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Circulaire
publié le 03 octobre 2001

Circulaire ministérielle PLP 8 relative au congé volontaire préalable à la mise à la retraite applicable aux membres du personnel de la police locale . - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue alle(...) MINISTERIUM DES INNERN Ministerielles Rundschreiben PLP 8 in Bezug auf den freiwilligen Vorr(...)

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MINISTERE DE L'INTERIEUR


Circulaire ministérielle PLP 8 relative au congé volontaire préalable à la mise à la retraite applicable aux membres du personnel de la police locale (art. 238 LPI). - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ministérielle PLP 8 relative au congé volontaire préalable à la mise à la retraite applicable aux membres du personnel de la police locale (art. 238 LPI) (Moniteur belge du 20 juin 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN Ministerielles Rundschreiben PLP 8 in Bezug auf den freiwilligen Vorruhestandsurlaub in der lokalen Polizei (Art. 238 GIP) An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Ziel dieses Rundschreibens ist es, aufgrund der komplizierten Rechtsvorschriften und der zahlreichen Fragen einige Erläuterungen zur Anwendung der Massnahme zum freiwilligen Vorruhestandsurlaub auf die Mitglieder der lokalen Polizei gemäss Artikel 238 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zu erteilen. 1. Gesetzliche und verordnungsrechtliche Grundlage Hier müssen folgende Texte zu Rate gezogen werden: die Artikel 238, 239, 248 Absatz 2 und 260 des oben erwähnten Gesetzes vom 7.Dezember 1998, Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (B.S. vom 6.

Januar 2001, S. 316, und Erratum im B.S. vom 6. April 2001, S. 11604) sowie ein Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Gewährung eines Vorruhestandsurlaubs an die Personalmitglieder der Polizeidienste. 2. Anwendungsbereich ratione temporis Aus den vorerwähnten Artikeln 238, 248 Absatz 2 und 260 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 geht hervor, dass der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat in Anwendung von Artikel 248 erst nach Einrichtung der lokalen Polizei eine solche Massnahme beschliessen kann. Konkret verfügt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat über zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des in Artikel 248 erwähnten Königlichen Erlasses, um gegebenenfalls eine solche Massnahme zu ergreifen. Sobald der Beschluss hierzu gefasst worden ist, gilt er immer für fünf Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses (siehe Artikel 41 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000). Das bedeutet, dass die Personalmitglieder, die die Anwendungsbedingungen während dieses Zeitraums von fünf Jahren erfüllen, ihren Vorruhestandsurlaub beantragen und erhalten können. 2. Anwendungsbereich ratione personae Aufgrund von Artikel 238 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 und der diesbezüglichen Begründung gilt diese Massnahme ausschliesslich für die ernannten Polizeibeamten der lokalen Polizei. Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders sowie die Polizeihilfsbediensteten sind also hiervon ausgeschlossen. Ferner ermöglicht das Gesetz, hierbei zu differenzieren und die Massnahme entweder auf alle Polizeibeamten, auf Polizeibeamte mit einem bestimmten Dienstgrad oder pro Kader (Personal im einfachen/mittleren Dienst, Offizierskader) anzuwenden. Die Tatsache, dass man sich für die Beibehaltung des ursprünglichen Statuts (das, wie Sie wissen, auf vier Abschnitte begrenzt ist) entschieden hat, beeinträchtigt nicht die Inanspruchnahme dieses Rechts, d.h.: Wer die Bedingungen erfüllt, kann den Urlaub erhalten, ob er nun ganz in den Anwendungsbereich des neuen Statuts fällt oder nicht.

Sobald die Kategorie der Anspruchsberechtigten feststeht, werden andere Bedingungen berücksichtigt, nämlich: 1. mindestens 56 Jahre alt sein (Art.238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998), 2. zwanzig zulässige Dienstjahre vorweisen können (Art.238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998), 3. kein Alter erreicht haben, in dem man auf Antrag pensioniert werden kann (Art.41 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000). Für Offiziere ist das Alter somit auf 60 Jahre festgelegt, sowohl im früheren als auch im neuen Statut. In Bezug auf die anderen Kader ist das Alter für diejenigen, die sich für die Beibehaltung ihres alten Statuts entschieden haben, ebenfalls auf 60 Jahre und für die anderen auf 58 Jahre festgelegt.

Es wird zudem oft die Frage gestellt, ob die Massnahme auch für die übergewechselten Polizeibeamten der territorialen Brigaden der föderalen Polizei gelten wird. Diese Frage muss bejaht werden.

