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Circulaire du 26 juillet 2000
publié le 06 octobre 2000

Circulaire. - Elections communales du 8 octobre 2000. - Validation des élections et installation des conseillers communaux. - Election des échevins et procédure de nomination des bourgmestres. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2000000784
pub.
06/10/2000
prom.
26/07/2000
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


26 JUILLET 2000. - Circulaire. - Elections communales du 8 octobre 2000. - Validation des élections et installation des conseillers communaux.- Election des échevins et procédure de nomination des bourgmestres. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 26 juillet 2000 relative à la validation des élections, l'installation des conseillers communaux, l'élection des échevins et la procédure de nomination des bourgmestres à l'issue des élections communales du 8 octobre 2000 (Moniteur belge du 31 août 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 26. JULI 2000 - Rundschreiben - Gemeindewahlen vom 8.Oktober 2000 - Gültigkeitserklärung der Wahlen und Einsetzung der Gemeinderatsmitglieder - Schöffenwahl und Verfahren zur Ernennung der Bürgermeister An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Herren Provinzgouverneure An den Herrn Präsidenten des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe, nach den Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 werden die Gemeinderäte gemäss Artikel 2 des neuen Gemeindegesetzes vollständig erneuert. Die neuen Gemeinderatsmitglieder werden für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt, der am 1. Januar 2001 beginnt.

Die Mitglieder des ausscheidenden Gemeinderates bleiben gemäss den Bestimmungen des Artikels 4 des neuen Gemeindegesetzes im Amt, bis die Mandate ihrer Nachfolger überprüft worden sind und deren Einsetzung erfolgt ist.

Die Erneuerung der Gemeinderäte zieht die Wahl eines neuen Schöffenkollegiums und die Ernennung eines neuen Bürgermeisters in jeder Gemeinde des Königreichs nach sich. Es ist absolut erforderlich, dass diese Verfahren zur Einsetzung des Rates, zur Wahl des Kollegiums und zur Ernennung des Bürgermeisters unter bestmöglichen Bedingungen abgewickelt werden, damit die neuen Gemeinderäte ihre Arbeit ausser in Fällen, wo irgendein Umstand dies verhindert, ab Januar 2001 aufnehmen können.

Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist es, an die geltenden Bestimmungen zur Regelung der vorerwähnten Verfahren zu erinnern und ihre Anwendung näher zu erläutern.

I. GÜLTIGKEITSERKLÄRUNG DER WAHLEN SEITENS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES 1. Allgemeiner Grundsatz Die Gültigkeitserklärung der Wahlen obliegt dem ständigen Ausschuss ungeachtet der Tatsache, ob ein Kandidat Beschwerde eingereicht hat oder nicht. Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt werden die Befugnisse des ständigen Ausschusses von dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium ausgeübt.

In dieser Angelegenheit entscheiden der ständige Ausschuss und das vorerwähnte Kollegium als Verwaltungsgerichtsbarkeit (Artikel 75 § 3 des Gemeindewahlgesetzes). 2. Gewöhnliche Beschwerden Beschwerden müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb 40 Tagen nach Erstellung des Wahlprotokolls eingereicht werden (Artikel 74 des Gemeindewahlgesetzes).In der Annahme, dass das Wahlprotokoll am 9.

Oktober 2000 erstellt worden ist, wäre der letzte Tag für das Einreichen einer Beschwerde der 18. November 2000. Mit anderen Worten müsste eine Beschwerde spätestens an diesem Tag dem Provinzialsekretär (1) entweder gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt oder per Einschreiben zugeschickt werden, wobei in letzterem Fall das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. In diesem Beispiel müsste der Provinzialsekretär angesichts der Tatsache, dass der 18. November auf einen Samstag fällt, an diesem Tag einen Bereitschaftsdienst vorsehen. Das gleiche gilt für Sonntag, den 19. November 2000, sollte das Wahlprotokoll am 10.Oktober erstellt worden sein. In diesem Fall müsste allerdings am 18. November kein Bereitschaftsdienst vorgesehen werden.

Der ständige Ausschuss entscheidet innerhalb 30 Tagen ab Einreichen einer Beschwerde über diese Beschwerde (Artikel 75 § 1 des Gemeindewahlgesetzes). Für die Frist wird vom Tag nach demjenigen der Aushändigung der Beschwerde an den Provinzialsekretär beziehungsweise vom Tag nach demjenigen des Datums des Poststempels im Falle eines Einschreibens ausgegangen.

Im vorerwähnten Beispiel wäre bei Einreichen einer Beschwerde am 18.

November 2000 der 18. Dezember 2000 der Tag, an dem der ständige Ausschuss spätestens über die Beschwerde entscheiden muss.

Hat der ständige Ausschuss innerhalb der vorgeschriebenen dreissigtägigen Frist keinen Beschluss gefasst, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerde abgewiesen wurde - das heisst, dass sie kraft Gesetz verfällt -, und die Wahl wird definitiv für gültig erklärt.

In Wirklichkeit können mehrere Beschwerden gegen eine bestimmte Wahl an verschiedenen Tagen eingereicht worden sein. Da der ständige Ausschuss erst nach Ablauf der vorerwähnten vierzigtägigen Frist sicher sein kann, dass keine Beschwerde mehr eingereicht wird, kann die definitive Gültigkeitserklärung der Wahl frühestens zu diesem Zeitpunkt erfolgen, unter Vorbehalt der weiter unten in Nr. 3 erwähnten besonderen Beschwerde. Darüber hinaus muss für jede Beschwerde die maximale Frist von 30 Tagen für einen Beschluss berücksichtigt werden; mit anderen Worten können mehrere Beschwerden in bezug auf eine Wahl nur zusammengefügt werden, wenn die dreissigtägige Frist für die Beschwerde mit dem ältesten Einreichdatum eingehalten wird.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in diesem Fall die Frist, die dem Prokurator des Königs für sein Initiativrecht eingeräumt oder die für das Einreichen einer Klage aufgrund des Artikels 12 § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte (2) vorgesehen ist, am 120. Tag nach der Wahl abläuft, ist es möglich, dass der ständige Ausschuss die Wahl in der ihm eingeräumten Frist für gültig erklärt hat, bevor eine gerichtliche Klage überhaupt eingeleitet worden ist.

Der ständige Ausschuss beschliesst als Verwaltungsgerichtsbarkeit ungeachtet der Weise, wie die Wahlen für gültig erklärt werden, das heisst ungeachtet der Tatsache, ob es sich um Beschlüsse des ständigen Ausschusses zur Gültigkeitserklärung handelt - ob bei ihm Beschwerde eingereicht worden ist oder nicht - oder ob es sich um eine Gültigkeitserklärung von Amts wegen durch Ablauf der Fristen handelt (siehe Gutachten des Staatsrates vom 15. April 1964 zu einem Gesetzesvorschlag zur Errichtung von provinzialen Verwaltungsgerichten - Parl. Dok. Abgeordnetenkammer, Sitzungsperiode 1963-1964, 652, Nr. 2, Seite 6; diese Rechtsprechung ist durch das Gesetz vom 22. März 1999 bestätigt worden, das einen Artikel 75 § 3 in das Gemeindewahlgesetz eingefügt hat).

Es obliegt dem ständigen Ausschuss, innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen über die Gültigkeit der Wahlen zu entscheiden. Zu unterstreichen ist ebenfalls, dass der ständige Ausschuss nicht die letzte Frist abwarten muss, um seine Beschlüsse zu treffen, dies damit die Bürgermeister in bestmöglicher Frist ernannt werden können.

Der Minister des Innern ist regelmässig über Beschwerden, die beim ständigen Ausschuss eingereicht werden, zu informieren. Auf Initiative des Provinzgouverneurs beziehungsweise des Präsidenten des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums ist dem Minister daher eine Abschrift jeder Beschwerde sofort nach ihrem Eingang zu übermitteln; gleiches gilt für jeden vom ständigen Ausschuss oder von dem vorerwähnten rechtsprechenden Kollegium getroffenen Beschluss hinsichtlich der Gültigkeitserklärung einer Wahl, ungeachtet der Tatsache, ob Beschwerde eingelegt worden ist oder nicht, und für die Feststellung, dass kein Beschluss getroffen worden ist.

Die Provinzgouverneure werden ebenfalls gebeten, die betreffenden Beschwerden und Beschlüsse dem Dienst für lokale Angelegenheiten des Ministeriums des Innern unter Faxnummer 02/500.23.02 zu übermitteln. 3. Besondere Beschwerde Wenn ein Kandidat wegen eines Verstosses gegen das vorerwähnte Gesetz vom 7.Juli 1994 strafrechtlich verurteilt wurde, verfügen die Kandidaten über eine neue fünfzehntägige Frist, die mit dem Tag der Verkündung der endgültigen Verurteilung beginnt, um eine Beschwerde beim ständigen Ausschuss einzureichen.

