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Circulaire
publié le 11 octobre 2001

Circulaire GPI 7 - Application du nouveau statut Précisions. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 7 du Ministre de l'Intérieur relative à l'application du nouveau statut. - Pré MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben GPI 7 - Anwendung des neuen Statuts - Nähere Angaben

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11/10/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


Circulaire GPI 7 - Application du nouveau statut Précisions. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 7 du Ministre de l'Intérieur relative à l'application du nouveau statut. - Précisions (Moniteur belge du 9 juin 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben GPI 7 - Anwendung des neuen Statuts - Nähere Angaben An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Mitglieder des Provinzialen Unterstützungsteams An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, A - In Bezug auf die konkrete Anwendung des neuen Statuts Ich habe erfahren, dass einige Gemeinden sich weigern, die Modalitäten des neuen Statuts in Bezug auf die Gemeindepolizei anzuwenden. Der am 31. März 2001 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Königliche Erlass vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - vielleicht besser bekannt unter dem Namen Mammut-Abkommen - ist inzwischen in Kraft getreten und seit dem 1. April 2001 auf das gesamte Polizeipersonal anwendbar. Es ist demnach ausgeschlossen, dass dieses Abkommen noch einmal den Gegenstand neuer Verhandlungen mit den Gewerkschaften bildet, es sei denn auf lokaler Ebene. Zudem ist es falsch zu behaupten, dass das neue Statut auf lokaler Ebene von den Gemeinderäten bestätigt werden muss, damit es konkret anwendbar ist. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Anwendung des neuen Statuts von nun an der besonderen Aufsicht des Gouverneurs und nicht mehr der allgemeinen Aufsicht der Region unterliegt.

Für nähere Informationen verweise ich Sie auf meine Rundschreiben ZPZ 15 (Polizeireform - Statutarische Angelegenheiten - Arbeitszeiten und Dienstpläne - Übergangsmassnahmen), ZPZ 16 (Richtlinien in Bezug auf die Besoldung der Polizeibeamten) und ZPZ 17, die alle möglichen Zweifel in Bezug auf die praktische Anwendung des Mammut-Erlasses ausräumen sollten.

B - In Bezug auf die Arbeitszeiten und Dienstpläne Einige Erklärungen müssen jedoch in Bezug auf oben erwähntes Rundschreiben ZPZ 15 gegeben werden, und zwar für Punkt 2 "Arbeitszeiten und Dienstpläne". Ich beabsichtigte hierbei nur, etwas Flexibilität an den Tag zu legen, falls operationelle Schwierigkeiten entstehen würden. Die Abweichung von den Regeln oder das Beibehalten eines bestehenden Dienstplans müssen betrachtet werden als: 1.

Ausnahme von der Regel, 2. falls die neue Ordnung die Einsatzfähigkeit und somit die Sicherheit der Bevölkerung gefährden würde, 3. unter der Bedingung, dass in der Zwischenzeit die nötigen Schritte zur Anpassung ernsthaft und mit Motivation unternommen werden.

Ich bitte Sie demnach, die Ausnahmen so wenig wie möglich anzuwenden, damit sie nicht zur Regel werden. Eine Abweichung muss auf jeden Fall zeitlich begrenzt sein.

C - In Bezug auf die verlängerten Wochenenden Ich habe meine Zustimmung gegeben, damit den Mitgliedern der föderalen Polizei eine Freistellung an folgenden Tagen gewährt wird: Montag, den 30. April, Freitag, den 25.Mai und Montag, den 24. Dezember 2001.

Aufgrund von Artikel 119 des Gesetzes zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und aufgrund des In-Kraft-Tretens des einheitlichen Statuts (Mammut-Erlass) am 1. April 2001 sollte den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei meiner Meinung nach ebenfalls eine Freistellung an diesen Tagen gewährt werden.

Praktisch gesehen dürfen in diesem Fall alle notwendigen Dienste (Verwaltungs- und Logistikdienste inbegriffen) mit einer minimalen Besetzung ausgeführt werden. Für die Festlegung des notwendigen Personalbestands sind die Dienstleiter zuständig.

Für die an diesen Tagen arbeitenden Personalmitglieder werden die tatsächlich geleisteten Dienststunden berücksichtigt. Es wird ein zusätzlicher Urlaubstag auf die Kontrollkarte der Urlaubstage eingetragen. Diese Tage sind keine gesetzlichen Feiertage und geben somit kein Anrecht auf eine Wochenendzulage.

Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes dringend mitzuteilen.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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