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Circulaire du 29 septembre 2005
publié le 12 janvier 2006

Circulaire GPI 45 concernant les directives à suivre dans le cadre de la mise en place du Secrétariat de la police intégrée, structurée à deux niveaux . - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2005000759
pub.
12/01/2006
prom.
29/09/2005
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 SEPTEMBRE 2005. - Circulaire GPI 45 concernant les directives à suivre dans le cadre de la mise en place du Secrétariat de la police intégrée, structurée à deux niveaux (SSGPI). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 45 du Ministre de l'Intérieur du 29 septembre 2005 concernant les directives à suivre dans le cadre de la mise en place du Secrétariat de la police intégrée, structurée à deux niveaux (SSGPI) (Moniteur belge du 7 octobre 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès du commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

29. SEPTEMBER 2005 - Rundschreiben GPI 45 über die Richtlinien, die im Rahmen der Einrichtung des Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (SSGPI) zu befolgen sind An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, 1.Gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Kontext Die Artikel 149quater bis 149nonies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP), eingefügt in dieses Gesetz durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, bilden die Rechtsgrundlage für die neue Ausrichtung und die neuen Regeln über die Arbeitsweise des Sozialsekretariats der Polizeidienste, das von nun an « Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei » genannt wird und die amtliche Abkürzung « SSGPI » trägt.

Die Gründe für die Existenz eines solchen Sekretariats für alle Polizeidienste sind hinreichend bekannt. Um seine Arbeitsweise zu optimieren und seine Transparenz zu erhöhen, hat der Gesetzgeber jedoch beschlossen, der föderalen Polizei das Sekretariat zu entziehen und neue Verantwortungsstrukturen zu schaffen. Dazu ist in Artikel 481 des oben erwähnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 eine Übergangsregelung vorgesehen. 2. Ziel des Rundschreibens Dieses Rundschreiben hat zum Ziel, auf der Grundlage der mir mittels Artikel 149quater Absatz 2 GIP zugewiesenen Zuständigkeit für Organisation, Arbeitsweise und allgemeine Verwaltung diesbezügliche Leitlinien und Informationen zu liefern. Aufgrund des In-Kraft-Tretens der oben erwähnten Gesetzesbestimmungen am 1. Januar 2005 halte ich es angesichts der vom Gesetzgeber angestrebten Ziele jedenfalls für erforderlich, die neue Regelung so schnell wie möglich umzusetzen. Dieses Rundschreiben hat ausserdem zum Ziel, das SSGPI in Erwartung der notwendigen verordnungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen und innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen in diesem neuen gesetzlichen Kontext funktionsfähig zu machen.

Dabei gehen, wie weiter unten ausgeführt, Kontinuität und Erneuerung Hand in Hand und werden die Übergangsbestimmungen eingehalten.

Die Erläuterungen und Leitlinien betreffen der Reihe nach den dienstleitenden Direktor des SSGPI, das Personal des SSGPI und schliesslich den « SSGPI-Ausschuss »; ihr Inhalt ist funktioneller und/oder statutarischer und/oder organisatorischer Art. 3. Der dienstleitende Direktor Aufgrund von Artikel 149quater GIP wird die tägliche Verwaltung des SSGPI dem dienstleitenden Direktor anvertraut, der unmittelbar dem Minister des Innern Rechenschaft ablegt.Dieses direkte funktionelle Weisungsverhältnis gilt tatsächlich ab dem 1. Januar 2005 und erfolgt konkret über das ATS. In Erwartung der Ausführungserlasse betreffend Artikel 149quinquies Absatz 6 und Artikel 149septies Absatz 2 und ebenso auf der Grundlage der Übergangsbestimmung von Artikel 481 des oben erwähnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 nimmt Herr Robert ELSEN als Dienst tuender DMFS-Dienstleiter die Funktion des Dienst tuenden dienstleitenden Direktors innerhalb der DMF-Direktion der föderalen Polizei wahr, und zwar auf organisatorischer und statutarischer Ebene.

