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Circulaire du 23 mars 2020
publié le 30 mars 2020

Circulaire relative aux conséquences des mesures sanitaires liées au COVID-19 sur les marchés publics wallons - Recommandations à l'attention des pouvoirs adjudicateurs wallons. - Addenda

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service public de wallonie
numac
2020030427
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30/03/2020
prom.
23/03/2020
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SERVICE PUBLIC DE WALLONIE


23 MARS 2020. - Circulaire relative aux conséquences des mesures sanitaires liées au COVID-19 sur les marchés publics wallons - Recommandations à l'attention des pouvoirs adjudicateurs wallons. - Addenda


La circulaire susmentionnée, publiée au Moniteur belge du 26 mars 2020, à la page 18432, est datée du 23 mars 2020 et doit être complétée par la traduction allemande suivante : " ÜBERSETZUNG ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE 23. MÄRZ 2020 - Rundschreiben über die Folgen der mit dem COVID-19 verbundenen Gesundheitsmaßnahmen auf die wallonischen öffentlichen Aufträge - Empfehlungen an die wallonischen öffentlichen Auftraggeber Die vom Nationalen Sicherheitsrat beschlossenen Gesundheitsmaßnahmen werden einen Einfluss auf die Vergabe und Ausführung bestimmter öffentlicher Aufträge haben. Bereits jetzt haben einige Wirtschaftsakteure Schwierigkeiten mit der Versorgung, der Verfügbarkeit von Unterauftragnehmern usw.

Dies zeigt sich in der Praxis in Schwierigkeiten bei der Festlegung ihrer Preise bei der Angebotsabgabe einerseits und bei der Einhaltung der Fristen andererseits.

Die angetroffenen Situationen müssen von Fall zu Fall analysiert werden, wobei insbesondere die Besonderheiten jedes in Betracht gezogenen Auftrags und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen sind. Die Situationen können je nach Art der betreffenden Aufträge und Dienstleistungen sehr unterschiedlich sein.

Es ist daher nicht möglich, eine allgemeine Verhaltensregel zu bestimmen, die unterschiedslos für alle Aufträge gilt. Jede Maßnahme, die im Rahmen eines bestimmten öffentlichen Auftrags ergriffen wird, muss Gegenstand einer vorherigen Konzertierung mit dem Auftragnehmer sein.

Nachstehend werden Empfehlungen aufgeführt, die sowohl die Vergabe öffentlicher Aufträge als auch deren Ausführung betreffen. 1. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen Es können verschiedene Situationen auftreten. Für Aufträge, die bereits veröffentlicht oder ausgeschrieben wurden, fordert die Wallonische Regierung Sie auf, die Möglichkeit einer Verschiebung des Termins für die Einreichung der Angebote über den 20.

April 2020 hinaus zu prüfen. Je nach dem gewählten Vergabeverfahren erfolgt die Verschiebung des Termins für die Angebotsabgabe durch eine Berichtigungsbekanntmachung oder durch einen Brief / eine E-Mail.

Hinsichtlich der öffentlichen Aufträge des ÖDW steht Ihnen die Direktion der öffentlichen Aufträge des ÖDW für die Veröffentlichung Ihrer Berichtigungsbekanntmachungen zur Verfügung. Alle Fragen bezüglich der Veröffentlichung von Berichtigungsbekanntmachungen können an folgende Adresse gerichtet werden: support.simppa@spw.wallonie.be Was die Aufträge der anderen wallonischen öffentlichen Auftraggeber betrifft, wird bei Schwierigkeiten empfohlen, mit der Dienststelle e-procurement Kontakt aufzunehmen: e.proc@publicprocurement.be.

Für öffentliche Aufträge, die verwaltungstechnisch bereit, aber noch nicht veröffentlicht sind, wird ebenfalls empfohlen, ihre Ausschreibung bis nach dem 20. April 2020 zu verschieben.

