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Circulaire du 25 avril 2002
publié le 07 novembre 2002

Circulaire PLP 24 relative à la constitution de la police locale. - Conséquences pour les obligations en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2002000627
pub.
07/11/2002
prom.
25/04/2002
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


25 AVRIL 2002. - Circulaire PLP 24 relative à la constitution de la police locale. - Conséquences pour les obligations en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 24 du Ministre de l'Intérieur et du Ministre des Affaires sociales et des Pensions du 25 avril 2002 relative à la constitution de la police locale - Conséquences pour les obligations en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 7 juin 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 25. APRIL 2002 - Rundschreiben PLP 24 über die Einrichtung der lokalen Polizei - Folgen für die Verpflichtungen im Bereich der sozialen Sicherheit An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, wie Sie wissen wird die lokale Polizei pro Gruppe von Polizeizonen eingerichtet, wenn der König feststellt, dass die Voraussetzungen, die zur Einrichtung einer lokalen Polizei erforderlich sind, erfüllt sind (Art.248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes).

Heute stellen wir fest, dass die lokale Polizei in bestimmten Zonen nicht eingerichtet werden kann, weil der Minister des Innern noch über keine Akte bzw. nur über eine unvollständige Akte verfügt. Das vorliegende Schreiben ist daher zunächst an diejenigen Zonen gerichtet, in denen die lokale Polizei noch nicht eingerichtet ist.

Die verspätete Einrichtung der lokalen Polizei bringt für die Finanzierung der sozialen Sicherheit und für die Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich der sozialen Sicherheit einige negative Folgen mit sich.

Aus diesem Grund haben wir beschlossen, die Einrichtung der lokalen Polizei nur noch eine begrenzte Zeit lang rückwirkend zum 1. Januar 2002 gelten zu lassen.

Konkret bedeutet dies: - Wir garantieren, dass der Königliche Erlass zur Einrichtung der lokalen Polizei einer Polizeizone mit 1. Januar 2002 wirksam wird und dass das Personal der Korps der Gemeindepolizei zum 1. Januar 2002 zur lokalen Polizei (juristisch) übergehen wird, wenn vor dem 31. Mai 2002 eine vollständige Akte bei der zuständigen Instanz des Ministeriums des Innern eingereicht wird, sodass sie vor dem 30. Juni 2002 für ordnungsgemäss befunden werden kann (siehe dazu das Rundschreiben PLP 18 vom 6. Dezember 2001 über Artikel 248 des GIP - Einrichtung der Korps der lokalen Polizei). - Falls die Akte nicht vor dem 31. Mai 2002 eingereicht und nicht vor dem 30. Juni 2002 für ordnungsgemäss befunden worden ist, wird das Personal der Korps der Gemeindepolizei erst zu Beginn des Quartals, im Laufe dessen der Einrichtungserlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, zur lokalen Polizei (juristisch) übergehen. Für die betroffene Gemeinde wird dies folgende Nachteile haben: - Die Gemeinde (also nicht die Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben) ist für die Abfassung der Sozialversicherungserklärung des Polizeipersonals des ersten Quartals 2002 (und eventuell der folgenden Quartale) und für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Die Gemeinde wird ausserdem weiterhin als Arbeitgeber ihres Polizeipersonals betrachtet. Die Gemeinde muss folglich dem LASSPLV für dieses Personal die Vorschüsse übermitteln, die gemäss Artikel 10 § 1 des KE vom 25. Oktober 1985 zu entrichten sind. - Die Gemeinde kann zudem während eines oder mehrerer Quartale nicht « in den Genuss » des Ausgleichs für die Mehrkosten kommen, die an den Teil der Sozialversicherungsbeiträge für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen gebunden sind (da die hier gemeinten Personalmitglieder noch nicht zu einer Polizeizone gehören).

Wir hoffen also, dass Sie die nötigen Anstrengungen leisten werden, um den zuständigen Diensten des Ministeriums des Innern vor dem 31. Mai 2002 eine vollständige und korrekte Akte zu übermitteln.

Wir möchten, dass die Einrichtung der lokalen Polizei so schnell wie möglich zustande kommt. Daher zählen wir auf Ihre Mitarbeit.

Brüssel, den 25. April 2002 Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE

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