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Circulaire du 24 novembre 2008
publié le 30 décembre 2008

Circulaire ministérielle PLP 45 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2009 à l'usage des zones de police. - Direction générale. - Sécurité et Prévention. - Direction Gestion policière. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2008001044
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30/12/2008
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24/11/2008
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 NOVEMBRE 2008. - Circulaire ministérielle PLP 45 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2009 à l'usage des zones de police. - Direction générale. - Sécurité et Prévention. - Direction Gestion policière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 45 du Ministre de l'Intérieur du 24 novembre 2008 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2009 à l'usage des zones de police. - Direction générale. - Sécurité et Prévention. - Direction Gestion policière (Moniteur belge du 3 décembre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

24. NOVEMBER 2008 - Ministerielles Rundschreiben PLP 45 über die Richtlinien für die Polizeizonen zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2009 - Generaldirektion - Sicherheit und Vorbeugung - Direktion Polizeiverwaltung An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren besonderen Rechnungsführer Einleitung 1.Allgemeine Richtlinien 1.1 Spezifische Aufsicht und Genehmigungsaufsicht 1.1.1 Spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone 1.1.1.1 Genehmigungsaufsicht über den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen 1.1.1.2 Genehmigungsaufsicht in den Mehrgemeindezonen über die Beschlüsse des Gemeinderates zur Abstimmung über den finanziellen Beitrag an die Mehrgemeindezone und die daran vorgenommenen Abänderungen 1.2 Erstellung des Haushaltsplans 1.2.1 Allgemeine Bestimmungen 1.2.2. Mehrjahresplan 1.2.3 Berechnung des Stimmgewichts im Polizeikollegium und im Polizeirat 1.3 Benutzung provisorischer Mittel in Erwartung der Genehmigung des Haushaltsplans seitens der Aufsichtsbehörde 1.4 Übermittlung des Haushaltsplans und der Anlagen 1.5 Muster des Haushaltsplans 1.6 Haushaltsplanabänderungen 2. Richtlinien zum Haushaltsplan des ordentlichen Dienstes 2.1 Ordentliche Ausgaben - Personal (70) 2.1.1 Mindestpersonalbestand 2.1.2 Veranschlagung der Personalausgaben 2.1.2.1. Allgemeines 2.1.2.2 Modul zur Berechnung der Personalkosten 2.1.2.3 Mögliche Unterfunktionen in Bezug auf die Personalausgaben 2.1.2.4 Wirtschaftliche Codes in Bezug auf die Personalausgaben 2.1.3 Verantwortlichkeiten ZDFA - SSGPI - Polizeizone 2.1.3.1 Aufträge der ZDFA 2.1.3.2 Einrichtung eines Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei 2.2 Ordentliche Ausgaben - Betriebsausgaben (71) 2.2.1 Entschädigungen 2.2.2 Ankäufe individueller Grund- und Funktionsausrüstung 2.2.3 Miete von föderalen Gebäuden 2.3 Ordentliche Ausgaben - Übertragungen (72) 2.4 Ordentliche Ausgaben - Schuld (7X) 2.4.1 Zins- und Tilgungslasten 2.4.2 Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung der föderalen Gebäude an die Polizeizonen 2.5 Ordentliche Ausgaben - vorherige Rechnungsjahre (76) 2.6 Ordentliche Ausgaben - Abhebungen (78) 2.7 Ordentliche Einnahmen - Leistungen (60) 2.8 Ordentliche Einnahmen - Übertragungen (61) 2.8.1 Föderale Dotationen vorheriger Rechnungsjahre an die Polizeizonen (66). Indexierung der föderalen Grunddotation 2008 - 330/465-48/2008 2.8.2 Föderale Dotationen des eigentlichen Rechnungsjahres 2009 an die Polizeizonen (61) 2.8.2.1 Föderale Grunddotation 2009 - 330/465-48 2.8.2.2 Zusätzliche föderale Dotation 2009 - 33004/465-48 2.8.2.3 Föderale soziale Dotation I 2009 - 330/465-02 2.8.2.4 Föderale soziale Dotation II 2009 - 33001/465-02 2.8.2.5 Föderale Dotation an Überschuss-Polizeizonen - 33002/465-48 2.8.2.6 Föderale Dotation 2009 für die Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - 33003/465-48 2.8.2.7 Föderale Dotation für föderale Mietverträge, die einigen Polizeizonen übertragen worden sind 2.8.2.8 Zusätzliche föderale Dotation, die über die Verkehrssicherheitspläne finanziert wird 2.8.3 Die kommunale(n) Dotation(en) (61) 2.9 Ordentliche Einnahmen - Schuld (62) 3. Richtlinien zum Haushaltsplan des ausserordentlichen Dienstes 3.1 Ausserordentliche Ausgaben 3.2 Ausserordentliche Einnahmen 4. Föderale Dotationen an Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung Schussfolgerung Einleitung In den vergangenen Jahren haben wir versucht, dem Leser die Änderungen im Vergleich zum vorigen Jahr direkt zu präsentieren und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zu bieten, den ganzen Text einzusehen. Das Medium für die Verbreitung des Rundschreibens hat sich jedoch als eher ungeeignet erwiesen. Daher können die Leser, die sich vor allem für die neuen Richtlinien interessieren, die Webseite der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung besuchen, www.besafe.be, die auch mit der Webseite www.infozone.be verlinkt ist. In vorliegender Richtlinie sind die neuen Stellen in blau angegeben, damit sie direkt sichtbar sind.

Die konkreten Zahlen in Bezug auf die Dotationen liegen derzeit noch nicht vor und werden den Gegenstand einer späteren Veröffentlichung bilden; die vorliegenden Erläuterungen und die mitgeteilten technischen Parameter reichen jedoch aus, um den Haushaltsplan 2009 mit der nötigen Umsicht realistisch zu veranschlagen.

Terminologie: - GIP: Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, - ABOP: Königlicher Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei, - NGG: Neues Gemeindegesetz vom 24. Juni 1988, - RAT: Gemeinderat in den Eingemeindezonen - Polizeirat in den Mehrgemeindezonen, - KOLLEGIUM: Bürgermeister- und Schöffenkollegium in den Eingemeindezonen - Polizeikollegium in den Mehrgemeindezonen, - HAUSHALTSJAHR N: das Jahr, auf das der Haushaltsplan sich bezieht, - HAUSHALTSJAHR N-1: das Jahr davor. 1. Allgemeine Richtlinien 1.1 Spezifische Aufsicht und Genehmigungsaufsicht 1.1.1 Spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone Eine Übersicht über die Aufsichtsverfahren und die diesbezüglichen Fristen finden Sie in meinem Rundschreiben PLP 12 vom 8. Oktober 2001.

Die spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone wird in den Artikeln 71 bis 76 GIP geregelt. 1.1.1.1 Genehmigungsaufsicht über den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen Aufgrund von Artikel 66 GIP kann die Genehmigung nur wegen Verstosses gegen die in diesem Gesetz enthaltenen oder aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen verweigert werden.

Der Gouverneur ist als Kommissar der Föderalregierung die erste Instanz, die zuständig ist, um die Übereinstimmung des Haushaltsplans mit den von der Föderalbehörde erlassenen Normen zu prüfen.

Aufgrund von Artikel 71 GIP müssen die Beschlüsse des Rats in Bezug auf den Haushaltsplan und die daran vorgenommenen Abänderungen dem Gouverneur binnen zwanzig Tagen zwecks Genehmigung zugeschickt werden.

Aufgrund von Artikel 72 GIP befindet der Gouverneur über die Genehmigung binnen einer Frist, die fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über den Haushaltsplan der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Sollte der Rat sich ganz oder teilweise weigern, Einnahmen oder obligatorische Ausgaben in den Haushaltsplan einzutragen, trägt der Gouverneur die erforderlichen Beträge von Amts wegen darin ein.

Sollte der Rat Einnahmen vorsehen, die der Zone laut Gesetz ganz oder teilweise nicht zustehen, streicht der Gouverneur je nach Fall den Betrag oder er trägt von Amts wegen den korrekten Betrag ein.

Handelt es sich um eine Mehrgemeindezone, ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, ab.

Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone seinen Erlass spätestens am letzten Tag der oben erwähnten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.

Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

In den Artikeln 73 und 74 GIP wird der Widerspruch beim Minister des Innern gegen die vom Gouverneur beschlossene Ablehnung oder Anpassung von Amts wegen eines Haushaltsbeschlusses geregelt.

Aufgrund von Artikel 73 GIP kann der Rat gegen den Erlass des Gouverneurs zur Ablehnung oder zur Anpassung von Amts wegen des Polizeihaushaltsplans binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der lokalen Polizei der Erlass durch den Gouverneur notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Aufgrund von Artikel 74 GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gouverneur und dem Rat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.

Der Beschluss des Ministers wird dem Rat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund von Artikel 75 GIP unterliegen die Haushaltsplanabänderungen ebenfalls der oben beschriebenen Genehmigungsaufsicht des Gouverneurs.

Die Frist wird so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Jeder Beschluss der Aufsichtsbehörde betreffend den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen wird dem Rat vom Kollegium mitgeteilt (Artikel 7 und 14 ABOP). 1.1.1.2 Genehmigungsaufsicht in den Mehrgemeindezonen über die Beschlüsse des Gemeinderates zur Abstimmung über den finanziellen Beitrag an die Mehrgemeindezone und die daran vorgenommenen Abänderungen Aufgrund von Artikel 40 GIP geht der Haushaltsplan der Polizeizone zu Lasten der verschiedenen Gemeinden der Zone und zu Lasten des Föderalstaats. Sofern die Mehrgemeindezone nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, die bei der Erfüllung ihres Auftrags anfallen, wird die Differenz von den Gemeinden beglichen, die ihr angehören.

Jeder Gemeinderat der Zone stimmt über die Dotation ab, die dem lokalen Polizeikorps zuzuerkennen ist und der Polizeizone zugeführt wird. Die Dotation wird in jeden Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. Die im Beschluss des Gemeinderates erwähnte Dotation, die im Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragene Dotation und die im Polizeihaushaltsplan als Einnahme eingetragene Dotation müssen miteinander übereinstimmen.

Aufgrund von Artikel 71 GIP werden die Beschlüsse des Gemeinderats in Bezug auf den Beitrag der Gemeinde an die Polizeizone und in Bezug auf die Abänderungen des Beitrags dem Gouverneur zwecks Genehmigung zugeschickt.

Aufgrund von Artikel 76 GIP befindet der Gouverneur darüber binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag, nachdem er diesen Beschluss empfangen hat.

Aufgrund von Artikel 72 GIP ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat ab.

Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde seinen Erlass spätestens am letzten Tag der vorerwähnten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.

Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

In den Artikeln 73 und 74 GIP wird ebenfalls der Widerspruch beim Minister des Innern gegen den Erlass des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungserlass geregelt. Aufgrund von Artikel 73 GIP kann der Gemeinderat gegen den Erlass des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungserlass binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde der Erlass notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Aufgrund von Artikel 74 GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gemeinderat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Bei Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben. Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund von Artikel 75 GIP finden die Artikel 72 bis 74 ebenfalls Anwendung auf die Gemeinderatsbeschlüsse zur Abänderung des Beitrags an die Polizeizone.

Die Genehmigungsfrist im Fall einer Abänderung wird allerdings gemäss Artikel 75 Absatz 2 so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist. 1.2 Erstellung des Haushaltsplans 1.2.1 Allgemeine Bestimmungen In der Kolonne "Rechnung 'Haushaltsjahr N-2' - Ausgabenverpflichtungen" werden die Zahlen der vom Rat festgelegten Rechnung 'Haushaltsjahr N-2' vermerkt. Wenn die Rechnung 'Haushaltsjahr N-2' aus irgendeinem Grund noch nicht festgelegt werden konnte, können die zuletzt vom Rat festgelegten Haushaltsmittelbeträge zur Information vermerkt werden.

In der Kolonne "Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N-1'" werden die Haushaltsmittelbeträge gemäss dem Polizeihaushaltsplan "Haushaltsjahr N-1" vermerkt, wobei einerseits die zu diesem Zeitpunkt letzte genehmigte Haushaltsplanabänderung des Rechnungsjahres 'Haushaltsjahr N-1' und andererseits die letzte Aufgliederung der Haushaltsmittelbeträge in jeder wirtschaftlichen Abteilung berücksichtigt werden.

Bevor der Rat berät, kommentiert das Kollegium den Inhalt des Berichts. Von der Regel, wonach jedes Mitglied des Polizeirats über eine Stimme verfügt (Artikel 25 GIP), wird bei Abstimmungen in Bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, die Abänderungen des Haushaltsplans und die Jahresrechnungen abgewichen (Artikel 26 GIP).

Gemäss Artikel 24 GIP verfügt in diesen Fällen jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde der Polizeizone über ebenso viele Stimmen wie der Bürgermeister dieser Gemeinde innerhalb des Polizeikollegiums.

Bei der Verabschiedung des Haushaltsplans beziehungsweise der Abänderungen des Haushaltsplans wird die Anzahl Stimmen, über die der Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, in gleicher Weise auf die Gruppe von Vertretern der Gemeinde verteilt.

