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Circulaire du 27 octobre 1997
publié le 12 août 1998

Circulaire relative à l'octroi d'une autorisation de séjour pour une durée illimitée aux personnes déplacées bosniaques qui séjournent sur le territoire belge et à l'allocation d'une prime de retour et de réinstallation à celles d'entre elles qui retournent volontairement dans leur pays - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1998000148
pub.
12/08/1998
prom.
27/10/1997
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


27 OCTOBRE 1997. - Circulaire relative à l'octroi d'une autorisation de séjour pour une durée illimitée aux personnes déplacées bosniaques qui séjournent sur le territoire belge et à l'allocation d'une prime de retour et de réinstallation à celles d'entre elles qui retournent volontairement dans leur pays - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 27 octobre 1997 relative à l'octroi d'une autorisation de séjour pour une durée illimitée aux personnes déplacées bosniaques qui séjournent sur le territoire belge et à l'allocation d'une prime de retour et de réinstallation à celles d'entre elles qui retournent volontairement dans leur pays (Moniteur belge du 18 novembre 1997), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

27. OKTOBER 1997 - Rundschreiben über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer an bosnische Vertriebene, die sich auf belgischem Staatsgebiet aufhalten, und über die Gewährung einer Rückkehr- und Rücksiedlungsprämie an diejenigen, die freiwillig in ihr Land zurückkehren An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs Im September 1992 hat der Minister des Innern beschlossen, den aus Ex-Jugoslawien stammenden Personen die Möglichkeit zu bieten, eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis für Vertriebene in der Form einer verlängerbaren Ankunftserklärung zu beantragen (Anlage 3 des Königlichen Erlasses vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern).

Seit dem 1. März 1995 wird die Rechtsstellung eines Vertriebenen den aus Ex-Jugoslawien stammenden Personen nicht mehr gewährt. Personen, die aus dem Kosovo, Bosnien-Herzegowina und aus den kroatischen Gebieten unter serbischer Kontrolle stammen und denen die Rechtsstellung eines Vertriebenen zuvor zuerkannt worden war, haben diese Rechtsstellung behalten, ausser wenn sie sich in einem der im Rundschreiben vom 1. März 1995 über die Revision der Rechtsstellung eines Vertriebenen vorgesehenen Fälle befanden. Ihre Verwaltungsrechtsstellung hat sich zwischenzeitlich durch ihre um die sechs Monate verlängerbare Eintragung im Fremdenregister verbessert.

Personen, denen die Rechtsstellung eines Vertriebenen entzogen worden ist, haben eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, erhalten.

In Anbetracht der Tatsache, dass die belgische Regierung nicht überzeugt ist, dass die Bedingungen für eine Zwangsrückkehr der bosnischen Vertriebenen erfüllt sind, dass berücksichtigt werden muss, dass die Rückkehrbereitschaft der sich in Belgien aufhaltenden bosnischen Vertriebenen sehr begrenzt ist, dass am Ende dieses Jahres eine grosse Anzahl dieser Personen sich seit mehr als vier Jahren auf belgischem Staatsgebiet befinden wird und dass nur eine sehr geringe Anzahl Personen aus Bosnien-Herzegowina eine Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer erhalten hat, hat die belgische Regierung beschlossen, den bosnischen Vertriebenen die Perspektive einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer zu eröffnen.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer ist an die Eingliederung in die belgische Gesellschaft gekoppelt. Die den bosnischen Vertriebenen gebotene Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer zu erhalten, soll sie dazu anreizen, sich in die belgische Gesellschaft einzugliedern. Es wird nämlich festgestellt, dass eine beträchtliche Anzahl bosnischer Vertriebenen wegen des unsicheren Charakters ihres Aufenthalts in Belgien bis jetzt wenig Willen zur Eingliederung gezeigt haben.

Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist es, Erläuterungen in bezug auf die Verbesserung der Aufenthaltsrechtsstellung der aus Bosnien-Herzegowina stammenden Personen, die zur Zeit die Rechtsstellung eines Vertriebenen in Belgien haben, zu geben, die Möglichkeit einer Rückkehr- und Rücksiedlungsprämie zugunsten dieser Personen einzuführen und die Regeln in Erinnerung zu rufen, laut deren sie nach Belgien zurückkehren können, nachdem sie sich zeitweilig in ihrem Ursprungsland aufgehalten haben.

I. AUFENTHALTSERLAUBNIS A. Prinzip Dem bosnischen Vertriebenen, dessen Eingliederung in die belgische Gesellschaft vom Ausländeramt als ausreichend betrachtet wird, wird bei der nächsten Verlängerung seiner Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister ein Aufenthalt für unbegrenzte Dauer in Belgien erlaubt aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.

