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Circulaire du 24 décembre 2008
publié le 19 mars 2009

Circulaire relative à l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 7 juin 2009. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2009000167
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19/03/2009
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24/12/2008
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24 DECEMBRE 2008. - Circulaire relative à l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 7 juin 2009. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 24 décembre 2008 relative à l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 7 juin 2009 (Moniteur belge du 12 janvier 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

24. DEZEMBER 2008 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments von Sonntag, dem 7.Juni 2009 INHALT I. Einleitung II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste A. Einreichen des Antrags B. Wahlberechtigungsbedingungen C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw.

Gemeindekollegiums D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union E. Informationskampagne ANLAGEN - Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste - Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste - Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste I. EINLEITUNG Wichtige Bemerkung - Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (= das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht (= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates (Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember 2000). - Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 - vom 30.

Dezember 1993) geregelt.

Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis ) in die belgischen Wahlrechtsvorschriften umgesetzt.

Zur Erinnerung: Die sechsundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. - Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt: 1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am 1.April 2009 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist.

NB - Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäss dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen erfüllen müssen, um dort wählen zu können. - Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können, muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel 21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8 weiter unten). 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im Herkunftsmitgliedstaat aus.Niemand darf mehr als einmal bei derselben Wahl wählen. 3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm dieses Recht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung der Aberkennungen fällt, die durch die Wahlrechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind.Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem Bürger, der den Willen geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und Fristen dem Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen Informationen zukommen lassen. 4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss ausdrücklich seinen Willen äussern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat des Wohnortes auszuüben.Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union.

Die Äusserung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben wird.

Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er ein gültiges Identitätsdokument vorlegt.

Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. 5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste.Im Falle der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden Staates verfügen. 6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in Kenntnis (Informationspflicht).7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten eingetragen sind.8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments (insbesondere in Artikel 21) geregelt.

Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives Wahlrecht), muss man: - seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein, - als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am 10. oder 11.April 2009 einem belgischen Hauptwahlvorstand ausgehändigt und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird, - dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung aushändigen, in der der Hauptwohnort des Kandidaten angegeben ist und dieser bestätigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren, - dem Hauptwahlvorstand eine Bescheinigung aushändigen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Kandidaten ausgestellt worden ist und in der bestätigt wird, dass der Kandidat in diesem Staat am Wahldatum (7. Juni 2009) weder unter den Ausschluss vom Wählbarkeitsrecht noch unter die Aussetzung dieses Rechtes fällt bzw. dass diesen Behörden von einer solchen Aberkennung nichts bekannt ist, - am 7. Juni 2009 21 Jahre alt sein, - am 7. Juni 2009 im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein.

Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be).

II. VERFAHREN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE A. Einreichen des Antrags - Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch zwischen dem 1. April 2009, Datum der Erstellung der Wählerliste, und dem 7. Juni 2009, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 7. Juni 2009 sind Anträge erneut zulässig. - Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich über DIE POST, per Fax oder per E-Mail einreichen. - Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen (www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov .be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union füllt dieses Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück. - Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des Europäischen Parlaments am 13. Juni 2004 Wähler waren, und Bürger der Europäischen Union, die nach dem 13. Juni 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 2009 erstellt wird, sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese Bürger der Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag einzureichen. Die Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C weiter unten).

B. Wahlberechtigungsbedingungen 1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen können.Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler angesehen werden. 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sein. Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.

Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1.

April 2009) stattgegeben und wechselt der Antragsteller zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der Antragsteller als Wähler eingetragen wird.

Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur persönlichen Akte des Betreffenden gehören.

Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. 3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht haben. Wer spätestens am 7. Juni 2009 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann ebenfalls als Wähler eingetragen werden. 4. Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat nicht aberkannt worden sein.Die von ihm auf dem Eintragungsantrag abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils.

Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter unten).

Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss den belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu streichen.

C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw.

Gemeindekollegiums - Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und 13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar. - Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die Wählerliste zu oder lehnt sie ab. - Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, angegeben wird.

Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden.

Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die Übermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. - Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von IT 131.

Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten.

Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist oder weil ihm seine Wahlrechte aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister eingetragene Vermerk beseitigt (IT 131).

D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere Mitgliedstaaten - Der Königliche Erlass vom 18.April 1994 zur Ausführung von Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt werden müssen.

Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: 1. Name und Vornamen, 2.Geburtsort und -datum, 3. Geschlecht, 4.Staatsangehörigkeit, 5. Adresse des Hauptwohnortes, 6.Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.

Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, 7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. - Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben (Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen. - Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob diesen Wählern nicht das Stimmrecht aberkannt worden ist. Das Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.

Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert.

Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet gemäss den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen Kommission auf automatisiertem Wege statt. 2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an Belgien - Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. - Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt, das Wahlrecht in Belgien aberkannt worden ist. - Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr Wählbarkeitsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des Betreffenden ebenfalls überprüft.

E. Informationskampagne - Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener Zeit und in angemessenen Formen über die Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in Kenntnis zu setzen. - Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie sie auf belgischen Listen kandidieren können. - Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl Faltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die Anzahl dieser Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller Wähler anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen.

Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses Faltblatt zusammen mit dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren stimmberechtigten Bürgern der Europäischen Union zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck erhalten die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen und Adressen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihren Registern eingetragen sind. Darüber hinaus werden den Gemeinden 20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung gestellt, die sich im Rahmen anderer Initiativen (z.B. Informationsveranstaltungen der Gemeinde für die europäischen Bürger) als nützlich erweisen könnten. - Ausserdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere Formen der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle (Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu veröffentlichen.

Schliesslich wird den Gemeinden auch geraten, an die lokalen Medien heranzutreten. - Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen, aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen über die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente von Sonntag, dem 7. Juni 2009.

Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes (Tel.: 02/518.22.11 - 02/518.20.58 - 02/518.22.12) erhältlich.

Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt aufmerksam machen.

Das Rundschreiben vom 10. November 2003 wird aufgehoben.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

FORMULAR C/1 Gemeinde . . . . .

WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 Antrag auf Eintragung in die Wählerliste (*) Der/Die Unterzeichnete, - Name und Vornamen: - Adresse: - Staatsangehörigkeit: beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der belgischen Gemeinde . . . . . gemäss Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments (1).

Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem Herkunftsstaat nicht verloren zu haben.

Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur für eine belgische Liste auszuüben. 1. (2) Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r) er/sie ist, war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen: - im Wahlkreis .. . . . (3) - in der Gemeinde . . . . . (3) - im Konsulat von . . . . . (3) 2. (2) Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land eingetragen, dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist. Er/Sie erklärt zu wissen: - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Sanktionen verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, - dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat, dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen ist, - dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fällt, - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten Einspruchsmöglichkeiten offen stehen. . . . . ., den . . . . . 2009 Unterschrift - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde zuständig ist - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) Empfangsbestätigung Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) entgegengenommen worden.

Stempel der Gemeinde Unterschrift (*) Dem Bevölkerungsdienst der belgischen Wohngemeinde vorbehalten. (1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches bestimmten Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden;die Bedingung der Eintragung im Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres erfüllt sein, die Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts müssen spätestens am Wahltag erfüllt werden. (2) Unzutreffendes bitte streichen.(3) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen. Anlage zu Formular C/1 Auszug aus den belgischen Wahlrechtsvorschriften 1. Durch das Gesetz vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: 1. (...) 2. Staatsangehörige der heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 (1) erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen geäussert haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist.

Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches Art. 6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden.

Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom 29.Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9.

April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.

Juli 1964, interniert ist.

Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen Freilassung des Internierten, 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt, 3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr.3 des Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikel 22 und 23 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde.

Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der Regierung zur Verfügung gestellt waren.

Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs ausgesetzt.

Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen.

Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs.

Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren überschreiten dürfen.

Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf.

FORMULAR C/2 Gemeinde . . . . .

Verwaltungsbezirk . . . . .

WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste Das Gemeindekollegium, Aufgrund des von . . . . . . . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die europäischen Wahlen erstellte Wählerliste (Datum der Einreichung des Antrags);

In der Erwägung, dass der/die Betreffende die Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments erfüllt;

In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat; gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die Wählerliste statt.

Den . . . . . (Datum) Im Namen des Kollegiums:

Der Sekretär (Name und Unterschrift)

Der Bürgermeister (Name und Unterschrift)


FORMULAR C/3 Gemeinde . . . . .

Verwaltungsbezirk . . . . .

WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste, per Einschreiben Das Gemeindekollegium, Aufgrund des von . . . . . . . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die europäischen Wahlen erstellte Wählerliste (Datum der Einreichung des Antrags);

In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) . . . . . . . . . . . . . . . lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die Wählerliste ab.

Ein neuer Antrag zum selben Zweck kann eingereicht werden, sobald der Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist (2).

Den . . . . . (Datum) Im Namen des Kollegiums:

Der Sekretär (Name und Unterschrift)

Der Bürgermeister (Name und Unterschrift)


(1) Hier die Gründe ausführlich angeben, weshalb der Antrag auf Eintragung abzulehnen ist.(2) Der/Die Betreffende kann sich gemäss den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches diesem Beschluss widersetzen.Der diesbezügliche mit Gründen versehene Antrag muss gegen Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per Einschreiben an das Gemeindekollegium gerichtet werden.

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