Jedes Mitglied des Polizeirats verfügt während des ganzen Jahres über die gleiche Anzahl Stimmen, unabhängig davon, wie hoch die Anzahl der Vertreter seiner Gemeinde bei der/den Ratssitzung(en) ist, in der/denen ein Beschluss bezüglich des Haushaltsplans (Änderung des Haushaltsplans) oder der Jahresrechnungen gefasst wird. Die Stimme eines abwesenden Ratsmitglieds geht somit unausweichlich verloren und kann nicht unter die anderen anwesenden Vertreter seiner Gemeinde neu verteilt werden. Vergleiche hierzu Nr. V meines Rundschreibens PLP 32 vom 15. Oktober 2003 über die Arbeitsweise des Polizeirats und des Polizeikollegiums (Belgisches Staatsblatt vom 27. Oktober 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. November 2003) und Nr. 1.2.3 unten.

Im Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei (ABOP) werden die Haushalts-, Finanz- und Buchführungsvorschriften der Polizeizone sowie die Sonderregeln für die Ausübung der Aufgaben des besonderen Rechnungsführers festgelegt, und dies in Ausführung von Artikel 34 GIP, durch den Artikel 239 des neuen Gemeindegesetzes auf die lokale Polizei zur Anwendung kommt.

Gemäss Artikel 11 ABOP erstellt das Kollegium den Haushaltsplanentwurf, nachdem es die Stellungnahme einer Kommission eingeholt hat, in der mindestens ein dazu bestimmtes Mitglied des Kollegiums, der Korpschef der lokalen Polizei und der besondere Rechnungsführer tagen. Die Stellungnahme der Kommission bezieht sich ausschliesslich auf die Rechtmässigkeit und die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen.Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist nicht notwendigerweise einstimmig.

Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist ein Verwaltungsinstrument, das zur Aufstellung eines besseren Haushaltsplans führen kann. Es ist mehr als ratsam, den besonderen Rechnungsführer aktiv in die Vorbereitung des Haushaltsplans der Polizeizone einzubeziehen.

Aufgrund von Artikel 5 ABOP umfasst der Haushaltsplan die genaue Schätzung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres getätigt werden können, mit Ausnahme der für Rechnung Dritter verrichteten oder nur den Barmittelbestand betreffenden Geldbewegungen. Jeder Haushaltsplanartikel muss aufgrund von Artikel 5 ABOP mit der Wirklichkeit konfrontiert und genau veranschlagt werden.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einige Kosten niedriger ausfallen können, weil durch grössere Zonen rationeller organisiert werden kann und somit Kosten eingespart werden können.

Im Haushaltsplan wird unterschieden zwischen dem ordentlichen Dienst und dem ausserordentlichen Dienst und innerhalb eines jeden dieser Dienste zwischen dem eigentlichen Finanzjahr und den vorherigen Rechnungsjahren.

Gemäss Artikel 34 GIP, in dem Artikel 238 NGG für anwendbar erklärt wird, entspricht das Finanzjahr der Polizeizone dem Kalenderjahr.

Gemäss Artikel 10 ABOP sind die Ausgabenhaushaltsmittel beschränkt und können zu keinen anderen Zwecken benutzt werden als zu denen, die ihnen im Haushaltsplan zugewiesen sind.

In den Ausgaben des ordentlichen Dienstes gilt die Beschränkung für die Gesamtheit der Haushaltsmittel, die unter demselben funktionellen Code (beschränkt auf die ersten drei Ziffern) eingetragen sind und die zu derselben wirtschaftlichen Abteilung gehören.

Die wirtschaftlichen Abteilungen der Ausgaben des ordentlichen Dienstes sind die Folgenden: Personal: 70; Betriebskosten: 71; Übertragungen: 72; Schuld: 7X; Vorherige Rechnungsjahre: 76;

Abhebungen: 78. Mit anderen Worten können die Haushaltsmittelbeträge in jeder wirtschaftlichen Abteilung ohne Haushaltsplanabänderung auf die Haushaltsartikel verteilt werden, die vorher in den Haushaltsplan beziehungsweise in die Haushaltsplanabänderung aufgenommen worden sind, und zwar im Rahmen des Haushaltsmittelbetrags, der insgesamt pro wirtschaftliche Abteilung genehmigt worden ist.

Man beachte nochmals den bedeutenden Unterschied zwischen einerseits Artikel 10 ABOP und andererseits Artikel 10 der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), in der eine strengere Beschränkung vorgesehen ist, und zwar auf die Gesamtheit der Mittel, die dieselben - auf die ersten drei Ziffern beschränkten - funktionellen und wirtschaftlichen Codes tragen.

Diese weitreichendere Abweichung (d.h. auf Ebene der wirtschaftlichen Abteilung) vom allgemeinen Grundsatz der Beschränkung der Haushaltsmittel für die Ausgaben des ordentlichen Dienstes ermöglicht eine genauere Veranschlagung der Haushaltsmittelbeträge des Polizeihaushaltsplans. In diesem Fall genügt es, eine Reserve auf Ebene der wirtschaftlichen Abteilung vorzusehen. Dies wird normalerweise zu genaueren Haushaltsplanveranschlagungen führen und auf Ebene der Rechnung werden weniger Haushaltsmittelbeträge unbenutzt bleiben.

In der ABOP wird die Möglichkeit vorgesehen, die Haushaltsmittelbeträge ohne Haushaltsplanabänderung in dem pro wirtschaftliche Abteilung genehmigten Gesamtbetrag der Hausmittel anzupassen. Gegebenenfalls muss der besondere Rechnungsführer und/oder der Korpschef das (Polizei)Kollegium rechtzeitig darauf hinweisen, dass eine Anpassung innerhalb einer wirtschaftlichen Abteilung erforderlich ist. Das Kollegium trifft die Endentscheidung und definiert die Anpassung. Diese Entscheidung wird in das Protokoll eingetragen und muss folgenden Personen mitgeteilt werden: 1. dem Korpschef, damit er die notwendigen internen Vorkehrungen treffen kann und die betroffenen Dienste verständigen kann, 2.dem besonderen Rechnungsführer, damit er die veränderte Lage berücksichtigen kann. Bei der Vorbereitung des Haushaltsplans des nachfolgenden Jahres wird er die Veranschlagung der Haushaltsplanartikel entsprechend anpassen können.

Diese spezifische Anpassungsbefugnis darf nicht (z.B. dem besonderen Rechnungsführer oder dem Korpschef) übertragen werden, weil dies gegen das allgemeine Rechtsprinzip verstösst, wonach eine Übertragung dieser Befugnis nur möglich ist, sofern dies ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber keinerlei Übertragungsmöglichkeit vorgesehen.

Gemäss Artikel 34 GIP, in dem unter anderem Artikel 241 des neuen Gemeindegesetzes für anwendbar erklärt wird, tritt der Rat gewöhnlich jährlich im Monat Oktober zusammen, um über den Polizeihaushaltsplan für das nächste Rechnungsjahr zu beraten und zu beschliessen.

Des Weiteren weisen wir auf Artikel 27 GIP hin, in dem bestimmt wird, dass die Artikel 84, 86, 87, 87bis, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95 Absatz 2, 96, 97, 98, 99, 100 und 101 NGG entsprechend auf den Polizeirat anwendbar sind.

Gemäss dem vorerwähnten Artikel 96 NGG lässt das Kollegium spätestens sieben volle Tage vor der Sitzung, in der der Rat über den Haushaltsplan beziehungsweise eine Abänderung des Haushaltsplans zu beraten hat, jedem Ratsmitglied ein Exemplar des Entwurfs des Haushaltsplans beziehungsweise des Entwurfs der Abänderung des Haushaltsplans zukommen. Der Entwurf wird so übermittelt, wie er dem Rat zur Beratung vorgelegt werden wird, in der vorgeschriebenen Form und zusammen mit den zu seiner endgültigen Festlegung erforderlichen Anlagen. Dem Entwurf des Haushaltsplans wird ein Bericht beigelegt.

Der Bericht enthält eine Übersicht über den Entwurf des Haushaltsplans. Ausserdem werden in dem Bericht die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone, eine Übersicht über ihre Verwaltungs- und Geschäftslage in Polizeiangelegenheiten sowie alle zweckdienlichen Informationen dargelegt.

Die Ratssitzung ist öffentlich.

In Ausführung von Artikel 34 GIP, in dem unter anderem Artikel 242 NGG für anwendbar erklärt wird, wird der Polizeihaushaltsplan am Sitz der Polizeizone bereitgelegt, wo jeder, der es wünscht, ihn an Ort und Stelle einsehen kann. Auf diese Offenlegung wird mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung des Polizeihaushaltsplans durch den Rat angebracht werden. Die Bekanntmachung muss mindestens zehn Tage angeschlagen bleiben. 1.2.2 Mehrjahresplan In den vergangenen Jahren ist bereits auf die Aufstellung eines Mehrjahresplans hingewiesen worden, sie war aber noch nicht Pflicht.

Ein solcher Plan ist jedoch mehr als wünschenswert angesichts seiner Auswirkung auf den Mehrjahresplan und den Haushaltsplan der Gemeinden.

Letztere tragen nämlich erheblich zum Polizeihaushaltsplan bei. Ein solcher Mehrjahresplan ist deutlich mit dem zonalen Sicherheitsplan verbunden, dessen Vorgaben darin zu berücksichtigen sind.

Die Erstellung eines solchen Plans wird dadurch erschwert, dass die Haushaltszyklen der Zonen und diejenigen des Föderalstaates nicht parallel laufen. Man darf jedoch davon ausgehen, dass die derzeitigen jährlich indexierten föderalen Dotationen als realistische Grundlage für die Veranschlagung der Einnahmen dienen können.

Was ist unter einem solchen Mehrjahresplan zu verstehen? Der Plan könnte zum Beispiel aus dem zonalen Sicherheitsplan, in dem die Ziele der kommenden Jahre festgelegt werden, und einem finanziellen Begleitschreiben, das mindestens den Betriebshaushaltsplan, den Investitionshaushaltsplan und die Liquiditätsplanung umfasst, bestehen. 1.2.3 Berechnung des Stimmgewichts im Polizeikollegium und im Polizeirat Im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2000, Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2000; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2001, werden mehr Informationen erteilt über die genaue Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt. Im Rundschreiben PLP 6 vom 19. März 2001, Belgisches Staatsblatt vom 13.April 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 2001, und im Rundschreiben PLP 43 vom 12. Oktober 2001 wird diese Berechnungsmethode weiter verdeutlicht.

Innerhalb des Polizeikollegiums verfügt jeder Bürgermeister über eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zur minimalen Polizeidotation, die seine Gemeinde in die Mehrgemeindezone einbringt (Art. 24 GIP). Innerhalb des Polizeirats erfolgt die Stimmenverteilung bei Abstimmungen in Bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, in Bezug auf Abänderungen des Haushaltsplans und in Bezug auf die Jahresrechnungen nach dem gleichen Prinzip (Art. 26 GIP).

Mit dem Begriff "minimale Polizeidotation" wird auf den Beitrag verwiesen, den jede Gemeinde an die Mehrgemeindepolizeizone dafür zahlt, dass die lokale Polizei die polizeiliche Grundfunktion verwirklicht, zusammen mit den Mindestdienstleistungen, die den Behörden und den Bürgern gewährleistet werden (Art. 3 GIP). Durch den Verweis auf die minimale Polizeidotation hat der Gesetzgeber deutlich den Wunsch geäussert, dass eine eventuelle höhere Beteiligung einer Gemeinde am Haushaltsplan im Hinblick auf die im ZSP enthaltenen Aufträge und Zielsetzungen einer einzelnen Gemeinde (Art. 36 Nr. 4 und Art. 40 Absatz 3 GIP) keinesfalls die Aufteilung der Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums und im weiteren Sinne innerhalb des Polizeirats beeinflussen darf (1).

Eine Gemeinde, die solche besonderen Ziele anstrebt (beispielsweise eine verschärfte Überwachung im Umfeld der Schulen in bestimmten Vierteln der Gemeinde, die Einrichtung einer Hundestaffel, selbst wenn andere Gemeinden keine wünschen...) darf sich also nicht hierauf berufen, um eine grössere Anzahl Stimmen zu erhalten.

Seit dem 1. Januar 2005 (2) muss die Aufteilung der Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums in der ersten Sitzung des Polizeirats eines jeden Jahres revidiert werden und muss sie sich auf den Beitrag jeder der Gemeinden stützen, wie er in den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Rechnungen der Zone definiert ist. Die Aufteilung der Stimmen muss nämlich den finanziellen Beitrag widerspiegeln, den jede Gemeinde tatsächlich zugunsten der Polizeizone investiert; daher auch der Hinweis auf die Rechnungen der Zone. Darüber hinaus muss die Anzahl Stimmen jährlich angepasst werden, damit eine eventuelle Änderung des finanziellen Beitrags der verschiedenen Gemeinden einer Mehrgemeindepolizeizone berücksichtigt wird.

Angesichts des Fehlens der für den Abschluss der Rechnungen erforderlichen Buchungsbelege (die von der ZDFA einzureichen sind) habe ich den Polizeizonen die Wahl gelassen, ihre Rechnungen abzuschliessen oder nicht. Bis heute hat eine grosse Anzahl Zonen den Rückstand aufgeholt und das Jahr 2007 und die vorherigen Jahre abgeschlossen. Nur wenige Zonen haben bisher noch keine Rechnung abgeschlossen.

