Ausnahme der Jahreszahlen, die durch N beziehungsweise N-1 ersetzt worden sind. 2.8.2.5 Föderale Dotation 2006 an Überschuss-Polizeizonen - 33002/465-48 Der Text in Anlage 20 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden, mit Ausnahme der Jahreszahlen, die durch N beziehungsweise N-1 ersetzt worden sind. 2.8.2.6 Föderale Dotation 2006 für die Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - 33003/465-48 Im föderalen Rundschreiben BC/430/2005/11 vom 24. Mai 2005 wird für 2006/2005 eine Inflationsrate von 1,5 % erwartet.

Der Betrag wird Ihnen mitgeteilt, sobald er bekannt ist.

Der Text in Anlage 21 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden, mit Ausnahme der Jahreszahlen, die durch N beziehungsweise N-1 ersetzt worden sind. 2.8.2.7 Föderale Dotation für föderale Mietverträge, die bestimmten Polizeizonen übertragen worden sind Der Betrag wird Ihnen mitgeteilt, sobald er bekannt ist.

Die eventuelle föderale Dotation für übertragene Mietverträge ist im Haushaltsplan unter dem wirtschaftlichen Kode 465-01 einzutragen.

Der Text in Anlage 22 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 2.8.2.8 Zusätzliche föderale Dotation, die über die Verkehrssicherheitspläne finanziert wird Die föderalen Dotationen in Bezug auf die Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit müssen im Haushaltsplan in Artikel 33005/465-48 « föderale Dotation Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit » verbucht werden. 2.8.3 Die kommunale(n) Dotation(en) In Ausführung von Artikel 40 Absatz 6 GIP werden die besonderen Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindepolizeizone im Königlichen Erlass vom 7.

April 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 20. April 2005) (die so genannten 60-20-20) festgelegt.

Der Text in Anlage 23 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden. 2.9 ORDENTLICHE EINNAHMEN - SCHULD (62) Sie umfassen insbesondere die Bruttozinsen auf Finanzkonten und gegebenenfalls auf Terminkonten der Polizeizone. Der Mobiliensteuervorabzug wird unter der wirtschaftlichen Abteilung 71 - ordentliche Ausgaben - Betriebsausgaben - verbucht. 3. RICHTLINIEN ZUM AUSSERORDENTLICHEN DIENST Der Text in Anlage 24 ist wortwörtlich aus dem Rundschreiben PLP 36 übernommen worden, mit Ausnahme der Jahreszahlen, die durch N beziehungsweise N-1 ersetzt worden sind.4. FÖDERALE DOTATIONEN AN DIE GEMEINDEN MIT EINER SICHERHEITS - UND GESELLSCHAFTSVEREINBARUNG Die veranschlagte föderale Dotation 'Haushaltsjahr N' an die Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung muss in den Gemeindehaushaltsplan und nicht in den Polizeihaushaltsplan eingetragen werden.Die betreffende Dotation entspricht den Kosten für das Zivilpersonal im Rahmen der Polizeieinheit.

Der Betrag wird Ihnen mitgeteilt, sobald er bekannt ist.

SCHLUSS Sollte der Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' bei Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens bereits vom Rat gebilligt worden sein, muss die Polizeizone gemäss Artikel 14 ABOP so bald wie möglich den Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' mit dem vorliegenden Rundschreiben über eine Haushaltsplanabänderung in Einklang bringen.

Ich weise Sie darauf hin, dass die nötigen Anpassungen bei der nächsten Haushaltsplanabänderung vorgenommen werden müssen, sobald die Beträge durch Königlichen Erlass oder in einem ergänzenden Rundschreiben bekannt gegeben werden.

Sollte der Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' bei Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens noch nicht vom Rat gebilligt worden sein, muss der Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' gemäss dem vorliegenden Rundschreiben erstellt beziehungsweise angepasst werden.

Das vorliegende Rundschreiben und zusätzliche aktuelle Informationen können auf der Website des Ministers des Innern, Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei, (www.infozone.be) eingesehen werden.

Für ausführlichere Informationen im Zusammenhang mit vorliegendem Rundschreiben steht meine Verwaltung Ihnen stets zur Verfügung.

Pour la consultation du tableau, voir image Bitte setzen Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz vom vorliegenden Rundschreiben in Kenntnis.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 1 1.1 SPEZIFISCHE AUFSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN, DIE HAUSHALTSPLANABÄNDERUNGEN UND DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER GEMEINDEN AN DIE MEHRGEMEINDEZONE Eine Übersicht über die Aufsichtsverfahren und die diesbezüglichen Fristen finden Sie in meinem Rundschreiben PLP 12 vom 8. Oktober 2001.

Die spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone wird in den Artikeln 71 bis 76 GIP geregelt. 1.1.1 Genehmigungsaufsicht über den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen Aufgrund von Artikel 71 GIP müssen die Beschlüsse des Rats in Bezug auf den Haushaltsplan und die daran vorgenommenen Abänderungen dem Gouverneur binnen zwanzig Tagen zwecks Genehmigung zugeschickt werden.

Aufgrund von Artikel 66 GIP kann die Genehmigung nur wegen Verstosses gegen die in diesem Gesetz enthaltenen oder aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen verweigert werden.

Der Gouverneur ist als Kommissar der Föderalregierung die erste Instanz, die zuständig ist, um die Übereinstimmung des Haushaltsplans mit den von der Föderalbehörde erlassenen Normen zu prüfen.

Aufgrund von Artikel 72 GIP befindet der Gouverneur über die Genehmigung binnen einer Frist, die fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über den Haushaltsplan der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Sollte der Rat sich ganz oder teilweise weigern, Einnahmen oder obligatorische Ausgaben in den Haushaltsplan einzutragen, trägt der Gouverneur die erforderlichen Beträge von Amts wegen darin ein.

Sollte der Rat Einnahmen vorsehen, die der Zone laut Gesetz ganz oder teilweise nicht zustehen, streicht der Gouverneur je nach Fall den Betrag oder er trägt von Amts wegen den korrekten Betrag ein.

Handelt es sich um eine Mehrgemeindezone, ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, ab.

Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone seinen Erlass spätestens am letzten Tag der oben erwähnten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.

Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

In den Artikeln 73 und 74 GIP wird der Widerspruch beim Minister des Innern gegen die vom Gouverneur beschlossene Ablehnung oder Anpassung von Amts wegen eines Haushaltsbeschlusses geregelt.

Aufgrund von Artikel 73 GIP kann der Rat gegen den Erlass des Gouverneurs zur Ablehnung oder zur Anpassung von Amts wegen des Polizeihaushaltsplans binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der lokalen Polizei der Erlass durch den Gouverneur notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Aufgrund von Artikel 74 GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gouverneur und dem Rat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.

Der Beschluss des Ministers wird dem Rat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund von Artikel 75 GIP unterliegen die Haushaltsplanabänderungen ebenfalls der oben beschriebenen Genehmigungsaufsicht des Gouverneurs.

Die Frist wird so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Jeder Beschluss der Aufsichtsbehörde betreffend den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen wird dem Rat vom Kollegium mitgeteilt (Artikel 7 und 14 ABOP). 1.1.2 Genehmigungsaufsicht in den Mehrgemeindezonen über die Beschlüsse des Gemeinderates zur Abstimmung über die finanziellen Beiträge an die Mehrgemeindezone und die daran vorgenommenen Abänderungen Aufgrund von Artikel 40 GIP geht der Haushaltsplan der Polizeizone zu Lasten der verschiedenen Gemeinden der Zone und zu Lasten des Föderalstaats. Sofern die Mehrgemeindezone nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, die bei der Erfüllung ihres Auftrags anfallen, wird die Differenz von den Gemeinden beglichen, die ihr angehören.

Jeder Gemeinderat der Zone stimmt über die Dotation ab, die dem lokalen Polizeikorps zuzuerkennen ist und der Polizeizone zugeführt wird. Die Dotation wird in jeden Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. Die im Beschluss des Gemeinderates erwähnte Dotation, die im Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragene Dotation und die im Polizeihaushaltsplan als Einnahme eingetragene Dotation müssen miteinander übereinstimmen.

Aufgrund von Artikel 71 GIP werden die Beschlüsse des Gemeinderats in Bezug auf den Beitrag der Gemeinde an die Polizeizone und in Bezug auf die Abänderungen des Beitrags dem Gouverneur zwecks Genehmigung zugeschickt.

Aufgrund von Artikel 76 GIP befindet der Gouverneur darüber binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag, nachdem er diesen Beschluss empfangen hat.

