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Circulaire du 30 décembre 1997
publié le 05 novembre 1998

Circulaire relative à la lutte contre l'usage frauduleux de documents d'identité et de voyage émis par des pays membres de l'Union européenne ou imitant ceux-ci. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1998000444
pub.
05/11/1998
prom.
30/12/1997
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


30 DECEMBRE 1997. - Circulaire relative à la lutte contre l'usage frauduleux de documents d'identité et de voyage émis par des pays membres de l'Union européenne ou imitant ceux-ci. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 30 décembre 1997 relative à la lutte contre l'usage frauduleux de documents d'identité et de voyage émis par des pays membres de l'Union européenne ou imitant ceux-ci (Moniteur belge du 14 février 1998), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 30. DEZEMBER 1997 - Rundschreiben über die Bekämpfung des betrügerischen Gebrauchs von Identitäts- und Reisedokumenten, die von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgegeben werden oder die diese nachahmen An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs 1.Allgemeiner Kontext Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bietet unleugbare Vorteile im Vergleich zu der Lage eines Ausländers, der eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzt, so zum Beispiel den freien Personenverkehr, den Zugang zum Arbeitsmarkt, das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, und den Zugang zu den Systemen der sozialen Sicherheit.

Das Verfahren der Eintragung bei einer Gemeindeverwaltung wird ebenfalls erleichtert (und beschleunigt). Einerseits wird nämlich im Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehen, dass der Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, nach Einsicht in die für seine Einreise erforderlichen Dokumente ins Fremdenregister eingetragen wird und ihm eine Registrierungsbescheinigung ausgehändigt wird (Artikel 45, 46, 51, 55, 63 und 64). Andererseits kann der Niederlassungs- oder Aufenthaltsantrag binnen sechs Monaten zur Ausstellung eines Niederlassungs- oder Aufenthaltsscheins und zur Eintragung ins Bevölkerungsregister führen.

All diese Gründe bewegen bestimmte Ausländer dazu, sich ein Identitäts- oder Reisedokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eine Nachahmung davon auf betrügerische Weise zu verschaffen und den Aufenthalt oder die Niederlassung im Königreich auf der Grundlage dieser Dokumente zu beantragen.

Die Schwäche des Systems liegt in der Tatsache, dass die Gemeindeverwaltungen sich in der Unmöglichkeit befinden, im Augenblick der Einreichung des Niederlassungs- oder Aufenthaltsantrags systematisch Kontakt mit den Behörden der betreffenden europäischen Staaten aufzunehmen, um die Echtheit der vorgelegten Dokumente nachzuprüfen.

Damit die Glaubwürdigkeit der europäischen Staatsbürgerschaft gewährleistet wird und die damit verbundenen Vorteile geschützt werden, müssen demzufolge Massnahmen getroffen werden, damit die Echtheit der europäischen Identitätsdokumente, die bei Einreichung eines Niederlassungs- oder Aufenthaltsantrags von einer Person vorgelegt werden, die sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgibt, systematisch nachgeprüft wird. 2. Nachprüfungsverfahren bei Einreichung eines Niederlassungs- oder Aufenthaltsantrags, der von einem Ausländer eingereicht wird, der sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgibt Wenn ab dem 1.Januar 1998 ein Ausländer bei einer Gemeindeverwaltung als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorstellig wird, um die Niederlassung oder den Aufenthalt im Königreich zu beantragen, muss die Gemeindeverwaltung: - den Ausländer seinen Antrag einreichen lassen, - eine Fotokopie des nationalen Personalausweises oder - wenn es sich um einen nationalen Pass handelt - dessen Vorsatzblattes und der Seite mit den persönlichen Daten machen, - den Ausländer bitten, ihr ein neueres Passfoto auszuhändigen.

Die Gemeindeverwaltung übermittelt unverzüglich die Kopie des nationalen Personalausweises (oder der entsprechenden Seiten des Passes) und des Passfotos dem Polizeidienst, der gemäss den Vereinbarungen innerhalb der Interpolizeizonen am besten imstande ist, einen eventuellen Betrug zu ermitteln und festzustellen und eine diesbezügliche Untersuchung durchzuführen.

Dieser lokale Polizeidienst übermittelt wöchentlich die gesammelten Dokumente dem Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst/Nationaler Dienst für falsche und gefälschte Identitätsdokumente (APUD/NDFGID), rue Royale 47, 1000 Brüssel.

Der APUD nimmt dann Kontakt mit den zuständigen nationalen Behörden der betreffenden europäischen Staaten auf, um zu bestimmen, ob der Personalausweis oder der Pass der Person, die ihn vorgelegt hat, gesetzlich ausgestellt wurde.

Der APUD teilt dem Ausländeramt, dem lokalen Polizeidienst, der mit ihm Kontakt aufgenommen hat, und dem Zentralen Büro « Menschenhandel » des Zentralen Ermittlungsbüros des Generalstabs der Gendarmerie das Ergebnis des an die zuständigen nationalen Behörden gerichteten Antrags und den Untersuchungsbericht mit.

Das eingeführte Verfahren ist keine Bedingung für die Ausstellung der Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, und das Ausbleiben einer Antwort des APUD/NDFGID binnen sechs Monaten nach Einreichung des Niederlassungs- oder Aufenthaltsantrags darf kein Grund für die Verweigerung der Ausstellung der vorerwähnten Karte sein. 3. Folgen des betrügerischen Gebrauchs eines europäischen Identitäts- oder Reisedokuments A.Wenn festgestellt worden ist, dass ein Ausländer Identitäts- oder Reisedokumente eines Migliedstaates der Europäischen Union auf betrügerische Weise gebraucht hat beziehungsweise dass diese gestohlen oder nachgeahmt worden sind, geht das Ausländeramt wie folgt vor: - Gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister beantragt es seine Streichung aus dem Bevölkerungs- und Fremdenregister der Gemeinde, in der er sich aufhält. - Es trifft die notwendigen administrativen Massnahmen.

B. Nach Absprache mit dem Ausländeramt geht der lokale Polizeidienst wie folgt vor: - Er führt die administrativen und gerichtlichen Handlungen aus, die nicht nur für die Feststellung der wahren Identität des Ausländers, sondern auch für seine Festnahme (im Hinblick auf seine Rückführung zur Grenze) erforderlich sind. - Er entzieht den Niederlassungs- oder Aufenthaltsschein, falls der Ausländer ihn schon erhalten hat. Die Behörde, die den Schein entzieht, muss eine Entzugsbescheinigung ausstellen, die in Anlage 37 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehen ist. - Er entzieht das Identitätsdokument, das dem Niederlassungs- oder Aufenthaltsantrag zugrunde liegt. 4. Beurteilungsperiode Nach Ablauf einer Periode von drei Monaten werden dem Minister des Innern alle Elemente mitgeteilt werden müssen, die es ihm ermöglichen, das System zu beurteilen.Gegebenenfalls wird das durch vorliegendes Rundschreiben eingeführte Verfahren eventuell angepasst werden, wobei die Kontrollen auf bestimmte Staatsangehörigkeiten oder bestimmte Gemeinden begrenzt werden können.

Der Minister des Innern, J. Vande Lanotte.

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