Diese Frist ist unabhängig von der vorerwähnten primären vierzigtägigen Frist (Artikel 74 § 3 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes und Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1994).

In diesem Fall ist die Amtsenthebung nicht automatisch, da das Gemeindewahlgesetz insbesondere in seinem Artikel 74bis dem ständigen Ausschuss beziehungsweise dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium oder dem Staatsrat im Falle einer bei dieser Instanz eingereichten Beschwerde eine breite Beurteilungsbefugnis einräumt.

Aufgrund des vorerwähnten Artikels 74 § 3 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes wird die Eröffnung einer neuen Frist für die Kandidaten nur im Falle einer Verurteilung vorgesehen, die auf eine Klage gestützt ist, was den Fall ausschliesst, in dem die Verurteilung infolge eines auf Initiative des Prokurators des Königs gestellten Antrags ausgesprochen wird.

Das in Artikel 74 § 3 erwähnte Beschwerderecht darf in der Tat nur von Personen wahrgenommen werden, die aufgrund des Artikels 74 § 1 berechtigt sind, Beschwerde einzureichen, das heisst von den Kandidaten, wogegen die Möglichkeit, eine Klage bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, aufgrund des Artikels 12 § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 « jeder Person, die ein Interesse nachweisen kann » offensteht. 4. Beschwerde beim Staatsrat gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses In Artikel 76bis des Gemeindewahlgesetzes wird festgelegt, dass Personen, denen der Beschluss des ständigen Ausschusses notifiziert werden muss - das heisst laut Artikel 76 desselben Gesetzes der betreffende Gemeinderat und die beschwerdeführenden Kandidaten -, binnen acht Tagen ab der Notifizierung Beschwerde beim Staatsrat einreichen können. Die Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn sie gegen einen Beschluss des ständigen Ausschusses, die Wahl für ungültig zu erklären oder die Sitzverteilung zu verändern, gerichtet ist.

Das Verfahren vor diesem Hohen Rechtsprechungsorgan wird im Falle einer durch den vorerwähnten Artikel 76bis des Gemeindewahlgesetzes vorgesehenen Beschwerde durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1956 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16.

September 1982 und 28. Oktober 1994, geregelt.

Mittel, die der Antragsteller vor dem ständigen Ausschuss hätte geltend machen können und auf die er sich zum ersten Mal vor dem Staatsrat beruft, sind unzulässig (Staatsrat, 17. Februar 1959, Gemeindewahlen von Stokkem, Nr. 6873). Anträge in Wahlangelegenheiten sind nur zulässig, wenn sie zuerst auf zulässige Weise dem ständigen Ausschuss vorgelegt wurden (Staatsrat, 29. März 1983, Van den Berghe, Nr. 23085).

II. EINSETZUNG DER GEMEINDERATSMITGLIEDER 1. Einsetzungssitzung Der neue Gemeinderat darf erst eingesetzt werden, nachdem der Rat je nach Fall die binnen drei Tagen zu erfolgende Notifizierung seitens des Provinzialsekretärs des Beschlusses des ständigen Ausschusses oder des Ausbleibens eines Beschlusses innerhalb der vorgeschriebenen Frist (Artikel 76 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes) oder - im Falle einer Beschwerde mit aufschiebender Wirkung beim Staatsrat - die in Artikel 77 Absatz 1 desselben Gesetzes vorgesehene Notifizierung erhalten hat. Das ausscheidende Bürgermeister- und Schöffenkollegium beruft zu diesem Zweck alle gewählten Kandidaten gemäss Artikel 87 des neuen Gemeindegesetzes ein unter dem Hinweis, dass auf dieser Sitzung ihre Eidesleistung und die Wahl und Eidesleistung der Schöffen vorgenommen werden sollen. 2. Eidesleistung A) Eidesformel Die Einsetzung der Ratsmitglieder besteht in der Eidesleistung, deren Formel für die Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderatsmitglieder in Französisch und Niederländisch durch Artikel 80 des neuen Gemeindegesetzes und in Deutsch durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 1926 (Belgisches Staatsblatt vom 21. August 1926) zur Bestimmung des deutschen Wortlautes der in Belgien üblichen Eidesformeln festgelegt ist, wobei die deutsche Eidesformel wie folgt lautet: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Staatsverfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes ».

Der Eid wird ausschliesslich in Deutsch, Französisch oder Niederländisch geleistet, je nachdem ob die Gemeinde im deutschen, französischen oder niederländischen Sprachgebiet gelegen ist. In den Gemeinden des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt erfolgt die Eidesleistung in französischer oder niederländischer Sprache.

B) Modalitäten Durch die Eidesleistung werden die Ratsmitglieder in ihr Amt eingesetzt.

In Artikel 261 des Strafgesetzbuches, der unter anderem Mitglieder der Gemeinderäte betrifft, wird festgelegt, dass jeder öffentliche Beamte, der die Amtsausübung aufnimmt, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Eid geleistet zu haben, mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis fünfhundert Franken belegt wird.

Gemäss den Bestimmungen der Artikel 80 und 81 des neuen Gemeindegesetzes: - leisten die Bürgermeister den Eid vor dem Gouverneur oder seinem Beauftragten, - leisten die Gemeinderatsmitglieder, die in Artikel 12bis des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Vertrauenspersonen und die Schöffen den Eid vor dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter.

Was die Eidesleistung der Gemeinderatsmitglieder betrifft, kann von zwei Situationen ausgegangen werden (3): a) Der neue Inhaber des Bürgermeistermandates ist bereits ernannt und hat ebenfalls den Eid vor dem Gouverneur oder seinem Beauftragten geleistet: In diesem Fall hat er die Einsetzung des neuen Rates vorzunehmen;wurde er unter den gewählten Gemeinderatsmitgliedern ausgewählt, ist er aufgrund seiner Eidesleistung als Bürgermeister von der Eidesleistung als Ratsmitglied befreit. b) Der neue Inhaber des Bürgermeistermandates hat den Eid in dieser Eigenschaft noch nicht geleistet: In diesem Fall obliegt es dem noch amtierenden ausscheidenden Bürgermeister oder seinem gemäss Artikel 14 des neuen Gemeindegesetzes bestimmten Stellvertreter, den Vorsitz bei der Einsetzung des Rates zu führen. Aufgrund des Artikels 4 des neuen Gemeindegesetzes hat nämlich ein ausscheidendes beziehungsweise sein Amt niederlegendes Ratsmitglied, das das Bürgermeister- oder Schöffenmandat bekleidet, dieses Mandat weiter auszuüben, bis es als Bürgermeister oder Schöffe beziehungsweise Gemeinderatsmitglied ersetzt wurde.

Dies kann in der in Buchstabe b) erwähnten Situation verschiedene Folgen mit sich bringen: 1) Der ausscheidende Bürgermeister ist als Gemeinderatsmitglied nicht wiedergewählt worden. Der Bürgermeister beziehungsweise derjenige, der das Bürgermeisteramt ausübt, der als Gemeinderatsmitglied nicht wiedergewählt wurde, oder der ausserhalb des Rates ernannte Bürgermeister, der bei den letzten Wahlen nicht zum Gemeinderatsmitglied gewählt wurde, muss den neuen Gemeinderatsmitgliedern den Eid abnehmen; sein Mandat endet, sobald der neue Rat auf diese Weise eingesetzt wurde; wenn sämtliche Gemeinderatsmitglieder vor ihm den Eid geleistet haben, wird er als Vorsitzender gemäss Artikel 14 des neuen Gemeindegesetzes ersetzt, und zwar vom ausscheidenden Schöffen, der im vorhergehenden Gemeinderat als erster gewählt worden war und erneut als Gemeinderatsmitglied eingesetzt worden ist, oder - falls kein ausscheidender Schöffe sein Mandat als Gemeinderatsmitglied behalten hat - von dem als erstes in der Rangliste stehenden Mitglied des neuen Rates (Artikel 17 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes), und dies bis der neue erstgewählte Schöffe oder der neue Bürgermeister den Eid in dieser Eigenschaft geleistet hat. 2) Der ausscheidende Bürgermeister ist als Gemeinderatsmitglied wiedergewählt worden. Der Bürgermeister beziehungsweise derjenige, der das Bürgermeisteramt ausübt, der als Gemeinderatsmitglied wiedergewählt wurde, oder der ausserhalb des Rates ernannte Bürgermeister, der bei den letzten Wahlen zum Gemeinderatsmitglied gewählt wurde, muss den neuen Gemeinderatsmitgliedern gleichermassen den Eid abnehmen; da er jedoch ebenfalls den Eid als Ratsmitglied leisten muss, sich aber selbst den Eid nicht abnehmen kann, wird er für die Erledigung dieser Formalität als vorübergehend verhindert angesehen und gemäss Artikel 14 des neuen Gemeindegesetzes ersetzt; nachdem er den übrigen Gewählten den Eid abgenommen hat, leistet er selber den Eid vor dem ausscheidenden Schöffen, der im vorhergehenden Gemeinderat als erster gewählt worden war und erneut als Gemeinderatsmitglied eingesetzt worden ist, oder - falls kein ausscheidender Schöffe wiedergewählt worden ist - vor dem als erstes in der Rangliste stehenden Mitglied des neuen Rates (Artikel 17 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes).

