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Circulaire du 20 juillet 2006
publié le 06 avril 2007

Circulaire portant des directives en matière de cours de conduite pratiques pour les véhicules de catégorie B. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000258
pub.
06/04/2007
prom.
20/07/2006
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 JUILLET 2006. - Circulaire portant des directives en matière de cours de conduite pratiques pour les véhicules de catégorie B. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Mobilité du 20 juillet 2006 portant des directives en matière de cours de conduite pratiques pour les véhicules de catégorie B (Moniteur belge du 4 août 2006), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. JULI 2006 - Rundschreiben über Richtlinien in Bezug auf den praktischen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Klasse B 1.Das in Artikel 22bis des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnte sechsstündige Ausbildungsprogramm des praktischen Fahrunterrichts betrifft die Fahrschulung für Fahrzeuge der Klasse B und umfasst mindestens folgende Teile: 1. technische Grundfähigkeiten : Haltung am Steuer, Einstellung der Rückspiegel, Benutzung der Blinker, der Lichter und der akustischen Warnvorrichtung, Anfahren, Bremsen, Gas geben, Schalten, 2.Blicktechniken und Wachsamkeit, was das Einordnen auf der Strasse betrifft, 3. Beherrschung der wichtigsten Vorfahrtsregeln und Verkehrsschilder für den Durchgangsverkehr, 4.Heranfahren an und Überqueren beziehungsweise Durchfahren von Kreuzungen, Kurven und Kreisverkehrsanlagen, 5. vorausahnende Positionierung auf der Strasse. Der Bewerber wird gebeten, sich während des Unterrichts nicht nur vom Fahrschullehrer, sondern auch von einem Schulungsbegleiter, der die in Artikel 3 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Bedingungen erfüllt, begleiten zu lassen. Für die Anwesenheit des Schulungsbegleiters werden keine Mehrkosten berechnet.

Der Unterricht wird mit einem Schulungsfahrzeug erteilt, das den in Kapitel IV Abschnitt IV des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Bedingungen entspricht.

Eine der sechs Stunden Fahrunterricht mit einem Schulungsfahrzeug darf jedoch durch drei Mal 20 Minuten im Fahrsimulator ersetzt werden.

Der Fahrsimulator entspricht mindestens folgenden Kriterien : Ausrüstung Der Fahrsimulator ist mindestens ausgestattet mit einem Sitz, einem Lenkrad, Pedalen, einem Gangschalthebel, einem Armaturenbrett und Bedienelementen in Originalgrösse, die wie in einem echten Fahrzeug funktionieren.

Eine Parabol-Leinwand oder drei Bildschirme nebeneinander bieten eine Front- und Seitensicht mit flüssigem Bild.

Software Die Aussen- und Innenspiegelsicht ist dynamisch und kohärent mit den Fahrszenen der Front- und Seitensichten. Sie kann in den Bildschirm eingeblendet werden.

Mindestens für folgende Bewegungen muss ein naturgetreues Motorgeräusch wiedergegeben werden : Anfahren, Gas geben, Schalten und Bremsen. Das Geräusch ist mit den verrichteten Bewegungen synchronisiert.

In die Szenarien müssen die Anwesenheit anderer Fahrzeuge und Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen, die sich entweder auf der Fahrbahn oder in der Nähe des Schülerfahrzeugs befinden und/oder bewegen und mit denen der Fahrschüler in Interaktion steht, eingeblendet sein.

Die Szenarien müssen mit den allgemeinen Regeln in Sachen Strassenverkehrspolizei, wie sie im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse definiert sind, übereinstimmen.

Kontrolle und Bewertung Der Fahrschullehrer muss über eine separate Anwendung den Fahrprozess des Fahrschülers online verfolgen und, wenn erforderlich, in das Szenario eingreifen können.

Am Ende einer Unterrichtseinheit muss der Fahrschüler sofort über einen Computerausdruck seiner Leistungsbewertung verfügen können.

Vorliegendes Rundschreiben findet keine Anwendung auf den sechsstündigen praktischen Fahrunterricht für Fahrschüler, die bei der in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B vorgesehenen Prüfung zwei Mal durchgefallen sind. 2. Das in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnte zwanzigstündige Ausbildungsprogramm des praktischen Fahrunterrichts umfasst : - die praktische Anwendung der in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Verkehrsvorschriften, - das Training der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, wie sie in Anlage 5 zum Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über den Führerschein erwähnt sind.

Der Unterricht wird mit einem Schulungsfahrzeug erteilt, das den in Kapitel IV Abschnitt IV des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Bedingungen entspricht.

Höchstens zwei der zwanzig Stunden Fahrunterricht, die mit einem Schulungsfahrzeug erteilt werden, dürfen durch einen Fahrunterricht mit einem Fahrsimulator ersetzt werden. Drei Mal zwanzig Minuten im Fahrsimulator entsprechen einer Stunde Fahrunterricht.

Der Fahrsimulator entspricht den unter Nummer 1 des vorliegenden Rundschreibens erwähnten Kriterien.

Brüssel, den 20. Juli 2006 Der Minister der Mobilität, R. LANDUYT

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