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Circulaire
publié le 12 avril 2001

Circulaire PLP 3 concernant la procédure de désignation du chef de zone - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 3 du Ministre de l'Intérieur concernant la procédure de désignation MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben PLP 3 über das Verfahren für die Bestellung des Zonenle(...)

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ministere de l'interieur
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2001000251
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12/04/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


Circulaire PLP 3 concernant la procédure de désignation du chef de zone - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 3 du Ministre de l'Intérieur concernant la procédure de désignation du chef de zone (Moniteur belge du 27 janvier 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben PLP 3 über das Verfahren für die Bestellung des Zonenleiters An die Frauen und Herren Gouverneure, An die Frauen und Herren Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, die Regierung hat letzten Freitag beschlossen, einige Abänderungen am Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung zu bestimmten Stellen der lokalen Polizei vorzunehmen.

Ein neuer Königlicher Erlass zur Abänderung des vorigen Erlasses ist vorbereitet worden und geht seinen gewöhnlichen Gang. Bis dieser neue Königliche Erlass veröffentlicht wird, bitten wir die lokalen Behörden, mit der Zusammenstellung und gegebenenfalls mit der Einberufung der lokalen Auswahlkommission zu warten.

Die geplanten Abänderungen sind zum Teil zugunsten der lokalen Behörden vorgenommen worden und beinhalten Folgendes: 1. Der Bürgermeister beziehungsweise der Vorsitzende des Polizeikollegiums wird nicht nur in beratender Funktion in der lokalen Auswahlkommission sitzen sondern wird auch stimmberechtigt sein.2. Der Minister des Innern wird einen zweiten Sachverständigen bestimmen, der in der lokalen Auswahlkommission sitzen wird.3. SELOR wird auf föderaler Ebene ein Assessment Center bestimmen, auf das die Zonen zurückgreifen können, um ihre Bewerber um die Stelle eines Korpschefs der Assessmentprüfung unterziehen zu lassen.4. Auf lokaler Ebene wird ein Assessment Center bestimmt werden können, das aber bestimmten Qualitätskriterien genügen muss (Aufsicht von SELOR).In diesem Fall wird die Zone die mit dem Assessmenttest einhergehenden Kosten selbst tragen müssen. Im vorhergehenden Fall werden die Kosten von der föderalen Ebene getragen. 5. Ein Bewerber, der die im Rahmen der Ersternennungen auf föderaler oder lokaler Ebene eingerichtete Assessmentprüfung besteht, ist von jeglicher anderen Prüfung des gleichen Typs für eine (andere) Stelle als Korpschef der lokalen Polizei befreit. Wie Sie feststellen, sollten die Bürgermeister in ihrem eigenen Interesse mit der Einberufung der lokalen Auswahlkommission warten.

Natürlich kann der Bewerberaufruf für die Zonenleiter bereits stattfinden und kann der Bürgermeister beziehungsweise der Vorsitzende des Polizeikollegiums bereits seinen Sachverständigen bestimmen und mich wissen lassen, um wen es sich dabei handelt.

Hochachtungsvoll, A. DUQUESNE

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