In diesem Fall nimmt der Betreffende ausserdem das Amt des Bürgermeisters solange wahr, bis er selbst oder sein Nachfolger den Eid in dieser Eigenschaft geleistet hat. 3) In Abweichung von Artikel 4 des neuen Gemeindegesetzes und von bestimmten, weiter oben in den Nummern 1 und 2 angeführten Grundsätzen verfügt Artikel 14 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes, dass - falls in den in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (das heisst Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem) und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren der Bürgermeister bei der Einsetzung des Gemeinderates nach dessen vollständiger Erneuerung noch nicht ernannt ist - der Gemeinderat einen Schöffen oder ein Gemeinderatsmitglied zur Wahrnehmung des Bürgermeisteramtes bis zu dieser Ernennung benennt.

In diesem Zusammenhang müssen folgende Bemerkungen gemacht werden: - Ungeachtet der Tatsache, ob der ausscheidende Bürgermeister als Gemeinderatsmitglied wiedergewählt worden ist oder nicht, muss ein diensttuender Bürgermeister benannt werden. - Diese Sonderbestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn der neue Bürgermeister noch nicht ernannt wurde beziehungsweise wenn er den Eid noch nicht geleistet hat; falls der neue Bürgermeister bereits den Eid geleistet hat, jedoch abwesend oder verhindert ist, bleibt Artikel 14 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes anwendbar. - Wurde in den acht vorerwähnten Gemeinden der Bürgermeister noch nicht ernannt oder hat er noch nicht den Eid geleistet, nimmt der neu eingesetzte Gemeinderat - nachdem die direktgewählten Ratsmitglieder und Schöffen vor der Person, die gemäss den Anweisungen unter Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 weiter oben mit dem Vorsitz beauftragt ist, den Eid geleistet haben - die Benennung eines Schöffen oder Ratsmitgliedes vor, um das Bürgermeisteramt bis zur Eidesleistung des neuen Bürgermeisters in dieser Eigenschaft wahrzunehmen. In der Aufforderung zur Einsetzungssitzung wird angegeben, dass ein Stellvertreter gemäss Artikel 14 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes benannt wird. - Die Benennung eines Schöffen oder eines Ratsmitglieds zum diensttuenden Bürgermeister erfolgt in geheimer Wahl und mit absoluter Mehrheit; erzielt kein Kandidat nach zwei Wahlgängen die Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen vorgenommen; bei Stimmengleichheit gilt der ältere der Kandidaten als gewählt. 3. Stillschweigender oder ausdrücklicher Verzicht Gemäss Artikel 81 des neuen Gemeindegesetzes wird davon ausgegangen, dass Gewählte, die nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen zur Eidesleistung diese Formalität ohne rechtmässigen Grund nicht erfüllen, auf ihr Mandat verzichten. Um Beanstandungen zu vermeiden, muss in den beiden schriftlichen Aufforderungen deutlich der Zweck der Sitzungen angegeben werden, und in der zweiten Aufforderung ist darüber hinaus der vollständige Wortlaut von Artikel 81 des neuen Gemeindegesetzes wiederzugeben.

Sie werden per Einschreiben an den Wohnsitz des Gewählten gesandt oder persönlich gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt, und dies mindestens volle sieben Tage vor der Versammlung, so dass mindestens sieben ganze Tage von jeweils 24 Stunden zwischen dem Datum der Versendung oder Aushändigung und dem Versammlungsdatum liegen (Artikel 87 des neuen Gemeindegesetzes) (4).

Aufgrund des Artikels 9 des neuen Gemeindegesetzes kann jeder gewählte Kandidat nach der Gültigkeitserklärung seiner Wahl, jedoch vor der Einsetzung in sein Amt, auf das ihm zugeteilte Mandat verzichten. Um gültig zu sein, muss dieser Verzicht dem Gemeinderat schriftlich mitgeteilt werden. Bei Beanstandungen in bezug auf das tatsächliche Vorhandensein dieses Verzichts entscheidet der ständige Ausschuss gemäss Artikel 75 § 1 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes (5). Der Gouverneur und der betreffende Kandidat haben das Recht, binnen acht Tagen nach dem Beschluss beziehungsweise der Notifizierung dieses Beschlusses Beschwerde beim Staatsrat einzureichen.

Wenn ein Gewählter seinen Verzicht auf diese Art und Weise vor oder während der Einsetzungssitzung notifiziert und den Eid tatsächlich nicht leistet - ansonsten müsste davon ausgegangen werden, dass er von seinem Verzicht Abstand nimmt -, nimmt der Rat diesen Verzicht zur Kenntnis, nachdem alle als ordentliche Ratsmitglieder einzusetzenden Gewählten den Eid geleistet haben.

Der Verzicht wird endgültig und kann folglich nicht mehr zurückgezogen werden, sobald der Rat ihn zur Kenntnis genommen und beurkundet hat.

Anschliessend wird noch während der Sitzung ein Ersatzmitglied als ordentliches Mitglied eingesetzt, nachdem seine Mandate geprüft worden sind. 4. Unvereinbarkeiten In den Artikeln 71, 72, 72bis, 73 und 74 des neuen Gemeindegesetzes werden die Unvereinbarkeiten aufgezählt. Aufgrund des Artikels 75 des neuen Gemeindegesetzes darf ein zum Gemeinderatsmitglied gewählter Kandidat, der ein mit dem Mandat als Ratsmitglied unvereinbares Amt ausübt, an einem Unternehmen beteiligt ist oder einen Beruf beziehungsweise ein Handwerk ausübt, für den/für das er seitens der Gemeinde ein Gehalt oder eine Zulage bezieht, so lange nicht zur Eidesleistung zugelassen werden, wie der Grund für die Unvereinbarkeit weiterbesteht.

Wenn ein gewählter Kandidat innerhalb eines Monats nach der ihm vom Schöffenkollegium zugestellten Aufforderung das unvereinbare Amt nicht aufgegeben oder nicht auf das von der Gemeinde gezahlte Gehalt beziehungsweise die von ihr gewährte Zulage verzichtet hat, wird davon ausgegangen, dass er das ihm zugeteilte Mandat nicht annimmt.

Der ständige Ausschuss entscheidet gemäss Artikel 75 § 1 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes über Beanstandungen hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen; eine Beschwerde beim Staatsrat gegen diesen Beschluss kann binnen acht Tagen nach Notifizierung des Beschlusses vom betreffenden Gemeinderatsmitglied, vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium und von denjenigen, die eine Beschwerde beim ständigen Ausschuss eingereicht haben, eingelegt werden. Auch der Gouverneur kann binnen acht Tagen Beschwerde beim Staatsrat einlegen.

Falls das Bürgermeister- und Schöffenkollegium es unterlässt, den beziehungsweise die Betreffenden zu einer Entscheidung aufzufordern, geht der ständige Ausschuss anstelle der Gemeindeverwaltung vor (Artikel 77 des neuen Gemeindegesetzes).

Artikel 71 Nr. 6 des neuen Gemeindegesetzes sieht eine Unvereinbarkeit vor zwischen einerseits dem Amts des Ratsmitgliedes oder des Bürgermeisters und andererseits der Person, die Mitglied des Personals der Gemeinde ist oder von der Gemeinde eine Zulage oder ein Gehalt erhält, mit Ausnahme der freiwilligen Feuerwehrleute.

Daraus ergibt sich, dass die Unvereinbarkeit auf jedes Mitglied des Gemeindepersonals Anwendung finden wird ungeachtet seiner administrativen Lage, so zum Beispiel auch auf einen ohne Gehalt zur Disposition gestellten Bediensteten.

Durch das vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999 wird Artikel 71 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « wer in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Amt oder ein Mandat ausübt, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, eines Schöffen oder eines Bürgermeisters entspricht ... ».

Gemäss Absatz 2 desselben Artikels sind die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1 bis 8 ebenfalls anwendbar auf nichtbelgische Staatsangehörige der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Ämter ausüben, die den in diesen Bestimmungen erwähnten Ämtern entsprechen.

Eine weitere Unvereinbarkeit ist in Artikel 331 § 4 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehen, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 1999 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte im Hinblick auf die Schaffung von Distrikten und die Organisierung der Direktwahl ihrer Räte.

