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Circulaire du 24 janvier 2002
publié le 06 novembre 2002

Circulaire GPI 15 concernant la mise en oeuvre de la mobilité au sein du service de police intégré, structuré à deux niveaux, à l'usage des autorités locales responsables des zones de police. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2002000590
pub.
06/11/2002
prom.
24/01/2002
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


24 JANVIER 2002. - Circulaire GPI 15 concernant la mise en oeuvre de la mobilité au sein du service de police intégré, structuré à deux niveaux, à l'usage des autorités locales responsables des zones de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 15 du Ministre de l'Intérieur du 24 janvier 2002 concernant la mise en oeuvre de la mobilité au sein du service de police intégré, structuré à deux niveaux, à l'usage des autorités locales responsables des zones de police (Moniteur belge du 31 janvier 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 24. JANUAR 2002 - Rundschreiben GPI 15 über die Anwendung der Mobilitätsregelung innerhalb der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei für die verantwortlichen lokalen Behörden der Polizeizonen An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An den Generalkommissar der föderalen Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die provinzialen Unterstützungsteams Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, 1.Zum effizienten Einsatz des Personals ist eine leistungsfähige und integrierte Vorgehensweise bei der Mobilität, der Anwerbung, der Auswahl und der Ausbildung erforderlich. Durch die Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste (nachstehend KE Mobilität abgekürzt) kann ein Mobilitätssystem zur Ausführung kommen. In vorliegendem Rundschreiben sollen die diesbezüglichen Verfahrensmodalitäten erläutert werden. Die unterstützende Rolle der föderalen Polizei ist hierbei wesentlich.

Zusätzlich zu den Informationen über die Mobilität werden kurz die Schritte aufgeführt, die die lokalen Behörden unternehmen können, um den Verlust an Kapazität durch Ersetzungen auszugleichen. 2. Allgemeines Konzept 2.1 Planung des Bedarfs 2.1.1 Es handelt sich hierbei um die Einschätzung des mittel- oder langfristigen Bedarfs anhand einer Reihe von Parametern, bei denen der Möglichkeit eines zukünftigen Abgangs der Personalmitglieder und auch den möglichen Änderungen der Stellenpläne des Polizeikorps (mehr oder weniger) Rechnung getragen wird. 2.1.2 Angesichts der (im Bereich Anwerbung, Auswahl, Ausbildung und Mobilität) einzuleitenden Verfahren muss eine bestimmte Anzahl Informationen eingeholt werden wie: - zukünftiger Abgang von Personalmitgliedern wegen Pensionierung, - zukünftige Anpassungen der Stellenpläne, - durchschnittliche Anzahl Personalmitglieder, die jährlich den Dienst aus anderen Gründen als dem der Pensionierung verlassen (zum Beispiel: Entlassung auf Antrag, Entlassung aus Disziplinargründen), - in Bezug auf den Einsatzkader, durchschnittliche Anzahl Personalmitglieder, die unter die Regelung der Laufbahnunterbrechung, der freiwilligen Viertagewoche, des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit fallen und für die eine Ersetzung gewünscht wird, - ...

Im Hinblick auf eine optimale Planung müssen diese Informationen im Laufe des Jahres X-2 zur Verfügung gestellt werden, mit Bestätigung der eventuellen Einreichung einer Pensionierungsakte im Laufe des Jahres X-1.

Diese Informationen können der Direktion der Politik, der Verwaltung und der Entwicklung (DPG abgekürzt) der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei zusammen mit den Angaben übermittelt werden, die zur Erstellung der jährlichen Namensliste (Art. II.I.9 RSPol) notwendig sind. 2.1.3 Es ist zu bemerken, dass die Übermittlung von Informationen im Rahmen der Mitteilung des mittel- und langfristigen Bedarfs nicht automatisch zur Vakanterklärung des (der) betreffenden Stelle(n) führt. Das betreffende Polizeikorps muss ausdrücklich einen Antrag auf Vakanterklärung gemäss den Verfahrensregeln einreichen, die im Absatz über den Mobilitätszyklus (Punkt 3.1) festgelegt sind. 2.1.4 Durch diese Arbeitsweise kann die Mobilität auf flexiblere Weise angewandt werden und können die Möglichkeiten, die die Mobilität den ernannten Personalmitgliedern und den Anwärtern, die ihre Grundausbildung beenden, bieten, (jedes Quartal für das Personal im einfachen Dienst, bestimmte Quartale für das Personal im mittleren Dienst - je nach Ausbildungskapazität der Polizeischulen - und ein Mal pro Jahr für die Offiziere) besser integriert werden. 2.2 Mobilität 2.2.1 Stellen Die zu vergebenden Stellen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im Stellenplan erwähnt sind unter Angabe der Direktion oder des Dienstes und gegebenenfalls der Abteilung oder des Büros, des vorgesehenen Kaders oder der vorgesehenen Stufe und des gewöhnlichen Arbeitsortes. 2.2.2 Innerhalb eines lokalen Polizeikorps und innerhalb einer Direktion der föderalen Polizei können offene Stellen zunächst durch interne Verschiebungen besetzt werden, sofern es sich um denselben Kader (Offizierskader, Personal im mittleren Dienst, Personal im einfachen Dienst, Hilfskader) beziehungsweise um dieselbe Stufe handelt und sofern die Art des Vertrags nicht hierdurch geändert wird.