Bei den gegenwärtig in der Analysephase befindlichen Aufträgen wird empfohlen, bei den Submittenten eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer um mindestens einen Monat zu beantragen. Die Analyse der Angebote wird fortgesetzt, um eine konzertierte Vergabe am Ende der Krise zu ermöglichen.

Für Aufträge, die zwar notifiziert wurden, für die aber die Anweisung, zu beginnen, oder die Bestellung noch nicht erteilt wurde, wird empfohlen, diese zu verschieben. In diesem Fall wird empfohlen, sich in Bezug auf die Festlegung des Beginns der Ausführung mit dem Auftragnehmer zu konzertieren. 2. Ausführung der öffentlichen Aufträge Hinsichtlich der Ausführung von öffentlichen Aufträgen, die ab dem 30. Juni 2017 veröffentlicht wurden, sollten die Auswirkungen der Gesundheitsmaßnahmen auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufträge von Fall zu Fall geprüft werden. Es können verschiedene Situationen auftreten: -Entweder ist die Fortsetzung der Ausführung des Auftrags möglich, aber es werden Verzögerungen festgestellt. Es ist daher notwendig, die Ausführungsfristen anzupassen und die Frage der Verzugsstrafen zu regeln (siehe Punkt A). - Oder die Fortsetzung der Ausführung ist unmöglich oder so kompliziert, dass sie nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten ins Auge gefasst werden kann. In diesem Fall ist es vorzuziehen, die Aussetzung des Auftrags anzuordnen (siehe Punkt B). - Oder die weitere Ausführung des Auftrags ist absolut unmöglich und eine Kündigung des Auftrages muss in Betracht gezogen werden (siehe Punkt C).

A. Die Anpassung der Ausführungsfristen und die Frage der Geldbußen wegen Verzug A. 1. Die Anpassung der Fristen Entweder auf Initiative des öffentlichen Auftraggebers Der öffentliche Auftraggeber kann die Initiative ergreifen, die Ausführungsfristen anzupassen. Im gegenwärtigen Zusammenhang wird empfohlen, die Fristen im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Auftragnehmer anzupassen. Eine solche Änderung der Auftragsbedingungen kann auf der Grundlage der De-minimis-Regel in Betracht gezogen werden, sofern ihr Wert null beträgt oder in jedem Fall bei Bauarbeiten unter 15 % und bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 10 % bleibt.

Oder auf Initiative des Auftragnehmers Der Auftragnehmer kann ebenfalls die Auftragsrevision wegen unvorhersehbaren Umständen aufgrund Artikel 38/9 der allgemeinen Ausführungsregeln beantragen, um eine Verlängerung der ursprünglich festgelegten Ausführungsfristen zu erreichen.

Normalerweise ist zu diesem Zweck eine Überprüfungsklausel in dem Sonderlastenheft vorgesehen worden, aber selbst wenn dies nicht der Fall ist, gilt von Rechts wegen die folgende Regelung.

Bedingungen für die Aktivierung dieser Überprüfungsklausel:

Beanstandung von Begebenheiten oder Umständen

Schriftlich.

Binnen 30 Tagen nach ihrem Auftreten / dem Datum, an dem die andere Partei Kenntnis von ihnen hätte bekommen müssen Um in den Genuss dieser Überprüfungsklausel zu kommen, muss der Auftragnehmer nachweisen, dass die Überprüfung aufgrund von Umständen erforderlich wurde, die er zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht vermeiden konnte, obwohl er dafür alles Notwendige getan hat.

Kurzgefasste Information über den Einfluss der Begebenheiten oder Umstände auf den Verlauf und den Preis des Auftrags

Durch Zahlen gestützte Begründung des Antrags

Schriftlich vor Ablauf der vertraglichen Fristen


Es ist sehr wahrscheinlich, dass dieser Antrag auf Fristverlängerung mit einer Entschädigungsforderung einhergeht.

A. 2. Die Frage der Geldbußen wegen Verzug Wird die vertragliche Frist überschritten, führt dies automatisch für die Gesamtheit der Verspätungstage zu Geldbußen wegen Verzug, ohne dass ein Protokoll oder Mahnschreiben erforderlich ist.