In Anwendung dieser Bestimmung ist die Ausübung des Mandats als Gemeinderatsmitglied unvereinbar mit der Ausübung des Mandats als Distriktratsmitglied. Ein zum Gemeinderatsmitglied gewählter Kandidat darf kein Mandat als Distriktratsmitglied wahrnehmen.

In Artikel 73 des neuen Gemeindegesetzes wird es im übrigen bestimmten Personen aufgrund des sie verbindenden Verwandtschafts- oder Verschwägerungsgrades (6) verboten, gleichzeitig im selben Gemeinderat zu tagen.

Kein Gesetzestext ermächtigt den ständigen Ausschuss, bei der Einsetzung eines Gemeinderatsmitgliedes eine Unvereinbarkeit aufgrund einer Verwandtschaft oder Verschwägerung oder das Eintreten einer solchen Unvereinbarkeit im Laufe des Mandats festzustellen - Staatsrat, Entscheid Nr. 15931 vom 26. Juni 1973; wenn der ständige Ausschuss nämlich in Anwendung der Artikel 74 und folgende des Gemeindewahlgesetzes über die Gültigkeit der Gemeindewahlen und der Mandate der Ratsmitglieder und der gewählten Ersatzmitglieder entscheidet, hat er nur als Aufgabe, zu überprüfen, ob die Wahlverrichtungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen stattgefunden haben und ob die Gewählten alle Wählbarkeitsbedingungen erfüllen; die vorerwähnten Bestimmungen erteilen ihm also keineswegs die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob ein Ratsmitglied, dessen Mandate er für gültig erklärt hat, sich zum Zeitpunkt seiner Einsetzung in dem durch Artikel 73 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen Unvereinbarkeitsfall befinden wird - Staatsrat, Entscheide Nr. 14 476 vom 27. Januar 1971, Nr. 14679 vom 22. April 1971 und Nr. 15454 vom 14. Juli 1972. Folglich obliegt es demjenigen, der mit dem Vorsitz bei der Einsetzung des Rates beauftragt ist, für die Anwendung des Artikels 73 des neuen Gemeindegesetzes Sorge zu tragen; unter Berücksichtigung dieser Bestimmung muss er demnach denjenigen der beiden Gewählten bestimmen, der nicht im Rat tagen darf, und dessen Eidesleistung verweigern.

Tritt in bezug auf die Wahl der Ratsmitglieder der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ein Streitfall auf, werden aufgrund des Artikels 77bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes die in Titel VI - Artikel 74 bis 85 - des Gemeindewahlgesetzes definierten Zuständigkeiten des ständigen Ausschusses von dem in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegium der Provinzgouverneure wahrgenommen.

Aufgrund des Artikels 71 Nr. 5 des neuen Gemeindegesetzes dürfen Militärpersonen im aktiven Dienst, mit Ausnahme der wiedereinberufenen Reserveoffiziere, weder den Gemeinderäten angehören noch zum Bürgermeister ernannt werden.

III. RANGFOLGE DER GEMEINDERATSMITGLIEDER 1. Grundsätze Sofort nach Einsetzung des Gemeinderates wird die Rangliste der Ratsmitglieder aufgestellt. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes wird sie nach dem Dienstalter der Ratsmitglieder erstellt, berechnet ab dem Tag ihres ersten Amtsantritts; bei gleichem Dienstalter gilt die Anzahl der erhaltenen Stimmen.

Diese Rangliste wird gegebenenfalls abgeändert, wenn der Staatsrat nach einer Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung einen Entscheid erlässt, dessen Tenor die Verteilung der Sitze unter die Listen oder die Reihenfolge der Gewählten ändert. 2. Dienstalter Wiedergewählte ausscheidende Ratsmitglieder stehen am Kopf der Liste, und zwar je nach ihrem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter je nach der Anzahl Stimmen, die sie bei der letzten Wahl erzielten. Nur ununterbrochene Dienstleistungen als ordentliches Ratsmitglied dürfen für die Bestimmung des Dienstalters berücksichtigt werden, wobei jede Unterbrechung den endgültigen Verlust des erworbenen Dienstalters bedeutet.

Ratsmitglieder, die dem ausscheidenden Rat nicht angehörten, können kein Dienstalter geltend machen und stehen daher unten in der Rangliste, und zwar je nach der Anzahl Stimmen, die sie bei der letzten Wahl erzielten. 3. Anzahl erzielter Stimmen Unter der Anzahl erzielter Stimmen ist die Anzahl Stimmen zu verstehen, die jedem einzelnen Kandidaten nach der gemäss Artikel 57 Absatz 2, 3 und 4 des Gemeindewahlgesetzes vorgenommenen Übertragung der für die Vorschlagsreihenfolge abgegebenen Listenstimmen zugeteilt worden ist. Wenn zwei Ratsmitglieder mit gleichem Dienstalter die gleiche Anzahl Stimmen erzielt haben, wird die Rangfolge nach der Vorschlagsreihenfolge auf der Liste bestimmt, falls beide auf derselben Liste gewählt worden sind, und nach dem Alter, wenn sie auf unterschiedlichen Listen gewählt worden sind, wobei dem älteren Ratsmitglied der Vorrang zu geben ist. 4. Sonderfälle Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt - Artikel 57 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes. In diesem Fall braucht der Hauptwahlvorstand vor der Bestimmung der Gewählten die in Artikel 57 Absatz 2, 3 und 4 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehene individuelle Zuteilung der Listenstimmen an die Kandidaten nicht vorzunehmen.

Wenn jedoch für die Festlegung der Rangordnung die Anzahl erzielter Stimmen zu berücksichtigen ist, müssen die in den vorerwähnten Bestimmungen erläuterten Verrichtungen wohl durchgeführt werden. 5. Beispiel Für einen Gemeinderat müssen 13 Sitze vergeben werden.7 Kandidaten sind auf einer Liste vorgeschlagen worden, der im Anschluss an die in Artikel 56 des Gemeindewahlgesetzes erwähnten Verrichtungen 7 Sitze zugeteilt worden sind.

Aufgrund von Artikel 57 Absatz 1 desselben Gesetzes erklärt der Hauptwahlvorstand alle diese Kandidaten für gewählt, ohne vorher die individuelle Übertragung der Listenstimmen an diese Kandidaten vorzunehmen.

Wenn für bestimmte dieser Kandidaten die Anzahl erzielter Stimmen berücksichtigt werden muss, um ihre Stelle in der Rangliste festzulegen, ist diese Übertragung wie folgt vorzunehmen: a) Ermittlung der Anzahl Listenstimmen, die unter die Gewählten der Liste verteilt werden muss Diese Anzahl Listenstimmen wird ermittelt, indem die Anzahl Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, das heisst die daher die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, mit der Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze multipliziert und dieses Produkt durch zwei geteilt wird (7). Im Beispiel wird davon ausgegangen, dass 122 Stimmen die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so dass die Anzahl individuell an die Kandidaten der Liste zuzuteilender Listenstimmen 122 x 7/2 = 427 beträgt. b) Weiter muss ebenfalls die Wählbarkeitsziffer der Liste festgelegt werden. Diese Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung des Produkts, das sich aus der Multiplikation der Wahlziffer der Liste, wie sie in Artikel 55 des Gemeindewahlgesetzes bestimmt wird, mit der Anzahl dieser Liste zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen.

Im Beispiel wird angenommen, dass neben den 122 Stimmzettel mit Kopfstimme noch 702 weitere gültige Stimmzettel mit einer oder mehreren Vorzugsstimmen gezählt werden, das heisst insgesamt 824 gültige Stimmzettel zugunsten der Liste; 824 ist die Wahlziffer der Liste.

Die der Liste eigene Wählbarkeitsziffer ist demnach 824 x 7/7 + 1 = 5.768/8 = 721.

Umfasst das Ergebnis dieser Teilung Dezimalen, so muss es auf den nächsten Einer aufgerundet werden, ob die Dezimalen 0,50 erreichen oder nicht.

Individuelle Zuteilung der Listenstimmen, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, an die Gewählten Diese Zuteilung erfolgt durch Übertragung, der Vorschlagsreihenfolge der Liste nach.

Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste erhalten hat, werden von der Hälfte der Listenstimmen (427) so viele hinzugefügt, wie nötig sind, um die Wählbarkeitsziffer dieser Liste (721) zu erreichen: Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, und so weiter, bis die 427 Listenstimmen zugeteilt sind.

Die Übertragung geschiecht folgendermassen: Pour la consultation du tableau, voir image Anschliessend wird die Rangliste erstellt unter Berücksichtigung der in der letzten Spalte der Tabelle angegebenen Ziffern.

Anmerkung: Von den weiter oben erläuterten Sonderfällen ist der Fall zu unterscheiden, in dem bei sämtlichen Listen zusammen die Anzahl der ordnungsgemäss zu Ratsmitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten der Anzahl zuzuteilender Mandate genau entspricht. In diesem Fall werden alle Kandidaten kampflos für gewählt erklärt (Artikel 28 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes).

