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Circulaire du 29 janvier 2003
publié le 10 novembre 2003

Circulaire GPI 32 concernant les directives et les formalités à suivre dans le cadre de la procédure de statutarisation des membres du personnel du cadre administratif et logistique des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2003000254
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10/11/2003
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29/01/2003
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 JANVIER 2003. - Circulaire GPI 32 concernant les directives et les formalités à suivre dans le cadre de la procédure de statutarisation des membres du personnel du cadre administratif et logistique des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 32 du Ministre de l'Intérieur du 29 janvier 2003 concernant les directives et les formalités à suivre dans le cadre de la procédure de statutarisation des membres du personnel du cadre administratif et logistique des services de police (Moniteur belge du 7 février 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

29. JANUAR 2003 - Rundschreiben GPI 32 über die Richtlinien und Formalitäten, die im Rahmen des Verfahrens zur Statutarisierung der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste zu befolgen sind An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, 1.SITUATION Am 10., 11., 12. und 13. Dezember 2002 haben zahlreiche Vertragspersonalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste die so genannte "allgemeine" (funktionelle) Statutarisierungsprüfung abgelegt, und zwar pro Stufe und pro Sprachenregelung (Artikel XII.IV.2 ff. des RSPol).

Die Behörde hat sich in der Tat in letzter Zeit sehr bemüht, um diese Statutarisierungsprüfungen zu organisieren und die betroffenen Personalmitglieder darauf vorzubereiten. Verschiedene Infoblätter und Broschüren sind sogar erstellt worden, damit das Personal ausführlich informiert wird (siehe insbesondere die Informationsbroschüren "De l'administration communale vers la police locale"/"Van de gemeentelijke administratie naar de lokale politie" und "Statutarisation"/"Statutarisering").

Da die Ergebnisse der allgemeinen Statutarisierungsprüfung nun bekannt sind und wissend, dass der zweite so genannte "spezifische" Teil gerade begonnen hat, ist es angebracht, das Verfahren, das für die Ernennung der betroffenen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders einzuhalten ist, näher zu erklären. Dies ist auch das Ziel des vorliegenden Rundschreibens. 2. AUFFRISCHUNG DER PRINZIPIEN 2.1 Welche derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders sind von der Statutarisierung betroffen? Entsprechend den Bemühungen der Behörde wurde beschlossen, dass jedes vor dem 25. Oktober 2002 angeworbene Vertragspersonalmitglied als interner Bewerber an den Statutarisierungsprüfungen teilnehmen konnte, auch wenn dieses Personalmitglied kein statutarisierbares Amt bekleidete. All diese Personalmitglieder konnten also unterschiedslos als interne Bewerber an den Statutarisierungsprüfungen teilnehmen. Sie mussten lediglich an dem allgemeinen Teil teilnehmen: der funktionellen Prüfung. Dies betrifft: - einerseits diejenigen, die eine statutarisierbare Vollzeitstelle bekleiden (Personalmitglieder, die unter die Regelung der freiwilligen Viertagewoche, der Laufbahnunterbrechung oder der krankheitsbedingten Teilzeitbeschäftigung fallen, bekleiden in rechtlicher Hinsicht eine Vollzeitstelle). Personalmitglieder mit einem Vertrag zur Ersetzung eines Stelleninhabers, der nicht zum CALOG übergegangen wäre, können ebenfalls in diese Kategorie fallen, das heisst, wenn sie eine statutarisierbare Stelle bekleiden.

Diese Personalmitglieder werden in "Gruppe X" klassiert, - andererseits Personalmitglieder: * die eine durch zeitweilige oder wechselnde Mittel finanzierte Stelle (BVB) bekleiden, * mit einem oder mehreren Teilzeitarbeitsverträgen, * die für eine ganz bestimmte Arbeit eingestellt worden sind, * mit einem befristeten Arbeitsvertrag (insofern sie keine statutarisierbare Stelle im Stellenplan bekleiden, denn in diesem Fall gehören sie zur Gruppe X), * des Wartungspersonals, * der Restaurants, Kantinen und Messen, * mit einem Ersetzungsvertrag und die nicht in Gruppe X aufgeführt sind.

