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Circulaire du 19 mars 2001
publié le 25 juillet 2001

Circulaire ministérielle PLP 6 concernant le calcul du nombre de voix dont le bourgmestre dispose dans le collège de police. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2001000467
pub.
25/07/2001
prom.
19/03/2001
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


19 MARS 2001. - Circulaire ministérielle PLP 6 concernant le calcul du nombre de voix dont le bourgmestre dispose dans le collège de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 6 du Ministre de l'Intérieur du 19 mars 2001 concernant le calcul du nombre de voix dont le bourgmestre dispose dans le collège de police (Moniteur belge du 13 avril 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 19. MÄRZ 2001 - Ministerielles Rundschreiben PLP 6 in Bezug auf die Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure, An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An die Frauen und Herren Bürgermeister, An die Mitglieder des Provinzialen Unterstützungsteams Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, es ist mir zu Ohren gekommen, dass in verschiedenen Zonen Probleme hinsichtlich der Auslegung von Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) aufgetaucht sind.In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Anzahl Stimmen des Bürgermeisters im Polizeikollegium in den ersten beiden Jahren nach dem Jahr, in dem die lokale Polizei eingerichtet worden ist, nach Verhältnis der Nettoaufwendungen für die Funktion Justiz und Polizei unter dem Statistikkode 399 der letzten festgelegten und genehmigten Jahresrechnungen jeder Gemeinde zuerkannt wird.

Im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2001) werden mehr Informationen über die genaue Berechnung der Anzahl Stimmen erteilt. Obwohl die lokale Polizei im Sinne des Gesetzes noch nicht eingerichtet ist, sind inzwischen die meisten Polizeikollegien errichtet worden. Damit in diesen Organen Beschlüsse gefasst werden können, muss der in Artikel 24 Absatz 2 erwähnte Berechnungsmodus ebenfalls bereits angewandt werden, um die Anzahl Stimmen unter die Bürgermeister zu verteilen.

Es stellt sich jedoch die Frage, was genau unter Nettoaufwendungen für die Funktion Justiz und Polizei zu verstehen ist. In dieser Hinsicht kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Die Nettoaufwendungen umfassen die Ausgaben nach Abzug der Einnahmen.2. Unter Einnahmen versteht man die festgestellten Bruttoanrechte abzüglich der uneintreibbaren Forderungen.3. Bei den Ausgaben unterscheidet man zwischen den "Ausgabenverpflichtungen" (mögliche finanzielle Verpflichtungen) und den "Anrechnungen" (tatsächlich geschuldete Beträge).Zur Berechnung der Anzahl Stimmen werden lediglich die Anrechnungen berücksichtigt (und zwar wegen der Tatsache, dass bei Ausgabenverpflichtungen oft pro forma Rückstellungen und bewusste Überschätzungen einbegriffen werden). 4. Es dürfen nur die Verrichtungen des betreffenden Rechnungsjahres berücksichtigt werden (also nicht die Verrichtungen der vorherigen Jahre, die noch nicht in die Rechnungen aufgenommen worden sind).5. Es wird nur der ordentliche Dienst berücksichtigt, in dem die eigentlichen Betriebskosten der Polizei aufgeführt sind (um den Einfluss zufallsbedingter, unregelmässiger Investitionen zu vermeiden). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man für die Bestimmung der "Nettoaufwendungen" von den Anrechnungen, abzüglich der festgestellten Nettoanrechte, auf den ordentlichen Dienst des betreffenden Rechnungsjahres ausgehen muss.

Als Rechnungsjahr gilt das Jahr, auf das sich die letzten festgelegten genehmigten Jahresrechnungen jeder Gemeinde der betreffenden Zone beziehen. Mit anderen Worten müssen für jede Gemeinde die letzten festgelegten genehmigten Jahresrechnungen berücksichtigt werden, auch wenn es nicht dasselbe Jahr für jede Gemeinde der betreffenden Zone ist. Jedes Mal, wenn für eine der Gemeinden eine jüngere Rechnung genehmigt wird, müssen die Stimmen neu berechnet werden.

Wenn in einigen Polizeikollegien bereits Beschlüsse aufgrund eines anderen als hier angegebenen Berechnungsmodus gefasst worden sein sollten, müssen diese Beschlüsse nicht erneut in Frage gestellt werden. Ich bestehe jedoch darauf, dass die in dem vorliegenden Rundschreiben beschriebene Berechnungsmethode fortan befolgt wird.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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