Damit die Aufteilung der Stimmen nicht auf zu alten Daten gründet und somit so gut wie möglich den tatsächlichen Beitrag jeder Gemeinde wiedergibt, ist es notwendig geworden, für die Zonen, die keine Rechnung neueren Datums abgeschlossen haben, eine alternative Lösung zu finden.

In Ermangelung der abgeschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Rechnung 2007 wird die Aufteilung der Stimmen in der ersten Sitzung des Polizeirats von 2009 auf der Grundlage des Beitrags jeder Gemeinde der Mehrgemeindezone revidiert, wie er in der letzten von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gemeinderechnung definiert ist.

Ich weise Sie darauf hin, dass der CGL - Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei, rue Fritz Toussaint 8/ Fritz Toussaintstraat 8, in 1050 Brussel - ein Exemplar der Jahresrechnungen zugeschickt wird, sobald diese vom Rat gebilligt worden sind. 1.3 Benutzung provisorischer Mittel in Erwartung der Genehmigung des Haushaltsplans seitens der Aufsichtsbehörde Solange der Gouverneur den Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' nicht gebilligt hat, können gemäss Artikel 13 ABOP im Jahr "Haushaltsjahr N" Ausgaben in Form von "provisorischen Mitteln" beziehungsweise "provisorischen Zwölfteln" getätigt werden, aber nur im ordentlichen Dienst.

Zwei Fälle sind hier möglich: Der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' ist nicht vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Rat gebilligt worden: - In diesem Fall muss der Rat im 'Haushaltsjahr N-1' die provisorischen Mittel für das 'Haushaltsjahr N' ausdrücklich durch separaten Beschluss festlegen; es ist möglich, ein oder mehrere provisorische Zwölftel zu billigen. - Die Zuweisung provisorischer Mittel zum ordentlichen Dienst darf pro abgelaufenen oder angefangenen Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N-1') betragen; diese Einschränkung findet weder auf die Ausgaben für die Entlohnung des Personals und die Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern noch auf die Ausgaben für Abschreibungen und Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld Anwendung.

Der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' ist vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Rat, aber noch nicht vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Gouverneur gebilligt worden: - Der Rat muss keinen separaten Beschluss fassen. - Die Zuweisung provisorischer Mittel zum ordentlichen Dienst darf pro abgelaufenen oder angefangenen Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des laufenden Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N') oder, falls sie geringer sind, der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N-1') betragen; diese Einschränkung findet weder auf die Ausgaben für die Entlohnung des Personals und die Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern noch auf die Ausgaben für Abschreibungen und Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld Anwendung.

Ferner weisen wir darauf hin, dass die Begriffe "obligatorische / nicht obligatorische Ausgaben" und "Abhebungen von Amts wegen" noch nicht in der ABOP vorkommen. In Artikel 13 § 2 ABOP wird bestimmt, dass die Einschränkungen in Bezug auf die provisorischen Mittel auf folgende Ausgaben Anwendung finden: Entlohnung des Personals, Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern, Ausgaben für Abschreibungen sowie Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld. Vorerwähnte Ausgaben sind also eine Verpflichtung und unterscheiden sich somit von anderen Ausgaben. 1.4 Übermittlung des Haushaltsplan und der Anlagen Wenn der Haushaltsplan aufgrund der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, seiner Ausführungserlasse und anderer Verordnungstexte in zwei Sprachen erstellt werden muss, wird er auch in zwei Sprachen vorgelegt. Das Gleiche gilt für die dem Haushaltsplan beigefügten Aktenstücke, die in zwei Sprachen erstellt sind.

Der Haushaltsplan und die Anlagen werden dem Gouverneur in dreifacher Papierausfertigung zugeschickt. Zudem muss dem Gouverneur eine elektronische Datei übermittelt werden. Die betreffende Datei kann von der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, www.besafe.be (durch Anklicken der Rubriken "Gestion policière" > "Budget et gestion financière" > "Directives pour l'établissement du budget de police 2009" beziehungsweise "politiebeheer" > "budget en financieel beheer" > "opstellen politiebegroting 2009"), oder über den Link auf der Website der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei, www.infozone.be (durch Anklicken der Rubriken "Documentation" > "Gestion financière - Publications - Budget de la police - Spécifiquement" > "Année budgétaire 2009" beziehungsweise "documentatie" > "financieel beheer" > "publicaties - politiebegroting - specifiek" > "begrotingsjaar 2009"), heruntergeladen werden.

Die elektronische Datei wird dem Gouverneur entweder per E-Mail oder, falls erlaubt, per CD-ROM übermittelt.

Pour la consultation du tableau, voir image Der Gouverneur achtet darauf, dass die elektronische Datei und die gedruckte Fassung des genehmigten Haushaltsplans ausschliesslich die Zahlen enthält, die er genehmigt und überprüft hat; diese sind eventuell durch Anmerkungen ergänzt und werden der CGL übermittelt.

Bei Versand des Haushaltsplans an die Aufsichtsbehörde müssen verschiedene Schriftstücke zwecks Kontrolle beigefügt sein. Diese Unterlagen müssen gleichzeitig der Aufsichtsbehörde zugeschickt werden, mit Ausnahme des Beweises für den Aushang und einiger Belege, über die die Zone bei der Übermittlung des Haushaltsplans noch nicht verfügt (siehe PLP 42bis ): 1. Ausführlicher Beschluss des Gemeinde- beziehungsweise Polizeirats mit der Zusammenfassung der Gesamtbeträge der wirtschaftlichen Gruppen 2.Bericht, der eine Zusammenfassung des Haushaltsplans, die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone (insbesondere in Bezug auf den Anwerbungsplan) und eine Übersicht über die Angaben, die einen Einfluss auf die Organisation und Arbeitsweise der Polizeizone haben können, enthält: Mehrjahresplan, Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit usw. 3. Ausführliche Stellungnahme der Haushaltskommission (Artikel 11 der ABOP) 4.Beweis für den Aushang 5. Personaltabellen mit Vermerk der Gehaltstabellen, des finanziellen Dienstalters, des Betrags der festen Entschädigungen und Zulagen, des Modus der Berechnung der unregelmässigen Leistungen und/oder des Moduls für die Berechnung der Personalkosten, die den Polizeizonen durch die Föderalbehörde zur Verfügung gestellt werden 6.Banktabellen der Anleihen und der Entwicklung der Schuld und Modus der Berechnung der Zinsen für die neuen Anleihen 7. Tabelle der Finanzierung des ausserordentlichen Dienstes (Wege und Mittel) 8.Tabelle der Bewegungen der Rückstellungen und Rücklagenfonds 9. Projektion der Entwicklung der Dreijahreskredite (Mehrjahresplan) 10.Liste der Zuschüsse, die die Polizeizone Dritten gewährt hat 11. Elektronische Fassung, die die Seite der allgemeinen Daten für die Polizeizone und insbesondere den Mindestbestand und reellen Bestand enthält (siehe Anlage 4) 12.Jeder brauchbare Beleg, zum Beispiel (unvollständige Liste): - Verkehrssicherheitsabkommen und/oder Tabelle der Zuerkennung von Mitteln (3), - Unterlage zur Rechtfertigung des Betrags im Rahmen des Verfahrens in Sachen Gebäudeübertragung, - Berechnung der sozialen Dotation II (insbesondere des Höchstbetrags, der von den Sozialversicherungsbeiträgen für Zulagen abzuziehen ist), - Unterlagen anderer Instanzen (zum Beispiel der Region), die die Eintragung von Einnahmen rechtfertigen. 1.5 Muster des Haushaltsplans Die Titelseite und die erste Seite des Polizeihaushaltsplans sind verfügbar auf der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, www.besafe.be (durch Anklicken der Rubriken "Gestion policière" > "Budget et gestion financière" > "Directives pour l'établissement du budget de police 2009" beziehungsweise "politiebeheer" > "budget en financieel beheer" > "opstellen politiebegroting 2009"), oder über den Link auf der Website der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei, CGL ( www.infozone.be ).

Aufgrund von Artikel 41 ABOP gelten für den Polizeihaushaltsplan die funktionellen und wirtschaftlichen Klassifikationen, die in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1990 zur Ausführung des Artikels 44 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994, aufgeführt sind.

Die Ausgaben und Einnahmen der lokalen Polizei werden vorzugsweise unter dem funktionellen Code 330xx - als "Lokale Polizei" zu lesen - eingetragen.

Inhalt und Bedeutung der wirtschaftlichen Codes müssen strikt eingehalten werden; die Beschreibung darf durch eine deutlichere, der lokalen Polizeizone angepassten Beschreibung ersetzt werden. 1.6 Haushaltsplanabänderungen Die Haushaltsplanabänderungen sollten rechtzeitig festgelegt werden, sodass eine ordnungsgemässe Bestimmung der Ausgaben nicht in Frage gestellt wird. Wie für die Gemeinden ist als äusserstes Datum für die Übermittlung einer Haushaltsplanabänderung des Rechnungsjahres 'Haushaltsjahr N' an den Gouverneur der 15. November 'Haushaltsjahr N' festgelegt worden.

Gemäss Artikel 15 ABOP müssen bei Haushaltsplanabänderungen so früh wie möglich die Haushaltsmittel eingetragen werden, die notwendig sind, um die Ausgaben zu decken, die durch unvorhergesehene und zwingende Umstände erforderlich werden. In Ausführung von Artikel 86 Nr. 2 GIP muss dem Gouverneur eine für gleich lautend erklärte Kopie der betreffenden Beschlüsse des Rates und gegebenenfalls des Kollegiums über Ausgaben zugeschickt werden, die aufgrund unvorhergesehener Notsituationen erforderlich wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 GIP, die vorschreiben, dass dem Gouverneur eine Liste der Beschlüsse des Rates mit einer kurzen Zusammenfassung der darin geregelten Angelegenheiten, die die lokale Polizei betreffen, übermittelt wird.

Gemäss Artikel 15 ABOP müssen alle Haushaltsmittel, die sich auf unvorhergesehene Einnahmen beziehen, so früh wie möglich über eine Haushaltsplanabänderung vorgesehen werden.

Es liegt im Interesse der Polizeizonen, die Haushaltsplanabänderungen sehr genau zu veranschlagen, damit die letzten Haushaltsangaben möglichst nahe an die Haushaltsrechnung herankommen. Dies erlaubt eine realistischere Aufstellung des nächsten Haushaltsplans. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 ABOP wird nämlich das Ergebnis des Haushaltsplans des vorigen Rechnungsjahres und seiner eventuellen Abänderungen als geschätzter Überschuss oder geschätztes Defizit der vorherigen Rechnungsjahre auf den folgenden Haushaltsplan übertragen.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass gemäss Artikel 9 Absatz 2 ABOP KEINE Haushaltsplanabänderung erforderlich ist, wenn ein vermutliches Ergebnis des vorherigen Rechnungsjahres, das auf den folgenden Haushaltsplan übertragen wurde, durch ein tatsächliches Ergebnis der abgeschlossenen Haushaltsrechnung ersetzt wird. Falls jedoch die Eintragung des wirklichen Ergebnisses der abgeschlossenen Haushaltsrechnung ein Defizit verursacht oder vergrössert, trifft der Rat die angemessenen Massnahmen, um den Haushaltsausgleich wiederherzustellen. In den Mehrgemeindezonen sind diese Massnahmen erst nach Beratung und im Einverständnis mit den verschiedenen Gemeinderäten durchführbar. Siehe hierzu Artikel 9 Absatz 3 und 4 ABOP. Die Haushaltsplanabänderungen sind den gleichen Verfahren wie der Haushaltsplan unterworfen.

So wird die spezifische Aufsicht, die auf die Haushaltspläne der Polizeizonen angewandt wird, uneingeschränkt auf die Abänderungen angewandt, die die Polizeizone am Polizeihaushaltsplan vornimmt. Die spezifische Aufsicht wird bereits in Nr. 1.1.1 des vorliegenden Rundschreibens berücksichtigt.