Aufgrund von Artikel 72 GIP ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat ab.

Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde seinen Erlass spätestens am letzten Tag der vorerwähnten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.

Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

In den Artikeln 73 und 74 GIP wird ebenfalls der Widerspruch beim Minister des Innern gegen den Erlass des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungserlass geregelt. Aufgrund von Artikel 73 GIP kann der Gemeinderat gegen den Erlass des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungserlass binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde der Erlass notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Aufgrund von Artikel 74 GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gemeinderat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Bei Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.

Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund von Artikel 75 GIP finden die Artikel 72 bis 74 ebenfalls Anwendung auf die Gemeinderatsbeschlüsse zur Abänderung des Beitrags an die Polizeizone.

Die Genehmigungsfrist im Fall einer Abänderung wird allerdings gemäss Artikel 75 Absatz 2 so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Anlage 2 1.2 ERSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS Im Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei (ABOP) werden die Haushalts-, Finanz- und Buchführungsvorschriften der Polizeizone sowie die Sonderregeln für die Ausübung der Aufgaben des besonderen Rechnungsführers festgelegt, und dies in Ausführung von Artikel 34 GIP, durch den Artikel 239 des neuen Gemeindegesetzes auf die lokale Polizei zur Anwendung kommt.

Gemäss Artikel 11 ABOP erstellt das Kollegium den Haushaltsplanentwurf, nachdem es die Stellungnahme einer Kommission eingeholt hat, in der mindestens ein dazu bestimmtes Mitglied des Kollegiums, der Korpschef der lokalen Polizei und der besondere Rechnungsführer tagen. Die Stellungnahme der Kommission bezieht sich ausschliesslich auf die Rechtmässigkeit und die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen. Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist nicht notwendigerweise einstimmig. Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist ein Verwaltungsinstrument, das zur Aufstellung eines besseren Haushaltsplans führen kann. Es ist mehr als ratsam, den besonderen Rechnungsführer aktiv in die Vorbereitung des Haushaltsplans der Polizeizone einzubeziehen.

Aufgrund von Artikel 5 ABOP umfasst der Haushaltsplan die genaue Schätzung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres getätigt werden können, mit Ausnahme der für Rechnung Dritter verrichteten oder nur den Barmittelbestand betreffenden Geldbewegungen. Jeder Haushaltsplanartikel muss aufgrund von Artikel 5 ABOP mit der Wirklichkeit konfrontiert und genau veranschlagt werden.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einige Kosten niedriger ausfallen können, weil durch grössere Zonen rationeller organisiert werden kann und somit Kosten eingespart werden können.

Im Haushaltsplan wird unterschieden zwischen dem ordentlichen Dienst und dem ausserordentlichen Dienst und innerhalb eines jeden dieser Dienste zwischen dem eigentlichen Finanzjahr und den vorherigen Rechnungsjahren.

Gemäss Artikel 34 GIP, in dem Artikel 238 NGG für anwendbar erklärt wird, entspricht das Finanzjahr der Polizeizone dem Kalenderjahr.

Gemäss Artikel 10 ABOP sind die Ausgabenhaushaltsmittel beschränkt und können zu keinen anderen Zwecken benutzt werden als zu denen, die ihnen im Haushaltsplan zugewiesen sind.

In den Ausgaben des ordentlichen Dienstes gilt die Beschränkung für die Gesamtheit der Haushaltsmittel, die unter demselben funktionellen Kode (beschränkt auf die ersten drei Ziffern) eingetragen sind und die zu derselben wirtschaftlichen Abteilung gehören.

Die wirtschaftlichen Abteilungen der Ausgaben des ordentlichen Dienstes sind die Folgenden: Personal: 70; Betriebskosten: 71; Ãœbertragungen: 72; Schuld: 7X; Vorherige Rechnungsjahre: 76;

Abhebungen: 78. Mit anderen Worten können die Haushaltsmittelbeträge in jeder wirtschaftlichen Abteilung ohne Haushaltsplanabänderung auf die Haushaltsartikel verteilt werden, die vorher in den Haushaltsplan beziehungsweise in die Haushaltsplanabänderung aufgenommen worden sind, und zwar im Rahmen des Haushaltsmittelbetrags, der insgesamt pro wirtschaftliche Abteilung genehmigt worden ist.

Man beachte nochmals den bedeutenden Unterschied zwischen einerseits Artikel 10 ABOP und andererseits Artikel 10 der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), in der eine strengere Beschränkung vorgesehen ist, und zwar auf die Gesamtheit der Mittel, die dieselben - auf die ersten drei Ziffern beschränkten - funktionellen und wirtschaftlichen Kodes tragen.

Diese weitreichendere Abweichung (d.h. auf Ebene der wirtschaftlichen Abteilung) vom allgemeinen Grundsatz der Beschränkung der Haushaltsmittel für die Ausgaben des ordentlichen Dienstes ermöglicht eine genauere Veranschlagung der Haushaltsmittelbeträge des Polizeihaushaltsplans. In diesem Fall genügt es, eine Reserve auf Ebene der wirtschaftlichen Abteilung vorzusehen. Dies wird normalerweise zu genaueren Haushaltsplanveranschlagungen führen und auf Ebene der Rechnung werden weniger Haushaltsmittelbeträge unbenutzt bleiben.

Man beachte zudem die Tatsache, dass die Begriffe « obligatorische / nicht obligatorische Ausgaben » und « von Amts wegen aufgenommene Ausgaben » momentan noch nicht in der AGBO vorkommen.

Gemäss Artikel 34 GIP, in dem unter anderem Artikel 241 des neuen Gemeindegesetzes für anwendbar erklärt wird, tritt der Rat gewöhnlich jährlich im Monat Oktober zusammen, um über den Polizeihaushaltsplan für das nächste Rechnungsjahr zu beraten und zu beschliessen.

Des Weiteren weisen wir auf Artikel 27 GIP hin, in dem bestimmt wird, dass die Artikel 84, 86, 87, 87bis, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95 Absatz 2, 96, 97, 98, 99, 100 und 101 NGG entsprechend auf den Polizeirat anwendbar sind.

Gemäss dem vorerwähnten Artikel 96 NGG lässt das Kollegium spätestens sieben volle Tage vor der Sitzung, in der der Rat über den Haushaltsplan beziehungsweise eine Abänderung des Haushaltsplans zu beraten hat, jedem Ratsmitglied ein Exemplar des Entwurfs des Haushaltsplans beziehungsweise des Entwurfs der Abänderung des Haushaltsplans zukommen. Der Entwurf wird so übermittelt, wie er dem Rat zur Beratung vorgelegt werden wird, in der vorgeschriebenen Form und zusammen mit den zu seiner endgültigen Festlegung erforderlichen Anlagen. Dem Entwurf des Haushaltsplans wird ein Bericht beigelegt.

Der Bericht enthält eine Übersicht über den Entwurf des Haushaltsplans. Ausserdem werden in dem Bericht die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone, eine Übersicht über ihre Verwaltungs- und Geschäftslage in Polizeiangelegenheiten sowie alle zweckdienlichen Informationen dargelegt.

Die Ratssitzung ist öffentlich.

Im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2000; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2001) sind nähere Informationen über die Methode zur genauen Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, enthalten. Im Rundschreiben PLP 6 vom 19.

März 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 2001) wird die Berechnungsmethode ebenfalls präzisiert.

In Ausführung von Artikel 34 GIP, in dem unter anderem Artikel 242 NGG für anwendbar erklärt wird, wird der Polizeihaushaltsplan am Sitz der Polizeizone bereitgelegt, wo jeder, der es wünscht, ihn an Ort und Stelle einsehen kann. Auf diese Offenlegung wird mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung des Polizeihaushaltsplans durch den Rat angebracht werden. Die Bekanntmachung muss mindestens zehn Tage angeschlagen bleiben.

Anlage 3 1.3 BENUTZUNG « PROVISORISCHER MITTEL » IN ERWARTUNG DER GENEHMIGUNG DES HAUSHALTSPLANS SEITENS DER AUFSICHTSBEHÖRDE Solange der Gouverneur den Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' nicht gebilligt hat, können gemäss Artikel 13 ABOP im Jahr 'Haushaltsjahr N' Ausgaben in Form von « provisorischen Mitteln » beziehungsweise « provisorischen Zwölfteln » getätigt werden, aber nur im ordentlichen Dienst.