Da in Artikel 481 festgelegt wird, dass der DMFS-Dienst in einer Übergangsperiode die Aufgaben des SSGPI wahrnimmt, wird er sich bei der Ausübung seiner Funktionen, wie im neuen Artikel 149octies GIP festgelegt, an die Aufträge des SSGPI halten und sich notfalls intensiv mit dem ATS absprechen. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen wird er dem DMF-Direktor regelmässig Bericht erstatten.

Es wird niemanden überraschen, dass diese Kontinuität nicht zuletzt auf die derzeit im Gang befindlichen « Regularisierungen 2001 » und die Aufspaltung der Haushaltsstrukturen zurückzuführen ist. 4. Das Personal des SSGPI Das Gesetz legt die Zusammensetzung des Personals (Artikel 149septies GIP) und den Zeitpunkt seines Übergangs zum SSGPI, das heisst, nach der Festlegung seines Stellenplans (siehe oben erwähnten Artikel 481) und der notwendigen Ausführungsbestimmungen und diesbezüglichen Bestellungserlasse, fest. Es ist somit offensichtlich, dass die derzeitigen DMFS-Mitglieder genau wie der dienstleitende Direktor vorerst weiterhin zur föderalen Polizei gehören und dass sich für sie in statutarischer Hinsicht noch nichts geändert hat: Sie behalten ihre derzeitigen Befugnisse bei der Bewertung, der Disziplin, der Gewährung von Urlaub, der Verwaltung usw. Alle statutarischen Anwendungen für das DMFS-Personal bleiben daher in den derzeitigen Strukturen CG-DGM-DMF-DMFS eingebettet.

Die Generaldirektoren des Personals und der materiellen Mittel der föderalen Polizei (DGP und DGM) werden die Personalmitglieder, die von den bevorstehenden Änderungen und den damit verbundenen Folgen betroffen sind, zum geeigneten Zeitpunkt genau informieren. 5. Der SSGPI-Ausschuss 5.1 Erneuerung Da die oben erwähnten Nummern 3 und 4 Kontinuität mit einem allerdings geänderten funktionellen Weisungsverhältnis gewährleisten, ist die Einrichtung des SSGPI ein wichtiges neues Konzept. Meines Erachtens ist es sinnvoll, das neue Organ de facto bereits ins Leben zu rufen, da es im Lichte der oben erwähnten ratio legis unverzichtbar ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt damit, die Rechtmässigkeit der Arbeitsstrukturen zu erhöhen und die Verantwortlichkeiten richtig zu verteilen.

Gemäss Artikel 149quinquies und Artikel 149sexies wird die Arbeit des SSGPI von nun an von einem gemischten Beratungs- und Kontrollausschuss namens « SSGPI-Ausschuss » verfolgt. Der SSGPI-Ausschuss leitet seine Stellungnahmen und Bemerkungen direkt an mein Amt weiter. Ziel ist es also, mir über ein differenziertes und multidisziplinäres Organ mit lokalen und föderalen Vertretern, die in proportionalem Verhältnis zur Anzahl bearbeiteter Personalakten stehen (2/3 gegenüber 1/3), nützliche und rechtmässige Stellungnahmen vorzulegen, die in der Folge zu einer konstanten Verbesserung der Arbeit des SSGPI in all ihren Aspekten beitragen müssen.

Dabei kann bereits an Stellungnahmen bezüglich der verschiedenen Feststellungen und Empfehlungen im Deloitte & Touche-Bericht, bezüglich des Stellenplans, der notwendigen Ausführungserlasse in Sachen SSGPI, der vom Ausschuss selbst eingebrachten Fragen wie der Zusammenarbeit mit Dritten (besondere Rechnungsführer, die ZDFA, die LASSPLV usw.) oder die von mir vorgelegten spezifischen Begutachtungsanträge gedacht werden. 5.2 Zusammensetzung Aufgrund der vom Gesetzgeber bereits vorgegebenen Richtpunkte in Bezug auf die Zusammensetzung des SSGPI-Ausschusses und unter Berücksichtigung der sich in Vorbereitung befindenden Erlasse mit Verordnungscharakter wird der Ausschuss vorzeitig wie folgt zusammengesetzt: - zwölf Mitglieder auf Ebene der lokalen Polizei, darunter vier Bürgermeister, vier Korpschefs und vier besondere Rechnungsführer, die sämtlich vom Bürgermeisterbeirat benannt worden sind, - sechs nicht zum SSGPI gehörende Mitglieder der föderalen Polizei, die von mir auf Vorschlag des Generalkommissars benannt worden sind, - der dienstleitende Direktor, ohne Stimmrecht, - ein Vertreter pro repräsentativer Gewerkschaftsorganisation, ohne Stimmrecht.