Dem bosnischen Vertriebenen, dessen Eingliederung vom Ausländeramt als nicht ausreichend betrachtet wird, wird ein begrenzter Aufenthalt eines Jahres aufgrund der Artikel 9 und 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erlaubt, damit er sich in die belgische Gesellschaft eingliedern kann. Wenn das Ausländeramt diesen Ausländer nach Ablauf dieses Jahres als ausreichend eingegliedert betrachtet, erlaubt es ihm einen Aufenthalt für unbegrenzte Dauer.

Anderenfalls wird dem Betreffenden eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, ausgestellt, ausser wenn er sich aufgrund anderer Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 weiter in Belgien aufhalten darf.

Wenn der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt oder ein offensichtlicher Betrug festgestellt wird, wird ihm im Prinzip eine Entfernungsmassnahme notifiziert.

B. Beschluss Der Beschluss zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr oder unbegrenzte Dauer wird vom Ausländeramt gefasst, das die Eingliederung des Betreffenden aufgrund eines Eingliederungsberichts überprüft, der von der Gemeindeverwaltung des Ortes erstellt wird, an dem der Betreffende im Fremdenregister eingetragen ist.

Vier Monate vor der nächsten Verlängerung der Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister muss die Gemeindeverwaltung von Amts wegen eine Eingliederungsuntersuchung durchführen und einen diesbezüglichen Bericht erstellen, der dem Ausländeramt binnen des darauffolgenden Monats übermittelt werden muss.

Das Ausländeramt wird der Gemeindeverwaltung die erforderlichen Anweisungen binnen drei Monaten nach Empfang des Eingliederungsberichtes übermitteln.

Die Gemeindeverwaltung muss diesen Bericht mit der erforderlichen Genauigkeit erstellen. Insbesondere muss sie überprüfen, ob der Betreffende eine der Landessprachen spricht, ob er arbeitet oder arbeiten möchte, ob er Kinder hat, die in Belgien eingeschult sind, und/oder ob er sich in soziokultureller Hinsicht in die örtliche Gemeinschaft, in der er lebt, eingegliedert hat. Der Wille zur Eingliederung des Betreffenden ist ebenfalls wesentlich.

Es steht der Gemeindeverwaltung frei, diesem Bericht eine Stellungnahme beizufügen und dem Ausländeramt alle Informationen, die sie für nützlich erachtet, mitzuteilen.

Der Eingliederungsbericht muss dem Ausländeramt, Büro RF/Europa oder Büro RN/Europa, North Gate II, Boulevard E. Jacqmain 152, 1000 Brüssel, übermittelt werden.

Die Ausstellung des Aufenthaltsscheins muss gemäss den allgemeinen Anweisungen auf spezifische Anweisung des Ausländeramts erfolgen.

In der Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die Personen ausgestellt wird, denen der Aufenthalt im Hinblick auf ihre Eingliederung in die belgische Gesellschaft für ein Jahr erlaubt wird, muss ausdrücklich angegeben werden, dass dem Betreffenden der Aufenthalt für begrenzte Dauer erlaubt ist.

Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose wird die bosnischen Vertriebenen, deren Asylantrag ausgesetzt ist und denen ein Aufenthalt für (un)begrenzte Dauer erlaubt ist, schriftlich fragen, ob sie die Weiterbearbeitung ihres Antrags wünschen.

Im Rahmen der Überprüfung der Akte ist es nicht nötig, dass der Betreffende oder sein Rechtsbeistand Erläuterungen beim Ausländeramt geben kommt oder vom Ausländeramt angehört wird. Wenn nötig werden der Betreffende und/oder sein Rechtsbeistand aufgefordert, beim Ausländeramt vorstellig zu werden.

Informationen zum Gegenstand dieses Punktes des vorliegenden Rundschreibens können eingeholt werden beim Ausländeramt: - Büro RF/Europa, Rufnr. 02/205.54.86 oder 205.54.88, oder Büro RN/Europa, Rufnr. 02/205.54.75 oder 205.54.95, für individuelle Fälle, - Studienbüro, Rufnr. 02/205.57.13 bis 18 (F) oder Rufnr. 02/205.59.15 oder 205.55.03 (N), für jede Frage juristischer Art.

II. RÜCKKEHR- UND RÜCKSIEDLUNGSPRÄMIE Gemäss den Empfehlungen des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und des Hohen Vertreters für Bosnien möchte die belgische Regierung die freiwillige Rückkehr der bosnischen Vertriebenen in ihr Land aktiv fördern. Zu diesem Zweck hat die belgische Regierung am 5. September 1997 beschlossen, den bosnischen Vertriebenen eine Rückkehrprämie und eine Rücksiedlungsprämie, die an den Bau oder die Renovierung einer Wohnung gekoppelt ist, zur Verfügung zu stellen.