Allerdings wird fast keiner unter ihnen angesichts des im alten Statut festgelegten Pensionsalters oder der Beibehaltungsklausel, die im neuen Statut in Bezug auf das Pensionsalter vorgesehen ist, die Altersbedingungen erfüllen. 4. Verfahren Im oben erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses sind einige Formalitäten vorgesehen.Der Antrag wird frühestens 12 Monate und spätestens 2 Monate vor dem erwünschten Beurlaubungsdatum, das immer der erste Tag eines Monats sein muss, per Einschreiben mit oder ohne Rückschein an den Korpschef gerichtet. Binnen zwei Monaten nach dem Antrag entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium über die Gewährung dieses Urlaubs. Wenn der Antrag mindestens sechs Monate vor dem erwünschten Beurlaubungsdatum eingereicht worden ist, kann dieses Datum im Interesse der reibungslosen Arbeit des Dienstes und nach Absprache mit dem Personalmitglied um höchstens vier Monate hinausgeschoben werden.

Sobald der Urlaub angebrochen (nicht "beantragt") ist, ist er unwiderruflich. Für die anderen Regeln verweise ich Sie auf den zukünftigen Königlichen Erlass. 5. Statutarische Auswirkungen 5.1 Das Personalmitglied, das einen solchen Urlaub erhält, bekommt Wartegehalt (Art. 239 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998).

Dieses Gehalt besteht aus: - 80 % des Gehalts des Monats, der dem In-Kraft-Treten des Urlaubs voraufgeht. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 41 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 geht es hierbei um das im alten Statut bestimmte Gehalt! Das bedeutet, dass man bei einem Personalmitglied, auf das das neue Statut in vollem Umfang zur Anwendung kommt, eine "Umrechnung" vornehmen muss und ausrechnen muss, wie hoch sein Gehalt für den betreffenden Monat gewesen wäre, wenn es sich für die Beibehaltung des alten Statuts entschieden hätte, - 80 % des eventuellen Zusatzgehalts, - 80 % des für unregelmässige Leistungen bezogenen Betrags. In Artikel 8 des oben erwähnten Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird präzisiert, dass es hierbei um die Bezahlung der während des Bezugsjahrs 2000 geleisteten Wochenend- und Nachtarbeit und der in diesem Jahr geleisteten Überstunden geht. Als Ersatz wird das Wartegeld logischerweise auch berücksichtigt, - 80 % des Urlaubsgelds, - 80 % der Jahresendzulage. 5.2 Die Auswirkung auf die Pensionsregelung ist Folgende: - Der Urlaub dauert je nach Wahl des Statuts des Betroffenen bis 58 oder 60 Jahre (siehe oben). - Während dieses Urlaubs befindet sich der Betroffene im Stand der "Zurdispositionsstellung"; das bedeutet, dass für die Berechnung der Pension in Bezug auf diese Periode ein Prozentsatz von 1/60 berücksichtigt wird (Art. 2 des Entwurfs eines K.E.). - Die Dauer des Urlaubs wird zu 100 % als Dienstzeit angerechnet, die Anrecht auf die Pension eröffnet (unter Vorbehalt einiger Nuancen de lege ferenda). - Für die Berechnung der Pension wird das Gehalt zu 100 % berücksichtigt. Das bedeutet, dass das Bezugsgehalt so berechnet wird, als hätte die betreffende Person nie den Dienst verlassen: Es wird also das volle Gehalt berücksichtigt. Im Gegensatz zum Wartegehalt spielt die Wahl des Statuts hierbei eine Rolle: Je nach Wahl wird es das Gehalt des neuen oder des alten Statuts sein. 5.3 Sobald der Urlaub angebrochen ist, kann das Statut nicht mehr gewechselt werden (Art. 11 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses).

Konkret bedeutet dies, dass man sich nicht mehr für das neue Statut entscheiden kann.

Es sei nochmals erwähnt, dass der Übergang vom neuen zum alten Statut nach dem 1. Juli 2001 sowieso nicht mehr möglich ist. 5.4 Während des Urlaubs hat das Personalmitglied weiterhin Anspruch auf kostenlose Gesundheitspflege, so wie dies in seinem Statut vorgesehen ist.

In Bezug auf die Ausübung einer Berufstätigkeit während des Urlaubs verweise ich auf Artikel 239 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998. 6. Verschiedenes Der Beschluss zur Einführung einer Massnahme zum freiwilligen Vorruhestandsurlaub ist ein souveräner Beschluss der lokalen Behörde. In diesem Sinne trägt sie auch die Kosten davon.

Schliesslich ist festzustellen, dass hier und da bereits eine derartige Massnahme bestand und dass manche Personalmitglieder bereits eine Zusage für einen Urlaub ab 55 Jahren erhalten oder ihren Antrag bereits eingereicht haben. Damit ihre Rechte billigermassen gewahrt bleiben, wird demnächst ein zweiter Königlicher Erlass ergehen.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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