Zwei Fälle sind hier möglich: - Der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' ist NICHT vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Rat gebilligt worden: - In diesem Fall muss der Rat im 'Haushaltsjahr N-1' die provisorischen Mittel für das 'Haushaltsjahr N' ausdrücklich durch separaten Beschluss festlegen; es ist möglich, ein oder mehrere provisorische Zwölftel zu billigen. - Die Zuweisung provisorischer Mittel zum ordentlichen Dienst darf pro abgelaufenen oder angefangenen Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N-1') betragen; diese Einschränkung findet weder auf die Ausgaben für die Entlohnung des Personals und die Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern noch auf die Ausgaben für Abschreibungen und Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld Anwendung. - Der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' ist vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Rat, aber noch nicht vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Gouverneur gebilligt worden: - Der Rat muss KEINEN separaten Beschluss fassen. - Die Zuweisung provisorischer Mittel zum ordentlichen Dienst darf pro abgelaufenen oder angefangenen Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des laufenden Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N') oder, falls sie geringer sind, der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N-1') betragen; diese Einschränkung findet weder auf die Ausgaben für die Entlohnung des Personals und die Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern noch auf die Ausgaben für Abschreibungen und Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld Anwendung.

Anlage 4 1.4 ÜBERMITTLUNG DES HAUSHALTSPLANS UND DER ANLAGEN Dem Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' müssen mindestens folgende Unterlagen beiliegen: 1. der Bericht, der eine Zusammenfassung des Haushaltsplans enthält; der Bericht enthält zudem die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone sowie eine Übersicht über alle Angaben, die einen Einfluss auf die Organisation und die Arbeitsweise der Polizeizone haben können, 2. die Stellungnahme der Haushaltskommission, die in Artikel 11 ABOP erwähnt wird, 3.eine Tabelle mit allen Personalangaben, die den Haushaltsplan beeinflussen können; sie enthält mindestens die Gehaltstabelle, das finanzielle Dienstalter, die Entschädigungen und die Zulagen jedes Personalmitglieds (gegebenenfalls je nach Eintragungsnummer, interner Nummer); hierbei kann die auf föderaler Ebene zur Verfügung gestellte Methode zur Berechnung der Personalausgaben (siehe Punkt 2.1.2.2 des vorliegenden Rundschreibens) als Grundlage dienen, 4. eine Tabelle der Anleihen und der Schuldentwicklung, 5.eine Tabelle mit einer Übersicht über die im Haushaltsplan eingetragenen ausserordentlichen Ausgaben und die vorgesehene Finanzierung, 6. der Nachweis, dass der Aushang, durch den jeder den Polizeihaushaltsplan einsehen kann, gemäss Artikel 34 GIP durchgeführt worden ist (darf getrennt verschickt werden, jedoch in jedem Fall vor Ablauf der Kontrollfrist). Die Aufstellung eines Mehrjahresplans ist für das 'Haushaltsjahr N' noch nicht vorgeschrieben, sie wird aber angesichts der Auswirkung des Polizeihaushaltsplans auf die Gemeindehaushaltspläne angeraten.

Wenn der Haushaltsplan aufgrund der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, seiner Ausführungserlasse und anderer Verordnungstexte in zwei Sprachen erstellt werden muss, wird er auch in zwei Sprachen vorgelegt. Das Gleiche gilt für die dem Haushaltsplan beigefügten Aktenstücke, die in zwei Sprachen erstellt sind.

Anlage 5 1.5 MUSTER DES HAUSHALTSPLANS Das Muster des Polizeihaushaltsplans ist dasjenige des Gemeindehaushaltsplans. Ich bitte Sie, dieses Muster strikt einzuhalten.

Für die Titelseite und die erste Seite des Polizeihaushaltsplans bitten wir Sie, die Muster aus der Haushaltsplandatei zu benutzen, die auf der Website der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei - www.infozone.be - zur Verfügung stehen.

Aufgrund von Artikel 41 ABOP gelten für den Polizeihaushaltsplan die funktionellen und wirtschaftlichen Klassifikationen, die in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1990 zur Ausführung des Artikels 44 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994, aufgeführt sind.

Die Ausgaben und Einnahmen der lokalen Polizei werden vorzugsweise unter dem funktionellen Kode 330XX - als « Lokale Polizei » zu lesen - eingetragen.

Inhalt und Bedeutung der wirtschaftlichen Kodes müssen strikt eingehalten werden; die Beschreibung darf durch eine deutlichere, der lokalen Polizeizone angepassten Beschreibung ersetzt werden.

Anlage 6 1.6 HAUSHALTSPLANABÄNDERUNGEN Die Haushaltsplanabänderungen sollten rechtzeitig festgelegt werden, sodass eine ordnungsgemässe Bestimmung der Ausgaben nicht in Frage gestellt wird. Wie für die Gemeinden ist als äusserstes Datum für die Übermittlung einer Haushaltsplanabänderung des Rechnungsjahres 'Haushaltsjahr N' an den Gouverneur der 15. November 'Haushaltsjahr N' festgelegt worden.

Gemäss Artikel 15 ABOP müssen bei Haushaltsplanabänderungen so früh wie möglich die Haushaltsmittel eingetragen werden, die notwendig sind, um die Ausgaben zu decken, die durch unvorhergesehene und zwingende Umstände erforderlich werden. In Ausführung von Artikel 86 Nr. 2 GIP muss dem Gouverneur eine für gleich lautend erklärte Kopie der betreffenden Beschlüsse des Rates und gegebenenfalls des Kollegiums über Ausgaben zugeschickt werden, die aufgrund unvorhergesehener Notsituationen erforderlich wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 GIP, die vorschreiben, dass dem Gouverneur eine Liste der Beschlüsse des Rates mit einer kurzen Zusammenfassung der darin geregelten Angelegenheiten, die die lokale Polizei betreffen, übermittelt wird.

Gemäss Artikel 15 ABOP müssen alle Haushaltsmittel, die sich auf unvorhergesehene Einnahmen beziehen, so früh wie möglich über eine Haushaltsplanabänderung vorgesehen werden.

Es liegt im Interesse der Polizeizonen, die Haushaltsplanabänderungen sehr genau zu veranschlagen, damit die letzten Haushaltsangaben möglichst nahe an die Haushaltsrechnung herankommen. Dies erlaubt eine realistischere Aufstellung des nächsten Haushaltsplans. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 ABOP wird nämlich das Ergebnis des Haushaltsplans des vorigen Rechnungsjahres und seiner eventuellen Abänderungen als geschätzter Überschuss oder geschätztes Defizit der vorherigen Rechnungsjahre auf den folgenden Haushaltsplan übertragen.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass gemäss Artikel 9 Absatz 2 ABOP KEINE Haushaltsplanabänderung erforderlich ist, wenn ein vermutliches Ergebnis des vorherigen Rechnungsjahres, das auf den folgenden Haushaltsplan übertragen wurde, durch ein tatsächliches Ergebnis der abgeschlossenen Haushaltsrechnung ersetzt wird. Falls jedoch die Eintragung des wirklichen Ergebnisses der abgeschlossenen Haushaltsrechnung ein Defizit verursacht oder vergrössert, trifft der Rat die angemessenen Massnahmen, um den Haushaltsausgleich wiederherzustellen. In den Mehrgemeindezonen sind diese Massnahmen erst nach Beratung und im Einverständnis mit den verschiedenen Gemeinderäten durchführbar. Siehe hierzu Artikel 9 Absätze 3 und 4 ABOP. Die Haushaltsplanabänderungen sind den gleichen Verfahren wie der Haushaltsplan unterworfen.

So wird die spezifische Aufsicht, die auf die Haushaltspläne der Polizeizonen angewandt wird, uneingeschränkt auf die Abänderungen angewandt, die die Polizeizone am Polizeihaushaltsplan vornimmt. Die spezifische Aufsicht wird bereits in Punkt 1.1.1 des vorliegenden Rundschreibens berücksichtigt.