Diese Personalmitglieder werden in "Gruppe Y" klassiert.

Wenn ein Personalmitglied günstig eingestuft ist (siehe oben erwähnte Informationsbroschüre "Statutarisation"/ "Statutarisering") und zur Gruppe X gehört, wird es statutarisches Personalmitglied, das heisst, es muss in seinem eigenen Amt ernannt werden. Art und Ort der Arbeit bleiben unverändert.

Wer günstig eingestuft ist und zur Gruppe Y gehört, wird erst statutarisches Personalmitglied, wenn er eine "statutarische" Stelle durch Mobilität erhält. Den Personalmitgliedern der Gruppe Y, die bestanden haben und günstig eingestuft sind, wird also ein Statutarisierungsbrevet ausgestellt, das sie hinterher im Rahmen einer Mobilität geltend machen können. Die Gültigkeit dieses Brevets ist nicht zeitlich begrenzt.

Unbeschadet der Möglichkeit für BVB, durch Erlangung einer Stelle im Rahmen der Mobilität statutarisches Personalmitglied zu werden, besteht für sie wie für die Personen der Gruppe X auch die Möglichkeit, in ihrer eigenen Stelle statutarisches Personalmitglied zu werden. Dies ist nur möglich, wenn ihre Rechtsstellung regularisiert wird. Sie werden also nur unter Beibehaltung ihrer Stelle ernannt, sofern und wenn die Haushaltsmittel, das heisst die Zuschüsse, die die Gemeinden oder Polizeizonen für sie erhalten, von den zuständigen Behörden langfristig garantiert werden. 2.2 Zur Erinnerung verlaufen die Phasen der Ernennung der Bewerber folgendermassen: Phase 1: Die internen Bewerber, die so gut wie beziehungsweise besser als die externen Bewerber, die bestanden haben, eingestuft sind und deren Anzahl den Stellen entspricht, die innerhalb der betroffenen Stufe pro Sprachenregelung vakant sind, werden direkt nach Abschluss des allgemeinen Teils durch ihre jeweilige Ernennungsbehörde ernannt, insofern es sich um statutarisierbare Stellen handelt, die im Stellenplan vorgesehen sind. Hierbei geht es also um die erfolgreichen Prüfungsteilnehmer der Gruppe X. Phase 2: Andere interne und ebenfalls zur Gruppe X gehörende Bewerber werden hinterher ernannt, wenn sie für den allgemeinen Teil so gut wie beziehungsweise besser eingestuft sind als die externen Bewerber, die tatsächlich nach dem vorgesehenen Auswahlverfahren eingestellt werden, das weiter unten in Nr. 4.2 näher erläutert wird.

Phase 3: Wenn später ein in einer spezifischen Liste eingetragener externer Bewerber ernannt wird, werden die internen Bewerber der Gruppe X, die für den allgemeinen Teil so gut wie beziehungsweise besser als er eingestuft sind, ebenfalls ernannt (siehe Nr. 4.4 weiter unten). 3. TRAGWEITE DER STATUTARISIERUNG Statutarisch werden bedeutet, dass die CALOG-Personalmitglieder, die früher im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt wurden, ab jetzt einem Statut unterworfen sind. Ab der Ernennung ist das neue Statut vollständig anwendbar! Statutarisch werden oder "eingestuft werden" bedeutet ebenfalls, dass man eine neue Gehaltstabelle, ein neues Dienstalter in der Gehaltstabelle und ein neues finanzielles Dienstalter erhält.

Das allgemeine Dienstalter, das Dienstgradalter und das Stufenalter laufen weiter. Daher behält der Betreffende das als Personalmitglied erworbene Dienstalter.