Da die Gewählten in diesem Fall keine Stimme erhalten, können sie nicht aufgrund dieses Kriteriums in bezug auf die Rangordnung eingestuft werden, und die Rangliste wird dann - sofern das Dienstalter nicht ausreicht - auf der Grundlage der Vorschlagsreihenfolge, wenn sie auf derselben Liste stehen, und sonst auf der Grundlage des Alters erstellt, wobei dem älteren Ratsmitglied der Vorrang zu geben ist.

IV. WAHL DER SCHÖFFEN 1. Durch Artikel 72 Absatz 1 Nr.4 des neuen Gemeindegesetzes festgelegte Unvereinbarkeit Unter den verschiedenen durch Gesetz vorgesehenen Unvereinbarkeiten gibt insbesondere die durch Artikel 72 Absatz 1 Nr. 4 des neuen Gemeindegesetzes festgelegte Unvereinbarkeit Anlass zu folgender Erläuterung.

Laut dieser Bestimmung dürfen Bedienstete und Mitglieder der Steuerverwaltungen in Gemeinden, die in ihr Zuständigkeitsgebiet beziehungsweise in ihren Amtsbereich fallen, weder Bürgermeister noch Schöffe sein, ausser wenn vom König Abweichungen gestattet werden.

Bei den erwähnten Steuerverwaltungen handelt es sich um die Dienststellen, die die Festlegung der Besteuerungsgrundlage, die Aufteilung und die Beitreibung von Steuern und Gebühren oder die Verwaltung der Staatsdomäne zur Aufgabe haben, das heisst insbesondere: - die Allgemeine Steuerverwaltung, - die Verwaltung der Steuersonderinspektion, - die Verwaltung der direkten Steuern, - die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, - die Katasterverwaltung, - die Zoll- und Akzisenverwaltung - und das Hypothekenamt. 2. Grundsätze der Wahl Artikel 15 § 1 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27.Januar 1999, regelt die Wahl zweiten Grades der Schöffen durch den Gemeinderat.

Folgende Grundsätze kommen bei dieser Wahl zur Anwendung: a) Die Schöffen werden vom Gemeinderat unter den Ratsmitgliedern belgischer Staatsangehörigkeit gewählt (8).b) Die Wahl erfolgt auf der Grundlage eines Wahlvorschlags für jedes Schöffenmandat, der mindestens drei Tage vor der Ratssitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl der Schöffen steht, eingereicht werden muss.Es ist verboten, mehr als einen Wahlvorschlag für dasselbe Schöffenmandat zu unterzeichnen. c) Die Wahl kann auf der Grundlage von mündlich vorgetragenen Vorschlägen erfolgen, wenn die schriftlich eingereichten Kandidaturen zur vollständigen Bildung des Kollegiums nicht ausreichen.d) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung und bei absoluter Stimmenmehrheit in so vielen Wahlgängen, wie Schöffen zu wählen sind.e) Der Rang der Schöffen wird durch die Reihenfolge der Wahlgänge bestimmt.f) Die Wahl der Schöffen wird bei der Einsetzung des neuen Gemeinderates oder binnen drei Monaten nach Freiwerden des Mandates vorgenommen.3. Wahlvorschläge Der Wahlvorschlag eines Schöffenkandidaten muss datiert und von mindestens der Mehrheit der Gewählten der Liste des vorgeschlagenen Kandidaten unterzeichnet sein (von einem Gewählten, wenn die Liste des Schöffenkandidaten nur zwei Gewählte zählt). Aus dem Wahlvorschlag muss ersichtlich sein, für welches Mandat der Kandidat vorgeschlagen wird.

Die Kandidatur kann nur im Rahmen der Wahl zur Bestimmung des Inhabers des zuzuteilenden Mandates berücksichtigt werden.

Das Verbot, mehr als einen Wahlvorschlag für dasselbe Mandat zu unterzeichnen, ist als Verbot für jedes Ratsmitglied zu verstehen, die schriftliche Kandidatur mehr als einer Person zu unterstützen, es sei denn, ein vorgeschlagener Kandidat stirbt oder lehnt sein Mandat als Gemeinderatsmitglied ab. 4. Einreichen der schriftlichen Kandidaturen Das Muster eines schriftlichen Wahlvorschlags ist dem vorliegenden Rundschreiben beigefügt (Anlage 2). Diese schriftlichen Wahlvorschläge sind vorzugsweise über den Gemeindesekretär beim Ratsvorsitzenden gegen datierte und unterzeichnete Empfangsbescheinigung einzureichen, und zwar spätestens drei Tage vor der Ratssitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl der Schöffen steht.

Die Hinterlegung der Kandidatur muss mindestens volle drei Tage vor der betreffenden Sitzung erfolgen; für die Berechnung dieses Zeitraums wird kein Tag ausgeklammert. Wenn die Sitzung beispielsweise an einem Montag stattfinden soll, muss der Wahlvorschlag spätestens am vorhergehenden Donnerstag um Mitternacht eingereicht werden.

Nach Ablauf der Frist werden keine Wahlvorschläge mehr entgegengenommen. 5. Überprüfung der Zulässigkeit der schriftlichen Kandidaturen Bevor die Wahlgänge durchgeführt werden, muss der Vorsitzende die unzulässigen schriftlichen Wahlvorschläge ablehnen und die auf gültige Art und Weise schriftlich vorgeschlagenen Kandidaten bestimmen.1) Vor dieser Überprüfung der Zulässigkeit der Wahlvorschläge sucht der Vorsitzende nach Unterschriften, die für ungültig erklärt werden können;als ungültig müssen die Unterschriften von Gewählten angesehen werden, die mehrere Wahlvorschläge für dasselbe Mandat unterzeichnet haben.

Der Vorsitzende erklärt alle diese Unterschriften für ungültig, und dies wird im Protokoll vermerkt; im Protokoll ist jede der auf diese Weise für ungültig erklärten Unterschriften genau anzugeben. 2) Anschliessend überprüft der Vorsitzende die eigentliche Zulässigkeit. Er erklärt die schriftlichen Wahlvorschläge für unzulässig, in denen das Mandat, für das der Kandidat vorgeschlagen wird, nicht angegeben ist, und die Wahlvorschläge, die nicht zumindest von der Mehrheit der auf der Liste des Kandidaten vorgeschlagenen Gewählten - das heisst von der Hälfte der Gewählten plus eins beziehungsweise plus 2, je nachdem ob die Liste eine gerade oder eine ungerade Anzahl Gewählte aufweist, oder von einem Gewählten, wenn die Liste nur zwei Gewählte zählt - unterzeichnet sind, die zu ordentlichen Ratsmitgliedern erklärt wurden und deren Wahl gemäss den Bestimmungen der Artikel 74 und 77 des Gemeindewahlgesetzes endgültig für gültig erklärt wurde.

Ein für unzulässig erklärter Wahlvorschlag wird ebenfalls im Protokoll vermerkt, in dem jeder der vom Vorsitzenden für unzulässig erklärten Wahlvorschläge und der Grund für diesen Beschluss genau anzugeben sind. 3) Nach Erledigung dieser Verrichtungen gibt der Vorsitzende dem Rat die Namen der auf gültige Art und Weise schriftlich vorgeschlagenen Kandidaten bekannt, und sodann kann zur Abstimmung übergegangen werden.6. Abstimmung und Abstimmungsmodalitäten A) Abstimmung auf der Grundlage eines Wahlvorschlags a) Stimmzettel Auf dem Stimmzettel werden der Rang des zu vergebenden Mandates, die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten und die verschiedenen Möglichkeiten der Stimmabgabe angegeben. Der Stimmzettel sieht folgendermassen aus: - Mehrere vorgeschlagene Kandidaten: Pour la consultation du tableau, voir image Der Stimmzettel kann wie folgt ausgefüllt werden: - Wenn Sie es vorziehen, einem vorgeschlagenen Kandidaten Ihre Stimme zu geben, kreuzen Sie das Kästchen neben dem Namen des Betreffenden an. Sie können Ihre Stimme nur für einen Kandidaten abgeben. - Wenn Sie keinem der Kandidaten Ihre Stimme geben möchten, kreuzen Sie das Kästchen unter dem Vermerk « nein » an. - Wenn Sie sich weder für noch gegen einen der vorgeschlagenen Kandidaten entscheiden möchten, können Sie sich der Stimme enthalten.

In diesem Fall wählen Sie weiss. - Einzelkandidat: Pour la consultation du tableau, voir image In diesem Fall kann der Stimmzettel wie folgt ausgefüllt werden: - Wenn Sie dem vorgeschlagenen Kandidaten Ihre Stimme geben möchten, kreuzen Sie das Kästchen unter dem Vermerk « ja » an. - Wenn Sie dem Kandidaten Ihre Stimme nicht geben möchten, kreuzen Sie das Kästchen unter dem Vermerk « nein » an. - Wenn Sie sich weder für noch gegen den vorgeschlagenen Kandidaten entscheiden möchten, können Sie sich der Stimme enthalten. In diesem Fall wählen Sie weiss.