In Bezug auf die Übermittlung der Haushaltsplanabänderung(en) müssen der Haushaltsplanabänderung je nach Fall folgende Unterlagen beiliegen: 1. ein Bericht, der eine Zusammenfassung der Haushaltsplanabänderung enthält;der Bericht enthält gemäss Artikel 14 ABOP eine Rechtfertigung für jeden Haushaltsmittelbetrag und für die eventuellen Änderungen in Bezug auf die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone, 2. die Stellungnahme der Haushaltskommission, die in Artikel 11 ABOP erwähnt wird, 3.eine Tabelle mit allen Personalangaben, die den Haushaltsplan beeinflussen können; sie enthält mindestens die Gehaltstabelle, das finanzielle Dienstalter, die Entschädigungen und die Zulagen jedes Personalmitglieds (gegebenenfalls je nach Eintragungsnummer, interner Nummer); hierbei kann die auf föderaler Ebene zur Verfügung gestellte Methode zur Berechnung der Personalausgaben (siehe Punkt 2.1.2.2 des vorliegenden Rundschreibens) als Grundlage dienen, 4. bei einer Änderung der Anleihen oder der Anleiheaufwendungen, eine Tabelle der Anleihen und der Schuldentwicklung, 5.bei einer Änderung der ausserordentlichen Ausgaben oder der vorgesehenen Finanzierung, eine Tabelle mit einer Übersicht über die im Haushaltsplan eingetragenen ausserordentlichen Ausgaben und die vorgesehene Finanzierung, 6. der Nachweis, dass der Aushang, durch den jeder den Polizeihaushaltsplan einsehen kann, gemäss Artikel 34 GIP durchgeführt worden ist (darf getrennt verschickt werden, jedoch in jedem Fall vor Ablauf der Kontrollfrist). Die in Punkt 1.4 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf das Versenden und die Übermittlung der Exemplare in Papierform und der elektronischen Haushaltsplandatei sind uneingeschränkt auf Haushaltsplanabänderungen anzuwenden.

Anlage 7 2.1.2 VERANSCHLAGUNG DER PERSONALAUSGABEN 2.1.2.1 Allgemeines Die Personalausgaben müssen realistisch veranschlagt werden, indem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird: - Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001, - Zuerkennung und Zeitpunkt der periodischen Erhöhungen, - Wahrscheinliche oder reelle Erhöhung oder Verringerung der Anzahl Personalmitglieder, - Laut den monatlichen Vorausschätzungen in Bezug auf den Gesundheitsindex wird es vor Ende 2005 keine Überschreitung des Schwellenindexes (derzeit 116,15) geben; die Gehälter, Zulagen, Entschädigungen und Prämien können folglich nach dem derzeitigen Auszahlungskoeffizienten 1,3459 veranschlagt werden; die neuesten Informationen hierüber sind auf der Website des Föderalen Planbüros erhältlich: www.plan.be, - In Bezug auf die Gehälter und nicht leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien enthält der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' die Haushaltsmittelbeträge, die in den folgenden Monaten notwendig sind, um den Verpflichtungen/Ausgaben im Laufe des Rechnungsjahres 'Haushaltsjahr N' zu genügen: > Dezember 'Haushaltsjahr N-1' bis November 'Haushaltsjahr N' in Bezug auf: - die ehemaligen Personalmitglieder der föderalen Polizei, - die ehemaligen kommunalen Personalmitglieder, die am 31. März 2001 nicht das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gemeindepolizei hatten, - alle seit dem 1. April 2001 eingestellten Personalmitglieder (sie haben nämlich nicht vor dem 1. April 2001 das Recht auf Vorausbezahlung erworben), > als Übergangsbestimmung von Januar 'Haushaltsjahr N' bis Dezember 'Haushaltsjahr N' in Bezug auf die ehemaligen Mitglieder der Gemeindepolizei, die vor dem 1. April 2001 das Recht auf Vorausbezahlung erworben hatten.

Das geschieht in Ausführung von Artikel XII.XI.59 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (1).

Langfristig werden alle Personalmitglieder der integrierten Polizei in Ausführung von Artikel XI.II.13 § 1 RSPol nachträglich und nach dem Fälligkeitsplan bezahlt werden, der auf die Beamten der Föderalministerien angewandt wird.

Die Haushaltsmittel für die Gehälter von Dezember 'Haushaltsjahr N-1' und die nicht an die Leistungen von Dezember 'Haushaltsjahr N-1' gebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien müssen nicht in die Haushaltspläne der vorigen Rechnungsjahre eingetragen werden, sie können in den Haushaltsplan des eigentlichen Finanzjahres 'Haushaltsjahr N' eingetragen werden. - In Bezug auf die leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien (die NICHT monatlich mit dem Gehalt ausgezahlt werden) enthält der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' die Mittel für den letzten Bezugszeitraum 'Haushaltsjahr N-1' bis zum vorletzten Bezugszeitraum 'Haushaltsjahr N'.

In Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) müssen viele leistungsgebundene Zulagen, Entschädigungen und Prämien im Laufe des zweiten Monats nach dem Bezugsmonat beziehungsweise Bezugszeitraum bezahlt werden, in dem die Leistungen erbracht worden sind.

Die leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien in Bezug auf die im letzten Bezugszeitraum 'Haushaltsjahr N-1' erbrachten Leistungen müssen nicht in die Haushaltspläne der vorigen Rechnungsjahre eingetragen werden, sie können in den Haushaltsplan des eigentlichen Finanzjahres 'Haushaltsjahr N' eingetragen werden. - Die Personalausgaben in Bezug auf das im Rahmen der Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen tätige Zivilpersonal werden nicht in den Polizeihaushaltsplan, sondern in den entsprechenden Gemeindehaushaltsplan eingetragen. Die spezifische Dotation 'Haushaltsjahr N', durch die die Regierung ihrer Verbindlichkeit gegenüber Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung nachkommt, wird der Gemeinde und nicht der Zone zugeteilt.

Jedoch spricht nichts dagegen, dass das Zivilpersonal zu Gunsten der Zone arbeitet. In diesem Fall kann dies im Rahmen der intrazonalen Aufteilung verrechnet werden. - Die Personalausgaben in Bezug auf das Zivilpersonal, das mit Arbeiten beauftragt ist, die nicht zu den Polizeiaufträgen gehören (zum Beispiel: Strafregister), dürfen ebenfalls nicht in den Polizeihaushaltsplan eingetragen werden. - Die « Mitteilungen des LASSPLV über die Polizeireform », in denen die verschiedenen sozialversicherungs- und pensionsbeitragspflichtigen Lohnelemente behandelt werden; diese Mitteilungen können auf der Website des LASSPLV (www.onssapl.fgov.be / www.rszppo.fgov.be) eingesehen werden.

Nachstehend finden Sie eine Tabelle der Prozentsätze der Sozialversicherungs- und der Pensionsbeiträge, die für das Rechnungsjahr 'Haushaltsjahr N' auf die statutarischen Personalmitglieder, die Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag beziehungsweise die BVB anwendbar sind.

Prozentsätze der Sozialversicherungs- und der Pensionsbeiträge, die für das Rechnungsjahr 2006 anwendbar sind Pour la consultation du tableau, voir image * geändert im Verhältnis zum Rundschreiben PLP 28

Anlage 8 2.1.2.2 Berechnungsmodul « Personalkosten » Um den Polizeizonen bei der realistischen Veranschlagung der Personalausgaben zu helfen, wird ihnen ein Berechnungsmodul in Excel zur Verfügung gestellt. Mehrere Tabellenseiten sind vorgesehen.

Die für das Ausfüllen des Berechnungsmoduls nötigen Daten werden den besonderen Rechnungsführern vom ZDFA-SSGPI übermittelt. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, diese Daten elektronisch einzulesen; sie müssen daher manuell eingegeben werden.

Das Berechnungsmodul kann von der Website der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei heruntergeladen werden (www.infozone.be).

In den Formularen sind eine Anzahl Beispielzeilen ausgefüllt. Diese Beispiele müssen natürlich überschrieben oder entfernt werden. Durch einfaches Kopieren der zweiten Zeile (von oben) kann der Benutzer zusätzliche Zeilen vorsehen. Das Programm ist so aufgebaut, dass diese zusätzlichen Zeilen ebenfalls korrekt addiert werden. Die Zeilen müssen jedoch unmittelbar angeschlossen sein.

Nur die Felder mit gelbem Hintergrund sind auszufüllende Zellen. Die verlangten Daten oder Abkürzungen können von den Beispielen oder von den Titelzeilen abgeleitet werden (es ist jedoch auf eine korrekte Schreibweise zu achten, denn in den allgemeinen Voreinstellungen von Excel kann der automatische Eintrag angekreuzt sein, womit eine falsche Schreibweise aufgezwungen würde).