Die CALOG-Personalmitglieder, die zur Gruppe X gehören und die sich vorher für die Beibehaltung ihres ursprünglichen Statuts entschieden haben, verlassen dieses Statut und fallen somit vollständig unter das neue Statut, insofern sie selbstverständlich bei den Statutarisierungsprüfungen günstig eingestuft worden sind.

Entsprechend den Bemühungen der Behörde (siehe Nr. 11 der Informationsbroschüre "Statutarisation"/ "Statutarisering") ist vor kurzem ein aktualisiertes Informationsblatt veröffentlicht worden, in dem der technische Charakter der Einstufung ausführlich erläutert und durch Zahlen veranschaulicht wird. In diesem Infoblatt werden ebenfalls die Probezeit, die Anzahl Krankheitsurlaubstage sowie die Änderung der Einstufung der CALOG-Personalmitglieder behandelt, die aus wallonischen Gemeinden stammen und die unter die Gehaltstabelle D4, D6 oder D7 fallen (siehe Artikel 470 des Programmgesetzes vom 24.

Dezember 2002, Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002). 4. VERFAHREN Verlauf und Weiterverfolgung 4.1 Die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei (DPR) hat vor kurzem eine nationale Liste der CALOG-Personalmitglieder verteilt, die - den ersten Angaben zufolge - der Gruppe X oder der Gruppe Y angehören, die allgemeine Statutarisierungsprüfung absolviert haben und zudem günstig eingestuft sind.

Die DPR hat zudem den betroffenen CALOG-Personalmitgliedern ein individuelles Schreiben zugeschickt, um ihnen für die Absolvierung und für die günstige Einstufung zu gratulieren, wobei sie den Personalmitgliedern der Gruppe X mitgeteilt hat, dass sie in Kürze ernannt werden (Phase 1 der Ernennung).

Anschliessend wird die DPR den Korpschefs der lokalen Polizei ein Schreiben übermitteln, um ihnen die genaue Namensliste ihrer CALOG-Personalmitglieder - diesmal pro Polizeizone - mitzuteilen, die für eine Ernennung in Betracht kommen. Parallel hierzu wird den betroffenen Direktoren der föderalen Polizei das gleiche Schreiben in Bezug auf die Namen der CALOG-Personalmitglieder ihrer Direktion übermittelt, die für eine Ernennung in Betracht kommen. 4.2 In der Zwischenzeit sind die externen Bewerber, die die allgemeine Statutarisierungsprüfung absolviert haben, seit Mitte Januar 2003 von der DPR aufgefordert worden, den Test der kognitiven Fähigkeiten und den Persönlichkeitstest abzulegen. Danach werden sie gegebenenfalls die letzten Auswahlprüfungen ablegen müssen, und zwar das Bewerbungsgespräch in der Polizeizone oder in der Direktion der föderalen Polizei, in der sie sich um eine am 12. Oktober 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte vakante Stelle beworben haben.

Nach Absolvierung der Tests der kognitiven Fähigkeiten erhalten die erfolgreichen Prüfungsteilnehmer von der DPR eine Bescheinigung mit dem Datum, an dem sie diese Tests bestanden haben. 4.3 Die DPR übermittelt den betroffenen Korpschefs der lokalen Polizei und den betroffenen Direktoren der föderalen Polizei die Resultate der Tests der kognitiven Fähigkeiten und die Persönlichkeitsprotokolle, damit sie anhand dieser Unterlagen zur Einladung und zur Auswahl der Bewerber um die in ihrem Korps beziehungsweise ihrer Direktion vakante Stelle übergehen können. 4.4 Die externen Bewerber, die sich um eine in einem Korps der lokalen Polizei beziehungsweise in einer Direktion der föderalen Polizei für vakant erklärte Stelle (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 12. Oktober 2002) beworben haben und für dieses Amt zwar für tauglich befunden worden sind, jedoch letztlich nicht eingestellt worden sind, werden in eine spezifische Liste eingetragen, die ab dem Datum der oben erwähnten Bescheinigung über die kognitiven Fähigkeiten zwei Jahre gültig ist.Diese Bewerber werden durch den Besitz der oben erwähnten Bescheinigung von diesen Prüfungen befreit und bei einer späteren Vakanz einer Stelle der Stufe, in der sie sich im Rahmen der Statutarisierungsprüfungen beworben hatten, berücksichtigt.