Steht nur ein Einzelkandidat zur Wahl müssen bei der Erstellung des Stimmzettels weiterhin zwei Stimmfelder neben dem Namen des betreffenden Kandidaten vorgesehen werden, und zwar zuerst eins für eine Jastimme und anschliessend eins für eine Neinstimme.

Der Staatsrat begründet diese Verpflichtung wie folgt (Übersetzung): « In bezug auf Vorschläge für und Ernennungen zu Ämtern wird bereits seit einiger Zeit davon ausgegangen, dass Ratsmitglieder, die sich keinem der Kandidaten anschliessen können, die Möglichkeit erhalten müssen, dies durch eine Stimmabgabe, die dasselbe Gewicht wie eine Jastimme hat, zum Ausdruck zu bringen, mit anderen Worten durch eine Neinstimme, denn es wäre unannehmbar, dass ein Kandidat gegen den ausdrücklichen Willen der Mehrheit ernannt würde; dass folglich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Geist von Artikel 2 des alten Gemeindegesetzes (Artikel 15 des neuen Gemeindegesetzes) abgeleitet werden kann, dass ein schriftlich vorgeschlagener Einzelkandidat notwendigerweise zum Schöffen gewählt werden muss (9). » b) Abstimmung - Wurde ein einziger Kandidat vorgeschlagen, wird die Wahl in einem Wahlgang vorgenommen.Diese Wahl findet nach dem Grundsatz der absoluten Mehrheit im Sinne des Artikels 15 des neuen Gemeindegesetzes statt.

Unter « Mehrheit » oder « absoluter Mehrheit » ist die Stimmenanzahl zu verstehen, die der Hälfte der gültigen Stimmen entspricht - unter Ausschluss der weissen oder ungültigen Stimmzettel -, erhöht um eine beziehungsweise um eine halbe Einheit, je nachdem ob die gültigen Stimmzettel eine gerade oder eine ungerade Zahl ausmachen.

Hat der Kandidat nach Ablauf dieser Wahl die Mehrheit der Stimmen nicht erreicht, wird das Mandat nicht zugeteilt. Der Staatsrat hat geurteilt, dass, wenn Kandidaten ordnungsgemäss schriftlich vorgeschlagen worden sind, während der Sitzung keine mündlichen Vorschläge vorgetragen werden dürfen, und dass, wenn keiner dieser Kandidaten die erforderliche Mehrheit erzielt, das Verfahren der schriftlichen Vorschläge wiederholt werden muss (10). Wenn beispielsweise das Mandat des ersten Schöffen nicht zugeteilt wird, muss die Wahl aller Schöffen auf die folgende Gemeinderatssitzung vertagt werden; das Mandat des zweiten Schöffen darf nicht zugeteilt werden, solange das Mandat des ersten Schöffen nicht zugeteilt wurde (Artikel 15 § 1 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes: « Der Rang der Schöffen wird durch die Reihenfolge der Abstimmungen bestimmt ». Wird für das fragliche Mandat kein schriftlicher Vorschlag eingereicht, wird ein mündlicher Vorschlag während der Sitzung vorgetragen. - Wurden mehrere Kandidaten schriftlich für dasselbe Mandat vorgeschlagen, muss eine Abstimmung vorgenommen werden, die sich ausschliesslich auf diese Kandidaturen bezieht.

Erzielt nach zwei Wahlgängen kein Kandidat die Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen vorgenommen; bei Stimmengleichheit gilt der ältere der Kandidaten als gewählt.

B) Abstimmung auf der Grundlage eines während der Sitzung mündlich vorgetragenen Wahlvorschlags Kandidaturen dürfen nur subsidiär mündlich während der Sitzung vorgetragen werden, das heisst nur wenn für ein bestimmtes Mandat kein schriftlicher Vorschlag eingereicht beziehungsweise für zulässig erklärt wurde.

Kandidaturen, die im Anschluss an eine entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden mündlich vorgetragen werden, unterliegen keiner besonderen Formvorschrift; der Gemeindesekretär nimmt sie jedoch zu Protokoll.

Die übrigen Modalitäten für die Einreichung der Kandidaturen und für die Wahl sind dieselben wie für die Wahl auf der Grundlage eines schriftlichen Wahlvorschlags.

Dies bedeutet insbesondere, dass die Kandidaten von der Mehrheit der Gewählten ihrer jeweiligen Liste unterstützt werden müssen und dass niemand mehr als einen Vorschlag für dasselbe Schöffenmandat mündlich unterstützen darf.

C) Abstimmung, ohne dass irgendein schriftlicher oder mündlicher Wahlvorschlag gemacht worden wäre Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn keine mündliche Kandidatur erfolgte oder wenn der einzige mündlich vorgeschlagene Kandidat nicht die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht hat.

In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied freie Wahl und vermerkt auf dem Stimmzettel ausschliesslich den Namen des Ratsmitgliedes, dem es seine Stimme gibt. Diese Stimmabgabe wird als gültig angesehen.

D) Direktwahl der Schöffen in Anwendung des Artikels 15 § 2 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Januar 1999 In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (das heisst Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem) und in den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden die Schöffen gemäss Artikel 15 § 2 des neuen Gemeindegesetzes direkt vom Kollegium der Gemeinderatswähler gewählt.

Der Rang dieser Schöffen wird durch die Reihenfolge der Zuteilung der Mandate bestimmt, die aus dem Protokoll des Hauptwahlvorstandes ersichtlich ist.

Die Artikel 74 bis 77 des Gemeindewahlgesetzes finden mutatis mutandis Anwendung auf die Wahl dieser Schöffen, wobei jedoch ausschliesslich gewählte Gemeinderatsmitglieder Beschwerde einreichen dürfen (Artikel 77bis § 1 des Gemeindewahlgesetzes).

Darüber hinaus werden im Falle eines solchen Streitfalls und allgemein im Falle eines in Titel VI des Gemeindewahlgesetzes - Artikel 74 bis 85 - erwähnten Streitfalls in bezug auf die Wahl der Schöffen der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton die normalerweise dem ständigen Ausschuss zugewiesenen Zuständigkeiten von dem in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes erwähnten Kollegium der Provinzgouverneure wahrgenommen (Artikel 77bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes).

E) Wahl eines Schöffen bei Freiwerden eines Mandates Ist während des Zeitraumes zwischen zwei Erneuerungen des Gemeinderates ein frei gewordenes Schöffenmandat neu zu besetzen, sind die weiter oben angeführten Wahlmodalitäten anwendbar.

Der neu gewählte Schöffe erhält nicht die Rangfolge des Schöffen, den er ersetzt, sondern nimmt den letzten Rang ein (Artikel 15 § 1 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes).

Ebenso erhält ein Schöffe, der während des Zeitraumes zwischen zwei Erneuerungen des Gemeinderates zum Bürgermeister ernannt wird und aus irgendeinem Grund diese Eigenschaft wieder verliert, sein früheres Schöffenmandatnicht zurück. Er kann erst wieder bei Freiwerden eines Schöffenmandates zum Schöffen gewählt werden, wobei er ebenfalls den letzten Rang einnehmen würde.

F) Eidesleistung Die für Schöffen vorgesehene Eidesleistung fällt nicht mit dem Eid zusammen, den die Gemeinderatsmitglieder ablegen. Der Eid als Gemeinderatsmitglied muss zum Zeitpunkt der Einsetzung des Betreffenden in dieser Eigenschaft geleistet werden, und der Eid als Schöffe darf erst geleistet werden, nachdem der Betreffende für dieses Amt bestimmt worden ist.

Diese Regel gilt ebenfalls für die Direktwahl der Schöffen: Die Eidesleistung als Gemeinderatsmitglied muss zum Zeitpunkt der Einsetzung des Betreffenden in dieser Eigenschaft erfolgen, und die Eidesleistung als Schöffe wird nach vollendeter Einsetzung des Gemeinderates vorgenommen.

