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Circulaire du 28 décembre 2001
publié le 02 août 2002

Circulaire ministérielle PLP 20 concernant les modalités de paiement au sein des zones de police à partir du 1er janvier 2002. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
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2002000488
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02/08/2002
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28/12/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


28 DECEMBRE 2001. - Circulaire ministérielle PLP 20 concernant les modalités de paiement au sein des zones de police à partir du 1er janvier 2002. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 20 du Ministre de l'Intérieur du 28 décembre 2001 concernant les modalités de paiement au sein des zones de police à partir du 1er janvier 2002 (Moniteur belge du 26 février 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 28. DEZEMBER 2001 - Ministerielles Rundschreiben PLP 20 über die Zahlungsmodalitäten in den Polizeizonen ab dem 1.Januar 2002 An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Provinzialen Unterstützungsteams Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, zwischen den Begriffen "POLIZEIZONE" und "EINRICHTUNG DER LOKALEN POLIZEI" muss auf juristischer Ebene ein deutlicher Unterschied gemacht werden.

Aus juristischer Sicht bestehen die "POLIZEIZONEN" bereits heute. Denn in Ausführung von Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ist das Gebiet der Provinzen und des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch die Königlichen Erlasse vom 28. April und 27. Dezember 2000 in Polizeizonen aufgeteilt worden.

Freilich sind diese Polizeizonen noch ohne Personal, mit Ausnahme des Korpschefs oder des besonderen Rechnungsführers, die eventuell bereits bestimmt sind. Die Organe der Zone sind ebenfalls vorhanden: das Polizeikollegium, der Polizeirat, sein Vorsitzender, der (die) Sekretär(e) usw.

Die bei der Gemeindepolizei und bei den territorialen Brigaden der föderalen Polizei beschäftigten Personalmitglieder werden erst zum Einsatz- oder Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeizone überwechseln, wenn der König feststellt, dass die nötigen Voraussetzungen, wie in Artikel 248 des GIP festgelegt, erfüllt sind.

Sobald der König feststellt, dass alle Voraussetzungen für die Einrichtung der lokalen Polizei einer bestimmten Zone erfüllt sind, wird die "Einrichtung der lokalen Polizei" durch Königlichen Erlass, eventuell rückwirkend, zum 1. Januar 2002 vorgenommen.

In Bezug auf die Einrichtung der lokalen Polizei verweisen wir auf das Rundschreiben PLP 18 vom 6. Dezember 2001.

Um während dieser Zeit des Übergangs (von der Gemeindepolizei und den territorialen Brigaden zur lokalen Polizei) die Kontinuität der Arbeit und der Finanzierung maximal zu gewährleisten, werden im Entwurf des Programmgesetzes eine Reihe zusätzlicher Bestimmungen vorgesehen, die die nötigen Rechtsgrundlagen für diese Arbeit und Finanzierung bilden. 1. Bezahlung des Polizeipersonals ab dem 1.Januar 2002 Von WEM und auf WELCHER GRUNDLAGE die Gehälter ab dem 1. Januar 2002 bezahlt werden, wird dadurch bestimmt, ob die nachstehenden beiden Bedingungen erfüllt sind oder nicht: a. Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet.b. Die Angaben des Personals der (ehemaligen) Gemeindepolizei sind dem Sozialsekretariat GPI und dem ZDFA gemäss den Artikeln 140quater und 257quater des GIP von den Gemeinden mitgeteilt und von dem Sozialsekretariat GPI und der ZDFA übernommen worden (s.diesbezüglich das Rundschreiben PLP 13 - Punkt 2.1).

Folglich können, wie im Schema von Anlage 1 vorgeschlagen, vier Fälle vorkommen: 1.1 Fall 1 - Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet und die Personalangaben sind vom SSGPI übernommen worden In diesem Fall werden die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des lokalen Polizeikorps auf der Grundlage der vom Sozialsekretariat vorgelegten Brutto-Berechnungen bezahlt. 1.2 Fall 2 - Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet, aber die Personalangaben sind noch nicht vom SSGPI übernommen worden In diesem Fall können die ZDFA und das SSGPI keine Brutto-Berechnungen der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der ehemaligen Gemeindepolizei vorlegen.