In Bezug auf die Übermittlung der Haushaltsplanabänderung(en) müssen der Haushaltsplanabänderung je nach Fall folgende Unterlagen beiliegen: 1. ein Bericht, der eine Zusammenfassung der Haushaltsplanabänderung enthält;der Bericht enthält gemäss Artikel 14 ABOP eine Rechtfertigung für jeden Haushaltsmittelbetrag und für die eventuellen Änderungen in Bezug auf die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone, 2. die Stellungnahme der Haushaltskommission, die in Artikel 11 ABOP erwähnt wird, 3.eine Tabelle mit allen Personalangaben, die den Haushaltsplan beeinflussen können; sie enthält mindestens die Gehaltstabelle, das finanzielle Dienstalter, die Entschädigungen und die Zulagen jedes Personalmitglieds (gegebenenfalls je nach Eintragungsnummer, interner Nummer,...); hierbei kann die auf föderaler Ebene zur Verfügung gestellte Methode zur Berechnung der Personalausgaben als Grundlage dienen, 4. bei einer Änderung der Anleihen oder der Anleiheaufwendungen, eine Tabelle der Anleihen und der Schuldentwicklung, 5.bei einer Änderung der ausserordentlichen Ausgaben oder der vorgesehenen Finanzierung, eine Tabelle mit einer Übersicht über die im Haushaltsplan eingetragenen ausserordentlichen Ausgaben und die vorgesehene Finanzierung, 6. der Nachweis, dass der Aushang, durch den jeder den Polizeihaushaltsplan einsehen kann, gemäss Artikel 34 GIP durchgeführt worden ist (darf getrennt verschickt werden, jedoch in jedem Fall vor Ablauf der Kontrollfrist). Die in Nr. 1.4 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf das Versenden und die Übermittlung der Exemplare in Papierform und der elektronischen Haushaltsplandatei sind uneingeschränkt auf Haushaltsplanabänderungen anzuwenden. 2. Richtlinien zum Haushaltsplan des ordentlichen Dienstes In Bezug auf die budgetären Mindestnormen bitte ich Sie, im ordentlichen Ausgabenhaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' mindestens die für die korrekte Besoldung des Personals und eine reibungslose Arbeit der Polizeizone benötigten Haushaltsmittelbeträge einzutragen. 2.1 Ordentliche Ausgaben - Personal (70) 2.1.1 Mindestpersonalbestand Der Königliche Erlass vom 5. September 2001, mit dem für jede Polizeizone der Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten dieser Zone festgelegt wird, bleibt uneingeschränkt anwendbar.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ausreichende Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Mindestbestand zu erreichen. Also müssen hierzu die nötigen Haushaltmittelbeträge vorgesehen werden. 2.1.2 Veranschlagung der Personalausgaben 2.1.2.1 Allgemeines Die Personalausgaben müssen realistisch veranschlagt werden, indem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird: Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001, Zuerkennung und Zeitpunkt der periodischen Erhöhungen, wahrscheinliche oder reelle Erhöhung oder Verringerung der Anzahl Personalmitglieder, die monatlichen Vorausschätzungen in Bezug auf den Gesundheitsindex: Die neuesten Informationen hierüber sind auf der Website des Föderalen Planbüros erhältlich (www.plan.be), In Bezug auf die Gehälter und nicht leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien enthält der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' die Haushaltsmittelbeträge, die in den folgenden Monaten notwendig sind, um den Verpflichtungen/Ausgaben im Laufe des Rechnungsjahres 'Haushaltsjahr N' zu genügen: Dezember 'Haushaltsjahr N-1' bis November 'Haushaltsjahr N' in Bezug auf: - die ehemaligen Personalmitglieder der föderalen Polizei, - die ehemaligen kommunalen Personalmitglieder, die am 31. März 2001 nicht das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gemeindepolizei hatten, - alle seit dem 1. April 2001 eingestellten Personalmitglieder (sie haben nämlich nicht vor dem 1. April 2001 das Recht auf Vorausbezahlung erworben), als Übergangsbestimmung von Januar 'Haushaltsjahr N' bis Dezember 'Haushaltsjahr N' in Bezug auf die ehemaligen Mitglieder der Gemeindepolizei, die vor dem 1. April 2001 das Recht auf Vorausbezahlung erworben hatten.

Das geschieht in Ausführung von Artikel XII.XI.59 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) (4).

Langfristig werden alle Personalmitglieder der integrierten Polizei in Ausführung von Artikel XI.II.13 § 1 RSPol nachträglich und nach dem Fälligkeitsplan bezahlt werden, der auf die Beamten der Föderalministerien angewandt wird.

Die Haushaltsmittel für die Gehälter von Dezember 'Haushaltsjahr N-1' und die nicht an die Leistungen von Dezember 'Haushaltsjahr N-1' gebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien müssen nicht in die Haushaltspläne der vorigen Rechnungsjahre eingetragen werden, sie können in den Haushaltsplan des eigentlichen Finanzjahres 'Haushaltsjahr N' eingetragen werden.

In Bezug auf die leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien (die nicht monatlich mit dem Gehalt ausgezahlt werden) enthält der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' die Mittel für den letzten Bezugszeitraum "Haushaltsjahr N-1" bis zum vorletzten Bezugszeitraum 'Haushaltsjahr N'.

In Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) müssen viele leistungsgebundene Zulagen, Entschädigungen und Prämien im Laufe des zweiten Monats nach dem Bezugsmonat beziehungsweise Bezugszeitraum bezahlt werden, in dem die Leistungen erbracht worden sind.

Die leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien in Bezug auf die im letzten Bezugszeitraum 'Haushaltsjahr N-1' erbrachten Leistungen müssen nicht in die Haushaltspläne der vorigen Rechnungsjahre eingetragen werden, sie können in den Haushaltsplan des eigentlichen Finanzjahres 'Haushaltsjahr N' eingetragen werden.

Die Personalausgaben in Bezug auf das im Rahmen der Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen tätige Zivilpersonal werden nicht in den Polizeihaushaltsplan, sondern in den entsprechenden Gemeindehaushaltsplan eingetragen. Die spezifische Dotation 'Haushaltsjahr N', durch die die Regierung ihrer Verbindlichkeit gegenüber Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung nachkommt, wird der Gemeinde und nicht der Zone zugeteilt. Jedoch spricht nichts dagegen, dass das Zivilpersonal zu Gunsten der Zone arbeitet. In diesem Fall kann dies im Rahmen der intrazonalen Aufteilung verrechnet werden.

Die Personalausgaben in Bezug auf das Zivilpersonal, das mit Arbeiten beauftragt ist, die nicht zu den Polizeiaufträgen gehören (zum Beispiel: Strafregister), dürfen ebenfalls nicht in den Polizeihaushaltsplan eingetragen werden.

Die "Mitteilungen des LASSPLV über die Polizeireform", in denen die verschiedenen sozialversicherungs- und pensionsbeitragspflichtigen Lohnelemente behandelt werden; diese Mitteilungen können auf der Website des LASSPLV (www.onssapl.fgov.be / www.rszppo.fgov.be ) eingesehen werden.

Nachstehend finden Sie eine Tabelle der Prozentsätze der Sozialversicherungs- und der Pensionsbeiträge, die für das Rechnungsjahr 'Haushaltsjahr N' auf die statutarischen Personalmitglieder, die Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag beziehungsweise die BVB anwendbar sind.

Prozentsätze der Sozialversicherungs- und der Pensionsbeiträge, die für das Rechnungsjahr 2009 anwendbar sind Pour la consultation du tableau, voir image Laut den monatlichen Vorausschätzungen in Bezug auf den Gesundheitsindex wird die nächste Überschreitung des Schwellenindexes (derzeit 110,51) im August 2008 stattfinden. Demzufolge müssten die Sozialleistungen im September 2008 und die Gehälter der Staatsbediensteten im Oktober 2008 den Lebenshaltungskosten angepasst werden und um 2% erhöht werden. 2009 müsste der Schwellenindex (112,72) im Juni erneut überschritten werden.

Die neuesten Informationen hierüber sind auf der Website des Föderalen Planbüros einsehbar (www.plan.be). 2.1.2.2 Modul zur Berechnung der Personalkosten Um den Polizeizonen bei der realistischen Veranschlagung der Personalausgaben zu helfen, wird Ihnen über die Website www.ssgpi.be (Rubrik "Manuels"/"Handleidingen") das Berechnungsmodul "BudgPersPZAutom-f"/ "BudgPersPZAutom-n" zur Verfügung gestellt.

Eine eventuelle zusätzliche Unterstützung ist erhältlich beim Contactcenter des SSGPI unter der Nummer 02-554 43 16 oder per E-Mail: ssgpi.helpdesk@police.be.

Das ZDFA-SSGPI übermittelt den besonderen Rechnungsführern und eventuellen anderen Bevollmächtigten die für das Ausfüllen des Berechnungsmoduls nötigen Daten ebenfalls über die Website im gesicherten Bereich "VERA". Die Berechnungsmodule und die einzulesenden Daten werden als Zip-Datei geschickt und müssen "ausgepackt" werden.

Seit September 2006 ist es möglich, diese geschickten Daten automatisch einzulesen. Mit dem zweiten vorgesehenen Verfahren ("Verarbeitung der Daten") wird berechnet, aufgeschlüsselt und pro wirtschaftlichen Code in den vorgesehenen Schaltflächen totalisiert, wie in Kapitel 1 "Dateien laden" des Leitfadens beschrieben.

Zusätze, Streichungen und andere für die Zone des Benutzers notwendige Eingriffe für eine korrekte Eintragung der Personalkosten in den Haushaltsplan werden in Kapitel 5 "Eingriffe" beschrieben.

Bemerkungen und Einschränkungen: - Das Programm berechnet für jedes Personalmitglied auf der Grundlage einer oder zweier Gehaltstabellen und eines oder zweier Dienstalter ein durchschnittliches Gehalt unter Berücksichtigung der Entwicklung des finanziellen Dienstalters. Eventuelle Beförderungen durch Aufsteigen in die Gehaltstabelle oder Beförderungen in einen höheren Dienstgrad müssen eingegeben werden (eventuell mit einem Gültigkeitsdatum). Die Möglichkeit, die Kosten einer Beförderung pro Personalmitglied oder pro (gefilterte) Personalgruppe getrennt zu berechnen, ist in den seit März 2007 zur Verfügung gestellten Programmversionen enthalten. - Die Arbeitsregelung und/oder die Anwesenheitsdauer während des im Haushaltsplan zu berücksichtigenden Jahres muss (müssen) notfalls angepasst werden. - Wenn ein Anrecht auf Zuschlag für eine freiwillige Viertagewoche besteht, muss der Code "Gehalt" mit einem Code "4" überschrieben werden. - Die Zuerkennung einer Prämie für leitendes Personal und/oder einer Kompetenzprämie muss manuell anhand eines Codes (X,Y und XY) eingegeben werden. - Seit Juni 2008 wird die Integrationsprämie für den CALOG Stufe D in den meisten Fällen automatisch gewährt. - Beinahe alle möglichen Zulagen und Entschädigungen sind vorgesehen worden. Diese über VERA auf der Seite "Budget suppléments"/"Budget supplementen" zur Verfügung gestellten Daten umfassen die Zahlen oder Beträge eines Bezugszeitraums von einem Jahr. Hierdurch wird bei der Bearbeitung eine wirklichkeitsnahe Berechnung für das folgende Haushaltsjahr möglich. Eventuelle politische Optionen in Bezug auf erhöhte oder verringerte Leistungen sind einzubringen. - Das Gehalt, das Urlaubsgeld, die Jahresendprämie und alle vorgesehenen Zulagen und Entschädigungen sowie die Arbeitgeberbeiträge sind nach wirtschaftlichen Codes unterteilt worden unter eventueller Hinzufügung eines Untercodes. Sie werden auf den Blättern mit den individuellen Berechnungen und auf den Blättern mit den Gesamtbeträgen als Kopfzeilen oder -spalten übernommen. Für eventuell noch fehlende Zulagen und Entschädigungen wird eine getrennte Schätzung vorgenommen werden müssen. - Im Berechnungsmodul "Personalkosten" wird die Möglichkeit einer Zusammenlegung der verschiedenen Detailzeilen entsprechend den wirtschaftlichen Codes auf der Seite "Total Code"/"totaal Code" vorgesehen, das aus zwei Teilen besteht. - Leere Spalten oder Zeilen (keine zu bearbeitende Daten oder Nullergebnis) werden über das Standard-Excel-Menü "verborgen", sowohl für Bildschirmanzeigen als auch für Ausdrucke. Das Entfernen dieser Zeilen oder Spalten verursacht Fehlermeldungen. - Der auf der Seite "Para" angegebene Index für das Jahr 2009 muss erforderlichenfalls vom Planbüro angepasst werden. Um eine korrekte Berechnung zu erhalten, müssen auf dieser Seite bestimmte zoneneigene Parameter angepasst werden. 2.1.2.3 Mögliche Unterfunktionen in Bezug auf die Personalausgaben Gemäss dem zur Verfügung gestellten Berechnungsmodul sind die Unterfunktionen 33001 bis 33069 der Eintragung der Personalausgaben des Einsatzkaders in den Haushaltsplan vorbehalten. Der Spielraum erlaubt es, in Erwartung einer analytischen Buchhaltung je nach Bedarf der Zone eine analytische Unterteilung durchzuführen.

Die Unterfunktionen 33070 bis 33097 sind dem Verwaltungs- und Logistikpersonal (CALOG) vorbehalten.

Die Personalausgaben in Bezug auf BVB, die den Polizeizonen übertragen worden sind, sind wie die damit verbundene Prämie in den Polizeihaushaltsplan einzutragen. Die Prämie der übergeordneten Behörde für die BVB muss in Artikel 330/465-05 eingetragen werden.

Die Unterfunktion 33098 ist der Veranschlagung der Zulage des Sekretärs der Polizeizone vorbehalten. Die Zulage des Sekretärs der Polizeizone ist fakultativ und kann gemäss Artikel 32bis GIP und unter Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 29. November 2001 zur Festlegung der Zulage des besonderen Rechenschaftspflichtigen der Polizeizone (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. März 2003) vom Rat festgelegt werden. Die Zulage ist nur sozialversicherungspflichtig und also nicht pensionsbeitragspflichtig.

Die Unterfunktion 33099 ist der Veranschlagung der Zulage des besonderen Rechnungsführers vorbehalten. Es handelt sich um den Fall, wo ein Gemeindeeinnehmer oder ein Einnehmer eines ÖSHZ gemäss Artikel 30 GIP die Funktion eines besonderen Rechnungsführers ausübt. Siehe hierzu Nr. 2.3 des vorliegenden Rundschreibens, wenn ein Regionaleinnehmer als besonderer Rechnungsführer fungiert.

