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Circulaire
publié le 06 août 2002

Circulaire ZPZ 24. - Réforme des polices. - Inventaire obligatoire du patrimoine mobilier au sein de la police locale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 24 du Ministre de l' MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben ZPZ 24 - Polizeireform Pflichtinventar des beweglich(...)

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ministere de l'interieur
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06/08/2002
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


Circulaire ZPZ 24. - Réforme des polices. - Inventaire obligatoire du patrimoine mobilier au sein de la police locale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 24 du Ministre de l'Intérieur relative à la réforme des polices - Inventaire obligatoire du patrimoine mobilier au sein de la police locale (Moniteur belge du 29 novembre 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben ZPZ 24 - Polizeireform Pflichtinventar des beweglichen Vermögens innerhalb der lokalen Polizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die provinzialen Unterstützungsteams An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs A. Vorbereitung Gemäss meinem Rundschreiben ZPZ 8 "Polizeireform - Richtlinien über den Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug auf die Polizeireform" müssen alle Polizeizonen (Eingemeinde- und Mehrgemeindezonen) in der Lage sein, eine konsolidierte Ausgangsbilanz zum 1. Januar 2002 aufzustellen.

Hierzu müssen diese Zonen kurzfristig über Informationen in Bezug auf die Zusammensetzung ihres zukünftigen Vermögens verfügen, das aus Gütern der ehemaligen Gemeindepolizeidienste und der heutigen territorialen Brigaden der föderalen Polizei besteht.

Zur Vorbereitung der Vermögensübertragung und damit die besonderen Rechenschaftspflichtigen sowie die bestellten Zonenchefs diesen ersten Auftrag erfolgreich ausführen können, muss sowohl auf Ebene der Gemeinden als auch auf Ebene der Brigaden der föderalen Polizei ein Inventar aller (derzeit von den Polizeikorps benutzten) materiellen und (verfügbaren) finanziellen Mittel aufgestellt werden. 1. Inventar "föderale Polizei": * Das Inventar der Güter der Brigaden der föderalen Polizei wird dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums oder gegebenenfalls dem Bürgermeister der Eingemeindezone von der föderalen Polizei übermittelt. * Die dem vorliegenden Rundschreiben beigefügten Inventare, die im Rahmen der Beschreibung der Polizeizone von den Brigaden der föderalen Polizei erstellt worden sind, sind am 3. November 2000 abgeschlossen worden. Es handelt sich hierbei um vorläufige Referenzinventare, durch die die notwendigen Vorbereitungen für den Start der Zonen getroffen werden können. Konkret bedeutet das, dass bestimmte auf der Liste angegebene Güter noch am Datum des effektiven Übergangs (aufgrund von neuen Lieferungen, Reparaturen oder Fehlern) geändert beziehungsweise durch gleichwertiges Material ersetzt werden können. Zudem ist es klar, dass die angegebenen Mengen ebenfalls ändern, wenn die Anzahl Personalmitglieder der föderalen Polizei (die zur Zone übergehen) nicht mit der Anzahl Personalmitglieder übereinstimmt, die zurzeit in der Brigade anwesend sind. Eine am 31. Dezember 2001 aktualisierte Liste wird so schnell wie möglich besorgt werden. * Das Vermögen der Brigaden der föderalen Polizei wird der Polizeizone von Rechts wegen übertragen. 2. Inventar der Gemeindepolizei In den Mehrgemeindezonen wird das Vermögen der betroffenen Gemeinden der Polizeizone ebenfalls von Rechts wegen übertragen.Das Inventar wird mit dem Sichtvermerk des Gemeindeeinnehmers und des Korpschefs der Gemeindepolizei versehen.

Aus Gründen der Einheitlichkeit haben meine Dienste bestimmt, welche Elemente mindestens im Inventar der Güter der lokalen Polizei aufgeführt sein müssen (siehe Anlage).

Diese (obligatorische) Liste muss mindestens folgendes Material umfassen: * Waffen (einschliesslich Sprays, Schlagstöcken usw.), aufgeteilt in persönliche Bewaffnung und Bewaffnung des Korps (gemeinsame Bewaffnung), * Atemalkoholmessgeräte und Alkoholtestgeräte, * PCs und Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme,...), * Fotokopiergeräte, * Fahrzeuge (aufgeteilt in Autos, Motorräder, Mopeds, Fahrräder,...) und sonstiges rollendes Material, * Funkanlagen und Zubehör, * Telefonie (Telefon, Faxgerät, Zentrale, GSM,...), * Fernseher, Audioanlagen, Elektrogeräte, Fotoapparate und Videogeräte, * Mobiliar (aufgeteilt in Schränke, Schreibtische, Tische, Stühle und anderes Mobiliar), * anderes Material mit einem Ankaufswert von mehr als euro 500.

Diese Liste enthält etwa 90 % des gesamten bestehenden beziehungsweise innerhalb der Polizeikorps benutzten Materials.

Damit die Aufnahme der Güter in die Ausgangsbilanz einfacher vonstatten geht, rate ich Ihnen, folgende Angaben in die Übersichtstabelle einzutragen: Marke, Typ, Seriennummer, Kaufpreis, Kaufdatum und Anzahl.

Andere auf der beiliegenden Liste aufgeführte Kriterien können der logistischen Verwaltung als Stütze dienen.

Für das Material, das derzeit von den Polizeikorps benutzt wird, der Gemeinde aber nicht gehört, müssen die nötigen Schritte unternommen werden, um eine juristische Übertragung der damit verbundenen Verpflichtungen zu ermöglichen. (Zum Beispiel: Erstellung von Vereinbarungsprotokollen, Übernahme von Leasing- oder Unterhaltsverträgen,...).