Die Einzelheiten dieser internen Verschiebungen werden für die lokale Polizei vom Korpschef und für die föderale Polizei vom Generalkommissar bestimmt.

Die Dienste innerhalb der Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen (DAC abgekürzt) (Strassenverkehrspolizei, Schifffahrtspolizei, Eisenbahnpolizei oder Luftfahrtpolizei) und der Direktion der Sicherheitsaufträge und internationalen Aufträge (DAP abgekürzt) der föderalen Polizei werden hierbei einer Direktion gleichgesetzt. Für diese Dienste sind interne Verschiebungen allerdings nur innerhalb derselben Provinz beziehungsweise innerhalb des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt möglich. 2.2.3 Stellen, die unter das Mobilitätssystem fallen können Für die Mobilität kommen folgende Stellen in Betracht: 1) die Stellen innerhalb eines lokalen Polizeikorps, einer dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor der föderalen Polizei unterstehenden Direktion oder Dienstelle, die nicht durch interne Verschiebungen vergeben werden, 2) die Stellen, die einen Wechsel des Kaders (Offizierskader, Personal im mittleren Dienst, Personal im einfachen Dienst, Hilfskader) oder der Stufe (Stufe A, B, C und D) voraussetzen. Es obliegt dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat, aufgrund der Stellungnahme des Korpschefs, in Bezug auf die lokale Polizei, oder des Generalkommissars beziehungsweise des von diesem bestimmten Generaldirektors, in Bezug auf die föderale Polizei, diese Stellen für die Mobilität auszuschreiben. 2.3 Anwerbung und Auswahl der Bewerber für die Polizei Abgesehen von den Auswahlverfahren, die eigens im Rahmen der Mobilität durchgeführt werden, werden sämtliche Tätigkeiten zur Anwerbung und zur Auswahl des Personals für die lokale und föderale Polizei der Direktion der Anwerbung und der Auswahl (DPR abgekürzt) der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei anvertraut. Diese Tätigkeiten betreffen sowohl das Personal des Einsatzkaders als auch das Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders, und zwar sowohl in Bezug auf die Auswahlverfahren für aussenstehende Bewerber als auch in Bezug auf die Auswahlverfahren, die im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe durchgeführt werden. 3. Integrierte Arbeitsweise 3.1 Mobilitätszyklus 3.1.1 Gemäss Artikel 3 des KE Mobilität ist die Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei und insbesondere ihre Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung (DPM abgekürzt) als Dienst bestimmt worden, der beauftragt ist mit der Regelung der Mobilität zwischen den Korps der lokalen Polizei und zwischen den Korps der lokalen Polizei und der föderalen Polizei und innerhalb der föderalen Polizei. 3.1.2 Konkret ist die DPM beauftragt: - die Informationen in Bezug auf den jeweiligen Personalbedarf der Polizeikorps einzuholen, - allen betroffenen Personalmitgliedern der lokalen und föderalen Polizei mitzuteilen, welche Stellen vakant sind, - die Bewerbungsschreiben einzusammeln, gegebenenfalls die Aktenstücke in Bezug auf die Mobilität, die ihr auf verschiedene Weise zugesandt worden sind, zusammenzustellen und die Mobilitätsakten an die Behörden weiterzuleiten, die für die Auswahl der Bewerber zuständig sind, - allen Polizeidiensten die Ergebnisse der Auswahlverfahren bekannt zu geben.

