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Circulaire du 24 juin 2004
publié le 21 septembre 2004

Circulaire ministérielle GPI 11bis : directives complémentaires en matière d'évaluation du personnel. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2004000409
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21/09/2004
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24/06/2004
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 JUIN 2004. - Circulaire ministérielle GPI 11bis : directives complémentaires en matière d'évaluation du personnel. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 11bis du Ministre de l'Intérieur du 24 juin 2004 concernant les directives complémentaires en matière d'évaluation du personnel (Moniteur belge du 2 juillet 2004), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. JUNI 2004 - Ministerielles Rundschreiben GPI 11bis: zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die Bewertung des Personals An die Frau Provinzgouverneurin, An die Herren Provinzgouverneure, An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, An die Frauen und Herren Bürgermeister, An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien, An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei, An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei, An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei, An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrte Damen und Herren, 1.Ziel Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben GPI 11 vom 27.

März 2003 und ersetzt es in zwei Punkten, und zwar in Bezug auf das Datum des In-Kraft-Tretens des Bewertungssystems und das in Nummer 4.3 des Rundschreibens GPI 11 erwähnte Stellungnahmeformular. 2. In-Kraft-Treten des Bewertungssystems Im Rundschreiben GPI 11 vom 27.März 2003, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. März 2003 (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. November 2003), ist in Erwartung des In-Kraft-Tretens des Titels I von Teil VII des RSPol das Stellungnahmeverfahren in Bezug auf die Bewertung des Personals erläutert worden. Jedoch ist als Antwort auf die Kritik über das Bewertungssystem die Idee eines neuen Bewertungskonzepts gewachsen.

Damit alle von diesem neuen System Betroffenen seine praktische Anwendung vorbereiten können, bleibt das Stellungnahmeverfahren, so wie es im Rundschreiben GPI 11 vom 27. März 2003 über die Modalitäten in Bezug auf das Stellungnahmeverfahren für die Bewertung des Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. November 2003) beschrieben worden ist, bis zum 31.März 2005 anwendbar. 3. Begründung und Vermerk der Stellungnahme Ich bestehe auf die Kohärenz der abzugebenden Stellungnahme: Eine Stellungnahme « gut » muss auf einer positiven Beurteilung der verschiedenen Bereiche (Persönlichkeitsmerkmale, berufliche Fähigkeiten, Leistungen, Potenzial und gegebenenfalls Managementfähigkeiten des zu bewertenden Personalmitglieds) beruhen. Es darf also keine günstige Stellungnahme abgegeben werden, wenn die Beurteilung in der Rubrik "Begründung" negativ ist. Dies nimmt dem Personalmitglied übrigens die Möglichkeit, Berufung einzulegen. 4. Berufungsverfahren Der Berufungsrat hat festgestellt, dass einerseits die Möglichkeit, Berufung gegen eine ungünstige Stellungnahme einzulegen, nicht ausreichend bekannt ist und andererseits die vorgeschriebenen Verfahrensregeln in den meisten Fällen nicht von den Verantwortlichen befolgt werden.Darum steht jetzt auf dem fortan zu benutzenden beiliegenden Stellungnahmeformular geschrieben, dass die Möglichkeit besteht, Berufung gegen die Endnote "ungenügend" einzulegen. Damit die Rechte des Personals garantiert werden, gebe ich folgende zusätzliche Richtlinien: 4.1 Gemäss Artikel VII.I.49 RSPol muss der Verantwortliche dem betroffenen Personalmitglied eine Kopie des Bewertungsberichts aushändigen. 4.2 Zudem mache ich alle Verantwortlichen auf das in Nummer 5 des Rundschreibens GPI 11 vorgesehene Verfahren aufmerksam, das sie einhalten müssen, wenn sie eine Stellungnahme "ungenügend" in Betracht ziehen. In diesem Fall muss der Verantwortliche das betroffene Personalmitglied vorher zu einem Gespräch einladen, bei dem er ihm die Gründe für diese ungünstige Stellungnahme mitteilt. Bei diesem Gespräch kann das Personalmitglied alle Elemente vorbringen, die es für seine Verteidigung als zweckdienlich erachtet. Binnen vier Tagen nach diesem Gespräch gibt der Verantwortliche eine Stellungnahme ab. 4.3 Der Verantwortliche muss eine negative Stellungnahme immer ausführlich begründen. Die Aufstellung einer soliden Akte ist ebenfalls sehr wichtig. Diese Akte muss alle Schriftstücke und Unterlagen enthalten, auf denen die ungünstige Bewertung des Personalmitglieds fusst. Ohne eine solche Akte ist es dem Berufungsrat nicht möglich, sich eine richtiges Urteil über die Begründetheit der abgegebenen Stellungnahme zu bilden. In Ermangelung von Beweisstücken kann der Berufungsrat im Prinzip nur beschliessen, die ungünstige Stellungnahme zu annullieren. 4.4 Zum Schluss verweise ich Sie nochmals auf das Erläuterungsschreiben (DPS/2674/A-03 vom 16. April 2003) in Bezug auf dieses Verfahren, das sowohl der föderalen Polizei als auch den Polizeizonen übermittelt worden ist.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister P. DEWAEL Pour la consultation du tableau, voir image

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