Zusätzliche Bemerkungen: - Das Programm berechnet jedes Personalmitglied in ein und derselben Gehaltstabelle, es berücksichtigt die Entwicklung des finanziellen Dienstalters, berechnet jedoch nicht die Kosten eventueller Beförderungen durch Aufsteigen in die Gehaltstabelle oder Beförderungen in einen höheren Dienstgrad. - Wenn ein Personalmitglied eine besondere Gehaltssicherung geniessen kann, muss es mit dem höchstmöglichen Gehalt eingegeben werden (das Programm unterscheidet nicht zwischen altem und neuem Gehalt, um dann eine Sicherungsklausel zu berechnen). - Nicht alle möglichen Zulagen und Entschädigungen sind vorgesehen (nur die, die bei der lokalen Polizei am häufigsten vorkommen). Man kann leicht erkennen, welche berücksichtigt werden und welche nicht. - Die fehlenden Zulagen und Entschädigungen müssen getrennt veranschlagt werden. - Die im Berechnungsmodul « Personalkosten » erwähnten wirtschaftlichen Kodes sind rein informativ. Sie sind noch nicht in einem Ministeriellen Erlass festgelegt worden und folglich im 'Haushaltsjahr N' noch nicht anwendbar. Im Berechnungsmodul « Personalkosten » wird die Möglichkeit einer Zusammenlegung der verschiedenen Detailzeilen entsprechend den zurzeit noch immer gültigen wirtschaftlichen Kodes vorgesehen. Urlaubsgeld und Kopernikusprämie bilden nunmehr ein und denselben wirtschaftlichen Kode (112-01 beziehungsweise 112-02 für BVB).

Anlage 9 2.1.2.3 Mögliche Unterfunktionen in Bezug auf die Personalausgaben Gemäss dem zur Verfügung gestellten Berechnungsmodul sind die Unterfunktionen 33001 bis 33090 der Eintragung der Personalausgaben des Einsatzkaders in den Haushaltsplan vorbehalten. Der Spielraum erlaubt es, in Erwartung einer analytischen Buchhaltung je nach Bedarf der Zone eine analytische Unterteilung durchzuführen.

Die Unterfunktionen 33070 bis 33097 sind dem Verwaltungs- und Logistikpersonal (CALOG) vorbehalten.

Die Personalausgaben in Bezug auf BVB, die den Polizeizonen übertragen worden sind, sind wie die damit verbundene Prämie in den Polizeihaushaltsplan einzutragen. Die Prämie der übergeordneten Behörde für die BVB muss in Artikel 330/465-05 eingetragen werden.

Die Unterfunktion 33098 ist der Veranschlagung der Zulage des Sekretärs der Polizeizone vorbehalten. Die Zulage des Sekretärs der Polizeizone ist fakultativ und kann gemäss Artikel 32bis GIP und unter Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 29. November 2001 zur Festlegung der Zulage des besonderen Rechenschaftspflichtigen der Polizeizone (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. März 2003) vom Rat festgelegt werden. Die Zulage ist nur sozialversicherungspflichtig und also nicht pensionsbeitragspflichtig.

Die Unterfunktion 33099 ist der Veranschlagung der Zulage des besonderen Rechnungsführers vorbehalten. Es handelt sich um den Fall, wo ein Gemeindeeinnehmer oder ein Einnehmer eines ÖSHZ gemäss Artikel 30 GIP die Funktion eines besonderen Rechnungsführers ausübt. Siehe hierzu Nr. 2.3 des vorliegenden Rundschreibens, wenn ein Regionaleinnehmer als besonderer Rechnungsführer fungiert.

Gemäss Artikel 32 GIP legt der Rat unter den im Königlichen Erlass vom 29. November 2001 festgelegten Bedingungen die Zulage des besonderen Rechenschaftspflichtigen der Polizeizone fest (Belgisches Staatsblatt vom 12.Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. März 2003). Die Zulage ist nur sozialversicherungspflichtig und also nicht pensionsbeitragspflichtig.

Anlage 10 2.1.2.4 Wirtschaftliche Kodes in Bezug auf die Personalausgaben Die wirtschaftlichen Kodes in Bezug auf die Personalausgaben sind einheitlich festgelegt worden. Das Ergebnis, das Ihnen über das Rundschreiben PLP 28 - Anlage I - mitgeteilt worden ist, bleibt uneingeschränkt anwendbar, mit Ausnahme der Änderung in Bezug auf das Urlaubsgeld und die Kopernikusprämie, die unter ein und demselben wirtschaftlichen Kode (112-01 beziehungsweise 112-02 für BVB) eingetragen werden müssen. In Bezug auf die Zurückzahlung der Lohnkosten (d.h. Gehälter, Zulagen, Arbeitgeberbeiträge usw.) des zur Polizeizone abgeordneten Personals muss der wirtschaftliche Kode 122-06 angewandt werden. In Bezug auf die zur Polizeizone abgeordneten föderalen Polizeibeamten werden zurzeit die notwendigen Gesetzesinitiativen ergriffen, um gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Bestimmungen einen Grundlagenhaushaltsfonds für Verrichtungen zu bilden, die aus der Bezahlung durch die föderale Polizei und der Zurückzahlung durch die betroffenen Polizeizonen hervorgehen.

Anlage 11 2.2 ORDENTLICHE AUSGABEN - BETRIEBSAUSGABEN (71) 2.2.3 Miete von föderalen Gebäuden Im Königlichen Erlass vom 9. November 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003) zur Regelung der Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung des Eigentums an Verwaltungs- und Logistikgebäuden des Staates auf die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen werden u.a. die Modalitäten in Bezug auf die eventuelle Miete von föderalen Gebäuden vorgesehen.

Der marktübliche Mietpreis wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegt. Die Gemeinde oder Mehrgemeindepolizeizone nimmt hierzu vorher Kontakt mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf und sieht von der Miete ab, wenn sie mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen keine Einigung über den Mietpreis erreicht. Die Miete muss unter dem wirtschaftlichen Kode 126-01 veranschlagt werden.

Anlage 12 2.3 ORDENTLICHE AUSGABEN - ÜBERTRAGUNGEN (72) Wenn ein Regionaleinnehmer als besonderer Rechnungsführer fungiert, muss unter dem wirtschaftlichen Kode 415-01 eine Beteiligung an seinem Gehalt und an seinen Betriebskosten vorgesehen werden.

Bei der Veranschlagung der betreffenden Beteiligung muss folgender Bewertung der Aufgaben des Regionaleinnehmers in einer Polizeizone Rechnung getragen werden: - Die Polizeizone wird berücksichtigt mit 1/10 Punkt pro Einwohner, - bei einer Mindestzahl von 3.000 und einer Höchstzahl von 13.000 Punkten.

Neben der Beteiligung an den Personalkosten kann ebenfalls eine Beteiligung an den Fahr- und Bürokosten des Regionaleinnehmers angerechnet werden.

Andere veranschlagte Zulagen müssen mit Gründen versehen werden.

Anlage 13 2.4 ORDENTLICHE AUSGABEN - SCHULD (7X) 2.4.1 Zins- und Tilgungslasten Die Zins- und Tilgungslasten sowohl für die realisierten als auch für die noch aufzunehmenden Anleihen werden in ihrer Gesamtheit unter der Funktion 330 vorgesehen.

Die Zinsen und Tilgungen 'Haushaltsjahr N' der übertragenen Anleihen müssen auf der Grundlage der von den betroffenen Finanzinstituten zur Verfügung gestellten Listen realistisch veranschlagt werden. Diese betreffenden Listen werden dem Polizeihaushaltsplan beigefügt.

Die Zinssätze der neuen Anleihen werden entsprechend den geltenden Marktbedingungen realistisch geschätzt. Für die neuen Anleihen ist im Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' eine Zinslast von sechs Monaten vorzusehen. Eine Kapitaltilgung kann entsprechend der vorgesehenen Finanzierungsart in Betracht gezogen werden, wobei stets die günstigste Finanzierung angestrebt werden muss.

Die Anleihebedingungen sollten gleichzeitig über Zusammenarbeitsabkommen (mit einer (mehreren) Gemeinde(n), mit anderen Polizeizonen...) ausgehandelt werden, um die vorteilhaftesten Konditionen zu erreichen. Die Tabelle über die Entwicklung der Schuld der Polizeizone, vervollständigt durch die neuen Anleihen, die aufzunehmen sind, muss ebenfalls beigefügt werden.

Anlage 14 2.4.2 Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung der föderalen Gebäude an die Polizeizonen In Ausführung von Artikel 248quater GIP werden die Verwaltungs- und Logistikgebäude und ihre Grundstücke, die am 1. Januar 2001 für die Unterbringung der zur lokalen Polizei übergegangenen Föderalbeamten notwendig sind, den Polizeizonen übertragen.

Die übertragenen Gebäude und ihre Grundstücke müssen ab dem 1. Januar 2003 in die Bilanz der Polizeizone aufgenommen werden.