Die DPM ist zudem mit der Umsetzung der Mobilität beauftragt; dies geschieht auf Verlangen der hierzu berechtigten lokalen Behörden, der nationalen Auswahlkommission für die Offiziere der lokalen Polizei und der nationalen Auswahlkommission für die Mitglieder der Stufe A der lokalen Polizei (siehe Artikel 22 des Ministeriellen Erlass vom 7.

September 2001 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Ministers des Innern auf bestimmte Behörden der föderalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. September 2001), Art. VI.II.46 Absatz 1 RSPol und Art. VI.II.52 Absatz 1 RSPol). 3.1.3 Vakanterklärungen Damit eine übersichtliche Liste der vakanten Stellen als Anlage zu einem einleitenden Dokument veröffentlicht werden kann, muss der Gemeinderat oder der Polizeirat der DPM aufgrund der Stellungnahme des Korpschefs die Stellen mitteilen, die die lokalen Behörden ausgeschrieben sehen möchten, und zwar anhand des Formulars in Anlage 1 zum KE Mobilität. Im Prinzip wird es 2002 drei Mobilitätszyklen geben. In Bezug auf den ersten Mobilitätszyklus bitte ich diese lokalen Behörden die Vakanterklärungen binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens mitzuteilen. Danach können die Vakanterklärungen der DPM je nach Bedarf mitgeteilt werden.

Das genaue Datum für den Abschluss der Mitteilung der Vakanterklärungen für den folgenden Mobilitätszyklus wird später bekannt gegeben.

In dieser Hinsicht weise ich Sie auf die in Punkt 8 und 9 vorgesehenen Daten hin und fordere die zuständigen Behörden auf, keine zu kurzen Termine vorzusehen und am besten der DPM die Festlegung der äussersten Termine für die Einreichung der Bewerbungen zu überlassen. Auf diese Weise wird vermieden, dass mehrere verschiedene Daten im Rahmen derselben Ausschreibung angegeben werden.

Damit der Mobilitätsbedarf der gesamten Polizeikorps nicht über die Anwerbungs-, Auswahl- und Ausbildungskapazität hinausgeht und die harmonische Arbeitsweise sowie die Kontinuität jedes Korps nicht beeinträchtigt wird, wird in diesem Stadium die Anzahl auszuschreibender Stellen pro Mobilitätszyklus zeitweilig auf höchstens 5% des Stellenplans jedes Korps der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei beschränkt.

Abweichungen von der zugelassenen Anzahl können mir über die Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei zur Entscheidung unterbreitet werden.

Jedes Polizeikorps erhält mindestens ein Exemplar der Ausschreibung.

Die funktionellen Vorgesetzten müssen dafür sorgen, dass die Mitglieder ihres Personals von der Existenz dieser Unterlage Kenntnis bekommen. Die offenen Stellen werden ebenfalls auf der Internetseite www.poldoc.be bekannt gegeben.

Jeder Korpschef beziehungsweise Direktor wird der DPM den Empfang der Ausschreibung bestätigen (Fax: +32 (0) 2 642 60 96). 3.1.4 Bewerbungen um die Mobilität (Art. VI.II.19 RSPol) Jedes Personalmitglied, das sich bewirbt, muss der DPM pro Stelle ein Bewerbungsformular mit einem Mobilitätsblatt übermitteln.

Jeder Korpschef wird den Dienst bestimmen, der beauftragt ist, den Personalmitgliedern auf Antrag das Musterformular für die Bewerbung, dessen Muster sich in Anlage 2 zum KE Mobilität befindet, und das Mobilitätsblatt, das in sich in Anlage 3 zum KE Mobilität befindet, zukommen zu lassen.

Wenn das betreffende Personalmitglied sich um mehrere offene Stellen bewerben möchte, wird ihm die entsprechende Anzahl Originale oder gleichlautender Kopien des Mobilitätsblatts beschafft. Das Personalmitglied, das sich bewerben möchte, ist nicht gesetzlich verpflichtet, pro Stelle nur ein Bewerbungsformular mit einem Mobilitätsblatt zu übermitteln.