Der besondere Rechnungsführer der Polizeizone wird der ehemaligen Gemeindepolizei auf der Grundlage der von der Herkunftsgemeinde vorgelegten Angaben einen Vorschuss auf das Nettogehalt auszahlen.

Wenn daneben Vorschüsse auf die Nettozulagen und Nettovergütungen ohne Problem möglich sind, ist gegen ihre Auszahlung nichts einzuwenden. Über Artikel 126 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP ein Artikel 248decies eingefügt, der die Rechtsgrundlage für die oben erwähnte Vorgehensweise bildet. In Anlage 2 finden Sie den Wortlaut der Artikel des Entwurfs des Programmgesetzes, auf den im vorliegenden Rundschreiben verwiesen wird.

Wichtig ist, dass nur Vorschüsse auf Nettobeträge ausgezahlt und keine steuerlichen oder steuerähnlichen Abzüge angewandt werden. Dies wird von dem Sozialsekretariat GPI und der ZDFA vorgenommen, wenn sie zur Regularisierung übergehen können, d.h., sobald sie die Personalangaben übernommen haben.

Hier ist zu bemerken, dass, sobald die Angaben einer Gemeinde einer Polizeizone übernommen worden sind, die ZDFA und das GPI bereits die Brutto-Berechnungen für die ehemalige Gemeindepolizei dieser Gemeinde vorlegen werden, selbst wenn die anderen Gemeinden derselben Zone noch nicht von der ZDFA und dem GPI übernommen worden sind.

Da der ZDFA und dem SSGPI die Angaben der "lokalen" Mitglieder der ehemaligen föderalen Polizei bereits bekannt sind, wird der besonderen Rechnungsführer diese Personen auf der Grundlage der Brutto-Berechnungen bezahlen, die von der ZDFA und dem SSGPI vorgelegt wurden. 1.3 Fälle 3 und 4 - Das Polizeikorps ist noch nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden Wenn das Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet worden ist, sind die Mitglieder der Gemeindepolizei und die bei den territorialen Brigaden beschäftigten Mitglieder der föderalen Polizei noch nicht zum Einsatz- oder Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeizone übergewechselt.

Das Sozialsekretariat GPI und die ZDFA können darum weder auf rechtsgültige Weise handeln noch Brutto-Berechnungen vorlegen. In diesem Fall ist es unwichtig, ob die Personalangaben von ihnen übernommen worden sind oder nicht.

Die Lösung für Fall 3 (die Personalangaben sind übernommen worden) ist daher dieselbe wie für Fall 4 (die Personalangaben sind noch nicht übernommen worden).

Da die betroffenen Mitglieder der Gemeindepolizei und der föderalen Polizei noch nicht zur Polizeizone übergewechselt sind, fallen sie weiterhin in die Verantwortlichkeit der Gemeinden bzw. der föderalen Polizei.

Folglich wird der Gemeindeeinnehmer der Herkunftsgemeinde beauftragt, der Gemeindepolizei seiner Gemeinde einen Vorschuss auf das Nettogehalt laut den zuletzt bekannten Berechnungen auszuzahlen. Die vorgenannte Auszahlung muss von der kommunalen Dotation für die Polizeizone abgezogen werden, die unter Artikel 330/435-01 im Gemeindehaushaltsplan eingetragen ist. Über Artikel 128 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP ein Artikel 248duodecies eingefügt, der die Rechtsgrundlage für die oben erwähnte Vorgehensweise bildet (s. Anlage 2).

Die föderale Polizei wird sich ihrerseits darum kümmern, den Mitgliedern der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind, einen Vorschuss auf das Nettogehalt laut den zuletzt bekannten Berechnungen auszuzahlen. Die vorgenannte Auszahlung wird von der föderalen Dotation abgezogen werden.

Die Rechtsgrundlage dafür bildet ein Artikel 248septies, der über Artikel 123 des Entwurfs des Programmgesetzes in das GIP eingefügt wird (s. Anlage 2).