Zu diesem Zweck speichert die DPR auf ihrer Internetseite www.jobpol.be alle Stellen, die bei der föderalen beziehungsweise lokalen Polizei pro Stufe und Provinz vakant sind.

Falls also ein zwar für tauglich befundener, aber nicht eingestellter externer Bewerber in der oben erwähnten spezifischen Liste eingetragen ist und die Stelle, um die er sich im Anschluss an die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom 12. Oktober 2002 beworben hat, (aufgrund eines Rücktritts, ...) erneut für vakant erklärt wird, muss diese Liste als eine wahre Anwerbungsreserve betrachtet werden und kann der externe Bewerber ohne weiteres für diese Stelle eingestellt werden, da er das gesamte Auswahlverfahren bereits abgeschlossen hat.

Ein externer Bewerber, der nach dem Auswahlverfahren für eine im Belgischen Staatsblatt vom 12. Oktober 2002 für vakant erklärte Stelle für untauglich befunden worden ist, kann sich hingegen nur um eine andere Stelle bewerben, die natürlich mit seiner Stufe übereinstimmt.

Dieser Bewerber kann also nur eingestellt werden, nachdem er das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen hat, das heisst, nachdem er von dem betroffenen Korps der lokalen Polizei oder der betroffenen Direktion der föderalen Polizei aufgefordert worden ist, die letzten Auswahlprüfungen abzulegen. 4.5 Wenn ein Polizeikorps oder eine Direktion nach einem erfolglosen Mobilitätszyklus beschliesst, einen solchen externen Bewerber einzustellen und zu ernennen, muss es beziehungsweise sie die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung - CALOG-Dienst (DPMC) - darüber informieren, damit diese die notwendigen Massnahmen im Rahmen der Phase 2 oder 3 der Ernennung treffen kann.

Wenn ein externer Bewerber eine Stelle erhält, wird in der Tat Phase 2 oder 3 der Ernennung der internen CALOG-Personalmitglieder ausgelöst, das heisst, sie werden ernannt, insofern sie für den allgemeinen Teil der Statutarisierungsprüfungen so gut wie beziehungsweise besser eingestuft sind als die externen Bewerber, die tatsächlich eingestellt worden sind.

Anschliessend benachrichtigt die DPMC die betroffenen lokalen Polizeikorps beziehungsweise die betroffenen Direktionen, dass bestimmte Mitglieder ihres CALOG-Personals im Rahmen der Phase 2 oder 3 für eine Ernennung in Betracht kommen.

Die Informationspflicht der Polizeizonen gegenüber der DPMC ist im Fall einer Anwerbung äusserst wichtig, da die Einstellung eines externen Bewerbers in einer bestimmten Zone entweder die Statutarisierung zahlreicher interner CALOG-Personalmitglieder (Gruppe X) in dieser Zone, in anderen Zonen oder auch bei der föderalen Polizei mit sich bringen kann oder zur Ausstellung des Statutarisierungsbrevets an die internen CALOG-Personalmitglieder der Gruppe Y, die die allgemeine Statutarisierungsprüfung absolviert haben, führen kann. Ich bestehe daher darauf, dass die DPMC so gut wie möglich informiert wird (Adresse: DPMC - CALOG-Dienst: Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 BRÜSSEL - Fax: 02/642 61 34).

Zudem fordere ich die Korpschefs der lokalen Polizei und die Direktoren der föderalen Polizei auf, die Bewerbungen weiterzuverfolgen, wobei sie die externen Bewerber über ihr Auswahlresultat auf dem Laufenden halten müssen, damit sie sich orientieren und danach gegebenenfalls um andere Stellen bewerben können. Hier und da wird nämlich festgestellt, dass viele Bewerber, die nicht eingestellt werden, in Unwissenheit gelassen werden.

