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Circulaire du 28 février 2005
publié le 14 septembre 2005

Circulaire ministérielle GPI 43 : directives concernant la requête en renouvellement de certains mandataires. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2005000455
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14/09/2005
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28/02/2005
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 FEVRIER 2005. - Circulaire ministérielle GPI 43 : directives concernant la requête en renouvellement de certains mandataires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 43 du Ministre de l'Intérieur du 28 février 2005 relative aux directives concernant la requête en renouvellement de certains mandataires (Moniteur belge du 18 mars 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

28. FEBRUAR 2005 - Ministerielles Rundschreiben GPI 43: Richtlinien über den Antrag auf Erneuerung des Mandats bestimmter Mandatsinhaber An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrte Damen und Herren, 1.Allgemeines 1.1 Ziel Vorliegendes Rundschreiben folgt auf das ministerielle Rundschreiben GPI 41 vom 24. Dezember 2003, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2003 (deutsche Übersetzung: Belgischen Staatsblatt vom 22. März 2004), über die spezifische Zwischenbewertung der Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind.

Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, Richtlinien für die Lage bei Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren des Mandats der « Erst-Ernannten » zu geben. Ich untersuche jedoch zurzeit noch die besondere Lage einiger Mandatsträger, deren Zwischenbewertung beendet ist beziehungsweise bis etwa zum Ende ihres ersten fünfjährigen Mandats beendet sein wird. Falls erforderlich, werde ich ihnen ergänzende Richtlinien geben.

Die Lage der Mandatsinhaber bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen wird Gegenstand eines dritten und letzten Rundschreibens sein. 1.2 Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen In Bezug auf die hier behandelte Problematik sind nachstehende Gesetzes- und Verordnungstexte von Belang: Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel 48, 49, 51 und 107 (« GIP » - STS/ST2), Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere die Artikel 74 bis 79 (« LSW » - STS/ST3), Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei, Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Artikel VII.III.2, VII.III.4 Absatz 1, VII.III.47, VII.III.51, VII.III.52, VII.III.55 bis VII.III.57, VII.III.88 bis VII.III.99, VII.III.101 bis VII.III.110, VII.III.111 Absatz 1, VII.III.112 bis VII.III.116, VII.III.118 bis VII.III.121, VII.III.123 bis VII.III.137, XI.II.17, XI.II.18 und XI.III.27 (« RSPol » - STS/ST6/1), Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (« AEPol » - STS/ST7), Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 (STS/ST92), Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten (STS/ORG2), Königlicher Erlass vom 4. Juli 2004 über die Zusammensetzung der Bewertungskommission für die Mandate als Direktor in der föderalen Polizei. 1.3 Datum des Mandatsbeginns Die in Punkt 3.3 des GPI 41 enthaltenen Grundsätze bleiben anwendbar.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Datum des Mandatsbeginns keinesfalls vor dem Datum des Bestellungserlasses liegen kann, auch wenn zur Bestimmung des Mandatsbeginns auf ein Datum vor der Eidesleistung zurückgegangen werden kann. 2. Die Endbewertung am Ende eines fünfjährigen Mandats - Grundsätze Das Mandat ist eine zeitweilige Bestellung für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren (Art.65 LSW).

Frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor Ablauf der fünf Jahre des Mandats bieten sich dem Mandatsinhaber zwei Möglichkeiten: Entweder er ersucht um Verlängerung des Mandats, wobei er gemäss Punkt 2.1 einen Antrag auf Erneuerung einreicht, oder er teilt mit, dass er nicht um Verlängerung des Mandats ersucht, wodurch das Mandat nach Ablauf der fünf Jahre von Rechts wegen endet (siehe Punkt 2.2) (Art. 77 LSW, Art. VII.III.124 RSPol).