Die Bewerbungen können der DPM über einen der folgenden Wege übermittelt werden: - entweder per Einschreiben - oder durch Aushändigung an den Vorgesetzten gegen Empfangsbestätigung - oder durch direkte Aushändigung bei der DPM gegen Empfangsbestätigung. 3.1.5 Mobilitätsakte - Der Hauptverantwortliche für die Bewertung, im vorliegenden Fall der Korpschef für die Offiziere oder die Mitglieder des Personals der Stufe A und der Korpschef oder der Offizier, den dieser bestimmt, für die anderen Personalmitglieder, muss der DPM spätestens 15 Tage nach dem äussersten Termin für die Einreichung der Bewerbungen pro Stelle und pro Personalmitglied eine Mobilitätsakte im Sinne von Art.

VI.II.13 RSPol übermitteln. - Wenn der Bewerber seine Bewerbung per Einschreiben eingereicht hat oder sie der DPM direkt gegen Empfangsbestätigung übergeben hat, muss er zudem seinem Hauptverantwortlichen für die Bewertung eine Kopie seiner Bewerbung übergeben, wobei dieser sie zu der Mobilitätsakte legt und diese der DPM übermittelt. In diesem Fall leitet der Hauptverantwortliche für die Bewertung spätestens am äussersten Termin für die Einreichung der Bewerbung eine Kopie des Bewerbungsformulars per Fax an die DPM bzw. an die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung, CALog- Dienst (DPMC abgekürzt) (+ 32 (0) 2 642 61 89) - weiter. - Die DPM wird schliesslich die Mobilitätsakte anlegen, bevor sie sie an die Behörde weiterleitet, die für die Auswahl der Bewerber zuständig ist. 3.1.6 Modalitäten für die Auswahl der Bewerber um die Mobilität Die Behörden, die dafür zuständig sind, eine Stelle für vakant zu erklären, müssen in der Vakanterklärung angegeben haben, welche Auswahlmodalitäten sie anwenden werden. Sobald diese bestimmt sind, werden sie nicht mehr geändert werden können.

Dabei sind folgende Auswahlmodalitäten möglich: 1) Mit Ausnahme der Stellen als Offizier oder als Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A werden die für vakant erklärten Stellen vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat in der Reihenfolge des Dienstalters der Bewerber vergeben, die die in Art.VI.II.10 RSPol vorgesehenen allgemeinen Mobilitätsbedingungen erfüllen. Dies ist zweifelsohne die einfachste und schnellste Vorgehensweise. 2) Für die verschiedenen Bewerber wird die mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs (oder des Offiziers beziehungsweise des von ihm bestimmten Personalmitglieds der Stufe A) eingeholt, in dessen Zuständigkeitsbereich die vakante Stelle fällt.3) Der Korpschef (oder der Offizier beziehungsweise das vom ihm bestimmte Personalmitglied der Stufe A), in dessen Zuständigkeitsbereich die vakante Stelle fällt, führt ein Gespräch mit den verschiedenen Bewerbern.4) Die Stellungnahme des Korpschefs des Bewerbers (oder des Offiziers beziehungsweise des von diesem bestimmten Personalmitglieds der Stufe A) wird eingeholt.5) Die Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission wird eingeholt. Es muss darauf hingewiesen werden, dass bei einer Auswahl für eine vakante Stelle als Offizier oder als Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A die Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission eingeholt werden muss. 6) Es werden ein oder mehrere Tests oder Eignungsprüfungen durchgeführt. In Bezug auf die Offiziere können die zuständigen Behörden neben der Möglichkeit, eine lokale Auswahlkommission für Offiziere (wie in den Art. VI.II 41 bis 43 RSPol vorgesehen) zusammenzustellen, auf die nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei (wie in den Art. VI.II 46 bis 50 RSPol vorgesehen) zurückgreifen. Für die Auswahl der Personalmitglieder der Stufe A können die zuständigen Behörden neben der Möglichkeit, eine lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A (wie in den Art. VI.II 41 bis 43 RSPol vorgesehen) zusammenzustellen, auf die nationale Auswahlkommission für die Personalmitglieder der Stufe A (wie in den Art. VI.II 44 und 45 RSPol vorgesehen) zurückgreifen. Ich habe die DPM als Dienst bestimmt, der für die Errichtung der nationalen Auswahlkommissionen zuständig ist (siehe Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 7. September 2001 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Ministers des Innern auf bestimmte Behörden der föderalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. September 2001)).