In Anbetracht der besonderen Umstände, die wir erleben, wird empfohlen, keine Geldbußen wegen Verzug zu verhängen, sobald die Verzögerung, die sie bestrafen, durch die vom Nationalen Sicherheitsrat getroffenen gesundheitlichen Maßnahmen gerechtfertigt ist.

Wenn Geldbußen bereits verhängt wurden, kann der Auftragnehmer den Erlass aller oder eines Teils davon erwirken, wenn er nachweist, dass die Verzögerung ganz oder teilweise auf unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, was bei Covid 19 und den getroffenen Gesundheitsmaßnahmen der Fall ist.

Bedingungen für die Einreichung des Antrags auf Erlass der Geldbußen

Kurzgefasste Information über den Einfluss der Umstände auf den Verlauf und den Preis des Auftrags

Notifizierung an den öffentlichen Auftraggeber binnen 30 Tagen nach ihrem Auftreten / dem Datum, an dem sie Kenntnis davon hätte bekommen müssen

Einreichung des Antrags unter Androhung des Verfalls

Schriftlich.

Spätestens 90 Tage ab: - der einmaligen Zahlung oder der Zahlung, die als Restzahlung ausgewiesen ist, wenn es sich um Bauaufträge handelt; - der Zahlung der Rechnung, von der die Geldbußen einbehalten worden sind, wenn es sich um Liefer- und Dienstleistungsaufträge handelt.

B. Die Aussetzung der Ausführung des Auftrags Entweder auf Initiative des öffentlichen Auftraggebers Wenn Ihr Sonderlastenheft eine Überprüfungsklausel vorsieht, um dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, die Ausführung des Auftrags auszusetzen, wird empfohlen, diese Klausel für nicht dringende und nicht wesentliche Aufträge zu aktivieren. Diese Klausel beruht auf Artikel 38/12 § 2 der allgemeinen Ausführungsregeln.

Aufgrund der besonderen Situation wird empfohlen, dass eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Auftragnehmer stattfindet, damit diese Aussetzung im Einvernehmen erfolgt.

Der öffentliche Auftraggeber übermittelt anschließend dem Auftragnehmer eine schriftliche Anordnung, die Folgendes vorsieht: "Die Frist für die Auftragsausführung wird unverzüglich ausgesetzt, bis die von der Föderalregierung getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen aufgehoben werden.

Diese Änderung des Auftrags beruht auf der Überprüfungsklausel gemäß dem Sonderlastenheft sowie auf Artikel 38/12 § 2 der allgemeinen Ausführungsregeln.

Die Ausführungsfrist wird um die durch diese Aussetzung verursachte Verzögerung verlängert." Wenn Ihr Sonderlastenheft keine Überprüfungsklausel vorsieht, welche die Aussetzung des Auftrags vorsieht, können Sie dies jedoch auch erreichen, indem Sie andere gesetzliche Grundlagen aktivieren, die für alle Aufträge gelten, ob Letztere in dem Sonderlastheft übernommen worden sind oder nicht.

Je nachdem ihre Anwendungsbedingungen hinsichtlich Ihres Auftrags erfüllt sind oder nicht, können Sie somit folgende Bestimmungen aktivieren: - Entweder Artikel 38/5 der allgemeinen Ausführungsregeln (nicht wesentliche Änderung) - Oder Artikel 38/2 der allgemeinen Ausführungsregeln (für den Auftraggeber unvorhersehbares Ereignis) - Oder Artikel 38/4 (De-minimis-Änderung).

Der öffentliche Auftraggeber muss dem Auftragnehmer eine schriftliche Anordnung übermitteln, die Folgendes vorsieht: "Die Frist für die Auftragsausführung wird unverzüglich ausgesetzt, bis die von der Föderalregierung getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen aufgehoben werden.

Diese Aussetzung der Ausführung ändert die ursprüngliche Klausel des Auftrags, laut deren die Frist für die Ausführung des Auftrags ... ist. Diese Auftragsänderung beruht auf ...