Ein ausserhalb dieser Fristen eingereichter Antrag auf Erneuerung ist ungültig (Art. VII.III.110 RSPol). So wird auch davon ausgegangen, dass der Mandatsinhaber, der sich nicht innerhalb dieser Fristen äussert, nicht um Verlängerung des Mandats ersucht. 2.1 Antrag auf Erneuerung des Mandats und Endbewertung des Mandatsinhabers Die in den Artikeln VII.III.88ff. RSPol erwähnte Bewertung der Mandatsinhaber wird wie bei Erst-Mandatsinhabern angewandt (Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).

Bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen besteht das Ziel der Bewertung vor allem darin, zu überprüfen, inwieweit die Mandatsinhaber die in ihrem Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht haben. Unter Berücksichtigung der Spezifitäten der ersten Mandate ist gemäss dem Königlichen Erlass vom 19. April 2002, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003, für alle Erst-Ernannten vom System des Auftragsbriefes abgewichen worden. In den Artikeln 1bis bis 1decies dieses Königlichen Erlasses ist daher für die Bewertung der Erst-Ernannten eine besondere Vorgehensweise vorgesehen, auf die wir nachstehend noch eingehen werden und die ein wenig von der im RSPol vorgesehenen Bewertungsregelung abweicht.

Das nachstehend beschriebene Verfahren ist auf die Endbewertung der Erst-Ernannten im Rahmen des Antrags auf Erneuerung ihres Mandats anwendbar. 2.1.1 Antrag auf Erneuerung des Mandats und Übersichtsbericht Für die Erneuerung des Mandats kommt ausschliesslich der Mandatsinhaber in Frage, der die in Artikel VII.III.20 Nr. 1 bis 4 und 6 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt (Art. VII.III.113 RSPol).

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt der Mandatsinhaber, der um Erneuerung seines Mandats ersucht, seinem Antrag einen Übersichtsbericht bei, in dem er darlegt, wie er sein Mandat erfüllt hat. In diesem Bericht wird auf konkrete und logische Weise auf die Projekte, Programme, Aktionspläne und anderen vergleichbaren Tätigkeiten eingegangen (Art. 1quinquies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). Das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei wird gemäss den in den Artikeln 44 und 45 GIP erwähnten gesetzlichen Aufträgen, gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung und gemäss den für die Mandatsdauer gültigen zonalen Sicherheitsplänen (Art. 1bis des Königlichen Erlasses vom 19.

April 2002) ausgeübt.

Die Mandate bei der föderalen Polizei werden von den Mandatsinhabern ausgeübt, die konkret vom vorliegenden Rundschreiben betroffen sind, und zwar gemäss den auf sie anwendbaren GIP-Bestimmungen, den im Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Aufträgen und den für die Mandatsdauer gültigen nationalen Sicherheitsplänen (Art. 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).

Der Mandatsinhaber, der um Erneuerung seines Mandats ersucht, fügt seinem Antrag auf Erneuerung zudem alle Schriftstücke bei, die ihm für die Bewertung seines Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen (Art. 1octies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).

Der Antrag auf Erneuerung des Mandats wird an die zuständigen Behörden gerichtet: siehe Übersichtstabelle in der Anlage (Art. VII.III.111 Absatz 1 RSPol). Für die lokale Polizei werden die Anträge auf Erneuerung des Mandats des Korpschefs an den Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat gerichtet. Für die föderale Polizei werden die für den Minister des Innern bestimmten Anträge über die DGP/DPMO eingereicht.

Die zuständige Behörde leitet dann den Antrag auf Erneuerung an den Vorsitzenden der für die Bewertung der Erneuerung zuständigen Bewertungskommission weiter: siehe Übersichtstabelle in der Anlage (Art. VII.III.112 RSPol). 2.1.2 Rolle des Vorsitzenden der zuständigen Bewertungskommission Der Vorsitzende der Bewertungskommission achtet darauf, dass alle im Hinblick auf die Bewertung des Mandatsinhabers erforderlichen Informationen gesammelt werden.