Sobald die lokale Polizei gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet ist und die Personalangaben vom GPI übernommen sind, werden das GPI und die ZDFA mit der Regularisierung der Gehaltsberechnungen und der steuerlichen und steuerähnlichen Erklärungen beauftragt. 2. Andere Ausgaben und Zahlungen in Bezug auf das weitere Funktionieren des lokalen Polizeikorps und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei ab dem 1.Januar 2002 2.1 Ausgaben der Polizeizone und Zahlungen der besonderen Rechnungsführers Wie bereits oben erwähnt, bestehen die Polizeizonen aus juristischer Sicht bereits heute.

In Erwartung der Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 des GIP ist es also bereits heute möglich, dass die lokale Polizeizone Ausgaben tätigt und der besondere Rechnungsführer Zahlungen durchführt, aber nur in Bezug auf das Funktionieren der Polizeizone und nicht in Bezug auf die Personalkosten, mit Ausnahme des Korpschefs und des besonderen Rechnungsführers, da die Mitglieder der Gemeindepolizei und der föderalen Polizei noch nicht zur Polizeizone übergewechselt sind.

In Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei wird die Möglichkeit der Benutzung provisorischer Mittel vorgesehen, wenn der Haushaltsplan 2002 noch nicht festgelegt oder noch nicht von der Aufsichtsbehörde gebilligt worden ist. In diesem Artikel 13 wird jedoch die Bedingung gestellt, dass im Haushaltsplan des vorigen Rechnungsjahres, d.h. des Jahres 2001, Haushaltsmittel hierfür vorgesehen sind.

Da das Rechnungsjahr 2002 das Startjahr der lokalen Polizei ist, wird diese Voraussetzung in den Mehrgemeindezonen, die gemäss Artikel 9 des GIP über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, natürlich nicht erfüllt.

Damit die Polizeizonen und, wenn es sich um eine Mehrgemeindezone handelt, der besondere Rechnungsführer in Erwartung der Festlegung des Haushaltsplans durch den Gemeinderat oder der endgültigen Billigung des Haushaltsplans durch die Aufsichtsbehörde Ausgaben/Zahlungen tätigen können, ist der Artikel 248sexies über Artikel 122 des Entwurfs des Programmgesetzes in das GIP eingefügt worden (s. Anlage 2).

In Artikel 248sexies wird festgelegt, dass die Ausgaben im Jahr 2002 mit Hilfe provisorischer Haushaltsmittel vorgenommen werden dürfen bis zu einem Zwölftel des Gesamtbetrags des vom Polizeirat festgelegten ordentlichen Dienstes des Haushaltsplans oder, sollte der Haushaltsplan noch nicht festgelegt worden sein, bis zu dem Betrag, der vom Polizeirat dafür bestimmt worden ist, wenn das Polizeikollegium die Ausgaben als unentbehrlich für die Kontinuität des Polizeidienstes in der Zone erachtet.

In Artikel 248sexies wird zudem ausdrücklich die Auszahlung der Nettogehälter erwähnt, die den Personalmitgliedern und dem besonderen Rechnungsführer geschuldet werden. 2.2 Ausgaben der Gemeinde(n) und Zahlungen des Gemeindeeinnehmers, wenn das lokale Polizeikorps noch nicht aufgrund von Artikel 248 eingerichtet worden ist Über Artikel 127 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP der Artikel 248undecies eingefügt (s. Anlage 2).

Aufgrund dieses Artikels kann der Gemeindeeinnehmer für den Monat bzw. die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, zugunsten des lokalen Polizeikorps von der kommunalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag abziehen, der für das weitere Funktionieren der Gemeindepolizei direkt oder indirekt notwendig ist. 2.3 Ausgaben der föderalen Polizei, wenn das lokale Polizeikorps noch nicht aufrund von Artikel 248 des GIP eingerichtet worden ist Über Artikel 125 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP der Artikel 248nonies eingefügt (s. Anlage 2).

Aufgrund dieses Artikels kann der Minister des Innern für den Monat bzw. die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, von der föderalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag abziehen, der für das weitere Funktionieren der territorialen Brigaden der föderalen Polizei direkt oder indirekt notwendig ist.

Ich bitte Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz dringend über das Voranstehende zu informieren.