Gemäss Artikel 32 GIP legt der Rat unter den im Königlichen Erlass vom 29. November 2001 festgelegten Bedingungen die Zulage des besonderen Rechenschaftspflichtigen der Polizeizone fest (Belgisches Staatsblatt vom 12.Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. März 2003). Die Zulage ist nur sozialversicherungspflichtig und also nicht pensionsbeitragspflichtig.

Die Unterfunktion 33000 darf nicht benutzt werden. 2.1.2.4 Wirtschaftliche Codes in Bezug auf die Personalausgaben Die wirtschaftlichen Codes in Bezug auf die Personalausgaben sind einheitlich festgelegt worden. Das Ergebnis, das Ihnen über das Rundschreiben PLP 28 mitgeteilt worden ist, bleibt uneingeschränkt anwendbar, mit Ausnahme der Änderung in Bezug auf das Urlaubsgeld und die Kopernikusprämie, die unter ein und demselben wirtschaftlichen Code (112-01 beziehungsweise 112-02 für BVB) eingetragen werden müssen. In Bezug auf die Zurückzahlung der Lohnkosten (d.h. Gehälter, Zulagen, Arbeitgeberbeiträge usw.) des zur Polizeizone abgeordneten Personals muss der wirtschaftliche Code 122-06 angewandt werden. In Bezug auf die gegen Bezahlung zur Polizeizone abgeordneten föderalen Polizeibeamten ist Ende 2003 ein föderaler Grundlagenhaushaltsfonds für Verrichtungen geschaffen worden, die aus der Bezahlung durch die föderale Polizei und der Zurückzahlung durch die betroffenen Polizeizonen hervorgehen. 2.1.3 Verantwortlichkeiten ZDFA - SSGPI - Polizeizone Wegen der anhaltenden Probleme in Bezug auf die Lohnverarbeitung ist innerhalb der Polizei ein eigener Lohnrechner installiert worden, der in relativ kurzer Zeit die Lohnberechnung im ZDFA übernehmen wird. Die Zonen sind in dieses Projekt eingebunden. Im Moment konzentriert man sich auf die Zukunft. In einer zweiten Phase wird dann festgelegt, was hinsichtlich der Vergangenheit zu unternehmen ist. 2.1.3.1 Aufträge der ZDFA In Artikel 478 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 wird Artikel 140ter GIP wie folgt neu formuliert: Die Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) ist mit der Berechnung der festen Ausgaben in Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei und derjenigen in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone beauftragt.

Unter festen Ausgaben versteht man: 1. die finanziellen Verpflichtungen der föderalen Polizei und der Polizeizonen, die sich aus ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber ergeben, 2.die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge.

Dieser Auftrag umfasst: 1. die Berechnung der Gehälter, der verwandten Rechte und der Pensionen, 2.die Erfüllung der sozial- und steuerrechtlichen Erklärungspflichten, 3. die Berechnung der gesetzlichen und verordnungsgemässen Beiträge und Abgaben, 4.die Zahlung der Pensionen, Renten und Pensionszuschläge, 5. was die föderale Polizei betrifft, die Zahlung der Gehälter, der verwandten Rechte und der Steuer- und Sozialabgaben an die verschiedenen Anspruchsberechtigten gemäss den allgemeinen Bestimmungen, die für die föderalen öffentlichen Dienste gelten, 6.was die lokale Polizei betrifft, die Durchführung der Zahlung für Rechnung der Zone oder die Übermittlung der erforderlichen Zahlungselemente an das in Artikel 149quater erwähnte SSGPI, 7. die Bearbeitung der Streitsachen, 8.die Abfassung der Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege.

Was die Gehälter und die anverwandten Rechte betrifft, führt die ZDFA die Beschlüsse aus, die der Personaldienst der föderalen Polizei oder die Personaldienste der lokalen Polizei jeweils für ihr eigenes Personal getroffen haben. Diese Beschlüsse werden ihr vom SSGPI übermittelt.

Was die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge betrifft, führt die ZDFA die von der Verwaltung der Pensionen getroffenen Beschlüsse aus. 2.1.3.2 Einrichtung eines Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei Artikel 140quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird aufgehoben und es wird ein Titel Vbis, der die Artikel 149quater bis 149nonies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Titel Vbis - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei".Es wird ein "Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei", abgekürzt "SSGPI", eingerichtet.

Das SSGPI untersteht der Amtsgewalt des Ministers des Innern, der die allgemeinen Grundsätze seiner Organisation, seiner Arbeitsweise und seiner allgemeinen Verwaltung festlegt.

Die tägliche Verwaltung des SSGPI wird einem dienstleitenden Direktor anvertraut, der dem Minister des Innern direkt Rechenschaft ablegt.

Der dienstleitende Direktor des SSGPI gehört dem Verwaltungs- und Logistikkader an. Die Personalmitglieder des SSGPI gehören dem Personal der föderalen Polizei oder, in Anwendung von Artikel 96, der lokalen Polizei an.

Der König kann für das Amt des dienstleitenden Direktors des SSGPI durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische statutarische Regeln bestimmen. Der Minister des Innern legt den Stellenplan des SSGPI fest.

Die Aufträge des SSGPI Damit die ZDFA ihren Auftrag erfüllen kann, übermitteln die in Artikel 140ter Absatz 4 erwähnten Personaldienste oder die von ihnen beauftragten Personen dem SSGPI die erforderlichen Daten. Hierfür hat das SSGPI unter anderem folgende Aufträge: 1. die korrekte Anwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder gewährleisten.Jede vorschriftswidrige Anwendung wird dem verantwortlichen Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei kann dem Minister des Innern gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegen, 2. in Bezug auf die lokale Polizei, die Berechnungsergebnisse und Daten übermitteln, die nötig sind, damit den Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die Steuer- und Sozialabgaben rechtzeitig ausgezahlt werden können, 3.unrechtmässige Zahlungen zurückfordern oder dem Arbeitgeber die dazu nötigen Grunddaten mitteilen, 4. für jedes entlohnte Personalmitglied eine Abschrift der Besoldungsakte führen, 5.einen allgemeinen Informationsauftrag erfüllen, 6. für die Weiterbearbeitung der Daten sorgen, die von den Personaldiensten oder den von ihnen dazu bevollmächtigten Personen übermittelt werden.Art, Form und Periodizität der zu übermittelnden Daten werden vom SSGPI in Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt.

Der Minister des Innern kann das SSGPI ermächtigen, ähnliche Aufträge für andere Personen, die Auszahlungen zu Lasten des Haushaltsplans der föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps erhalten, zu erfüllen.

Das SSGPI kann in den Diensten der föderalen Polizei oder der lokalen Polizeikorps oder, falls erforderlich, bei den Gemeindeverwaltungen und bei der Generalinspektion alle zur Ausführung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen und Aktenstücke einsehen und kopieren.

Das SSGPI kann die betroffenen Verwaltungen in Verzug setzen.

Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten in der Anwendung des Statuts informiert das SSGPI unverzüglich die zuständigen Behörden. In Erwartung einer endgültigen Entscheidung kann das SSGPI Sicherungsmassnahmen treffen.

Der SSGPI-Ausschuss Die Arbeitsweise des SSGPI wird von einem gemischten "Beratungs- und Kontrollausschuss", nachstehend "SSGPI-Ausschuss" genannt, überwacht, in dem Vertreter sowohl der föderalen als auch der lokalen Polizei - im Verhältnis zur Zahl der behandelten Personalakten - als auch der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste tagen.Die Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Die Vertreter der föderalen Polizei werden vom Minister des Innern auf Vorschlag des Generalkommissars und nach Stellungnahme des Ministers der Justiz bestimmt. Die Vertreter der lokalen Polizei - gleichermassen auf Bürgermeister, Korpschefs und besondere Rechnungsführer verteilt - werden vom Bürgermeisterbeirat bestimmt. Sie stammen alle aus verschiedenen Polizeizonen. Der dienstleitende Direktor des SSGPI ist von Rechts wegen Mitglied des SSGPI-Ausschusses ohne Stimmrecht.

Zur Ausführung seines Auftrags ist der SSGPI-Ausschuss berechtigt, Einsicht in die vom SSGPI bearbeiteten Akten zu nehmen. Die Mitglieder unterliegen jedoch der Schweigepflicht in Bezug auf die ihnen auf diese Weise bekannt gewordenen individualisierten Daten. Die Verletzung dieser Schweigepflicht wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Zusammensetzung, die Zuständigkeiten, die Regeln für die Arbeitsweise und die Dauer des Mandats der Mitglieder des SSGPI-Ausschusses.

Der SSGPI-Ausschuss übermittelt dem Minister des Innern seine Bemerkungen und Stellungnahmen. Der SSGPI-Ausschuss übermittelt ihm jährlich einen Gesamtbericht über seine Feststellungen und über die allgemeine Arbeitsweise des SSGPI, von dem eine Abschrift dem Minister der Justiz zuzustellen ist.

Die Betriebskosten des SSGPI-Ausschusses gehen zu Lasten des SSGPI, das ebenfalls für die Sekretariatsgeschäfte des SSGPI-Ausschusses verantwortlich ist. 2.2 Ordentliche Ausgaben - Betriebsausgaben (71) 2.2.1 Entschädigungen Bezüglich der Entschädigung für Telefonkosten, Unterhalt der Uniform, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten, Dienstfahrten wird ein wirtschaftlicher Code "121-xx" angewandt.

Die ausführliche Berechnung der unter den wirtschaftlichen Codes 121-xx veranschlagten Beträge wird pro Entschädigungsart ebenfalls in die Personaltabelle der Polizeizone aufgenommen. Hierbei kann das in Nr. 2.1.2.2 des vorliegenden Rundschreibens erwähnte Berechnungsmodul für Personalkosten als Grundlage dienen. 2.2.2 Ankäufe individueller Grund- und Funktionsausrüstung Der Ministerielle Erlass vom 15. Juni 2006 über die Grundausrüstung und die allgemeine Funktionsausrüstung der Mitglieder des Einsatzkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei ist am 14. Juli 2006 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden.

Die individuelle Grund- und Funktionsausrüstung ist bereits in zahlreichen Rundschreiben behandelt worden. So werden im Rundschreiben GPI 6 vom 9. Juni 2001 die Übergangsmassnahmen bezüglich der früheren Uniform festgelegt (Belgisches Staatsblatt vom 9. Juni 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. Dezember 2001).

Die Zusammenstellung, das Tragen und die Bevorratung der Grundausrüstung werden im Rundschreiben GPI 12 vom 7. November 2001 über die Grundausrüstung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei geregelt (Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2002), abgeändert durch das Rundschreiben GPI 12bis.

Im Rundschreiben GPI 31 vom 20. Dezember 2002 über die Übertragung der Funktionsausrüstung im Rahmen der Mobilität werden die Begriffe Grundausrüstung und Funktionsausrüstung klar definiert (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 1. August 2003).

Die Ankäufe müssen unter dem wirtschaftlichen Code 124-05 "Ankauf individueller Grund- und Funktionsausrüstung" veranschlagt werden.

Bei der Abfassung des Haushaltsplans 'Haushaltsjahr N' muss gemäss dem vorerwähnten Rundschreiben GPI 31 im Fall von Mobilität der Übergang zwischen lokalen Polizeizonen von Personalmitgliedern der föderalen Polizei zur lokalen Polizei und der lokalen Polizei zur föderalen Polizei berücksichtigt werden. Hierbei ist der Bestimmungsort für die Finanzierung der Funktionsausrüstung zuständig. 2.2.3 Miete von föderalen Gebäuden Im Königlichen Erlass vom 9. November 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003) zur Regelung der Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung des Eigentums an Verwaltungs- und Logistikgebäuden des Staates auf die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen werden u.a. die Modalitäten in Bezug auf die eventuelle Miete von föderalen Gebäuden vorgesehen.

Der marktübliche Mietpreis wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegt. Die Gemeinde oder Mehrgemeindepolizeizone nimmt hierzu vorher Kontakt mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf und sieht von der Miete ab, wenn sie mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen keine Einigung über den Mietpreis erreicht. Die Miete muss unter dem wirtschaftlichen Code 126-01 veranschlagt werden.

Seit Februar 2006 muss dieser Betrag jährlich auf der Grundlage des Gesundheitsindexes oder gemäss der in den Zusätzen zum Mietvertrag angegebenen Formel indexiert werden.

Die Miete, die den Gemeinden und den Mehrgemeindezonen für die zeitweilige Benutzung der Gebäude, auf die sie verzichtet haben, geschuldet wird, muss am Ersten eines jeden Monats auf die Kontonummer 679-2004102-82, Gebäudefonds - Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, Boulevard de Waterloo 76 / Waterloolaan 76 in 1000 Brüssel eingezahlt werden. Als Mitteilung bitte Nr. der Zone, Standort des Gebäudes - "Miete"- Monat - Jahr - angeben. 2.3 Ordentliche Ausgaben - Übertragungen (72) Wenn ein Regionaleinnehmer als besonderer Rechnungsführer fungiert, muss unter dem wirtschaftlichen Code 415-01 eine Beteiligung an seinem Gehalt und an seinen Betriebskosten vorgesehen werden.