V. VORSCHLÄGE FÜR DAS BÜRGERMEISTERAMT Artikel 13 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Januar 1999, regelt das Vorschlagen von Kandidaten aus den Reihen der gewählten belgischen Gemeinderatsmitglieder im Hinblick auf die Ernennung als Bürgermeister. 1. Grundsätze - Alle gewählten Gemeinderatsmitglieder können Kandidaten vorschlagen. - Die Kandidaten müssen die belgische Staatsangehörigkeit besitzen. - Das Vorschlagen eines Kandidaten ist fakultativ. - Der Vorschlag erfolgt schriftlich in Form einer Urkunde, die von mindestens der Mehrheit der Gewählten der Liste des vorgeschlagenen Kandidaten unterzeichnet wird (bei nur zwei Gewählten auf einer Liste genügt eine Unterschrift). - Der datierte Vorschlag wird beim Provinzgouverneur hinterlegt. - Ein Ratsmitglied darf nicht mehr als einen Vorschlag unterzeichnen. - Der König kann um einen neuen Vorschlag nachsuchen. 2. Verfahren Im Prinzip darf der Vorschlag vom Gouverneur nur entgegengenommen werden, sofern der Gemeinderat je nach Fall die durch Artikel 76 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehene Notifizierung und - im Falle einer Beschwerde mit aufschiebender Wirkung beim Staatsrat - die durch Artikel 77 Absatz 1 desselben Gesetzes vorgesehene Notifizierung erhalten hat (Inhalt dieser Artikel - siehe Punkt II Nr.1).

In jedem Vorschlag darf nur der Name eines einzigen Kandidaten angegeben werden.

Mehrere Urkunden dürfen für verschiedene Kandidaten für dasselbe Bürgermeisteramt eingereicht werden. Abgesehen von der durch Gesetz festgelegten Zulässigkeitsbedingung (Unterschrift von mindestens der Mehrheit der Gewählten der Liste), kann der Vorschlag ebenfalls von Ratsmitgliedern anderer Listen unterzeichnet werden. Dies ist im übrigen sogar wünschenswert, selbst wenn das Gesetz es nicht ausdrücklich verlangt, damit festgestellt werden kann, ob der vorgeschlagene Kandidat darüber hinaus von einer Mehrheit im Rat unterstützt wird.

Ein Kandidat kann folglich von einer Minderheit vorgeschlagen werden.

Dies ist keine Anomalie, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers infolge eines Abänderungsantrags des ehemaligen Kommissionsvorsitzenden, G. Temmerman (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer, 1986-1987, 639/6, Seite 10).

Ungeachtet des Vorhergehenden bin ich - wie meine Vorgänger - der Ansicht, dass die Ernennung eines Bürgermeisters im Prinzip von der Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder unterstützt werden sollte. Wenn der Minister den Entwurf des Königlichen Erlasses dem König vorlegt, muss er folglich über ausreichende Hinweise verfügen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass der Vorschlag für das Bürgermeistermandat ausdrücklich oder implizit von der Mehrheit unterstützt wird. Im allgemeinen ist die Anzahl Unterschriften auf dem Vorschlag hierfür das geeignete Mittel; der Gouverneur kann jedoch nach verschiedenen Konsultationen zusätzliche Angaben erteilen.

Wenn der Minister den Entwurf des Königlichen Erlasses vorlegt, muss er mit der gebotenen Vorsicht vorgehen (Staatsrat, 26. Juni 1984, Nr. 24496, Entscheid Dewalque); dies beinhaltet insbesondere, dass Zusatzinformationen über den soliden oder nicht soliden Charakter einer Mehrheit dem Minister unverzüglich mitgeteilt werden müssen.

In Artikel 13 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes wird jedoch bestimmt, dass ein Vorschlag von der Mehrheit der auf der Liste des vorgeschlagenen Kandidaten gewählten Ratsmitglieder unterschrieben werden muss, um zulässig zu sein. Ein Vorschlag, der nicht von der Mehrheit der Gewählten einer Liste unterschrieben worden ist, kann folglich nicht berücksichtigt werden. Da ein Vorschlag rein fakultativ ist (siehe Nr. 1), könnte die Benennung des Kandidaten theoretisch trotzdem ohne Verweis auf den Vorschlag erfolgen. Der Gesetzgeber hat jedoch deutlich vorgegeben, dass verhindert werden sollte, dass eine auf einer bestimmten Liste gewählte Person Bürgermeister wird, indem sie sich von dieser Liste distanziert. Folglich beabsichtige ich nicht, dem König einen Erlassentwurf vorzulegen, durch den ein Kandidat unter diesen Bedingungen als Bürgermeister vorgeschlagen würde.

In dieser Bestimmung wird ebenfalls vorgesehen, dass niemand mehr als eine Vorschlagsurkunde für dieselbe Ernennung unterschreiben darf. Ich bin der Ansicht, dass ich mich aufgrund meiner Ermessensbefugnis prinzipiell weigern kann - obschon dies durch das Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist -, dem König Kandidaten zur Benennung vorzuschlagen, die mehr als einen Vorschlag unterzeichnet haben. Der Bürgermeister muss eine Vertrauensperson sein. Wer mehr als einen Vorschlag unterzeichnet, genügt dieser Anforderung nicht.

Falls zwei oder mehr Vorschläge zugunsten verschiedener Bürgermeisterkandidaten eingereicht werden, die doppelte Unterschriften aufweisen, beabsichtige ich, dem Staatsoberhaupt einen Entwurf eines Erlasses zur Beantragung eines neuen Vorschlags vorzulegen. In Artikel 13 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes wird nämlich vorgesehen, dass der König zu jeder Zeit um einen neuen Vorschlag nachsuchen kann.

Dies bedeutet nicht, dass Ratsmitglieder, die mehr als eine Vorschlagsurkunde unterzeichnet hätten (Urkunden, die abgewiesen wurden), den durch Königlichen Erlass beantragten neuen Vorschlag nicht mehr unterstützen dürften. Wenn die Mehrheit im Gemeinderat sich als solide erweist und die Person, die doppelt unterzeichnet, nicht selbst Bürgermeisterkandidat ist, kann die Ernennung erfolgen. Wenn nötig bringt die Wahl der Schöffen diesbezüglich Klarheit (siehe Antwort auf die am 10. März 1989 von Herrn Cortois gestellte parlamentarische Frage Nr. 233).

Im Vorschlag müssen neben dem Namen des vorgeschlagenen Kandidaten folgende Angaben gemacht werden: 1) die Namen aller, die zu ordentlichen Ratsmitgliedern gewählt worden sind und deren Wahl gemäss den Bestimmungen der Artikel 74 bis 77 des Gemeindewahlgesetzes für gültig erklärt worden ist;der Gemeindesekretär hält die Liste dieser Namen zur Verfügung aller Gewählten; im Vorschlag werden die Namen der Gewählten, deren Wahl für gültig erklärt worden ist, pro Liste gruppiert, 2) die Namen der vorerwähnten Gewählten, die die Kandidatur unterstützen, welcher Liste sie auch immer angehören, wobei die Mitkandidaten des Kandidaten gegebenenfalls getrennt angeführt werden, 3) die Unterschrift der in Nummer 2 angeführten Gewählten neben ihrem Namen;damit der Vorschlag zulässig ist, muss er - wie bereits erläutert - zumindest von der Mehrheit der Gewählten der Liste des vorgeschlagenen Kandidaten unterzeichnet sein.

Diese verschiedenen Angaben müssen es ermöglichen, festzustellen, ob die in Artikel 13 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehene Zulässigkeitsbedingung tatsächlich erfüllt ist.

Das Muster eines diesen Vorschriften entsprechenden Vorschlags eines Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters ist dem vorliegenden Rundschreiben beigefügt (Anlage 1). Folgende Unterlagen sind dem Vorschlag beizufügen: - eine Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern und über die belgische Staatsangehörigkeit des vorgeschlagenen Kandidaten, - ein für öffentliche Behörden bestimmtes Leumundszeugnis.

Der Gemeindesekretär hält alle Informationen, die in dieser Urkunde erscheinen müssen, zur Verfügung der betreffenden Gewählten.

Die Vorschläge werden dem Gouverneur oder dem von ihm eigens zu diesem Zweck bestimmten Beamten persönlich gegen datierte und unterzeichnete Empfangsbescheinigung ausgehändigt. 3. Stellungnahme Bei Entgegennahme der Urkunde: - überprüft der Gouverneur ihre Zulässigkeit und vergewissert sich, dass keiner der in den Artikeln 71 und 72 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Unvereinbarkeitsfälle auf den Kandidaten anwendbar ist.Wenn der Kandidat Lehrer ist, überprüft der Gouverneur insbesondere, ob der Betreffende nicht dem Personal einer Unterrichtanstalt angehört, deren Träger die Gemeinde ist, - holt der Gouverneur die Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof ein, in dessen Bereich die Gemeinde gelegen ist. In der Stellungnahme muss insbesondere angegeben werden, ob ein Informations- oder Untersuchungsverfahren oder eine Rechtsverfolgung zu Lasten des vorgeschlagenen Kandidaten eingeleitet worden ist.

Nachdem der Gouverneur die vorerwähnten Überprüfungen durchgeführt und die Stellungnahme des Generalprokurators erhalten hat, gibt er eine ausführliche Stellungnahme über die Befähigung des Kandidaten ab, das Amt des Bürgermeisters auszuüben.