Zudem bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage 1 Verfahren zur Bezahlung des Polizeipersonals ab dem 1. Januar 2002 Pour la consultation du tableau, voir image (*) Wenn neben den Nettogehältern auch Vorschüsse auf die Nettozulagen und Nettovergütungen ohne Problem möglich sind, ist gegen ihre Auszahlung nichts einzuwenden.

Anlage 2 Entwurf des Programmgesetzes Art. 122 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 248sexies - Im Jahr 2002 dürfen in den Mehrgemeindezonen monatliche Ausgaben vorgenommen werden, einerseits mit Hilfe provisorischer Haushaltsmittel bis zu einem Zwölftel des Gesamtbetrags des vom Polizeirat festgelegten ordentlichen Dienstes des Haushaltsplans oder, sollte der Haushaltsplan noch nicht festgelegt worden sein, bis zu dem Betrag, der vom Polizeirat dafür bestimmt worden ist, wenn das Polizeikollegium die Ausgaben als unentbehrlich für die Kontinuität des Polizeidienstes in der Zone erachtet, und andererseits in Form von Vorschüssen zur Auszahlung der Nettogehälter, die den Personalmitgliedern und dem besonderen Rechnungsführer geschuldet werden." Art. 123 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 248septies - Wenn die in Artikel 235 erwähnten Mitglieder des Personals der territorialen Brigaden der föderalen Polizei am 1.

Januar 2002 noch nicht zur lokalen Polizei übergewechselt sind, oder wenn diese Personalmitglieder zu gleich welchem Datum zur lokalen Polizei überwechseln und sich herausstellt, dass die Gemeinde oder die Polizeizone die dem Personal geschuldeten Gehälter, Zulagen oder Entschädigungen nicht bezahlt hat oder nicht bezahlen wird, ist der Auszahlungsdienst der föderalen Polizei ermächtigt, in Form von Vorschüssen Beträge auszuzahlen, die den Nettogehältern der Personalmitglieder entsprechen, und diese Ausgaben von der föderalen Dotation für diese Polizeizone abzuziehen. Für die in dieser Weise von der föderalen Polizei getätigten Ausgaben, auch für alle sozialen und steuerlichen Angelegenheiten, wird davon ausgegangen, dass sie von und für die betroffene Polizeizone getätigt werden." Art. 124 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 248nonies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, zieht der Minister des Innern für diesen Zeitraum von der föderalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag ab, der für das weitere Funktionieren der territorialen Brigaden der föderalen Polizei direkt oder indirekt notwendig ist.

Die vorweggenommenen Beträge können gemäss Artikel 248septies für die Personalkosten und die Betriebskosten der territorialen Brigaden der föderalen Polizei verwendet werden.

Das Saldo wird der Polizeizone erst ausgezahlt, nachdem sie in Anwendung von Artikel 248 eingerichtet worden ist." Art. 125 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 248decies - Wenn das Sozialsekretariat bei der Einrichtung des lokalen Polizeikorps die Angaben der Personalmitglieder der Gemeindepolizei noch nicht erhalten hat, zahlt der besondere Rechnungsführer Vorschüsse aus, die laut den zuletzt bekannten und ihm von den Gemeinden mitgeteilten Berechnungen den Nettogehältern dieser Personalmitglieder entsprechen." Art. 126 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 248undecies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, zieht der Gemeindeeinnehmer zugunsten des lokalen Polizeikorps für diesen Zeitraum von der kommunalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag ab, der für das weitere Funktionieren der Gemeindepolizei direkt oder indirekt notwendig ist." Art. 127 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 248duodecies - Wenn das lokale Polizeikorps am 1. Januar 2002 noch nicht eingerichtet ist, ist der Gemeindeeinnehmer ermächtigt, zu Lasten der für die Polizeizone eingetragenen kommunalen Dotation den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei Vorschüsse auszuzahlen, die laut den zuletzt bekannten Berechnungen den Nettogehältern entsprechen." Gemäss dem Königlichen Erlass über das In-Kraft-Treten treten die Artikel 122, 123, 125, 126, 127 und 128 am 31. Dezember 2001 in Kraft.

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