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Circulaire du 28 janvier 1993
publié le 03 octobre 1997

Circulaire POL 37 relative au statut de l'agent auxiliaire de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février 1991. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
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1997000598
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03/10/1997
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28/01/1993
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


28 JANVIER 1993. Circulaire POL 37 relative au statut de l'agent auxiliaire de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février 1991. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire POL 37 du Ministre de l'Intérieur et de la Fonction publique du 28 janvier 1993 relative au statut de l'agent auxiliaire de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février 1991 (Moniteur belge du 2 février 1993), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 28. JANUAR 1993 - Rundschreiben POL 37 über das Statut des Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom 5.Februar 1991 An die Herren Provinzgouverneure Zur Information: An die Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrter Herr Gouverneur, Im Belgischen Staatsblatt vom 22. Dezember 1992 ist das Gesetz vom 15.

Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes veröffentlicht worden, wobei Artikel 217 in einer neuen Fassung wieder darin eingefügt worden ist.

In diesem Artikel werden die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten präzisiert.

Aus diesem Anla( sollte das Rundschreiben POL 37 vom 5. Februar 1991 über das Verwaltungsstatut des Polizeihilfsbediensteten meiner Meinung nach aufgehoben und durch vorliegendes Rundschreiben ersetzt werden, damit die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten näher beschrieben und ferner bestimmte Punkte des Rundschreibens POL 37 verdeutlicht beziehungsweise ergänzt werden.

Das Statut des Polizeihilfsbediensteten wird zur Zeit durch folgende Texte geregelt: 1. das neue Gemeindegesetz und insbesondere Artikel 217, der durch das Gesetz vom 15.Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes in einer neuen Fassung wieder darin eingefügt worden ist, 2. den Königlichen Erla( vom 27.Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erla( vom 18. Januar 1991, 3.den Königlichen Erla( vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei. Darin ist durch vorerwähnten Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 ein Artikel 4bis eingefügt worden, durch den der Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten jetzt zu den Dienstgraden des Personals der Gemeindepolizei gehört, 4. den Königlichen Erla( vom 27.September 1990 zur Festlegung der Uniform der Polizeihilfsbediensteten, 5. den Königlichen Erla( vom 25.Juni 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gehaltstabellen des Provinzial- und Gemeindepersonals, 6. das vorliegende Rundschreiben POL 37 über das Statut des Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom 5.Februar 1991.

Das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt findet hingegen keine Anwendung auf Polizeihilfsbedienstete. Der Begriff "Polizeibeamter" betrifft nämlich nicht Polizeihilfsbedienstete. Aus der einschlägigen Begründung geht hervor, da( nur Mitglieder der in Artikel 2 (dieses Gesetzes) aufgeführten Polizeidienste als Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten sind, sofern sie über allgemeine Polizeibefugnisse verfügen. Polizeihilfsbedienstete verfügen jedoch nur über sehr begrenzte Befugnisse, wie aus Punkt I des vorliegenden Rundschreibens ersichtlich ist.

Die anderen Punkte dieses Rundschreibens beziehen sich auf das Verbot, Waffen zu tragen, auf die Normen, die einen Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete ermöglichen, und auf die Einstellung von Hilfsbediensteten auf Zeit.

I. Befugnisse und Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten Rechtsgrundlage für die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten ist Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes, wobei sie insbesondere folgende Angelegenheiten betreffen: 1. Die Befugnis in Sachen Stra(enverkehrsordnung wird dem Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch das Gesetz zugewiesen und stützt sich auf Artikel 3 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Stra(enverkehrsordnung und auf die Regelungen, die in Anwendung dieses Erlasses ergangen sind.

Hierbei möchte ich ganz besonders darauf hinweisen, da( ein Polizeihilfsbediensteter keine anderen Polizeibefugnisse hat als die, die ihm durch die erwähnten besonderen Gesetzesbestimmungen zuerkannt worden sind. 2. Die Aufsicht über die Einhaltung der kommunalen Polizeiverordnungen. Diese Befugnis wird dem Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch obenerwähnten Artikel 217 zugewiesen. 3. Eine allgemeine Aufsicht au(erhalb des Anwendungsbereichs der Stra(enverkehrsordnung, insbesondere an öffentlichen Orten, auf öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Parks;er kann in der näheren Umgebung von Schulen insbesondere für die Sicherheit der Kinder sorgen. Stellt er bei dieser Aufsichtsaufgabe fest, da( ein Polizeibediensteter eingreifen sollte, weil allgemeine Polizeibefugnisse erforderlich sind oder weil seine eigene Sicherheit gefährdet ist, mu( er sofort die diensttuenden Polizeibediensteten anfordern. 4. Administrative Aufgaben, die unmittelbar mit der Arbeit des Polizeikorps verbunden sind, insofern es sich dabei nicht um Aufgaben im Sinne von Titel IV des neuen Gemeindegesetzes handelt.Zu den Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten gehören Archivierungen, Maschinenschreiben, verschiedene Büroarbeiten und eventuell der Empfang im Polizeikommissariat.

In Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes wird Polizeihilfsbediensteten die Befugnis erteilt, die bei ihnen eingereichten Klagen und Anzeigen und auch gemachten Feststellungen in bezug auf Verstö(e gegen die kommunalen Polizeiverordnungen zu Protokoll zu nehmen. Die Protokolle werden an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet.

Polizeihilfsbedienstete dürfen auf keinen Fall für andere verwaltungs- oder gerichtspolizeiliche Aufträge eingesetzt werden als die, die oben erwähnt sind.

Hieraus ist also ersichtlich, da( ein Polizeihilfsbediensteter als Mitglied der Gemeindepolizei nur über beschränkte Befugnisse in ganz bestimmten Bereichen verfügt. Ein Polizeihilfsbediensteter trägt als Ordner, als Vermittler und gegebenenfalls auch durch seine Protokollaufnahmen in diesen Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, zur Ordnung und zur Ruhe in der Gemeinschaft bei.

Diese beschränkten Befugnisse setzen auch voraus, da( ein Polizeihilfsbediensteter nicht für die Verbrechens- bekämpfung eingesetzt werden darf, da diese Aufgabe den Rahmen seiner Zuständigkeiten überschreitet.

II. Verbot, Waffen zu tragen Angesichts der Art der Aufgaben, die einem Polizeihilfsbediensteten zufallen, darf dieser bei der Ausübung seines Amtes auf keinen Fall eine Waffe mitführen. Dieses Verbot ist durch Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform der Polizeihilfsbediensteten und auch im Königlichen Erla( vom 12.

August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht vorgesehen worden. Es handelt sich um ein allgemeines Verbot, Waffen zu tragen, d.h. da( sowohl Feuerwaffen wie auch blanke Waffen verboten sind. Die Benutzung von Tränengas als rechtmä(iges Selbstverteidigungsmittel ist ebenfalls verboten, da es in der Liste der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1981 zur Regelung der Normen für die Bewaffnung der Gemeindepolizei erwähnten Waffen aufgeführt ist.

Ferner halte ich es aber für unerlä(lich, da( Polizeihilfsbedienstete mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet werden.

Ich möchte jedoch darauf hinweisen, da( die erforderlichen Ma(nahmen getroffen werden müssen, um die Sicherheit der Polizeihilfsbediensteten zu garantieren, und dies je nach den ihnen anvertrauten Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an denen beziehungsweise unter denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen des Dienstes. In manchen Fällen könnte es angebracht sein, da( ein Polizeihilfsbediensteter seine Aufträge in Begleitung eines anderen Polizeihilfsbediensteten ausführt oder da( er aus Sicherheitsgründen an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeitpunkten nicht eingesetzt wird.

Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, da( dieses Verbot, Waffen zu tragen, strengstens angewandt wird. Die Einsetzung von Polizeihilfsbediensteten zur Erfüllung von Aufgaben, wozu sie nicht befugt sind, und auch die Nichteinhaltung des Verbots, Waffen zu tragen, können gegebenenfalls ernsthafte Folgen auf Ebene der zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben.