ERNENNUNG 4.6 Es kommt der betroffenen Behörde zu, zu überprüfen, ob die vom Statutarisierungsverfahren betroffenen internen CALOG-Personalmitglieder alle Bedingungen erfüllen, das heisst: rechtsgültige Einschreibung für die Prüfungen, Zugehörigkeit zur Gruppe X oder Y, erfolgreicher Abschluss der Prüfungen und günstige Einstufung.

Was die Rechtsgültigkeit der Einschreibungen, den erfolgreichen Abschluss der Prüfungen und die günstige Einstufung betrifft, so befinden sich diese Angaben in den Unterlagen, die die DPR den verschiedenen Korpschefs der lokalen Polizei übermittelt hat.

Allerdings muss die Zugehörigkeit eines Personalmitglieds zu der Gruppe X oder Y genauer überprüft werden. Hierbei muss nachgegangen werden, ob ein Personalmitglied eine statutarische Stelle bekleidet, das heisst eine Stelle, die als solche im Stellenplan des betroffenen Korps oder der betroffenen Direktion vorgesehen ist.

Die Korpschefs der lokalen Polizei müssen der DPMC also nach einer letzten ausführlichen Überprüfung die Liste der zur Gruppe Y gehörenden CALOG-Personalmitglieder übermitteln. Diese Informationen sind unentbehrlich, damit die DPR daraufhin den Personalmitgliedern, die günstig eingestuft sind, und danach ebenfalls den anderen Mitgliedern der Gruppe Y, die ursprünglich nicht günstig eingestuft waren, aber während der Phasen 2 und 3 noch für eine Ernennung in Betracht kommen, das in Nr. 2.1 erwähnte Statutarisierungsbrevet ausstellen kann.

In Bezug auf die föderale Polizei muss die DPMC überprüfen, wer von den CALOG-Personalmitgliedern tatsächlich zur Guppe Y gehört. 4.7 Die Ernennungsbehörde ist in Artikel I.I.1 Nr. 12 RSPol bestimmt worden, in dem insbesondere auf Artikel II.I.11 RSPol und auf Artikel 56 des Gesetzes über die integrierte Polizei verwiesen wird.

In Bezug auf die föderale Polizei: Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders werden vom Minister des Innern ernannt.

Die Direktion des juristischen Dienstes, der Streitsachen und der Statuten der föderalen Polizei wird daher den Ministeriellen Erlass vorbereiten, in dessen Anlage die Liste mit den Namen aller zu ernennenden CALOG-Personalmitglieder der föderalen Polizei unter Angabe ihres Dienstgrades und ihrer neuen Gehaltstabelle aufgeführt ist.

In Bezug auf die lokale Polizei: Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders werden vom Gemeinderat (für Eingemeindezonen) oder vom Polizeirat (für Mehrgemeindezonen) ernannt.

Die Gemeinde- und Polizeiräte sind also beauftragt, die Beschlüsse zur Ernennung der CALOG-Personalmitglieder ihrer jeweiligen Polizeizone zu erstellen.

Zu diesem Zweck müssen sie sich an die beigefügten Muster halten.

Muster A bezieht sich auf Phase 1 der Ernennung der CALOG-Personalmitglieder der Gruppe X, während Muster B sich auf Phase 2 und 3 der Ernennung dieser Personalmitglieder bezieht.

Zudem müssen die Korpschefs der lokalen Polizei dem Sozialsekretariat GPI (DMFS) wie üblich alle rechtsgültigen Ernennungsunterlagen zur weiteren Veranlassung übermitteln.