Der Vorsitzende muss die für den reibungslosen Verlauf der Bewertung notwendigen Initiativen ergreifen. Hierzu setzt er sich mit den verschiedenen Mitgliedern der Bewertungskommission in Verbindung, übermittelt ihnen den Übersichtsbericht des zu bewertenden Mandatsinhabers und bittet sie, ihm ihren Eindruck von der Arbeitsweise dieses Mandatsinhabers zu schildern. Des Weiteren fragt er sie, ob sie es als nötig erachten, bestimmte Personen oder Dienste zu befragen.

Führt der Generalinspektor den Vorsitz der Bewertungskommission, hat er die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Vorsitzenden.

Sitzt der Generalinspektor jedoch als ordentliches Mitglied in der Bewertungskommission, ist er verpflichtet, alle in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. April 2002 vorgesehenen Elemente einzubringen. Um diesen Auftrag wirksam wahrnehmen zu können, muss der Generalinspektor eine aktive Rolle beim Sammeln der erforderlichen Informationen spielen, insbesondere mit Hilfe der dekonzentrierten Dienste.

Der Generalinspektor muss auch auf die Mitarbeit aller sowohl internen als auch gegebenenfalls externen Auditdienste und Kontrollorgane zählen können. Hierzu führt der Inspektionsdienst der AIG verschiedene Kontrollaufträge aus, die nicht unbedingt dazu dienen, den Mandatsinhaber zu kontrollieren, sondern die es der Bewertungskommission ermöglichen sollen, das Gespräch mit dem zu bewertenden Mandatsinhaber vorzubereiten. In Anbetracht dieser Erwägungen muss jedes Audit, das auf Antrag des Korpschefs, des Polizeirats, des Polizeikollegiums oder auf Initiative jedes anderen zuständigen Dienstes oder jeder anderen zuständigen Behörde durchgeführt wird, der AIG übermittelt werden.

Liegen keine Untersuchungen vor, kann der Vorsitzende der Bewertungskommission mit deren Einverständnis die notwendigen Untersuchungen durchführen oder sie von der AIG durchführen lassen (Art. VII.III.102 Absatz 1 und 2 RSPol). Aufgrund der Zahl der Mandatsinhaber muss, wie bereits in Punkt 5.2 des GPI 41 angegeben, die Anzahl Untersuchungsanträge auf ein striktes Minimum beschränkt bleiben. Diese wichtige Aufgabe darf auf keinen Fall auf die AIG abgewälzt werden; dies könnte ihre Arbeit behindern. Um eine solche Situation zu vermeiden, muss der Vorsitzende seinen an die AIG gerichteten Antrag auf Untersuchung mit Gründen versehen. Zweifelt die AIG die Berechtigung des Antrags an, kommt die endgültige Entscheidung dem Minister des Innern zu.

Die Untersuchungen können bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den direkten Mitarbeitern des Mandatsinhabers, die ihm unterstehen, und bei jeder anderen Person durchgeführt werden, die für die Bewertung des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen könnte (Artikel VII.III.102 RSPol). Diese Untersuchungen müssen jedoch möglichst objektiv und relevant sein. Das gute Arbeitsklima in einem bestimmten Dienst darf auf keinen Fall gefährdet werden. Daher müssen die zu befragenden Personen sehr sorgfältig ausgewählt werden. Der Vorsitzende muss sich bei seiner Wahl von der Relevanz der Angaben leiten lassen, die ein Personalmitglied im Rahmen der Bewertung des Mandatsinhabers machen kann.

In Erwartung der diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen und zur Erleichterung der Arbeit der verschiedenen Kommissionen, bitte ich die Vorsitzenden besagter Kommissionen, mit den zu ihren Diensten gehörenden Personalmitgliedern die Sekretariatsgeschäfte, einschliesslich der Zusammenstellung der Akten, zu gewährleisten. 2.1.3 Endbewertung des Mandatsinhabers 2.1.3.1 Einladung zu einem Bewertungsgespräch Die Endbewertung des Mandatsinhabers, der um Erneuerung seines Mandats ersucht, erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der ersten Mandatszeit von fünf Jahren (Art. VII.III.88 RSPol). Deshalb muss die Einladung zum Bewertungsgespräch sechs Monate vor Ablauf der ersten Mandatszeit von fünf Jahren erfolgen.