Die Übertragung der Gebäude und ihrer Grundstücke erfordert keine Eintragung in den Polizeihaushaltsplan. Die Eigentumsübertragung muss nur auf Ebene der allgemeinen Buchführung verbucht werden. Das Gegenkonto ist das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital ».

Gemäss dem Königlichen Erlass vom 9. November 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003) können die betroffenen Gemeinden und Mehrgemeindepolizeizonen ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Königlichen Erlasses zur Regelung der Eigentumsübertragung innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen auf die zu übertragenden Gebäude und Grundstücke verzichten.

Der Bauwert, Grundstücke NICHT einbegriffen, der den Polizeizonen zu übertragenden Gebäude, Teile oder prozentualen Anteile von Gebäuden ist auf der Grundlage der Abschätzungsmethode und der durchschnittlichen Baupreise, wie sie vom Ausschuss für das Inventar des Staatsvermögens benutzt werden, abgeschätzt worden. Für die Taxierung der Grundstücke legt das Kollegium die Taxierungsregeln fest.

Im Hinblick auf eine gerechte Behandlung der Polizeizonen wird bei der Übertragung der Verwaltungs- und Logistikgebäude und der Grundstücke des Staates an die Polizeizonen ein Korrekturmechanismus angewandt.

Jede Polizeizone hat ein Anrecht auf einen theoretischen Wert Y an Immobilien (Grundstücke nicht einbegriffen), der wie folgt berechnet wird: Y = a x b x c, wobei a = die Anzahl Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die der Polizeizone in Anwendung des GIP übertragen worden sind, b = eine Fläche von 25 m2 pro übertragenen föderalen Beamten, c = euro 1.338,63 pro m2.

Der abgeschätzte föderale Wert X wird mit dem theoretischen Wert Y verglichen. ° Wenn X < Y, dann wird der Polizeizone über den Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren ein jährlicher Betrag C = (X - Y)/20 gezahlt.

Der absolute Wert der Differenz zwischen X und Y ist eine langfristige Schuldforderung, die nur in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 27541 « Der übergeordneten Behörde gewährte Darlehen » verbucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital » ist.

Der absolute Wert des (nicht indexierten) jährlichen Ursprungsbetrags (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/891-01 « Periodische Rückzahlung von Darlehen durch die übergeordnete Behörde » verbucht.

Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzieller Ertrag angesehen werden und wird auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/261-03 « Aktivzinsen aus gewährten Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr » verbucht. ° Wenn X > Y, dann bezahlt die Polizeizone dem Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren einen jährlichen Betrag C = (X - Y)/20.

Die Differenz zwischen X und Y ist eine langfristige Schuldforderung, die nur in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 17101 « Anleihen zu Lasten der Polizeizone » verbucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital » ist.

Der (nicht indexierte) jährliche Ursprungsbetrag (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan auf der Ausgabenseite in Artikel 33001/911-01 « Periodische Rückzahlung von Darlehen zu Lasten der Polizeizone » verbucht. Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzielle Kosten angesehen werden und wird auf der Ausgabenseite in Artikel 33001/211-01 « Finanzaufwendungen für Anleihen zu Lasten der Polizeizone » verbucht. ° Im Fall einer Ablehnung der Eigentumsübertragung durch die Polizeizone Im Fall einer Ablehnung der Eigentumsübertragung wird der Polizeizone über den einzurichtenden Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren ein jährlicher Betrag C = Y/20 gezahlt.

Der Betrag Y ist eine langfristige Schuldforderung, die in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 27541 « Der übergeordneten Behörde gewährte Darlehen » verbucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital » ist.

Der (nicht indexierte) jährliche Ursprungsbetrag (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/891-01 « Periodische Rückzahlung von Darlehen durch die übergeordnete Behörde » verbucht. Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzieller Ertrag angesehen werden und wird auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/261-03 « Aktivzinsen aus gewährten Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr » verbucht.

Die Schätzungen für die Werte a, X, Y und C finden Sie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2003.

Im Fall einer Übertragung eines (mehrerer) von der Gebäuderegie abgeschlossenen (abgeschlossener) Mietvertrags (Mietverträge) an die Polizeizone, wie festgelegt im Königlichen Erlass vom 7. September 2003 zur Festlegung der Liste der von der Gebäuderegie abgeschlossenen Mietverträge für Verwaltungs- und Logistikgebäude und ihre Grundstücke, die den Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen übertragen werden (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003), wird der Betrag C = (X - Y)/20 gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. November 2003 ab 2004 um den in der Spalte « jährliche Mietentschädigung » in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2003 erwähnten Betrag erhöht.

Die vorgenannte Erhöhung von C betrifft eine zusätzliche Ausgabe für die betroffene Polizeizone und wird vorzugsweise auf der Ausgabenseite in Artikel 33001/301-02 « Rückzahlung von nicht einzutreibenden eingenommenen festgestellten Anrechten des ordentlichen Dienstes » verbucht. Diese Buchung ist eine Gegenbuchung der föderalen Dotation in Bezug auf föderale Mietverträge, die einigen Polizeizonen übertragen worden sind, wie in Punkt 2.8.2.7 erwähnt. Die Korrektur erfolgt auf der Grundlage der Gleichbehandlung aller Polizeizonen.

Im Königlichen Erlass vom 9. September 2003 wird vorgesehen, dass der Betrag C, ohne die vorerwähnte eventuelle Erhöhung, ab 2004 jedes Jahr gemäss der im Rundschreiben des Ministers des Haushalts über die Veranschlagung des jährlichen Einnahmenhaushaltsplans festgelegten vorgesehenen Inflationsrate angepasst wird.

Anlage 15 2.5 ORDENTLICHE AUSGABEN - VORHERIGE RECHNUNGSJAHRE (76) Wenn zusätzliche Haushaltsmittel in Bezug auf das Rechnungsjahr 2001 und frühere Rechnungsjahre vorzusehen sind, muss immer zwischen den Personalausgaben und den Betriebs- bzw. Investitionsausgaben unterschieden werden.

Im Fall von Personalausgaben für ehemalige föderale und kommunale Personalmitglieder in Bezug auf das Rechnungsjahr 2001 und frühere Rechnungsjahre verpflichtet das LASSPLV den ehemaligen Arbeitgeber, d.h. die Gemeinde bzw. die föderale Polizei, diese Ausgaben anzugeben.

Folglich dürfen die betreffenden Personalausgaben NICHT in den Polizeihaushaltsplan aufgenommen werden.

In Ausführung der Königlichen Erlasse vom 29. April 2001 (abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2001), 30. November 2001 und 15. Januar 2003 sind den Gemeinden in Bezug auf die statutarischen Mehrkosten der Gemeindepolizei für das Jahr 2001 die notwendigen föderalen Dotationen ausgezahlt worden. Dagegen müssen für ausstehende Beträge des Rechnungsjahres 2001 in Bezug auf die Besoldung des Korpschefs, die eventuellen Anwesenheitsgelder der Ratsmitglieder und die Vergütung des besonderen Rechnungsführers die betreffenden Haushaltsmittelbeträge in den Polizeihaushaltsplan aufgenommen werden, da die Polizeizone in diesen Fällen als Arbeitgeber angesehen wird. Übrigens werden die ZDFA und das SSGPI auf Antrag der Polizeizone mit der Berechnung und der Angabe dieser Ausgaben beauftragt.

Anlage 16 2.6 ORDENTLICHE AUSGABEN - ABHEBUNGEN (78) In Artikel 8 ABOP wird unter anderem bestimmt, dass der Rat im Polizeihaushaltsplan Mittel zur Deckung der ausserordentlichen Ausgaben bereitstellen kann, wenn die Haushaltsmittel ausreichen.

Eine Übertragung von Überschüssen des ordentlichen Dienstes auf den ausserordentlichen Dienst dient gewöhnlich zur Finanzierung geringerer ausserordentlicher Ausgaben. Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung geringerer ausserordentlicher Ausgaben besteht in der direkten Beteiligung der Gemeinde(n) am ausserordentlichen Dienst des Polizeihaushaltsplans durch die ausserordentliche kommunale Dotation.

Siehe hierzu Nr. 3.2 des vorliegenden Rundschreibens.

Die eventuell vorgesehenen Übertragungen vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst müssen vor Ende des Rechnungsjahres verbucht werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgabenverpflichtungen für den ausserordentlichen Dienst, für die gemäss dem Polizeihaushaltsplan eine Finanzierung durch Überweisungen vorgesehen worden ist. In Bezug auf die Übertragung vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst ist eine eventuelle Übertragung von Ausgabenhaushaltsmitteln auf ein nächstes Rechnungsjahr nicht möglich.