In Bezug auf die Personalmitglieder der Gruppe Y, die bei Erlangung einer Stelle im Rahmen der Mobilität ernannt werden müssen, handelt die Ernennungsbehörde, wie es im Rahmen des Mobilitätsverfahrens üblich ist. Zudem vermerkt sie den Besitz des in Nr. 2.1 erwähnten Statutarisierungsbrevets, den Dienstgrad und die Gehaltstabelle sowie die Angaben in Bezug auf das Statutarisierungsverfahren (siehe Muster B). 4.8 Danach schlage ich vor, im Rahmen der Ernennungsphase 1 alle erfolgreichen Teilnehmer der allgemeinen Statutarisierungsprüfung, die der Gruppe X angehören, am selben Tag zu ernennen, und zwar am 1.

April 2003. Dadurch wird eine einheitliche Ernennung ermöglicht, werden Spannungen oder Dysfunktionen vermieden und wird der Arbeitsaufwand bei Regularisierungen in Grenzen gehalten.

In Bezug auf das Datum der Ernennung der internen CALOG-Personalmitglieder (Gruppe X) im Rahmen der Ernennungsphasen 2 und 3 muss von Fall zu Fall vorgegangen und das Datum von der betroffenen Ernennungsbehörde festgelegt werden. 5. PROBEZEIT Gemäss den geltenden Verordnungsbestimmungen gilt für die im Rahmen des Statutarisierungsverfahrens ernannten CALOG-Personalmitglieder eine Probezeit von drei bis zwölf Monaten je nach Stufe. Während dieser Zeit werden die Personalmitglieder auf Probe von einem Mentor betreut, der Bewertungen und Berichte über die Probezeit erstellen muss. Dies hat natürlich sowohl für die lokale als auch für die föderale Polizei erhebliche finanzielle (Mentorzulage) und funktionelle Auswirkungen (hoher Arbeitsaufwand).

Aus diesem Grund habe ich beschlossen, die CALOG-Personalmitglieder der Gruppe X, die ihre jetzige Stelle nach Absolvierung der allgemeinen Statutarisierungsprüfung behalten, von dieser Probezeit zu befreien. Die meisten von ihnen bekleiden ihr Amt nämlich bereits seit mehreren Monaten oder sogar Jahren, meistens äusserst zufriedenstellend.

Diese Befreiung gilt hingegen nicht für die Personalmitglieder der Gruppe Y. Diese müssen für eine Ernennung ihre jetzige Stelle verlassen und ihr Statutarisierungsbrevet im Rahmen der Mobilität geltend machen. Es spricht für sich, dass eine Probezeit hier ihren ganzen Sinn behält. 6. Schliesslich möchte ich nochmals die Wichtigkeit der CALOG-Personalmitglieder für eine reibungslose Arbeit der Polizeidienste unterstreichen und hoffe, dass dieser erste Schritt bei den Ernennungen im Rahmen des Statutarisierungsverfahrens diese Personalmitglieder noch mehr motivieren wird. Der Minister A. DUQUESNE

ANLAGE 1 MUSTER A Provinz Bezirk Gemeinde BESCHLÜSSE DES GEMEINDERATS/POLIZEIRATS Sitzung vom xx.xx.xxxx Anwesende: Betrifft: Ernennung bestimmter Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizei und Zuteilung von Dienstgraden und Gehaltstabellen an diese Personalmitglieder ..., Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 56;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel I.I.1 Nr. 12, II.III.1, XII.II.38 Absatz 2 Nr. 1, XII.II.44 Absatz 2 Nr. 1, XII.II.51 Absatz 2 Nr. 1, XII.II.58 Absatz 2 Nr. 1 und XII.IV.2 bis 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Bestimmung der Gehaltstabellen für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste;

Aufgrund des gemeinsamen Beschlusses des Ministers des Innern und des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 7. August 2002, der in Artikel XII.IV.3 RSPol erwähnt ist;

Aufgrund der am 10., 11., 12. und 13. Dezember 2002 pro Stufe und pro Sprachrolle durchgeführten Auswahlprüfungen;