Die zuständigen Behörden, die eine Stelle für vakant erklärt haben und die die Stellungnahme einer Auswahlkommission einholen wollen beziehungsweise unbedingt einholen müssen, müssen für die Befassung dieser Kommissionen die Frist von fünfzehn Tagen nach dem äussersten Termin für die Einreichung der Bewerbungen, über die die zuständigen lokalen Behörden der Bewerber zur Übermittlung ihrer Mobilitätsakten an die DPM verfügen, berücksichtigen.

Wenn es keine Bewerber gibt, die alle Bedingungen in Bezug auf eine für vakant erklärte spezialisierte Stelle erfüllen, und sofern der Gemeinderat oder der Polizeirat dies bei der Ausschreibung der offenen Stellen angegeben hat, können diese Behörden beschliessen, dass unter den Bewerbern, die das erforderliche Brevet nicht besitzen, der Bewerber bestimmt wird, der das beste Ergebnis bei den Prüfungen für die Zulassung zur Ausbildung, die zur Erlangung dieses Brevets führt, erzielt hat. In diesem Fall wird die endgültige Ernennung beziehungsweise Bestimmung bis zum Tag der Erlangung des Brevets aufgeschoben. 3.1.7 Mitteilung der Auswahlergebnisse - Damit die DPM ein Personalblatt mit dem Ergebnis aller Verfahren zur Vergabe von Stellen im Rahmen der Mobilität veröffentlichen kann, werden die für die Auswahl der Bewerber zuständigen Behörden ihr für jede Stelle, die sie für vakant erklärt haben, den Namen und die Identifizierung (Dienstgrad, Identifizierungsnummer, ursprüngliches Korps) des berücksichtigten Bewerbers mitteilen. - Die DPM wird jedem Polizeikorps ein Exemplar des Personalblatts zukommen lassen. Der Korpschef muss es allen betroffenen Mitgliedern seines Personals zur Kenntnis geben, wobei diese den Auszug aus dem Personalblatt, auf dem ihr Name vermerkt ist, zur Kenntnisnahme unterzeichnen werden. Danach wird ein unterzeichnetes Exemplar zu der Personalakte des betroffenen Bewerbers gelegt und ein unterzeichnetes Exemplar an das Sozialsekretariat GPI weitergeleitet. 3.1.8 Klassierung der Mobilitätsakten bei den Personalakten - Am Ende eines Mobilitätsverfahrens müssen die Mobilitätsakten in der Personalakte der Bewerber klassiert werden. - Hierzu werden die für die Auswahl verantwortlichen Behörden diese Mobilitätsakten an die DPM zurückschicken, wobei diese sie an die Verwalter der Personalakte des betreffenden Personals weiterleiten wird. 3.2 Zusammenhang zwischen der externen Anwerbung und der Mobilität Die Anwerbung und die Auswahl aussenstehender Bewerber für den Einsatzkader und den Verwaltungs- und Logistikkader 1) Mit Ausnahme der Auswahlprüfungen für den Hilfskader und das Personal im einfachen Dienst, die ständig veranstaltet werden, werden die anderen Auswahlprüfungen (Personal im mittleren Dienst, spezialisiertes Personal im mittleren Dienst, Offizierskader und Calog) im Belgischen Staatsblatt und auf der Internetseite der DPR (www.jobpol.be) angekündigt. 2) Wer an den Auswahlprüfungen teilnehmen möchte, muss seine Anmeldung der DPR übermitteln, die den Bewerber auffordert, an der Prüfung teilzunehmen, nachdem die Bewerbung für zulässig befunden worden ist.3) Unbeschadet der Massnahmen, die im Rahmen von vor dem 1.April 2001 eingeleiteten Anwerbungs-, Auswahl- und Ernennungsverfahren getroffen worden sind, kann eine lokale Polizei also fortan nicht mehr selbst aussenstehende Bewerber anwerben und auswählen. 4) In Bezug auf den Einsatzkader legt der Minister jährlich die Anzahl zugelassener Bewerber fest (Art.IV.1.3 RSPol).

Inspektor-, Hauptinspektor- und Polizeikommissaranwärter werden von der DPR angeworben und ausgewählt und gehören während der Grundausbildung zum Einsatzkader der föderalen Polizei. Gleiches gilt für die Anwärter, die bereits zum Einsatzkader eines bestimmten Polizeidienstes gehören und sich über ein externes Anwerbungsverfahren beworben haben.