III. Normen, die einen Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete ermöglichen Ein Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann, sofern er von der Funktion her gerechtfertigt ist, vorgesehen werden: a) in Gemeinden, deren Stellenplan für das Polizeipersonal mindestens 50 Mitglieder umfa(t, eventuelles technisches und Verwaltungspersonal nicht einbegriffen, b) in Gemeinden, deren Stellenplan zwar weniger als 50 Mitglieder hat, die jedoch einen Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr, eventuell zusammen mit anderen Gemeinden, organisieren, c) in den anderen Gemeinden und insbesondere unter folgenden Voraussetzungen: 1.Die Anzahl der effektiv beschäftigten Bediensteten des Grundstellenplans, einschlie(lich angehender Polizeibediensteter und Polizeibediensteter auf Probe, darf nicht weniger als 85% der Anzahl vorgesehener Stellen betragen. 2. Die Einrichtung eines Stellenplans für Polizeihilfsbedienstete mu( mit einer entsprechenden Verlängerung der Öffnungszeiten des Polizeikommissariats einhergehen, es sei denn, dies ist bereits in den letzten sechs Monaten erfolgt. Die Anzahl Stellen in einem Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete beträgt höchstens 15 % der im Grundstellenplan für das Polizeipersonal vorgesehenen Stellen. Das Ergebnis der einzelnen Berechnungen wird aufgerundet.

Buchstabe c Nr. 2 kann anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht werden: * Im Grundstellenplan der Gemeinde X sind 22 Stellen vorgesehen. 20 Bedienstete sind effektiv im Dienst, d.h. 85 % der Stellen sind besetzt. * Ein eventueller Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann höchstens 15 % der im Grundstellenplan vorgesehenen Stellen betragen: 15 % von 22 = 3,30 oder aufgerundet: 4 Stellen als Polizeihilfsbediensteter. * Es wird beschlossen, einen Stellenplan mit 2 Hilfsbediensteten einzurichten: 2 Stellen von 22 = 9,09 % oder aufgerundet: 10 %.

In diesem Beispiel müssen die Öffnungszeiten des Polizeikommissariats um mindestens 10 % verlängert werden.

Der Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete ist ganz vom Grundstellenplan für Polizeibedienstete getrennt, dessen Anzahl Stellen die Anzahl Stellen in den Dienstgraden eines Polizeiinspektors oder eines Polizeihauptinspektors bedingt.

Diese Anzahl wird nicht bei der Berechnung der Anteile der Gemeinde an den finanziellen Beihilfen berücksichtigt, die ihr in Anwendung des Königlichen Erlasses (II) vom 27. September 1989 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden eine finanzielle Beihilfe des Staates für die Ausrüstung ihrer Polizeikorps beziehen können, gewährt werden.

IV. Einstellung von Polizeihilfsbediensteten auf Zeit Gemeinden, deren Bevölkerung während der touristischen Saison beträchtlich zunimmt, können für eine Dauer von höchstens vier Monaten Hilfsbedienstete auf Zeit einstellen. Die Einstellung dieses Personals auf Zeit ist mit der während der touristischen Saison der letzten Jahre festgestellten Zunahme der Bevölkerungszahl zu begründen.

Auch Gemeinden, die infolge au(ergewöhnlicher Ereignisse, die länger als vier Monate dauern, mit einem beträchtlichen Besucheranstieg rechnen, können für die Dauer dieser Ereignisse Hilfsbedienstete auf Zeit einstellen.

In bezug auf die Bedingungen und das Verfahren für die Anwerbung dieser Hilfsbediensteten auf Zeit sollten die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, insbesondere diejenigen, die die Ausbildung im Sinne der Artikel 5 § 2 und 6 und das Bestehen der einschlägigen Prüfung betreffen, eingehalten werden.

Eine praktische Ausbildung im Sinne von Artikel 5 § 3 des Erlasses ist angesichts der kurzen Dauer der Einstellung und angesichts der Tatsache, da( diese praktische Ausbildung vor allem im Hinblick auf eine definitive Ernennung vorgeschrieben ist, nicht unbedingt erforderlich.

Ferner müssen Polizeihilfsbedienstete auf Zeit eine Uniform tragen.

Der Königliche Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform der Polizeihilfsbediensteten findet in vollem Umfang Anwendung auf Polizeihilfsbedienstete auf Zeit.

Schlie(lich möchte ich darauf hinweisen, da( Polizeihilfsbedienstete nur entweder als statutarisches Personal oder als Personal auf Zeit, wie oben beschrieben, eingestellt werden können. Es liegt also auf der Hand, da( diese Polizeihilfsbediensteten auf Zeit nur durch einen befristeten Vertrag oder für eine ganz bestimmte Arbeit im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eingestellt werden können. Es dürfen also keine anderen Polizeihilfsbediensteten mit Vertrag eingestellt werden als die, die in Punkt IV erwähnt sind.

Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, L. Tobback.

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