Falls die Polizeizone Überschüsse des ordentlichen Dienstes zur Vorfinanzierung der ausserordentlichen Ausgaben verwenden möchte, insbesondere in Erwartung eines beantragten Darlehens, müssen (1.) die zur Übertragung vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst und zur Rückbuchung vom ausserordentlichen auf den ordentlichen Dienst benötigten Haushaltsmittelbeträge eingetragen werden und (2.) zum Zeitpunkt der Zuweisung der Überschüsse des ordentlichen Dienstes die gemäss der ABOP notwendigen Buchungen in der Polizeibuchführung vorgenommen werden.

Anlage 17 2.7 ORDENTLICHE EINNAHMEN - LEISTUNGEN (60) Laut Artikel 90 GIP kann der Rat eine Regelung über die Einziehung einer Vergütung für verwaltungspolizeiliche Aufträge der lokalen Polizei festlegen. Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten dieser Einziehung.

Dieser Erlass ist noch nicht veröffentlicht.

In Artikel 90 GIP werden also die Bestimmungen des durch das GIP aufgehobenen Artikels 223bis NGG (eingefügt durch das Gesetz vom 15.

Juli 1992) übernommen. In den Eingemeindezonen dürfen die vor dem 1.

Januar 2002 aufgrund von Artikel 223bis NGG gefassten Gemeinderatsbeschlüsse weiter ausgeführt werden.

Die Erträge aus Dienstleistungen der Polizeizone zugunsten der « Betriebe und Haushalte » müssen unter dem wirtschaftlichen Kode 161-01 verbucht werden; im Fall eventueller Erträge aus Dienstleistungen zugunsten der « öffentlichen Sektoren » ist der wirtschaftliche Kode 162-01 anzugeben.

Eine Vermietung einer von der Polizeizone nicht benutzten Immobilie durch die Polizeizone (zum Beispiel ein Gebäude, das der Polizeizone von föderaler oder kommunaler Ebene übertragen worden ist) muss in der Polizeibuchführung im Fall einer Vermietung an « Betriebe und Haushalte » unter dem wirtschaftlichen Kode 163-01 und im Fall einer Vermietung an den « öffentlichen Sektor » unter dem wirtschaftlichen Kode 164-01 verbucht werden. Ich bitte Sie, bei einer Vermietung einen marktkonformen Mietpreis auszuhandeln, der mindestens den der Polizeizone entstehenden buchhalterischen Lasten entspricht.

Gemäss Artikel 33 GIP, durch den Artikel 232 NGG auf die Polizeizone zur Anwendung kommt, bestimmt der Rat die Mietbedingungen.

Anlage 18 2.8.2.3 Föderale soziale Dotation I 2006 - 330/465-02 Die Berechnungsmethode ist identisch mit derjenigen, die im Königlichen Erlass vom 6. Januar 2003 zur Gewährung einer föderalen sozialen Dotation an die Gemeinde oder Mehrgemeindezone für das Jahr 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 2003) erwähnt ist.

Die gewährten Beträge und die Modalitäten werden angepasst gemäss dem Grundsatz, wonach der Verteilungsmechanismus KUL-Norm/Gehaltskoeffizient sich jährlich stufenweise zum Vorteil des « KUL-Normverteilerschlüssels » entwickeln wird.

Anlage 19 2.8.2.4 Föderale soziale Dotation II 2005 - 33001/465-02 Die föderale soziale Dotation II ist eine föderale Beihilfe in Sachen Mehrkosten in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, nachstehend Mammuterlass genannt, geschuldet werden.

Gesetzliche Grundlage: siehe (2).

Schätzung: Die Schätzung der föderalen sozialen Dotation II muss übereinstimmen mit den im Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' auf der Ausgabenseite veranschlagten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen, die in Anwendung des Mammuterlasses zu zahlen sind, abzüglich des jährlichen Höchstbetrags, der vom LASSPLV nach der Indexierung 'Haushaltsjahr N' berechnet und der Polizeizone mitgeteilt wird.

Unter jährlichem Höchstbetrag versteht man den Jahresbetrag 2000, den die Gemeinde(n) der Polizeizone in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen des Polizeipersonals der Gemeinden auf der Grundlage der Erklärungen für das Jahr 2000 schuldet (schulden), die vor dem 1. April 2002 von der (den) Gemeinde(n) der Polizeizone eingereicht worden sind. Die Polizeizone schuldet also weiterhin den indexierten jährlichen Höchstbetrag.

Durch das Berechnungsmodul für Personalkosten entsteht automatisch eine Schätzung in puncto föderale soziale Dotation II auf der Grundlage der veranschlagten Personalkosten. Hierzu muss noch über die Tabseite « Para »(meter) der jährliche Höchstbetrag 2000 eingegeben werden. Das Berechnungsmodul sieht eine automatische Indexierung vor.

Praktische Modalitäten: Das LASSPLV berechnet jedes Quartal die föderale soziale Dotation II für das Quartal auf der Grundlage der von der ZDFA eingereichten Erklärung.

Die föderale soziale Dotation II für ein bestimmtes Quartal entspricht den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizone, die in Anwendung des Mammuterlasses zu zahlen sind, abzüglich des indexierten Höchstbetrags des Quartals für das betreffende Quartal.

Jedes Quartal zieht das LASSPLV die für dieses Quartal berechnete föderale soziale Dotation II von dem Gesamtbetrag ab, den die Polizeizone in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge schuldet. Da nach dem Grundsatz der Vollständigkeit (oder Universalität) des Haushaltsplans ALLE Einnahmen und ALLE Ausgaben der Polizeizone im Haushaltsplan enthalten sein müssen, wie bereits in Punkt 2.8.2.3 erwähnt, verbucht die Polizeizone beim Empfang der Quartalsabrechnung des LASSPLV die föderale soziale Dotation II für dieses Quartal auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/465-02 - « Föderale Soziale Dotation II » - und auf der Ausgabenseite auf dem allgemeinen Konto 45400 « Beiträge an das LASSPLV ».

Die föderale soziale Dotation II wird der sozialen Sicherheit direkt von der föderalen Behörde gezahlt.

Die Prozentsätze in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, wie sie in der Tabelle in Punkt 2.1.2.1 des vorliegenden Rundschreibens erwähnt sind, betragen 15,46 % für das statutarische Personal, 19,99 % für das Vertragspersonal und 5,72 % für die BVB. Wir machen Sie nochmals darauf aufmerksam: - dass die eventuellen Anwesenheitsgelder der Ratsmitglieder, die Vergütung des besonderen Rechnungsführers und die eventuelle Vergütung des Sekretärs der Polizeizone in Anwendung des Mammuterlasses nicht geschuldet werden und daher NICHT unter die Anwendung der föderalen sozialen Dotation II fallen, - dass man unter Personalmitgliedern der Polizeizone alle Mitglieder des Einsatz- und CALOG-Personals der Polizeizone ungeachtet ihrer Herkunft (ehemalige Gemeindepolizei, ehemalige föderale Polizei, neue Dienstantritte) versteht.

Anlage 20 2.8.2.5 Föderale Dotation 'Haushaltsjahr N' an Überschuss-Polizeizonen - 33002/465-48 Da das System der überzähligen Personalmitglieder untrennbar mit dem heutigen Mechanismus zur Finanzierung der lokalen Polizei verbunden ist, wird die Frist um ein Jahr verlängert.

Das System der überzähligen Personalmitglieder ist eingeführt worden, um den Übergang der föderalen Personalmitglieder in die Korps der lokalen Polizei zu begleiten. Die ursprünglich festgelegte Frist scheint nun aber nicht lang genug zu sein. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen werden entsprechend angepasst.

Unter Vorbehalt der Billigung des vorerwähnten Entwurfs eines Königlichen Erlasses können die Überschusszonen, deren Liste im Belgischen Staatsblatt vom 13. Juli 2002 veröffentlicht worden ist, im Haushaltsplan "Haushaltsjahr N" noch eine föderale Dotation für die eventuell überzähligen Mitglieder des Einsatzpersonals veranschlagen.

Der Betrag der eventuellen monatlichen föderalen Dotation muss gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 wie folgt geschätzt werden: - euro 3.755,34 werden multipliziert mit der Anzahl Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am ersten Tag des betreffenden Monats noch überzählig sind, wie vom SSGPI festgelegt. - Der Betrag von euro 3.755,34 wird der Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst. - Die Dotation 'Haushaltsjahr N' betrifft gegebenenfalls die Monate Dezember 'Haushaltsjahr N-1' bis einschliesslich November 'Haushaltsjahr N'.