Der Vorsitzende der zuständigen Bewertungskommission (siehe Tabelle in der Anlage) lädt daher den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch ein. 2.1.3.2 Bewertungsgespräch Im Hinblick auf die Erstellung der Bewertung sammelt die Bewertungskommission innerhalb der in den Punkten 2.1.2 und 2.1.3.3 festgelegten Grenzen alle erforderlichen Informationen und insbesondere den Übersichtsbericht des zu bewertenden Mandatsinhabers.

Das Bewertungsgespräch kann frühestens acht Tage nach der Einladung stattfinden (Art. VII.III.103 Absatz 2 RSPol). Während dieses Gesprächs werden die in Punkt 2.1.3.3 erwähnten Angaben vom Mandatsinhaber mit der Bewertungskommission geprüft (Art. 1septies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).

Sollte der Mandatsinhaber nicht zum Bewertungsgespräch erscheinen, wird das Verfahren dennoch fortgesetzt, ausser bei höherer Gewalt (Art. VII.III.103 Absatz 3 RSPol). 2.1.3.3 Inhalt der Bewertung Die Bewertung bezieht sich vor allem auf die Art und Weise, wie der Mandatsinhaber gearbeitet hat, und die Frage, inwieweit er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sein Mandat gemäss den Artikeln 1bis, 1ter und 1quater des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 ausgeübt hat. Das Ziel der Bewertung besteht insbesondere darin, herauszufinden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder beendet werden muss.

Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise.

Die von der zuständigen Bewertungskommission (siehe Tabelle in der Anlage) durchgeführte Bewertung erfolgt anhand der Angaben: aus den Unterlagen, insbesondere denjenigen, die der Mandatsinhaber seinem Übersichtsbericht beifügt (Art. 1octies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002), aus dem Übersichtsbericht (Punkt 2.1.1), aus den Untersuchungen und Feststellungen, die die AIG im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen beziehungsweise gemacht hat (Punkt 2.1.2).

Für die Bewertung dürfen nur Schriftstücke benutzt werden, die der Mandatsinhaber zur Kenntnis genommen hat. Dem Mandatsinhaber wird eine Kopie aller Schriftstücke übermittelt, die im Rahmen der Bewertung benutzt werden, es sei denn, er ist bereits im Besitz dieser Schriftstücke oder hat direkten Zugang dazu (Art. VII.III.101 RSPol).

Von den gemäss vorstehendem Absatz durchgeführten Untersuchungen, auf die sich die Bewertungskommission für ihre Bewertung berufen möchte, darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem der Mandatsinhaber die Gelegenheit bekommen hat, sich darüber zu äussern (Art. VII.III.102 Absatz 3 RSPol).

Für jeden Mandatsinhaber wird eine Akte angelegt. Diese Akte ist Bestandteil der Personalakte. Sie enthält alle relevanten Schriftstücke im Zusammenhang mit dem ausgeübten Mandat, unter anderem auch diejenigen, die in Artikel 1decies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 aufgeführt sind. 2.1.3.4 Bewertungsbericht Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission ihren Bewertungsbericht (Art. VII.III.104 Absatz 1 RSPol). Der Bewertungsbericht muss gemäss dem Schema in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. April 2002 aufgestellt werden. Alle Punkte dieses Schemas müssen somit Bestandteil des Bewertungsberichts sein.

Der Bewertungsbericht wird mit der Endnote « übt seine/ihre Funktion zufrieden stellend aus » oder « übt seine/ihre Funktion nicht zufrieden stellend aus » abgeschlossen. Diese Endnote gibt die Haupttendenzen der Bewertung des Mandatsinhabers wieder und ist kohärent mit der beschreibenden Bewertung. Die Endnote wird ausdrücklich mit Gründen versehen (Art. VII.III.104 Absatz 2 bis 4 RSPol).

