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Circulaire du 24 juillet 2001
publié le 06 septembre 2002

Circulaire ministérielle relative au remboursement de la redevance pour l'immatriculation des véhicules utilisés dans le secteur du transport routier. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2002000116
pub.
06/09/2002
prom.
24/07/2001
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


24 JUILLET 2001. - Circulaire ministérielle relative au remboursement de la redevance pour l'immatriculation des véhicules utilisés dans le secteur du transport routier. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports et du Ministre des Finances du 24 juillet 2001 relative au remboursement de la redevance pour l'immatriculation des véhicules utilisés dans le secteur du transport routier (Moniteur belge du 8 août 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 24. JULI 2001 - Ministerielles Rundschreiben über die Erstattung der Gebühr für die Zulassung von im Kraftverkehrssektor benutzten Fahrzeugen Sehr geehrte Damen und Herren, bei der am 29.Juni 2001 abgehaltenen Gesprächsrunde über den Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter haben die Regierung, die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaftsorganisationen verschiedene Massnahmen vereinbart, die es ermöglichen, die aus dem Anstieg der Kraftstoffpreise resultierenden Schwierigkeiten zu bewältigen und den Problemen im Kraftverkehrssektor dauerhaft entgegenzutreten. In einem am 14. September 2000 abgeschlossenen Abkommen wurden Massnahmen mit sofortiger Wirkung beschlossen, darunter die Streichung der Gebühr von 2 500 BEF für die Zulassung von für den Personen- und Güterkraftverkehr bestimmten Fahrzeugen. 1. Verordnungsrechtliche Grundlage für eine Befreiung von der Zulassungsgebühr 1.1. In Artikel 28 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird bestimmt, welche Fahrzeuge von einer solchen Befreiung betroffen sind, während in Artikel 40 [sic, zu lesen ist: Artikel 41] § 1 Nr. 1 bestimmt wird, dass die Befreiung von der Gebühr ab dem 1. Januar 2001 gilt. 1.2. Die betroffenen Fahrzeugklassen Es wird keine Gebühr erhoben für: 1.2.1. Personenfahrzeuge (1), die für einen genehmigten Taxidienst verwendet werden; 1.2.2. Personenfahrzeuge (1), die ausschliesslich für die Vermietung mit Fahrer verwendet werden (2); 1.2.3. Linienbusse, Reisebusse oder Trolleybusse und ihre Anhänger; 1.2.4. Fahrzeuge, die ausschliesslich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und ein technisch zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben. 2. Praktische Modalitäten für den Erhalt der Gebührenerstattung 2.1. Die Begünstigten 2.1.1. Der Inhaber einer Zulassung - das heisst die Person, deren Name auf der Zulassungsbescheinigung steht - für ein in Punkt 1.2. erwähntes Fahrzeug, das im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30.

September 2001 zugelassen wurde. 2.1.2. Der Inhaber einer Zulassung für ein in Punkt 1.2. erwähntes Fahrzeug, das nach dem 1. Oktober 2001 zugelassen wurde, aber für das der Antrag auf Zulassung vor diesem Datum eingereicht wurde. 2.2. Die zuständige Dienststelle des Ministeriums der Finanzen, bei der die Erstattung beantragt werden kann CTI - CAD (Zentrum für Datenverarbeitung) Büro Gebührenerstattung ACED (Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung) - 15. Stock C.A.E. - Tour Finances - Bfk. 26 Boulevard du Jardin Botanique 50 1010 Brüssel Fax: 02-210 34 56 2.3. Erstattungsarten 2.3.1. Erstattung von Amts wegen Da die Computerdaten für Autobusse, Reisebusse, Trolleybusse und ihre Anhänger sowie für ausschliesslich für den Güterkraftverkehr bestimmte Fahrzeuge mit einem technisch zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen verfügbar sind, erfolgt die Erstattung der Gebühr von Amts wegen. 2.3.2. Erstattung auf Antrag des Begünstigten Für Personenfahrzeuge, die für einen Taxidienst verwendet werden, und für solche, die ausschliesslich für die Vermietung mit Fahrer verwendet werden, erfolgt die Erstattung auf Antrag des Begünstigten. 2.4. Vorzulegende Dokumente im Hinblick auf die Gebührenerstattung für die in Punkt 2.3.2. erwähnten Fahrzeuge: 2.4.1. ein Formular zur Beantragung einer Erstattung mit folgendem Inhalt: - einem formellen, dem vorliegendem Rundschreiben beigefügten Muster entsprechenden, unterzeichneten und datierten Antrag auf Erstattung der für die Zulassung eines oder mehrerer Fahrzeuge bereits bezahlten Gebühr von 2.500 BEF mit dem Vermerk folgender Angaben in Druckbuchstaben: * Fahrgestellnummer; * Nummer des Kennzeichens; * Name und Adresse des Zulassungsinhabers; * Telefon-/Telefaxnummer, unter der der Inhaber zu erreichen ist; * Bankkontonummer, auf die die Erstattung erfolgen kann; * Name des Bevollmächtigten, wenn der Zulassungsinhaber eine juristische Person ist. 2.4.2. eine beidseitige Kopie der Zulassungsbescheinigung für das (die) betreffende(n) Fahrzeug(e); 2.4.3. eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung oder - in Ermangelung davon - eine Bescheinigung des Versicherers, durch die nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug für den Personenverkehr versichert ist, mit Vermerk der Fahrgestellnummer und der Nummer des Kennzeichens des betreffenden Fahrzeugs beziehungsweise der betreffenden Fahrzeuge. 2.5. Fristen des Erstattungsverfahrens 2.5.1. Um in den Genuss eines automatischen Erstattungsverfahrens zu kommen, müssen die Anträge auf Gebührenerstattung für die in Punkt 2.3.2. erwähnten Fahrzeuge vor dem 31. Dezember 2001 bei der zuständigen Dienststelle des Ministeriums der Finanzen eingereicht werden. 2.5.2. In jedem Fall erfolgt die Erstattung der Gebühr ab der zweiten Hälfte des Monats Dezember 2001 - durch Überweisung auf ein Konto für die in Punkt 2.3.2. erwähnten Fahrzeuge; - durch Zirkularscheck für alle in Punkt 2.3.1. erwähnten anderen Fahrzeuge. 2.6. Ausschluss vom Erstattungsverfahren Es gibt keine Bestimmung über die Erstattung von Gebühren für administrative Bearbeitungen, die keine Zulassung eines Fahrzeugs zur Folge haben; eine Erstattung ist also weder möglich für Anträge auf Wiederzulassung, auf Duplikat einer Zulassungsbescheinigung oder eines Zulassungskennzeichens noch für Anträge auf Berichtigung der Angaben über Fahrzeug oder Inhaber. 3. Ab dem 1.Oktober 2001 müssen die Zulassungsbeantragungsformulare für die in Punkt 1.2. erwähnten Fahrzeuge nicht mehr mit einer Steuermarke versehen werden. Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS _______ Fussnoten (1) Motorfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen bestimmt sind und ausser dem Führersitz über maximal acht Sitzplätze verfügen.(2) Gemäss Artikel 15 § 2 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern.

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