Der Betrag von euro 3.755,34 stellt ein Zwölftel der für ein ehemaliges Mitglied des föderalen Einsatzpersonals festgelegten zulässigen (Mehr)kosten zum Gesundheitsbasisindex des Monats Dezember 2001 (109,23) dar, mit Ausnahme der Soziallasten, die in den föderalen sozialen Dotationen einbegriffen sind.

Anlage 21 2.8.2.6 Föderale Dotation für die Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - 33003/465-48 Im Rahmen einer unveränderten Politik entspricht die Schätzung der föderalen Dotation 'Haushaltsjahr N' « Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung » der diesbezüglichen föderalen Dotation 2003, wie sie in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 26. März 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 28. April 2003) vermerkt ist, erhöht um die für 'Haushaltsjahr N'/'Haushaltsjahr N-1' mit dem Gesundheitsindex auf föderaler Ebene revidierte Wachstumsrate.

Anlage 22 2.8.2.7 Föderale Dotation für föderale Mietverträge, die bestimmten Polizeizonen übertragen worden sind Im Königlichen Erlass vom 9. November 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003) zur Regelung der Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung des Eigentums an Verwaltungs- und Logistikgebäuden des Staates auf die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen und der Festlegung der Korrekturmechanismen und zur Bestimmung der Grundsätze der Übernahme der Mietkosten durch die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird auch die Regelung der Grundsätze in Bezug auf die Übernahme der Mietkosten durch die betreffenden Gemeinden oder Mehrgemeindezonen vorgesehen. Im vorerwähnten Königlichen Erlass wird vorgesehen, dass die Polizeizonen ab dem 1. Januar 2004 die Rechte, Pflichten und Lasten der Gebäuderegie übernehmen, die sich aus den von der Regie abgeschlossenen Mietverträgen ergeben, insofern diese Verträge Gebäude oder Gebäudeteile betreffen, in denen föderale Beamte untergebracht sind, die den Polizeizonen übertragen worden sind.

Die Mittel zur Zahlung der Mieten werden im Haushaltsplans des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorgesehen. Der Betrag für den (die) Mietvertrag (Mietverträge), der (die) einer bestimmten Polizeizone übertragen worden ist (sind), wird der Dotation der betreffenden Zonen hinzugefügt, und zwar für einen Zeitraum von 20 Jahren ab 2004, d.h. auch nachdem die Zone den Vertrag eventuell gekündigt haben sollte. Auf diese Weise ist ebenfalls die auf diese Mietverträge bezogene Unterbringung der übertragenen Beamten gesichert.

Unter absolutem Vorbehalt einer Bestätigung durch Königlichen Erlass kann bei der Schätzung des Betrags für das Jahr 2006 von dem Betrag ausgegangen werden, der gemäss den in Punkt 2.4.2 « Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung der föderalen Gebäude an die Polizeizonen » erwähnten Richtlinien unter dem wirtschaftlichen Kode 301-02 veranschlagt worden ist. Übertragene Mietverträge sind im Haushaltsplan unter dem wirtschaftlichen Kode 465-01 einzutragen.

Anlage 23 2.8.3 Die kommunale(n) Dotation(en) Aufgrund von Artikel 34 GIP, in dem unter anderem bestimmt wird, dass Artikel 252 des neuen Gemeindegesetzes auf die Haushalts- und Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar ist, darf der Haushaltsplan auf keinen Fall einen Debetsaldo und einen fiktiven Ausgleich oder Ãœberschuss aufweisen.

Der Ausgleich im ordentlichen Dienst entsteht durch die Dotation der Gemeinde(n) an den Polizeihaushaltsplan, die der Differenz zwischen den ordentlichen Ausgaben und den ordentlichen Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht; die kommunale Dotation bildet folglich den Abschluss des Polizeihaushaltsplans.

Gemäss Artikel 208 GIP zur Abänderung von Artikel 255 NGG ist der Gemeinderat verpflichtet, jährlich die durch oder aufgrund des GIP zu Lasten der Gemeinde gehenden Ausgaben, einschliesslich der kommunalen Dotation zugunsten der Polizeizone in den Mehrgemeindezonen, in den Haushaltsplan aufzunehmen.

Die veranschlagte kommunale Dotation - ordentlicher Dienst - wird in Artikel 330/485-48 verbucht. In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330XX/485-48 vorgesehen werden.

Gemäss Artikel 40 Absatz 5 GIP muss der Beitrag der Gemeinden an eine Mehrgemeindezone mindestens in Zwölfteln gezahlt werden.

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Entwurf des Königlichen Erlasses den Gemeinden einer Mehrgemeindezone in erster Linie die Gelegenheit bietet, in gemeinsamer Absprache und im gegenseitigen Einvernehmen den Prozentsatz des Anteils jeder Gemeinde an der gesamten kommunalen Dotation zu bestimmen.

Erst in zweiter Linie, namentlich im Fall, wo die Gemeinden einer Mehrgemeindezone nicht zu einem Einvernehmen gelangen, muss der Prozentsatz unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren bestimmt werden: 1. der gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16.November 2001 definierten Polizeinorm, 2. des durchschnittlichen steuerbaren Einkommens von 1999 pro Einwohner der Gemeinde, 3.des durchschnittlichen Katastereinkommens von 1999 innerhalb der Gemeinde.

Diese Faktoren werden wie folgt gewichtet: 6, 2, 2.

Ich möchte, dass die lokalen politischen Verantwortlichen sich gründlich und im guten Einvernehmen über den Polizeihaushaltsplan und die daraus hervorgehende(n) kommunale(n) Dotation(en) absprechen.

Selbstverständlich muss die kommunale Dotation, so wie sie im Polizeihaushaltsplan aufgeführt ist, immer mit dem Beschluss des Gemeinderates in Ausführung von Artikel 40 GIP und dem Gemeindehaushaltsplan übereinstimmen. Ich bitte die Gouverneure hierfür zu sorgen.

Anlage 24 3.1 AUSSERORDENTLICHE AUSGABEN In Bezug auf die budgetären Mindestnormen bitte ich Sie, in den ausserordentlichen Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' mindestens die Haushaltsmittelbeträge einzutragen, die für die reibungslose Arbeit der Polizeizone notwendig sind. 3.2 AUSSERORDENTLICHE EINNAHMEN Eine eventuell veranschlagte kommunale Dotation - ausserordentlicher Dienst - wird in den Polizeihaushaltsplan in Artikel 330/685-51 eingetragen. In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330XX/685-51 vorgesehen werden.

Wenn lokale Polizeikorps eventuell Gebäude der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, die dem lokalen Polizeikorps von Rechts wegen übertragen worden sind, verkaufen, muss hervorgehoben werden, dass der Ertrag aus diesen Verkäufen zur Finanzierung der Investitionen des lokalen Polizeikorps benutzt werden muss.

Wir machen darauf aufmerksam, dass die der Zone mitgeteilte Schätzung der Güter lediglich die Gebäude und nicht die Grundstücke umfasst.

Folglich stellen die kostenlos übertragenen Gebäude einen höheren Wert dar, als dies aus der vorgelegten Schätzung hervorgeht. _______ Fussnoten (1) « In Abweichung von Artikel XI.II.13 § 1 und ungeachtet der Tatsache, ob von der möglichen Beibehaltung des ursprünglichen Statuts Gebrauch gemacht worden ist, behält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis zum Tag vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, das Recht auf Vorauszahlung seines Gehalts, wenn dies vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses auf das Personalmitglied angewandt wurde. Das Gleiche gilt für Zulagen und jeden anderen Bestandteil des Gehalts, die zusammen mit dem Gehalt gezahlt werden.

Jedoch ist die Bezahlung der Kinderzulagen nicht vom vorliegenden Artikel betroffen. » (2) - In Artikel 15 des Gesetzes vom 6.Mai 2002 zur Einrichtung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und in Bezug auf besondere Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit wird Folgendes festgelegt: « Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder wird die von den Gemeinden und den Mehrgemeindezonen getragene Last auf die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen begrenzt, die für das Jahr 2000 von den Gemeinden für das Polizeipersonal getragen wurden. » - In Ausführung der Artikel 15 und 16 des vorerwähnten Gesetzes ist der Königliche Erlass vom 14. Mai 2002 zur Festlegung der Mehrkosten in Bezug auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen ergangen.

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