Bei einer definitiven Rückkehr der bosnischen Vertriebenen in ihr Ursprungsland und ihrer dortigen Neuansiedlung wird der Belgische Staat unter bestimmten Bedingungen folgende Prämien pro Erwachsenen in verschiedenen Stufen auszahlen: 1. Rückkehrprämie, die den tatsächlichen Reisekosten (einschliesslich der Beförderungskosten der persönlichen Güter) entspricht, zuzüglich einer Pauschalentschädigung von 25 000 Belgischen Franken pro Familie, 2.Rücksiedlungsprämie für Bau oder Renovierung einer Wohnung, die 100 000 Belgischen Franken entspricht.

Dieser Betrag wird um 50 000 Belgische Franken pro Kind derselben Familie unter achtzehn Jahren erhöht. 60 Prozent des Gesamtbetrags der Prämie werden den Betreffenden bei ihrer Ankunft in Bosnien-Herzegowina ausgezahlt. Die restlichen 40 Prozent werden ihnen sechs Monate später ausgezahlt.

Die Auszahlung erfolgt über die örtliche Dienststelle der Internationalen Organisation für Wanderungen (IOW).

Damit der Antrag des Betreffenden berücksichtigt wird, muss er: - aus Bosnien-Herzegowina stammen, - die Rechtsstellung eines Vertriebenen besitzen oder sie besessen haben, bevor ihm der Aufenthalt gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens erlaubt worden ist, - nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren, - sich verpflichten, sich binnen zehn Jahren nach Gewährung der Prämie nicht in Belgien niederzulassen.

Die Rückforderung des ausgezahlten Betrags wird in folgenden Fällen erfolgen: - wenn der Betreffende versucht, sich binnen zehn Jahren nach Gewährung der Prämie in Belgien niederzulassen, - wenn der Betreffende während eines illegalen Aufenthalts im Königreich festgenommen wird, - wenn die Prämie nicht für den Bau oder die Renovierung einer Wohnung verwendet wird.

Wenn ein bosnischer Vertriebener sich bei der Gemeindeverwaltung meldet, um die Verlängerung seiner Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister zu erhalten, muss diese Verwaltung ihn spontan über das Bestehen einer Rückkehr- und Rücksiedlungsprämie informieren.

Zusätzliche Informationen, insbesondere in bezug auf die Weise, wie der Antrag auf Gewährung der Prämie eingereicht wird, werden später mitgeteilt.

III. RÜCKKEHR NACH BELGIEN NACH EINEM ZEITWEILIGEN AUFENTHALT IN BOSNIEN- HERZEGOWINA Da die Lage in Bosnien-Herzegowina je nach Ortschaft sehr verschieden ist, was einen Einfluss auf die Wiedereingliederungschancen haben kann, ist es verständlich, dass bestimmte bosnische Vertriebene sich der Lage an Ort und Stelle vergewissern möchten, bevor sie einen Beschluss zur definitiven Rückkehr nach Bosnien fassen. Deshalb besteht für diese Personen die Möglichkeit, sich nach Bosnien-Herzegowina zu begeben, ohne dass dies Folgen auf ihre Aufenthaltsrechtsstellung hat.

Der Deutlichkeit halber ist jedoch daran zu erinnern, dass Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina nicht über diese Möglichkeit verfügen, da dies Folgen auf das sie betreffende Asylverfahren oder ihre Rechtsstellung als Flüchtling haben würde.

Gemäss Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1993 und 15.

Juli 1996, und den Artikeln 39 bis 42 des Königlichen Erlasses vom 8.

Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1992 und 11. Dezember 1996, hat der bosnische Vertriebene, der zeitweilig in sein Land zurückkehren möchte, um sich der dortigen Lage zu vergewissern, in der Regel ein Recht auf Rückkehr nach Belgien.

Jeder Ausländer, der im Besitz eines gültigen belgischen Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins ist und alle erforderlichen Formalitäten erfüllt, verfügt nämlich während eines Jahres über ein Recht auf Rückkehr nach Belgien. Dies bedeutet, dass dieser Ausländer im Besitz eines gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins und eines gültigen Passes oder eines gleichwertigen gültigen Reisescheins sein muss.

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Dokumente noch im Augenblick, wo der Ausländer nach Belgien zurückkehrt, gültig sein müssen.

Informationen zum Gegenstand dieses Punktes des vorliegenden Rundschreibens können eingeholt werden beim Ausländeramt: - Büro AF, Rufnr. 02/205.58.88, oder Büro AN, Rufnr. 02/205.56.03, für individuelle Fälle, - Studienbüro, Rufnr. 02/205.57.13 bis 18 (F) oder Rufnr. 02/205.59.15 oder 205.55.03 (N), für jede Frage juristischer Art.

Brüssel, den 27. Oktober 1997.

Der Minister des Innern, J. Vande Lanotte.

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