Bei der Veranschlagung der betreffenden Beteiligung muss folgender Bewertung der Aufgaben des Regionaleinnehmers in einer Polizeizone Rechnung getragen werden: Die Polizeizone wird berücksichtigt mit 1/10 Punkt pro Einwohner, bei einer Mindestzahl von 3.000 und einer Höchstzahl von 13.000 Punkten.

Neben der Beteiligung an den Personalkosten kann ebenfalls eine Beteiligung an den Fahr- und Bürokosten des Regionaleinnehmers angerechnet werden. Andere veranschlagte Zulagen müssen mit Gründen versehen werden. 2.4 Ordentliche Ausgaben - Schuld (7X) 2.4.1 Zins- und Tilgungslasten Die Zins- und Tilgungslasten sowohl für die realisierten als auch für die noch aufzunehmenden Anleihen werden in ihrer Gesamtheit unter der Funktion 330 vorgesehen.

Die Zinsen und Tilgungen 'Haushaltsjahr N' der übertragenen Anleihen müssen auf der Grundlage der von den betroffenen Finanzinstituten zur Verfügung gestellten Listen realistisch veranschlagt werden. Diese betreffenden Listen werden dem Polizeihaushaltsplan beigefügt.

Die Zinssätze der neuen Anleihen werden entsprechend den geltenden Marktbedingungen realistisch geschätzt. Für die neuen Anleihen ist im Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' eine Zinslast von sechs Monaten vorzusehen. Eine Kapitaltilgung kann entsprechend der vorgesehenen Finanzierungsart in Betracht gezogen werden, wobei stets die günstigste Finanzierung angestrebt werden muss.

Die Anleihebedingungen sollten gleichzeitig über Zusammenarbeitsabkommen (mit einer (mehreren) Gemeinde(n), mit anderen Polizeizonen,...) ausgehandelt werden, um die vorteilhaftesten Konditionen zu erreichen. Die Tabelle über die Entwicklung der Schuld der Polizeizone, vervollständigt durch die neuen Anleihen, die aufzunehmen sind, muss ebenfalls beigefügt werden. 2.4.2 Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung der föderalen Gebäude an die Polizeizonen In Ausführung von Artikel 248quater GIP werden die Verwaltungs- und Logistikgebäude und ihre Grundstücke, die am 1. Januar 2001 für die Unterbringung der zur lokalen Polizei übergegangenen Föderalbeamten notwendig sind, den Polizeizonen übertragen.

Die übertragenen Gebäude und ihre Grundstücke müssen ab dem 1. Januar 2003 in die Bilanz der Polizeizone aufgenommen werden.

Die Übertragung der Gebäude und ihrer Grundstücke erfordert keine Eintragung in den Polizeihaushaltsplan. Die Eigentumsübertragung muss nur auf Ebene der allgemeinen Buchführung verbucht werden. Das Gegenkonto ist das allgemeine Konto 10000 "Ursprungskapital".

Gemäss dem Königlichen Erlass vom 9. November 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003) können die betroffenen Gemeinden und Mehrgemeindepolizeizonen ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Königlichen Erlasses zur Regelung der Eigentumsübertragung innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen auf die zu übertragenden Gebäude und Grundstücke verzichten.

Der Bauwert, Grundstücke nicht einbegriffen, der den Polizeizonen zu übertragenden Gebäude, Teile oder prozentualen Anteile von Gebäuden ist auf der Grundlage der Abschätzungsmethode und der durchschnittlichen Baupreise, wie sie vom Ausschuss für das Inventar des Staatsvermögens benutzt werden, abgeschätzt worden. Für die Taxierung der Grundstücke legt das Kollegium die Taxierungsregeln fest.

Im Hinblick auf eine gerechte Behandlung der Polizeizonen wird bei der Übertragung der Verwaltungs- und Logistikgebäude und der Grundstücke des Staates an die Polizeizonen ein Korrekturmechanismus angewandt.

Jede Polizeizone hat ein Anrecht auf einen theoretischen Wert Y an Immobilien (Grundstücke nicht einbegriffen), der wie folgt berechnet wird: Y = a x b x c, wobei a = die Anzahl Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die der Polizeizone in Anwendung des GIP übertragen worden sind, b = eine Fläche von 25 m5 pro übertragenen föderalen Beamten, c = 1.338,63 euro pro m5.

Der abgeschätzte föderale Wert X wird mit dem theoretischen Wert Y verglichen. - Wenn X < Y, dann wird der Polizeizone über den Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren ein jährlicher Betrag C = (X - Y)/20 gezahlt.

Der absolute Wert der Differenz zwischen X und Y ist eine langfristige Schuldforderung, die nur in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 27541 "Der übergeordneten Behörde gewährte Darlehen" verbucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10 000 "Ursprungskapital" ist.

Jedes Jahr muss der Teil der langfristigen Schuldforderung, der innerhalb des Jahres verfällt, auf eine kurzfristige Schuldforderung übertragen werden. Diese Jahresendverrichtung muss nur in der allgemeinen Buchführung auf das allgemeine Konto "42527 Rückforderung der im Rechnungsjahr fälligen Darlehen" mit als Gegenposten das allgemeine Konto "27545 Rückzahlung der der übergeordneten Behörde gewährten Darlehen" erfolgen. Mehr Informationen über diesen Vorgang finden Sie auf der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, www.besafe.be (durch Anklicken der Rubriken "Gestion policière" > "Budget et gestion financière" beziehungsweise "politiebeheer" > "budget en financieel beheer").Der absolute Wert des (nicht indexierten) jährlichen Ursprungsbetrags (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/891-01 "Periodische Rückzahlung von Darlehen durch die übergeordnete Behörde" verbucht.

Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzieller Ertrag angesehen werden und wird auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/261-03 "Aktivzinsen aus gewährten Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr" verbucht. - Wenn X > Y, dann bezahlt die Polizeizone dem Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren einen jährlichen Betrag C = (X - Y)/20.

Die Differenz zwischen X und Y ist eine langfristige Schuldforderung, die nur in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 17101 "Anleihen zu Lasten der Polizeizone" verbucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10000 "Ursprungskapital" ist.

Jedes Jahr muss der Teil der langfristigen Schuldforderung, der innerhalb des Jahres verfällt, auf eine kurzfristige Schuldforderung übertragen werden. Diese Jahresendverrichtung muss nur in der allgemeinen Buchführung auf das allgemeine Konto "43513 Periodische Rückzahlungen der im Jahr fälligen Anleihen" mit als Gegenposten das allgemeine Konto "17103 Rückzahlung von Anleihen zu Lasten der Polizeizone" erfolgen. Mehr Informationen über diesen Vorgang finden Sie auf der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, www.besafe.be (durch Anklicken der Rubriken "Gestion policière" > "Budget et gestion financière" beziehungswesie "politiebeheer" > "budget en financieel beheer").

Der (nicht indexierte) jährliche Ursprungsbetrag (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan auf der Ausgabenseite in Artikel 33001/911-01 "Periodische Rückzahlung von Darlehen zu Lasten der Polizeizone" verbucht.

Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzielle Kosten angesehen werden und wird auf der Ausgabenseite in Artikel 33001/211-01 "Finanzaufwendungen für Anleihen zu Lasten der Polizeizone" verbucht. - Im Fall einer Ablehnung der Eigentumsübertragung durch die Polizeizone Im Fall einer Ablehnung der Eigentumsübertragung wird der Polizeizone über den einzurichtenden Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren ein jährlicher Betrag C = Y/20 gezahlt.

Der Betrag Y ist eine langfristige Schuldforderung, die in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 27541 "Der übergeordneten Behörde gewährte Darlehen" verbucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10000 "Ursprungskapital" ist. Jedes Jahr muss der Teil der langfristigen Schuldforderung, der innerhalb des Jahres verfällt, auf eine kurzfristige Schuldforderung übertragen werden. Diese Jahresendverrichtung muss nur in der allgemeinen Buchführung auf das allgemeine Konto "42527 Rückforderung der im Rechnungsjahr fälligen Darlehen" mit als Gegenposten auf das allgemeine Konto "27545 Rückzahlung der der übergeordneten Behörde gewährten Darlehen" erfolgen. Mehr Informationen über diesen Vorgang finden Sie auf der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, www.besafe.be (durch Anklicken der Rubriken "Gestion policière" > "Budget et gestion financière" beziehungsweise "politiebeheer" > "budget en financieel beheer").

Der (nicht indexierte) jährliche Ursprungsbetrag (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/891-01 "Periodische Rückzahlung von Darlehen durch die übergeordnete Behörde" verbucht.

Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzieller Ertrag angesehen werden und wird auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/261-03 "Aktivzinsen aus gewährten Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr" verbucht.

Die Schätzungen für die Werte a, X, Y und C finden Sie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2003 (abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007).

Im Fall einer Übertragung eines (mehrerer) von der Gebäuderegie abgeschlossenen (abgeschlossener) Mietvertrags (Mietverträge) an die Polizeizone, wie festgelegt im Königlichen Erlass vom 7. September 2003 zur Festlegung der Liste der von der Gebäuderegie abgeschlossenen Mietverträge für Verwaltungs- und Logistikgebäude und ihre Grundstücke, die den Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen übertragen werden (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003), wird der Betrag C = (X - Y)/20 gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. November 2003 ab 2004 um den in der Spalte "jährliche Mietentschädigung" in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2003 (abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007) erwähnten Betrag erhöht.

Die vorgenannte Erhöhung von C betrifft eine zusätzliche Ausgabe für die betroffene Polizeizone und wird vorzugsweise auf der Ausgabenseite in Artikel 33001/301-02 "Rückzahlung von nicht einzutreibenden eingenommenen festgestellten Anrechten des ordentlichen Dienstes" verbucht. Diese Buchung ist eine Gegenbuchung der föderalen Dotation für föderale Mietverträge, die einigen Polizeizonen übertragen worden sind, wie in Nr. 2.8.2.7 erwähnt. Die Korrektur erfolgt auf der Grundlage der Gleichbehandlung aller Polizeizonen.

Im Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Regelung der Übertragung des Eigentums an Verwaltungs- und Logistikgebäuden des Staates auf die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. August 2005 zur Regelung der Übertragung des Eigentums an Verwaltungs- und Logistikgebäuden des Staates auf die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen, der am 18. Juni 2007 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sind die endgültigen Beträge des Korrekturmechanismus festgelegt.

Die Vorbereitung dieses Königlichen Erlasses hat sich jedoch verzögert aufgrund verschiedener Beanstandungen und lokaler Entscheidungen darüber, ob die zu übertragenden Gebäude übernommen werden oder nicht.

Um zu vermeiden, dass die mit der Zahlung beauftragten Behörden einen Rückstand in Bezug auf die Zahlungen (2003-2006) aufholen müssen, hat der Ministerrat in dem Haushaltskonklave 2006 beschlossen, die Laufzeit des Gebäudefonds auf zwanzig Jahre zu belassen, jedoch ab dem Haushaltsjahr 2006 anstatt ab dem Haushaltsjahr 2003. Zu diesem Zweck ist der Königliche Erlass vom 9. November 2003 durch den Königlichen Erlass vom 29. November 2007, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. Dezember 2007, abgeändert worden.

Die Zahlungen in Bezug auf den Betrag des Korrekturmechanismus 2009 werden im Laufe des Rechnungsjahres 2009 vorgenommen.

Die Zonen müssen sich bei der Schätzung des Betrags für 2009 auf den Betrag stützen, der in der Spalte zur Bestimmung der jährlichen Korrektur C = (X-Y)/20 aufgeführt ist, multipliziert - gemäss Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 29. November 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. November 2003 - mit dem Gesundheitsindex des Monats Januar 2009, geteilt durch den Gesundheitsindex des Monats Januar 2006, eventuell erhöht um den Betrag, mit dem die Dotation infolge der föderalen Dotation in Sachen Mieten erhöht wird (siehe Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 27.

April 2007). 2.5 Ordentliche Ausgaben - vorherige Rechnungsjahre (76) Wenn zusätzliche Haushaltsmittel in Bezug auf das Rechnungsjahr 2001 und frühere Rechnungsjahre vorzusehen sind, muss immer zwischen den Personalausgaben und den Betriebs- bzw. Investitionsausgaben unterschieden werden.

Im Fall von Personalausgaben für ehemalige föderale und kommunale Personalmitglieder in Bezug auf das Rechnungsjahr 2001 und frühere Rechnungsjahre verpflichtet das LASSPLV den ehemaligen Arbeitgeber, d.h. die Gemeinde bzw. die föderale Polizei, diese Ausgaben anzugeben.

Folglich dürfen die betreffenden Personalausgaben nicht in den Polizeihaushaltsplan aufgenommen werden.

In Ausführung der Königlichen Erlasse vom 29. April 2001 (abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2001), 30. November 2001 und 15. Januar 2003 sind den Gemeinden in Bezug auf die statutarischen Mehrkosten der Gemeindepolizei für das Jahr 2001 die notwendigen föderalen Dotationen ausgezahlt worden. Dagegen müssen für ausstehende Beträge des Rechnungsjahres 2001 in Bezug auf die Besoldung des Korpschefs, die eventuellen Anwesenheitsgelder der Ratsmitglieder und die Vergütung des besonderen Rechnungsführers die betreffenden Haushaltsmittelbeträge in den Polizeihaushaltsplan aufgenommen werden, da die Polizeizone in diesen Fällen als Arbeitgeber angesehen wird. Übrigens werden die ZDFA und das SSGPI auf Antrag der Polizeizone mit der Berechnung und der Angabe dieser Ausgaben beauftragt. 2.6 Ordentliche Ausgaben - Abhebungen (78) In Artikel 8 ABOP wird unter anderem bestimmt, dass der Rat im Polizeihaushaltsplan Mittel zur Deckung der ausserordentlichen Ausgaben bereitstellen kann, wenn die Haushaltsmittel ausreichen.