Die Ausführungsfrist des Auftrags wird um die durch diese Aussetzung verursachte Verzögerung verlängert, zuzüglich 15 Kalendertagen, um eine Wiederaufnahme der Aktivität des Unternehmens ab Ende der Krisenzeit zu ermöglichen.

Hier ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Auftragnehmer zu bevorzugen.

Was sind die Folgen einer Aussetzung? - Aussetzung aufgrund von Artikel 38/12 § 2 der allgemeinen Ausführungsregeln: Die Ausführungsfrist des Auftrags wird um die durch diese Aussetzung verursachte Verzögerung verlängert, soweit die vertragliche Frist nicht abgelaufen ist. - Aussetzung aufgrund von Artikel 38/5 oder 38/2 oder 38/4 der allgemeinen Ausführungsregeln: Wir empfehlen, eine Verlängerung der Ausführungsfrist vorzusehen, die der durch die Aussetzung verursachten Verzögerung entspricht, zuzüglich 15 Kalendertagen, um eine Wiederaufnahme der Aktivität des Unternehmens ab dem Ende der Krisenzeit zu ermöglichen, soweit die vertragliche Frist nicht abgelaufen ist.

Oder auf Initiative des Auftragnehmers Es kann vorkommen, dass der Auftragnehmer die Ausführung des Auftrags aus eigener Initiative ausgesetzt hat. In diesem Fall wird der leitende Beamte darum gebeten, dies in einem Protokoll festzustellen, und den Auftragnehmer aufzufordern, die Umstände zu rechtfertigen, die die Unterbrechung der Ausführung begründen. Wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Umstände im Zusammenhang mit dem Covid 19 und dessen Folgen stehen, wird ein Nachtrag vorgeschlagen, um die Bedingungen der Aussetzung anzupassen. Wenn dem nicht so ist, wird der leitende Beamte die Begründungen analysieren und die zu ergreifenden Maßnahmen vorschlagen.

C. Die Kündigung des Auftrags In bestimmten Fällen kann es keine andere Wahl als die Kündigung des Auftrags geben. Es wird empfohlen, im Wege einer gütlichen Einigung vorzugehen, wobei jede Partei auf die vollständige oder teilweise Erfüllung des Auftrags verzichtet und die Folgen einer solchen Kündigung regelt. Da es sich um eine verschuldensunabhängige Kündigung handelt, gilt es, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches anzuwenden. 3. Die Zahlung der öffentlichen Aufträge Jedem wallonischen öffentlichen Auftraggeber wird empfohlen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Überprüfung der Schulderklärungen und die Zahlung der Rechnungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu gewährleisten.4. Der Weg aus der Gesundheitskrise Die wallonischen öffentlichen Auftraggeber werden aufgefordert, nach dem Ende der Krise eine konzertierte Wiederaufnahme der Aktivitäten in Verbindung mit öffentlichen Aufträgen vorzubereiten.Dabei müssen die betroffenen Sektoren hinsichtlich des Zeitpunkts der Veröffentlichung der Bekanntmachungen von öffentlichen Aufträgen und des Zeitpunkts der Notifizierungen und der Anordnungen zum Beginn der Ausführung abgestimmt werden.

Es wird gefordert, dass diese Empfehlungen mit gesundem Menschenverstand und gutem Glauben umgesetzt werden.

Für weitere Auskünfte halten sich die Direktion der öffentlichen Aufträge des ÖDW Generalsekretariat und die Direktion der öffentlichen Aufträge und des Erbes des ÖDW Inneres zu Ihrer Verfügung. Mit der Direktion der öffentlichen Aufträge des ÖDW Generalsekretariat kann an folgender Adresse Kontakt aufgenommen werden: support.dmp@spw.wallonie.be; mit der Direktion der öffentlichen Aufträge und des Erbes des ÖDW Inneres kann an folgender Adresse Kontakt aufgenommen werden: marchespublics.pouvoirslocaux@spw.wallonie.be.

Namur, den 23. März 2020 Der Ministerpräsident E. DI RUPO .

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