In diesem Zusammenhang werde ich in Kürze den Vorsitzenden des Bürgermeisterbeirats und den Generalkommissar der föderalen Polizei sowie die jeweiligen Vorsitzenden der betroffenen Gewerkschaften anschreiben und sie mit den nötigen Spezifikationen darum bitten, mir ihre Benennungen und Vorschläge so schnell wie möglich zu übermitteln.

In diesem Rahmen müssen einige Vorschriften berücksichtigt werden. Die Zusammenstellung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt unter Einhaltung der sprachlichen Parität. Ausserdem versteht es sich von selbst, dass es eine gleichmässige Verteilung auf die verschiedenen Korpsarten (« Grösse ») geben muss. Laut Gesetz darf es sogar nur einen Entsandten pro Korps oder pro Dienst geben.

Die vier Bürgermeister benennen anschliessend aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden des SSGPI-Ausschusses, die zu verschiedenen Sprachrollen gehören.

Alle Benennungen werden anschliessend im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. 5.3 Arbeitsweise Ich halte es nicht für angebracht, in dieser Übergangsphase starre Arbeitsregeln vorzuschreiben. Das Gesetz enthält übrigens bereits einige Regeln, unter anderem hinsichtlich des Rechts auf Akteneinsicht und hinsichtlich des Stimmrechts.

Wie üblich werden die Stellungnahmen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Ausserdem halte ich es für nützlich, für die Ausschussmitglieder die Möglichkeit vorzusehen, abweichende Meinungen auf Wunsch protokollieren zu lassen.

In Erwartung eines verordnungsrechtlichen Verfahrens überlasse ich es dem SSGPI-Ausschuss ferner, seine eigene pragmatische Arbeitsweise festzulegen.

Bezüglich der Sekretariatsarbeit kann der Ausschuss in der Zwischenzeit aus den DMFS-Mitgliedern einen planmässigen Sekretär des SSGPI und einen Stellvertreter in Anspruch nehmen. Der dienstleitende Direktor benennt diese Personen so schnell wie möglich und teilt dem ATS ihre Angaben mit.

Ich beauftrage ihn ausserdem damit, dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern des SSGPI-Ausschusses eventuelle, in Ausübung ihrer Funktionen entstehende Fahrtkosten gemäss Artikel XI.IV.106 RSPol zu Lasten des Haushaltsplans Abschnitt 17 - Föderale Polizei und integrierte Arbeitsweise - Organisationsbereich 55 (SSGPI) - zurückerstattet werden. 6. Schlussfolgerung Es ist offensichtlich, dass die oben erwähnten neuen Konzepte bezüglich der Verwaltung der Entlohnung des Personals der Polizeidienste die integrierte administrative Funktionsweise der neu gegliederten Polizei verbessern soll.Darum wünsche ich, dass alle in diesem Rundschreiben erwähnten Personen trotz der halboffiziellen Übergangssituation sich ihre Aufgabe zu Herzen nehmen und auf intelligente und konstruktive Weise zur Ausarbeitung von Konzepten beitragen, die nach dem Willen des Gesetzgebers die künftige Arbeitsweise des SSGPI unterstützen sollen.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, vorliegendes Rundschreiben so schnell wie möglich an alle Bürgermeister ihres Amtsbereichs zu verteilen.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem dieses Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, im Verwaltungsblatt anzugeben.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

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