Eine Übertragung von Überschüssen des ordentlichen Dienstes auf den ausserordentlichen Dienst dient gewöhnlich zur Finanzierung geringerer ausserordentlicher Ausgaben. Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung geringerer ausserordentlicher Ausgaben besteht in der direkten Beteiligung der Gemeinde(n) am ausserordentlichen Dienst des Polizeihaushaltsplans durch die ausserordentliche kommunale Dotation.

Die eventuell vorgesehenen Übertragungen vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst müssen vor Ende des Rechnungsjahres verbucht werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgabenverpflichtungen für den ausserordentlichen Dienst, für die gemäss dem Polizeihaushaltsplan eine Finanzierung durch Überweisungen vorgesehen worden ist. In Bezug auf die Übertragung vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst ist eine eventuelle Übertragung von Ausgabenhaushaltsmitteln auf ein nächstes Rechnungsjahr nicht möglich.

Falls die Polizeizone Überschüsse des ordentlichen Dienstes zur Vorfinanzierung der ausserordentlichen Ausgaben verwenden möchte, insbesondere in Erwartung eines beantragten Darlehens, müssen (1.) die zur Übertragung vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst und zur Rückbuchung vom ausserordentlichen auf den ordentlichen Dienst benötigten Haushaltsmittelbeträge eingetragen werden und (2.) zum Zeitpunkt der Zuweisung der Überschüsse des ordentlichen Dienstes die gemäss der ABOP notwendigen Buchungen in der Polizeibuchführung vorgenommen werden. 7. Ordentliche Einnahmen- Leistungen (60) Laut Artikel 90 GIP kann der Rat eine Regelung über die Einziehung einer Vergütung für verwaltungspolizeiliche Aufträge der lokalen Polizei festlegen.Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten dieser Einziehung.

Dieser Erlass ist noch nicht veröffentlicht.

In Artikel 90 GIP werden also die Bestimmungen des durch das GIP aufgehobenen Artikels 223bis NGG (eingefügt durch das Gesetz vom 15.

Juli 1992) übernommen. In den Eingemeindezonen dürfen die vor dem 1.

Januar 2002 aufgrund von Artikel 223bis NGG gefassten Gemeinderatsbeschlüsse weiter ausgeführt werden.

Die Erträge aus Dienstleistungen der Polizeizone zugunsten der "Betriebe und Haushalte" müssen unter dem wirtschaftlichen Code 161-01 verbucht werden; im Fall eventueller Erträge aus Dienstleistungen zugunsten der "öffentlichen Sektoren" ist der wirtschaftliche Code 162-01 anzugeben.

Eine Vermietung einer von der Polizeizone nicht benutzten Immobilie durch die Polizeizone (zum Beispiel ein Gebäude, das der Polizeizone von föderaler oder kommunaler Ebene übertragen worden ist) muss in der Polizeibuchführung im Fall einer Vermietung an "Betriebe und Haushalte" unter dem wirtschaftlichen Code 163-01 und im Fall einer Vermietung an den "öffentlichen Sektor" unter dem wirtschaftlichen Code 164-01 verbucht werden. Ich bitte Sie, bei einer Vermietung einen marktkonformen Mietpreis auszuhandeln, der mindestens den der Polizeizone entstehenden buchhalterischen Lasten entspricht.

Gemäss Artikel 33 GIP, durch den Artikel 232 NGG auf die Polizeizone zur Anwendung kommt, bestimmt der Rat die Mietbedingungen. 2.8 Ordentliche Einnahmen - Übertragungen 2.8.1 Föderale Dotationen vorheriger Rechnungsjahre an die Polizeizonen (66). Indexierung der föderalen Grunddotation 2008 - 330/465-48/2008 Die eventuelle Indexierung der föderalen Grunddotation 2008 wird bei der Haushaltsberatung 2009 von der Regierung und vom Parlament festgelegt.

Solange die korrekten Zahlen nicht veröffentlicht sind, können Sie die indexierte Dotation des 'Haushaltsjahrs N-1' eintragen. Sobald die offiziellen Dotationen mitgeteilt werden, sind die Beträge bei der nächsten Haushaltsplanabänderung anzupassen.

Die Polizeizone muss diesen Betrag im Haushaltsplan 'Haushaltsjahr 2009' normalerweise unter vorherigen Haushaltsjahren - Artikel 330/465-48/2008 - "Indexierung der föderalen Grunddotation 'Haushaltsjahr 2008'" - verbuchen. 2.8.2 Föderale Dotationen des eigentlichen Rechnungsjahres 2009 an die Polizeizonen (61) Ausser wenn eine andere Berechnung angegeben wird, wird für die Indexierung von einem Steigungskoeffizienten des Gesundheitsindexes ausgegangen, wie in Anlage 1 zum föderalen Rundschreiben ABB5/430/2008/8 vom 25. April 2008 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle über die Veranschlagung "Veranschlagung des Haushaltsplans 2009: Richtlinien" festgelegt. Für die derzeitige Situation, siehe die Website des Planbüros.

Da es sich hier jedoch um eine Veranschlagung handelt, ist Vorsicht geboten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die derzeitige Lage dazu führen kann, dass mit provisorischen Zwölfteln gearbeitet werden muss.

Die Eintragung föderaler Dotationen, die nicht auf Königlichen Erlassen oder föderalen Richtlinien fussen, in den Polizeihaushaltsplan muss als Eintragung fiktiver Einnahmen angesehen werden. Die betreffenden fiktiven Einnahmen müssen in Ausführung von Artikel 72 GIP vom Gouverneur gestrichen werden. 2.8.2.1 Föderale Grunddotation 2009 - 330/465-48 Die föderale Grunddotation 2009 wird in Artikel 330/465-48 - "Föderale (Grund)Dotation" verbucht.

Solange die korrekten Zahlen nicht veröffentlicht sind, können Sie die indexierte Dotation (siehe 2.8.2) des 'Haushaltsjahrs N-1' eintragen.

Sobald die offiziellen Dotationen mitgeteilt werden, sind die Beträge bei der nächsten Haushaltsplanabänderung anzupassen.

Es wird von einem Steigungskoeffizienten des Gesundheitsindexes in Höhe von 2,1 % ausgegangen (föderales Rundschreiben ABB5/430/2008/8 vom 25. April 2008). 2.8.2.2 Zusätzliche föderale Dotation 2009 - 33004/465-48 Die zusätzliche föderale Dotation 2009 wird in Artikel 33004/465-48 - "Zusätzliche föderale Dotation" verbucht.

Solange die korrekten Zahlen nicht veröffentlicht sind, können Sie die indexierte Dotation (siehe 2.8.2) des 'Haushaltsjahrs N-1' eintragen.

Sobald die offiziellen Dotationen mitgeteilt werden, sind die Beträge bei der nächsten Haushaltsplanabänderung anzupassen.

Es wird von einem Steigungskoeffizienten des Gesundheitsindexes in Höhe von 2,1 % ausgegangen (föderales Rundschreiben ABB5/430/2008/8 vom 25. April 2008). 2.8.2.3 Föderale soziale Dotation I 2009 - 330/465-02 Die Berechnungsmethode ist identisch mit derjenigen, die im Königlichen Erlass vom 6. Januar 2003 zur Gewährung einer föderalen sozialen Dotation an die Gemeinde oder Mehrgemeindezone für das Jahr 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 2003) erwähnt ist. Die gewährten Beträge und die Modalitäten werden angepasst gemäss dem Grundsatz, wonach der Verteilungsmechanismus KUL-Norm/Gehaltskoeffizient sich jährlich stufenweise zum Vorteil des "KUL-Normverteilerschlüssels" entwickeln wird.

Die föderale soziale Dotation I 2009 wird in Artikel 330/465-02 "Föderale soziale Dotation I" verbucht.

Es muss davon ausgegangen werden, dass bestimmte Zonen eine Dotation erhalten werden, die unter anderem durch die Fortsetzung des Mechanismus zur Verteilung der sozialen Dotation I etwas tiefer ausfällt / weniger gewachsen ist als im vorigen Jahr.

Solange die korrekten Zahlen nicht veröffentlicht sind, können Sie die indexierte Dotation des 'Haushaltsjahrs N-1' eintragen. Sobald die offiziellen Dotationen mitgeteilt werden, sind die Beträge bei der nächsten Haushaltsplanabänderung anzupassen.

Es wird von einem Steigungskoeffizienten des Gesundheitsindexes in Höhe von 2,1 % ausgegangen (föderales Rundschreiben ABB5/430/2008/8 vom 25. April 2008). 2.8.2.4 Föderale soziale Dotation II 2009 - 33001/465-02 Die föderale soziale Dotation II ist eine föderale Beihilfe in Sachen Mehrkosten in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, nachstehend Mammuterlass genannt, geschuldet werden.

Gesetzliche Grundlage: siehe (5).

Schätzung: Die Schätzung der föderalen sozialen Dotation II muss übereinstimmen mit den im Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' auf der Ausgabenseite veranschlagten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen, die in Anwendung des Mammuterlasses zu zahlen sind, abzüglich des jährlichen Höchstbetrags, der vom LASSPLV nach der Indexierung 'Haushaltsjahr N' berechnet und der Polizeizone mitgeteilt wird.

Unter jährlichem Höchstbetrag versteht man den Jahresbetrag 2000, den die Gemeinde(n) der Polizeizone in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen des Polizeipersonals der Gemeinden auf der Grundlage der Erklärungen für das Jahr 2000 schuldet (schulden), die vor dem 1. April 2002 von der (den) Gemeinde(n) der Polizeizone eingereicht worden sind. Die Polizeizone schuldet also weiterhin den indexierten jährlichen Höchstbetrag.

Durch das Berechnungsmodul für Personalkosten entsteht automatisch eine Schätzung in puncto föderale soziale Dotation II auf der Grundlage der veranschlagten Personalkosten. Hierzu muss noch über die Tabseite "Para"(meter) der jährliche Höchstbetrag 2000 in Feld B6 eingegeben werden. Das Berechnungsmodul sieht eine automatische Indexierung vor.

Praktische Modalitäten: Das LASSPLV berechnet jedes Quartal die föderale soziale Dotation II für das Quartal auf der Grundlage der von der ZDFA eingereichten Erklärung.

Die föderale soziale Dotation II für ein bestimmtes Quartal entspricht den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizone, die in Anwendung des Mammuterlasses zu zahlen sind, abzüglich des indexierten Höchstbetrags des Quartals für das betreffende Quartal.

Jedes Quartal zieht das LASSPLV die für dieses Quartal berechnete föderale soziale Dotation II von dem Gesamtbetrag ab, den die Polizeizone in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge schuldet. Da nach dem Grundsatz der Vollständigkeit (oder Universalität) des Haushaltsplans alle Einnahmen und alle Ausgaben der Polizeizone im Haushaltsplan enthalten sein müssen, wie in Nr. 2.8.2.3 erwähnt, verbucht die Polizeizone beim Empfang der Quartalsabrechnung des LASSPLV die föderale soziale Dotation II für dieses Quartal auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/465-02 - "Föderale Soziale Dotation II" - und auf der Ausgabenseite auf dem allgemeinen Konto 45400 "Beiträge an das LASSPLV".

Die föderale soziale Dotation II wird der sozialen Sicherheit direkt von der föderalen Behörde gezahlt.

Die Prozentsätze in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit (ohne Pensionsbeitrag), wie sie in der Tabelle in Nr. 2.1.2.1 des vorliegenden Rundschreibens erwähnt sind, betragen 15,47% für das statutarische Personal, 20% für das Vertragspersonal und 5,73% für die BVB. Wir machen Sie nochmals darauf aufmerksam: - dass die eventuellen Anwesenheitsgelder der Ratsmitglieder, die Vergütung des besonderen Rechnungsführers und die eventuelle Vergütung des Sekretärs der Polizeizone in Anwendung des Mammuterlasses nicht geschuldet werden und daher nicht unter die Anwendung der föderalen sozialen Dotation II fallen, - dass man unter Personalmitgliedern der Polizeizone alle Mitglieder des Einsatz- und CALOG-Personals der Polizeizone ungeachtet ihrer Herkunft (ehemalige Gemeindepolizei, ehemalige föderale Polizei, neue Dienstantritte) versteht.

Die Veranschlagung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen geschuldet werden, abzüglich des vom LASSPLV mitgeteilten jährlichen Höchstbetrags (indexiert gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 2002 zur Festlegung der Mehrkosten in Bezug auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen), bildet die Veranschlagung der föderalen sozialen Dotation II. Der von der Polizeizone zu zahlende Höchstbetrag wird gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses wie folgt indexiert: A = B x I1/1,2271.