Die Bewertungskommission übermittelt dem Mandatsinhaber den Bewertungsbericht unverzüglich und spätestens innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Bewertungsgespräch (Art. VII.III.105 RSPol).

Innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Berichts teilt der Mandatsinhaber der Bewertungskommission mit: entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt. In diesem Fall fügt die Bewertungskommission die Kommentare dem Bewertungsbericht bei, oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist und beantragt, dass er im Sinne der Mitteilung mit den Bemerkungen, die er als Anlage beifügt, angepasst wird (Art.

VII.III.106 Absatz 1 RSPol).

Nach Ablauf der siebentägigen Frist wird davon ausgegangen, dass der Mandatsinhaber mit dem Bewertungsbericht einverstanden ist (Art.

VII.III.106 Absatz 2 RSPol).

In dem Fall, dass der Mandatsinhaber nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, nimmt die Bewertungskommission die Mitteilung mit den Bemerkungen zur Kenntnis: Stimmt die Bewertungskommission allen in der Mitteilung stehenden Bemerkungen zu, übermittelt sie dem Mandatsinhaber einen neuen Bewertungsbericht innerhalb sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit den Bemerkungen. In diesem Fall wird der erste Bewertungsbericht zusammen mit der ihm beigelegten Mitteilung als nicht vorhanden betrachtet (Art. VII.III.108 RSPol).

Ist die Bewertungskommission nicht mit allen in der Mitteilung stehenden Bemerkungen einverstanden, bleibt sie ganz oder teilweise bei ihrem Bewertungsbericht und teilt sie dem Mandatsinhaber innerhalb sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit den Bemerkungen ihren Beschluss zur Beibehaltung des Bewertungsberichts oder den angepassten Bewertungsbericht mit (Art. VII.III.109 Absatz 1 RSPol).

Wenn der Bewertungsbericht aufgrund der Bemerkungen des Mandatsinhabers teilweise abgeändert wird, werden der erste Bewertungsbericht und die von der Bewertungskommission berücksichtigten Punkte der beigefügten Mitteilung als nicht vorhanden betrachtet (Art. VII.III.109 Absatz 2 RSPol). 2.1.3.5 Verfahren und administrative Bearbeitung der Akte Am Ende des Bewertungsverfahrens wird der Bewertungsbericht der zuständigen Behörde, die in der Tabelle in der Anlage erwähnt ist, übermittelt.

Aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe d) und e) des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2003 zur Festlegung des Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten ist die Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die weitere administrative Bearbeitung der Akten zuständig. Diese Behörde wacht über die Formalitäten nach der Bewertung. Die oben erwähnten Behörden müssen die Akte über die Bewertung der Mandatsinhaber daher ihr an folgende Adresse übermitteln: FÖD INNERES - GD Sicherheits- und Vorbeugungspolitik (GD SVP) - Direktion Polizeiverwaltung - Boulevard de Waterloo / Waterloolaan 76 in 1000 Brüssel. Für Mandate der föderalen Polizei wird die Akte in jedem Fall über die DGP/DPMO zugestellt.

In Bezug auf den Korpschef der lokalen Polizei wird der Bewertungsbericht also dem Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat übermittelt, damit dieser eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Verlängerung des Mandats abgibt. Letzterer holt dann die mit Gründen versehene Stellungnahme des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums über die Verlängerung des Mandats ein. Wenn beide mit Gründen versehenen Stellungnahmen eine Erneuerung des Mandats befürworten, leitet der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat den Antrag auf mit Gründen versehene Stellungnahme an den Generalprokurator beim Appellationshof und an den Gouverneur weiter unter Hinweis darauf, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme unmittelbar beim FÖD INNERES - GD SVP eingereicht werden muss. Der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat schickt schliesslich die Akte über den Vorschlag zur Verlängerung des Mandats an die GD SVP (Versand per Einschreiben) mit dem Nachweis, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme beim Generalprokurator beim Appellationshof und beim Gouverneur beantragt worden ist.