Polizeihilfsbedienstete-Anwärter gehören ihrerseits bereits bei der Ausbildung zum Polizeidienst, für den sie angeworben worden sind (Art.

IV.II.47 RSPol). Konkret bedeutet dies, dass die DPR Anwerbung und Auswahl vornimmt und eine Anwerbungsreserve bildet, aus der die Polizeizonen schöpfen können, um anschliessend die Polizeihilfsbediensteten-Anwärter zur Grundausbildung zu schicken. 5) In Bezug auf den Verwaltungs- und Logistikkader kann eine für vakant erklärte Stelle, die nicht nach der Mobilitätsregelung besetzt werden konnte, über ein externes Anwerbungsverfahren gemäss Art. IV.I.37 RSPol vergeben werden. Die DPR nimmt Anwerbung und Auswahl vor und bildet Anwerbungsreserven, deren Zusammensetzung dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium mitgeteilt wird, wenn es sich um eine Stelle bei der lokalen Polizei handelt, oder der DPMC, wenn es sich um eine Stelle bei der föderalen Polizei handelt (Art. IV.I.39 RSPol). Diese Behörde beziehungsweise dieser Dienst muss daraufhin je nach Bedarf und Verfügbarkeit der Bewerber entsprechend der Anwerbungsreserve zur Einstellung übergehen. 3.3 Zusammenhang zwischen der internen Auswahl von Bewerbern für den Einsatzkader und den Verwaltungs- und Logistikkader im Rahmen der Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader und der Mobilität Die Auswahl der Bewerber im Rahmen der Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader findet immer in Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren statt. Dieses Auswahlverfahren wird unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Auswahlbüros der Föderalverwaltung (SELOR) von der DPR durchgeführt. Die Einsetzung der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer erfolgt allerdings nach der Mobilitätsregelung. 4. Ersetzungen wegen Kapazitätsverlusts 4.1 Ersetzung von Mitgliedern des Einsatzkaders Personalmitglieder des Einsatzkaders, die unter anderem einen Laufbahnunterbrechungsurlaub haben oder die freiwillige Viertagewoche gewählt haben, werden gegebenenfalls über zusätzliche Anwerbungen, pro Vollzeitbeschäftigungsgleichwert und pro juristische Person gemäss Art. VIII.XVII.1 RSPol ersetzt. 4.2 Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders Die Stellen, die zeitweilig vakant sind, weil Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders einen Laufbahnunterbrechungsurlaub haben oder die freiwillige Viertagewoche gewählt haben, können zu diesem Zeitpunkt nach der geltenden Regelung ersetzt werden. Ich weise die lokalen Behörden darauf hin, dass die DPR für die Besetzung der Stellen in Anspruch genommen werden muss, um eine Anwerbungsreserve zu bilden, wenn es keine Anwerbungsreserve gibt, aus der Bewerber für die Ersetzungen geschöpft werden können. Die DPR sorgt für die Anwerbung und die Auswahl von Bewerbern und bildet eine Anwerbungsreserve, deren Zusammensetzung dem Bürgermeister oder dem Polizeirat mitgeteilt wird.

Danach muss die lokale Behörde je nach Bedarf und entsprechend der Anwerbungsreserve zur Ersetzung übergehen.

Das gleiche Verfahren kann ebenfalls für die Ersetzung von Inhabern von Stellen angewandt werden, die wegen langwieriger Krankheit oder wegen Mutterschaftsurlaub abwesend sind.

Diese Vorgehensweise verhindert nicht, dass die am 1. April 2001 bestehenden Anwerbungsreserven für den Verwaltungs- und Logistikkader bis zum 1. April 2002 gültig sind und dass vor diesem Datum daraus geschöpft werden kann. 4.3 In Bezug auf die Ersetzung der Personalmitglieder - ungeachtet des Kaders oder der Stufe -, die strukturbedingt entsandt worden sind, wird in einem Entwurf eines Königlichen Erlasses zurzeit vorgesehen, dass die betroffene Behörde entscheidet, ob der Entsandte ersetzt werden soll. 5. Ich bin überzeugt, dass die Anwendung der im vorliegenden Rundschreiben vorgesehenen Verfahren die erwünschte Synergie zwischen der DPM, der DPR und den lokalen Polizeikorps fördern wird und aus der Mobilität ein Mittel zur harmonischen Integration zwischen den verschiedenen Polizeikorps machen wird. Der Minister A. DUQUESNE

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