Weitere Informationen hierüber sind im Memo 37 vom 1. August 2007 auf der Website der CGL einsehbar (www.infozone.be). 2.8.2.5 Föderale Dotation an Überschuss-Polizeizonen - 33002/465-48 Diese Regelung ist gegenstandslos und wird folglich nicht mehr verlängert. 2.8.2.6 Föderale Dotation 2009 für die Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - 33003/465-48 Im Rahmen einer unveränderten Politik entspricht die Schätzung der föderalen Dotation 'Haushaltsjahr N' "Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" der diesbezüglichen föderalen Dotation 2003, wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 26. März 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 28. April 2003) vermerkt ist, erhöht um die für 'Haushaltsjahr N'/'Haushaltsjahr N-1' mit dem Gesundheitsindex auf föderaler Ebene revidierte Wachstumsrate.

Solange die korrekten Zahlen nicht veröffentlicht sind, können Sie die indexierte Dotation des 'Haushaltsjahrs N-1' eintragen. Sobald die offiziellen Dotationen mitgeteilt werden, sind die Beträge bei der nächsten Haushaltsplanabänderung anzupassen.

Es wird von einem Steigungskoeffizienten des Gesundheitsindexes in Höhe von 2,1 % ausgegangen (föderales Rundschreiben ABB5/430/2008/8 vom 25. April 2008). 2.8.2.7 Föderale Dotation für föderale Mietverträge, die einigen Polizeizonen übertragen worden sind Im Königlichen Erlass vom 9. November 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003) zur Regelung der Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung des Eigentums an Verwaltungs- und Logistikgebäuden des Staates auf die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen und der Festlegung der Korrekturmechanismen und zur Bestimmung der Grundsätze der Übernahme der Mietkosten durch die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird auch die Regelung der Grundsätze in Bezug auf die Übernahme der Mietkosten durch die betreffenden Gemeinden oder Mehrgemeindezonen vorgesehen. Im vorerwähnten Königlichen Erlass wird vorgesehen, dass die Polizeizonen ab dem 1. Januar 2004 die Rechte, Pflichten und Lasten der Gebäuderegie übernehmen, die sich aus den von der Regie abgeschlossenen Mietverträgen ergeben, insofern diese Verträge Gebäude oder Gebäudeteile betreffen, in denen föderale Beamte untergebracht sind, die den Polizeizonen übertragen worden sind.

Die Mittel zur Zahlung der Mieten werden im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorgesehen. Der Betrag für den (die) Mietvertrag (Mietverträge), der (die) einer bestimmten Polizeizone übertragen worden ist (sind), wird gemäss dem Korrekturmechanismus (Punkt 2.4.2) dem Betrag der betreffenden Zonen hinzugefügt, und zwar für einen Zeitraum von 20 Jahren ab 2004, d.h. auch nachdem die Zone den Vertrag eventuell gekündigt haben sollte.

Gemäss Artikel 3 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29.

November 2007 wird der Betrag ab 2007 jährlich angepasst, indem er mit dem Wert des Gesundheitsindexes der Monats Januar des Jahres, für das der Betrag geschuldet wird, multipliziert wird, geteilt durch den Wert des Gesundheitsindexes der Monats Januar 2006. Auf diese Weise ist ebenfalls die auf diese Mietverträge bezogene Unterbringung der übertragenen Beamten gesichert. Übertragene Mietverträge sind im Haushaltsplan unter dem wirtschaftlichen Code 465-01 einzutragen.

Die endgültigen Beträge der föderalen Dotation für föderale Mietverträge können Sie ebenfalls in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zurückfinden. Diese Dotation wird gleichzeitig mit dem Korrekturmechanismus eingezahlt werden.

Für die Anwendung siehe auch die Anmerkungen in Nr. 2.4.2 Absatz 4. 2.8.2.8 Zusätzliche föderale Dotation, die über die Verkehrssicherheitspläne finanziert wird Das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit ist durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 abgeändert worden. Gemäss diesen Abänderungen, brauchen die Polizeizonen keine Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit mehr zu erstellen. Bis zur Veröffentlichung der den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei zuerkannten Beträge durch Ministeriellen Erlass kann man sich auf Artikel 7 des besagten Gesetzes vom 6. Dezember 2005 stützen.

Der neue Artikel 7 § 1 besagt Folgendes: "Ab dem Haushaltsjahr 2008 entspricht der Betrag des der föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen zuerkannten Teils, der in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, dem indexierten Betrag, den sie 2007 erhalten haben, sofern dieser Betrag mindestens dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Teil, der 2007 zuerkannt worden ist, entspricht. Falls der zuerkannte Teil, der in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, unter dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Teil, der jeder Polizeizone und der föderalen Polizei 2007 zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im Verhältnis zu den 2007 zuerkannten Mitteln zugunsten jeder Polizeizone und der föderalen Polizei verteilt.

Ab dem Haushaltsjahr 2009 werden die im Verhältnis zum Haushaltsjahr 2007 getätigten Mehreinnahmen des in Artikel 5 § 1 erwähnten Teils unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse und nach den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Modalitäten.

Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder Polizeizone und der föderalen Polizei auf der Grundlage folgender Kriterien vorgenommen: 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, 2.Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, 3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone beziehungsweise die föderale Polizei zuständig ist.» Die föderalen Dotationen in Bezug auf die Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit müssen im Haushaltsplan in Artikel 33005/465-48 "föderale Dotation Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit" verbucht werden.

Der in den Haushaltsplan eingetragene Betrag darf nicht höher als derjenige des vorigen Jahres sein.

Sobald die offiziellen Zahlen für 2009 bekannt sind, muss der vorher eingetragene Betrag über eine Haushaltsplanabänderung angepasst werden. 2.8.3 Die kommunale(n) Dotation(en) (61) In Ausführung von Artikel 40 Absatz 6 GIP sind die besonderen Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindepolizeizone im Königlichen Erlass vom 7.

April 2005 festgelegt.

Aufgrund von Artikel 34 GIP, in dem unter anderem bestimmt wird, dass Artikel 252 des neuen Gemeindegesetzes auf die Haushalts- und Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar ist, darf der Haushaltsplan auf keinen Fall einen Debetsaldo und einen fiktiven Ausgleich oder Überschuss aufweisen.Der Ausgleich im ordentlichen Dienst entsteht durch die Dotation der Gemeinde(n) an den Polizeihaushaltsplan, die der Differenz zwischen den ordentlichen Ausgaben und den ordentlichen Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht; die kommunale Dotation bildet folglich den Abschluss des Polizeihaushaltsplans.

Gemäss Artikel 208 GIP zur Abänderung von Artikel 255 NGG ist der Gemeinderat verpflichtet, jährlich die durch oder aufgrund des GIP zu Lasten der Gemeinde gehenden Ausgaben, einschliesslich der kommunalen Dotation zugunsten der Polizeizone in den Mehrgemeindezonen, in den Haushaltsplan aufzunehmen.

Die veranschlagte kommunale Dotation - ordentlicher Dienst - wird in Artikel 330/485-48 verbucht.

In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330xx/485-48 vorgesehen werden.

Gemäss Artikel 40 Absatz 5 GIP muss der Beitrag der Gemeinden an eine Mehrgemeindezone mindestens in Zwölfteln gezahlt werden.

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Königliche Erlass den Gemeinden einer Mehrgemeindezone in erster Linie die Gelegenheit bietet, in gemeinsamer Absprache und im gegenseitigen Einvernehmen den Prozentsatz des Anteils jeder Gemeinde an der gesamten kommunalen Dotation zu bestimmen.

Erst in zweiter Linie, namentlich im Fall, wo die Gemeinden einer Mehrgemeindezone nicht zu einem Einvernehmen gelangen, muss der Prozentsatz unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren bestimmt werden: 1. der gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16.November 2001 definierten Polizeinorm, 2. des durchschnittlichen steuerbaren Einkommens von 1999 pro Einwohner der Gemeinde, 3.des durchschnittlichen Katastereinkommens von 1999 innerhalb der Gemeinde.

Diese Faktoren werden wie folgt gewichtet: 6, 2, 2.

Ich möchte, dass die lokalen politischen Verantwortlichen sich gründlich und im guten Einvernehmen über den Polizeihaushaltsplan und die daraus hervorgehende(n) kommunale(n) Dotation(en) absprechen.

Selbstverständlich muss die kommunale Dotation, so wie sie im Polizeihaushaltsplan aufgeführt ist, immer mit dem Beschluss des Gemeinderates in Ausführung von Artikel 40 GIP und dem Gemeindehaushaltsplan übereinstimmen. Ich bitte die Gouverneure hierfür zu sorgen. 2.9 Ordentliche Einnahmen - Schuld (62) Sie umfassen insbesondere die Bruttozinsen auf Finanzkonten und gegebenenfalls auf Terminkonten der Polizeizone. Der Mobiliensteuervorabzug wird unter der wirtschaftlichen Abteilung 71 - ordentliche Ausgaben - Betriebsausgaben - verbucht. 3. Richtlinien zum ausserordentlichen Dienst 3.1 Ausserordentliche Ausgaben In Bezug auf die budgetären Mindestnormen bitte ich Sie, in den ausserordentlichen Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' mindestens die Haushaltsmittelbeträge einzutragen, die für die reibungslose Arbeit der Polizeizone notwendig sind. 3.2 Ausserordentliche Einnahmen Eine eventuell veranschlagte kommunale Dotation - ausserordentlicher Dienst - wird in den Polizeihaushaltsplan in Artikel 330/685-51 eingetragen. In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330xx/685-51 vorgesehen werden.

Wenn lokale Polizeikorps eventuell Gebäude der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, die dem lokalen Polizeikorps von Rechts wegen übertragen worden sind, verkaufen, muss hervorgehoben werden, dass der Ertrag aus diesen Verkäufen zur Finanzierung der Investitionen des lokalen Polizeikorps benutzt werden muss.

Wir machen darauf aufmerksam, dass die der Zone mitgeteilte Schätzung der Güter lediglich die Gebäude und nicht die Grundstücke umfasst.

Folglich stellen die kostenlos übertragenen Gebäude einen höheren Wert dar, als dies aus der vorgelegten Schätzung hervorgeht. 4. Föderale Dotationen an Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung Die veranschlagte föderale Dotation 'Haushaltsjahr N' an die Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung muss in den Gemeindehaushaltsplan und nicht in den Polizeihaushaltsplan eingetragen werden.Die betreffende Dotation entspricht den Kosten für das Zivilpersonal im Rahmen der Polizeieinheit.

Schlussfolgerung Sollte der Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' bei Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens bereits vom Rat gebilligt worden sein, muss die Polizeizone gemäss Artikel 14 ABOP so bald wie möglich den Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' mit dem vorliegenden Rundschreiben über eine Haushaltsplanabänderung in Einklang bringen.

Ich weise Sie darauf hin, dass die nötigen Anpassungen bei der nächsten Haushaltsplanabänderung vorgenommen werden müssen, sobald die Beträge durch Königlichen Erlass oder in einem ergänzenden Rundschreiben bekannt gegeben werden.

Sollte der Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' bei Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens noch nicht vom Rat gebilligt worden sein, muss der Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' gemäss dem vorliegenden Rundschreiben erstellt beziehungsweise angepasst werden.

Das vorliegende Rundschreiben und zusätzliche aktuelle Informationen können auf www.infozone.be oder www.besafe.be eingesehen werden.

Für ausführlichere Informationen im Zusammenhang mit vorliegendem Rundschreiben steht meine Verwaltung Ihnen stets zur Verfügung.

Pour la consultation du tableau, voir image Bitte setzen Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz vom vorliegenden Rundschreiben in Kenntnis.

Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern P. DEWAEL _______ Fussnoten (1) Siehe Begründung hinsichtlich Art.24 GIP. (2) Vor dem 1.Januar 2005 wurde die Anzahl Stimmen nach Verhältnis der Nettoaufwendungen für die Funktion Justiz und Polizei unter dem Statistikcode 399 der letzten festgelegten und genehmigten Jahresrechnungen jeder Gemeinde zuerkannt (Art. 24 Absatz 2 GIP). (3) Im Haushaltsplan sind auf der Ausgabenseite die Artikel in Bezug auf das Verkehrssicherheitsabkommen entweder durch die Bezeichnung oder durch den funktionellen Code zu verdeutlichen. (4) "In Abweichung von Artikel XI.II.13 § 1 und ungeachtet der Tatsache, ob von der möglichen Beibehaltung des ursprünglichen Statuts Gebrauch gemacht worden ist, behält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, das Recht auf Vorauszahlung seines Gehalts, wenn dies vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf das Personalmitglied angewandt wurde. Das Gleiche gilt für Zulagen und jeden anderen Bestandteil des Gehalts, die zusammen mit dem Gehalt gezahlt werden.

Jedoch ist die Bezahlung der Kinderzulagen nicht vom vorliegenden Artikel betroffen." (5) In Artikel 15 des Gesetzes vom 6.Mai 2002 zur Einrichtung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und in Bezug auf besondere Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit wird Folgendes festgelegt: "Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder wird die von den Gemeinden und den Mehrgemeindezonen getragene Last auf die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen begrenzt, die für das Jahr 2000 von den Gemeinden für das Polizeipersonal getragen wurden".

In Ausführung der Artikel 15 und 16 des vorerwähnten Gesetzes ist der Königliche Erlass vom 14. Mai 2002 zur Festlegung der Mehrkosten in Bezug auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen ergangen.

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