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Circulaire du 29 avril 2003
publié le 25 mai 2016

Circulaire relative à l'éloignement de familles avec enfant scolarisé(s) de moins de 18 ans. - Intervention des services de police dans les écoles. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000320
pub.
25/05/2016
prom.
29/04/2003
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 AVRIL 2003. - Circulaire relative à l'éloignement de familles avec enfant(s) scolarisé(s) de moins de 18 ans. - Intervention des services de police dans les écoles. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 29 avril 2003 relative à l'éloignement de familles avec enfant(s) scolarisé(s) de moins de 18 ans. - Intervention des services de police dans les écoles (Moniteur belge du 13 juin 2003), tel qu'elle a été modifiée par la circulaire du 2 janvier 2016Documents pertinents retrouvés type circulaire prom. 02/01/2016 pub. 14/01/2016 numac 2016000010 source service public federal interieur Circulaire modifiant la circulaire du 29 avril 2003 relative à l'éloignement de familles avec enfant scolarisé(s) de moins de 18 ans. - Intervention des services de police dans les écoles fermer modifiant la circulaire du 29 avril 2003 relative à l'éloignement de familles avec enfant(s) scolarisé(s) de moins de 18 ans. - Intervention des services de police dans les écoles (Moniteur belge du 14 janvier 2016).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. APRIL 2003 - Rundschreiben über das Entfernen von Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen - Einsatz der Polizeidienste in Schulen Da es sich bei der Entfernung von Familien mit Kindern, die eine Schule besuchen, um eine delikate Angelegenheit handelt, die mit größtem Bedacht gehandhabt werden muss, finde ich es angemessen, bestimmte Grundsätze für die Polizeidienste aufzustellen.1. Allgemeine Grundsätze [Bei der Ausführung von Entfernungsmaßnahmen, von denen Kinder, die eine Schule besuchen, betroffen sind, hat der Einsatz vor oder nach der Unterrichtszeit zu erfolgen.Teil dieser Unterrichtszeit sind auch Praktika, Ausflüge sowie die außerschulische Betreuung. Ein Abholen der Kinder während der Unterrichtszeit in der Schule ist nicht gestattet.] Es wird empfohlen, nicht am Ausgang der Schule auf die Kinder zu warten. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn Gefahr besteht, dass das betreffende Kind an der Schule zurückgelassen wird, oder wenn seine Eltern es nicht mehr zu Hause in Empfang nehmen können, weil sie von der Polizei festgenommen worden sind.

Folgende Grundregeln müssen eingehalten werden: 1.1 Die Polizeidienste gehen mit der notwendigen Diskretion vor. Der Auftrag wird stets in Zivilkleidung ausgeführt, zudem müssen die Bediensteten ihre Eigenschaft anhand einer Legitimation, deren Inhaber sie sind, nachweisen, wie in Artikel 41 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehen. 1.2 Die Direktion der Schule wird jedes Mal von dem betreffenden Polizeidienst über den Auftrag in Kenntnis gesetzt, und zwar bevor der Einsatz am Ausgang der Schule beziehungsweise in ihrer Umgebung erfolgt; sie ist zudem in die Ausführung des Auftrags eingebunden, sodass eine bessere Begleitung des Kindes gewährleistet werden kann. 1.3 Bei der Ausführung des Auftrags sollten sich die Polizeibeamten nach Möglichkeit von einem Mitglied der Familie des betreffenden Kindes begleiten lassen. Wenn dies nicht möglich ist und aus den gesammelten Informationen hervorgeht, dass das betreffende Kind nicht ausreichend Deutsch, Französisch beziehungsweise Niederländisch oder gegebenenfalls Englisch beherrscht, versucht der Polizeidienst, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. [Zu diesem Zweck wendet er sich an das Personal des Sozialdienstes der Stadt beziehungsweise der Gemeinde oder an das spezialisierte Personal der Polizeidienste.] [1.4 Die Polizeibeamten sind aufgefordert, die Familien an einem Ort aufzunehmen, der den Bedürfnissen von Familien entspricht.] Die Direktion der Schule wird jedes Mal [vom Ausländeramt] informiert, wenn ein Kind, das die Schule besucht, infolge der Ausführung einer Entfernungsmaßnahme nicht mehr zur Schule kommt. 2. Zeitweilige Aussetzung der Ausführung einer Entfernungsmaßnahme Bei Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen, kann das Ausländeramt beschließen, die Ausführung einer [ersten] Entfernungsmaßnahme, die im Zeitraum zwischen dem Beginn der Osterferien und dem Ende des Schuljahres beschlossen wird, bis zum Ende des Schuljahres auszusetzen. Im Fall von Nachprüfungen kann das Ausländeramt eine Verlängerung erwägen.

Diese Regel kann nur auf Mitglieder der Kernfamilie des betreffenden Kindes angewandt werden.

Unter "Mitgliedern der Kernfamilie des betreffenden Kindes" versteht man: - die Eltern/das Elternteil, - den mit dem Elternteil zusammenwohnenden Lebenspartner, - die unter demselben Dach lebenden Geschwister, die noch keine eigene Familie haben, - die unter demselben Dach lebenden Verwandten in aufsteigender Linie. 3. Es wird erneut auf folgende relevante Dokumente hingewiesen: - Réglementation relative à l'accès aux établissements scolaires dans l'enseignement organisé ou subventionné par la Communauté française (Artikel 20 bis 24 des Dekrets vom 30.Juni 1998), - Omzendbrief d.d. 24 februari 2003 betreffende het recht op onderwijs voor kinderen zonder wettig verblijfsstatuut (Flämische Gemeinschaft).

Brüssel, den 29. April 2003 Der Minister des Innern A. DUQUESNE ________ [Punkt 1 und 2 abgeändert durch Rundschr. vom 2. Januar 2016 (B.S. vom 14. Januar 2016)]

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