Diese Stellungnahme darf sich nicht auf die für die Vorschläge geltenden Zulässigkeitsbedingungen (mindestens von der Mehrheit der auf der Liste des vorgeschlagenen Kandidaten gewählten Ratsmitglieder unterschrieben worden sein) und den Vermerk einer eventuellen Unvereinbarkeit beschränken, sondern muss ebenfalls die Meinung des Gouverneurs in bezug auf die Frage enthalten, ob der Kandidat über die erforderlichen Fähigkeiten und moralischen Eigenschaften verfügt, um die Amtsgeschäfte der Gemeinde zu leiten.

Im Zusammenhang mit dieser Überprüfung muss auch auf Artikel 82 des neuen Gemeindegesetzes verwiesen werden. Aufgrund dieses Artikels ist es möglich, wegen offenkundigen schlechten Lebenswandels oder grober Fahrlässigkeit gegen Bürgermeister Disziplinarstrafen zu verhängen.

Ohne dass diese Begriffe näher erläutert werden, wird in Artikel 82 auf jeden Fall festgelegt, dass bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen als mit dem Amt des Bürgermeisters unvereinbar anzusehen sind. Folglich müssen die bei der Beurteilung berücksichtigten Elemente in Zusammenhang mit dem auszuübenden Bürgermeisteramt stehen. So darf eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Übertretung, die die gute und effiziente Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet, nicht zu einer negativen Stellungnahme führen (zum Beispiel eine Übertretung der Strassenverkehrsordnung ohne konnexe Straftat). Wenn hingegen offensichtlich feststeht, dass der Kandidat nicht die moralische Autorität besitzt, um die Gemeinde zu leiten (aufgrund seiner gerichtlichen Vergangenheit, bestimmter Verfolgungen oder seiner früheren Verhaltensweise als Polizeichef), muss dies in der Stellungnahme berücksichtigt werden.

Kurz gesagt, es handelt sich nicht um einen Leumundsbericht, sondern um eine auf nachprüfbare Angaben gestützte Beurteilung der Fähigkeit des Kandidaten, das Amt korrekt auszuüben.

Besondere Probleme entstehen, wenn einer der Kandidaten als nicht annehmbar anzusehen ist. In diesem Fall kann gemäss der Rechtsprechung des Staatsrates ein neuer Vorschlag nur durch Königlichen Erlass beantragt werden (Staatsrat, 16. April 1991, Nr. 38817, Entscheid Roelens).

Wenn eine Rechtsverfolgung anhängig ist, ist die Beurteilung besonders delikat. Aus politischen Gründen eingereichte Klagen sind nicht immer von begründeten Klagen, die tatsächlich bestimmte Straftaten aufdecken können, zu unterscheiden. Ist die Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof nicht präzise genug in bezug auf die vorgeworfenen Handlungen oder die Ernsthaftigkeit der Klage, muss der Provinzgouverneur bei der Staatsanwaltschaft zusätzliche Auskünfte beantragen.

Bei mehreren Kandidaturen gibt der Gouverneur die Gründe an, die seines Erachtens dazu führen, dass einem bestimmten Kandidaten der Vorzug gegeben werden muss. Zwecks sachgemässer Information des Ministers des Innern teilt der Gouverneur dem Minister die Kandidaturen bereits bei Eingang jeglicher Vorschlagsurkunde mit, das heisst bevor er die erforderlichen Stellungnahmen und Informationen eingeholt hat.

Ich bitte die Provinzgouverneure, die erwähnten Vorschläge für das Amt des Bürgermeisters der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, rue Royale 66 in 1000 Brüssel zu übermitteln.

Zusätzliche Auskünfte und dringende Mitteilungen können unter der vorerwähnten Faxnummer 02/500.23.02 übermittelt werden.

Der Minister des Innern, A. DUQUESNE

VI. INHALTSVERZEICHNIS I. GÜLTIGKEITSERKLÄRUNG DER WAHLEN SEITENS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES 1. Allgemeiner Grundsatz 2.Gewöhnliche Beschwerden 3. Besondere Beschwerde 4.Beschwerde beim Staatsrat gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses II. EINSETZUNG DER GEMEINDERATSMITGLIEDER 1. Einsetzungssitzung 2.Eidesleistung A) Eidesformel B) Modalitäten 3. Stillschweigender oder ausdrücklicher Verzicht 4.Unvereinbarkeiten III. RANGFOLGE DER GEMEINDERATSMITGLIEDER 1. Grundsätze 2.Dienstalter 3. Anzahl erzielter Stimmen 4.Sonderfälle 5. Beispiel IV.WAHL DER SCHÖFFEN 1. Durch Artikel 72 Absatz 1 Nr.4 des neuen Gemeindegesetzes festgelegte Unvereinbarkeit 2. Grundsätze der Wahl 3.Wahlvorschläge 4. Einreichen der schriftlichen Kandidaturen 5.Überprüfung der Zulässigkeit der schriftlichen Kandidaturen 6. Abstimmung und Abstimmungsmodalitäten A) Abstimmung auf der Grundlage eines Wahlvorschlags a) Stimmzettel b) Abstimmung B) Abstimmung auf der Grundlage eines während der Sitzung mündlich vorgetragenen Wahlvorschlags C) Abstimmung, ohne dass irgendein schriftlicher oder mündlicher Wahlvorschlag gemacht worden wäre D) Direktwahl der Schöffen in Anwendung des Artikels 15 § 2 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27.Januar 1999 E) Wahl eines Schöffen bei Freiwerden eines Mandates F) Eidesleistung V. VORSCHLÄGE FÜR DAS BÜRGERMEISTERAMT 1. Grundsätze 2.Verfahren 3. Stellungnahme VI.INHALTSVERZEICHNIS Fussnoten (1) oder dem Sekretär des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums für die 19 Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt (2) « Artikel 12 - § 1 - Mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird belegt: 1.wer es versäumt, seine Wahlausgaben [und/oder den Ursprung der Geldmittel] innerhalb der in Artikel 11 § 5 des Provinzialwahlgesetzes, in Artikel 23 [und Artikel 97] des Gemeindewahlgesetzes und in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren festgelegten Frist anzugeben, 2. wer wissentlich für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, die die in Artikel 3 § 2 vorgesehenen Höchstbeträge überschreiten, 3.wer in den drei Monaten vor dem Wahldatum die in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen nicht einhält, 4. der Spitzenkandidat der Provinzialliste, der Gemeindeliste[, der Liste für den Distriktrat] oder der Liste für den Sozialhilferat, der wissentlich für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, die die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Höchstbeträge überschreiten, 5.der Spitzenkandidat ohne nationale Listennummer und geschütztes Listenkürzel, der Ausgaben für Wahlwerbung auf Landesebene macht. » (3) Im nachstehenden Text sind die Bestimmungen für die Eidesleistung der Gemeinderatsmitglieder ebenfalls auf die Eidesleistung der Vertrauenspersonen anwendbar (Artikel 12bis des neuen Gemeindegesetzes: « Ein Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen, ... ». (4) Ist die Versammlung zum Beispiel für Dienstag, den 16.Januar 2001, anberaumt, muss die Aufforderung für die Versammlung am Montag, dem 8. Januar 2001, per Einschreiben aufgegeben oder ausgehändigt werden. (5) Die von einem Mitglied des ständigen Ausschusses vorgenommene Darstellung der Sache und die Verkündung der Beschlüsse erfolgen in öffentlicher Sitzung.Die Beschlüsse müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit mit Gründen versehen sein und die Namen des Berichterstatters und der anwesenden Mitglieder angeben. (6) Ein Gesetzesvorschlag von Frau Leduc zur Abänderung von Artikel 73 des neuen Gemeindegesetzes, der vom Senat und von der Abgeordnetenkammer gebilligt worden ist und normalerweise auf die am 8.Oktober 2000 gewählten Ratsmitglieder anwendbar sein wird, beschränkt das Verbot, gemeinsam zu tagen, auf den zweiten Grad für verwandte oder verschwägerte Ratsmitglieder und auf den dritten Grad für verwandte oder verschwägerte Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (Gesetz vom 12. August 2000, Belgisches Staatsblatt vom 26. August 2000). (7) Gesetz vom 26.Juni 2000 zur Verringerung des Devolutiveffekts der Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juli 2000) (8) Hierbei handelt es sich um eine Übergangsmassnahme, die bis zum Tag vor dem zweiten Sonntag im Oktober 2006 gilt.(9) Staatsrat, Entscheid Louwyck, Nr.38488 vom 14. Januar 1992 (10) Staatsrat, Entscheid Gemeinde Wingene, Nr.39922 vom 29. Juni 1992; Staatsrat, Entscheid Louwyck, Nr. 45392 vom 23. Dezember 1993, T.B.P., 1994, S. 434)

Anlagen Pour la consultation du tableau, voir image

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