Wenn der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung des betreffenden Mandatsinhabers eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme abgeben, kann die Bestellung nicht verlängert werden (siehe Punkt 2.1.3.6). Der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat leitet diese mit Gründen versehenen ungünstigen Stellungnahmen an den GD SVP weiter. 2.1.3.6 Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erneuerung des Mandats Auf der Grundlage der globalen Bewertung durch die dafür zuständige Bewertungskommission entscheiden die in der Tabelle in der Anlage erwähnten zuständigen Behörden, ob das betreffende Mandat verlängert wird oder nicht (Art. 1nonies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).

Ein Antrag auf Verlängerung des Mandats kann nur verweigert werden, wenn die über die Erneuerung des Mandats entscheidende Behörde den Betreffenden angehört hat. Wenn das Mandat vom König erneuert wird, wird die Anhörung vom Minister oder seinem Beauftragten durchgeführt, mit Ausnahme des Korpschefs, der vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium angehört wird (Art. VII.III.118 RSPol).

Diese Anhörung kann frühestens zehn Tage nach der Vorladung stattfinden. Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des ordnungsgemäss vorgeladenen Personalmitglieds das Verfahren fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist (Art. VII.III.119 RSPol).

In Bezug auf das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei verlängert der König seine Bestellung nach Ablauf der ersten fünf Jahre, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Gemeinde- beziehungsweise Polizeirats, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums, des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs und auf der Grundlage einer von einer Bewertungskommission durchgeführten globalen Bewertung. Die Bestellung darf nicht verlängert werden, wenn der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung des Korpschefs eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme abgegeben haben (Art. 49 GIP). 2.1.3.7 Anwesenheitsfrist Angesichts wiederholter diesbezüglicher Fragen bestätige ich, dass der Mandatsinhaber bei Erneuerung des Mandats nicht an eine dreijährige Anwesenheitsfrist gebunden ist. 2.2 Mandatsinhaber, der nicht um Erneuerung seines Mandats ersucht Der Mandatsinhaber, der nicht um Erneuerung seines Mandats ersucht hat, befindet sich nach Ablauf dieses Mandats in folgender Situation: Er wird entweder durch Mobilität in eine andere Stelle bestellt oder notfalls gemäss den Neuzuweisungsregeln in eine andere Stelle innerhalb der Einheit, in der er sein Mandat ausgeführt hat, bestellt (Art. VII.III.137 RSPol).

Laut den Neuzuweisungsregeln erfolgt die Neuzuweisung des Personalmitglieds in eine vakante Stelle, die einem Personalmitglied zugeteilt werden kann, das einen Dienstgrad derselben Dienstgradgruppe wie der seinen innehat. In Ermangelung einer vakanten Stelle erfolgt die Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus. In diesem Fall wird der Betreffende von Amts wegen in eine innerhalb seines Polizeikorps für vakant erklärte Stelle bestellt, sobald eine solche Stelle nicht durch Mobilität zugeteilt wird (Art. VI.II.89 RSPol).

Der Betreffende kann zudem gemäss den in den Artikeln VI.II.72ff.

RSPol erwähnten Regeln eventuell zu einem anderen lokalen Polizeikorps oder gegebenenfalls zur föderalen Polizei entsandt werden.

Sobald das Mandat beendet wird, wird der damit verbundene Gehaltszuschlag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum folgt, an dem die Entscheidung zur Beendigung des Mandats getroffen worden ist, nicht mehr geschuldet (Art. XI.II.17 RSPol). Der Betreffende kann jedoch ab diesem Tag gegebenenfalls in den Genuss der in den Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnten Zulagen kommen.

Damit die Kontinuität gesichert ist, muss jeder auf eine korrekte Anwendung des in vorliegendem Rundschreiben beschriebenen Verfahrens achten, insbesondere damit die zuständigen Behörden über die Zeit verfügen können, die erforderlich ist, um gegebenenfalls die nicht erneuerten Mandate zu ersetzen.

Der Minister P. DEWAEL

Anlage Mandate - Erneuerung - Übersichtstabelle Pour la consultation du tableau, voir image

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