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Circulaire du 25 mai 2004
publié le 21 septembre 2004

Marchés publics. - Circulaire Effets de la hausse du prix des aciers. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2004000438
pub.
21/09/2004
prom.
25/05/2004
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 MAI 2004. - Marchés publics. - Circulaire Effets de la hausse du prix des aciers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Premier Ministre du 25 mai 2004 relative aux effets de la hausse du prix des aciers (Moniteur belge du 28 mai 2004), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. MAI 2004 - Öffentliche Aufträge - Rundschreiben - Auswirkungen der Stahlpreiserhöhung An die Staatsverwaltungen und an die anderen öffentlich-rechtlichen Personen der föderalen Ebene, die dem Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegen, Sehr geehrte Frau Ministerin, Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der grossen Nachfrage auf dem Weltstahlmarkt ist der Stahlpreis in den letzten Monaten sprunghaft angestiegen.

Diese Preissteigerung kann grundsätzlich beziehungsweise aufgrund ihrer Tragweite einen Umstand im Sinne von Artikel 16 § 2 des allgemeinen Lastenhefts darstellen, den der betreffende Auftragnehmer bei Angebotsabgabe oder Auftragsvergabe vernünftigerweise nicht vorsehen konnte.

Bestimmte Auftragnehmer von Bau- oder Lieferaufträgen können durch diese Preissteigerung also einen äusserst bedeutenden Schaden im Sinne desselben Artikels erleiden. Selbst wenn der betreffende Auftrag eine Revisionsklausel enthält, kann es nämlich sein, dass in dieser Klausel die stahlpreisgebundenen Buchungsposten nicht ausreichend berücksichtigt werden, sodass der Einfluss der Preiserhöhung nicht hinreichend kompensiert wird. Dasselbe gilt natürlich in besonderem Masse für Aufträge, die keine Revisionsklausel enthalten. Öffentlichen Auftraggebern wird daher empfohlen: - für laufende Aufträge: im Rahmen der Anwendung von Artikel 16 § 2 des allgemeinen Lastenhefts Anträge, die gemäss den in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Bestimmungen eingereicht werden, von Fall zu Fall zu untersuchen, wobei gemäss § 5 desselben Artikels gegebenenfalls auch die Buchhaltungsbelege überprüft werden können. - für Aufträge, für die das äusserste Datum zur Abgabe von Angeboten noch nicht verstrichen ist: darauf zu achten, dass in die Revisionsformel möglichst noch Parameter aufgenommen werden, die gemäss Artikel 57 § 2 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage den tatsächlichen Preis des betreffenden öffentlichen Auftrags widerspiegeln. Laut dieser Gesetzesbestimmung müssen nämlich Parameter festgelegt werden, die den tatsächlichen Preis des Auftrags widerspiegeln, muss ein Festpreis von mindestens zwanzig Prozent vorgesehen werden und muss dafür gesorgt werden, dass die Parameter auf den Teil des Preises anwendbar sind, der den Kosten entspricht, die der Parameter widerspiegelt.

Brüssel, den 25. Mai 2004 Der Premierminister G. VERHOFSTADT

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