Aufgrund der Mitteilung Nr. xxxx der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei (DPR) vom xx.xx.xxxx, in der pro Polizeizone die Liste der CALOG-Personalmitglieder aufgeführt ist, die bei der Statutarisierungsprüfung günstig eingestuft worden sind (Phase 1);

In der Erwägung, dass die nachstehenden CALOG-Personalmitglieder alle Verordnungsbedingungen erfüllen, um statutarische Personalmitglieder zu werden, BESCHLIESST DER GEMEINDERAT / POLIZEIRAT: Folgende Personen werden mit Wirkung vom 1. April 2003 ernannt: 1. Stufe A 1.1 Gemeinsamer Dienstgrad: Name, Vorname, Gehaltstabelle 1.2 Spezifische Dienstgrade: Name, Vorname, Gehaltstabelle 2. Stufe B 2.1 Gemeinsamer Dienstgrad: Name, Vorname, Gehaltstabelle 2.2 Spezifische Dienstgrade: Name, Vorname, Gehaltstabelle 3. Stufe C 3.1 Gemeinsamer Dienstgrad: Name, Vorname, Gehaltstabelle 3.2 Spezifische Dienstgrade: Name, Vorname, Gehaltstabelle 4. Stufe D 4.1 Gemeinsamer Dienstgrad: Name, Vorname, Gehaltstabelle 4.2 Spezifische Dienstgrade: Name, Vorname, Gehaltstabelle

ANLAGE 2 MUSTER B Provinz Bezirk Gemeinde BESCHLÜSSE DES GEMEINDERATS/POLIZEIRATS Sitzung vom xx.xx.xxxx Anwesende: Betrifft: Ernennung bestimmter Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizei und Zuteilung von Dienstgraden und Gehaltstabellen an diese Personalmitglieder ..., Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 56;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel I.I.1 Nr. 12, II.III.1, XII.II.38 Absatz 2 Nr. 1, XII.II.44 Absatz 2 Nr. 1, XII.II.51 Absatz 2 Nr. 1, XII.II.58 Absatz 2 Nr. 1 und XII.IV.2 bis 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Bestimmung der Gehaltstabellen für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste;

Aufgrund des gemeinsamen Beschlusses des Ministers des Innern und des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 7. August 2002, der in Artikel XII.IV.3 RSPol erwähnt ist;

Aufgrund der am 10., 11., 12. und 13. Dezember 2002 pro Stufe und pro Sprachrolle durchgeführten Auswahlprüfungen;

Aufgrund der Mitteilung Nr. xxxx der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung - CALOG-Dienst (DPMC) - vom xx.xx.xxxx, in der die Liste der CALOG-Personalmitglieder aufgeführt ist, die im Rahmen der Phase 2 oder 3 der Statutarisierungsprüfung fortan statutarische Personalmitglieder werden können;

In der Erwägung, dass die nachstehenden CALOG-Personalmitglieder alle Verordnungsbedingungen erfüllen, um statutarische Personalmitglieder zu werden, BESCHLIESST DER GEMEINDERAT / POLIZEIRAT: Folgende Personen werden mit Wirkung vom xx.xx.xxx ernannt: 1. Stufe A 1.1 Gemeinsamer Dienstgrad: Name, Vorname, Gehaltstabelle 1.2 Spezifische Dienstgrade: Name, Vorname, Gehaltstabelle 2. Stufe B 2.1 Gemeinsamer Dienstgrad: Name, Vorname, Gehaltstabelle 2.2 Spezifische Dienstgrade: Name, Vorname, Gehaltstabelle 3. Stufe C 3.1 Gemeinsamer Dienstgrad: Name, Vorname, Gehaltstabelle 3.2 Spezifische Dienstgrade: Name, Vorname, Gehaltstabelle 4. Stufe D 4.1 Gemeinsamer Dienstgrad: Name, Vorname, Gehaltstabelle 4.2 Spezifische Dienstgrade: Name, Vorname, Gehaltstabelle

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