Aus den bei den verschiedenen Gemeinden und Gemeindeeinnehmern eingeholten Informationen geht hervor, dass zurzeit einerseits einiges an Betriebskosten der Polizei zu Lasten des Gemeindehaushaltsplans fällt und andererseits ein Teil des Materials sowohl vom Gemeindepersonal als auch vom Polizeipersonal benutzt wird. Einige Beispiele hierfür sind: die Lieferung von Treibstoff für die Dienstfahrzeuge, eine kommunale Werkstatt, die für die Wartung der Polizeifahrzeuge zuständig ist, die gemeinsame Benutzung von Büromaterial (Fotokopier-, Faxgeräte,...).

Diese Arbeitsweise bringt Kosten mit sich, die wir als "versteckte Kosten" bezeichnen können, in dem Masse, wie ihr Ursprung nicht genauer bestimmt werden kann. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Polizeizone müssen diese Kosten und die entsprechende Kostenübernahme berücksichtigt werden. Vereinbarungsprotokolle müssen erstellt werden, damit diese Angelegenheiten so gut wie möglich geklärt werden.

B. Ausführung Bei der effektiven Einrichtung der Zone müssen die Vermögensübertragungen gesetzlich geregelt werden. Diese Angelegenheit wird in Artikel 248bis des GIP geregelt. In § 3 dieses Artikels wird bestimmt, dass der König die Regeln für die Inventaraufnahme und die Schätzung bestimmt. Damit die Konflikte auf ein Minimum reduziert und den Polizeizonen unverzüglich die zur Ausführung der täglichen Aufgaben notwendigen Mittel gegeben werden, muss das GESAMTE Material übertragen werden, das zurzeit in der Gemeindepolizei und in den Brigaden der föderalen Polizei benutzt wird.

Für die föderale Polizei wird das Dokument pro Brigade ein vollständiges Inventar über das gemeinsame Material zum 31. Dezember 2001 und ein Minimum an Angaben enthalten, die zu registrieren sind, wie Kaufpreis und Kaufdatum.

Die tatsächliche Übertragung des Gemeindevermögens erfolgt nach Genehmigung des Gemeindeeinnehmers und des Korpschefs und umfasst ebenfalls am 31. Dezember 2001 das vollständige Inventar des gemeinsamen Materials sowie ein Minimum an Angaben, die zu registrieren sind, wie, wenn möglich, Kaufpreis und Kaufdatum.

Damit die Aufnahme in die Ausgangsbilanz so korrekt wie möglich vonstatten geht, sollten dem bestellten besonderen Rechenschaftspflichtigen der Zone Kopien der Kaufrechnungen zur Verfügung gestellt werden.

Bei der definitiven Vermögensübertragung muss der Gemeindeeinnehmer oder der besondere Rechenschaftspflichtige zusammen mit den Zonenchefs prüfen, ob das gesamte Vermögen und alle Dotationen der Zone übertragen worden sind. Hierbei müssen insbesondere die im Jahr 2001 für die Bekleidung vorgesehenen Haushaltsmittelbeträge berücksichtigt werden, die nicht benutzt worden sind und daher auf das Jahr 2002 übertragen werden müssen. Jede Streitsache wird dem Polizeikollegium vorgelegt, das in erster Instanz die Angaben prüft und einen Vorschlag machen kann, um die Situation in Ordnung zu bringen. Die Partei, die im Unrecht ist, muss das festgestellte Defizit ausgleichen. Wenn ein Konflikt in Bezug auf die Güter der Brigaden der föderalen Polizei entsteht, wird der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator in die Beratschlagungen des Polizeikollegiums der Zone mit einbezogen.

Wenn kein Kompromiss gefunden werden kann, wird dem Provinzgouverneur eine Kopie des Vorschlags beziehungsweise des Beschlusses übermittelt.

Im Fall einer Streitsache kann der Provinzgouverneur auf einen Fachausschuss zurückgreifen, der jede Akte überprüfen und ihm eine Stellungnahme abgeben wird.

Dieser Fachausschuss wird kein ständiger Ausschuss sein. Er wird über eine Begutachtungsbefugnis verfügen.

Er wird folgendermassen zusammengesetzt sein: - ein Mitglied des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei / lokale Polizei, - ein Mitglied, das vom Generaldirektor (GDM) der Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei bestellt wird, - ein Korpschef/Zonenchef einer Zone gleichen Typs (gleiche Anzahl Personal), - ein besonderer Rechenschaftspflichtiger einer Zone gleichen Typs.

Je nach technischem Charakter der Angelegenheit können spezifische Sachverständige herangezogen werden. Über die Versammlung des Fachausschusses wird ein Protokoll erstellt. Eine Kopie dieses Protokolls wird der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (GKL) übermittelt. Die Sekretariatsgeschäfte des Fachausschusses werden vom GDM geführt.

C. Individuelle Ausrüstung Damit die einsatzbezogene Arbeit nicht durch die Einrichtung der Polizeizone beeinträchtigt wird, werden die Polizeibeamten sowohl mit ihrer "individuellen nicht spezifischen Ausrüstung" als auch mit der "individuellen spezifischen Ausrüstung" zu der Polizeizone, der Gemeinde oder dem Föderalstaat übergehen.

Nach der Übergangsperiode wird der Polizeibeamte, der Gegenstand einer Mobilitätsmassnahme zwischen zwei Korps der lokalen Polizei oder zwischen dem Korps der lokalen Polizei und der föderalen Polizei ist oder der innerhalb eines anderen Polizeidienstes versetzt, ernannt oder befördert wird, im Besitz seiner "individuellen nicht spezifischen Ausrüstung" sein. Die individuelle spezifische Ausrüstung, die er zur Ausführung seiner Aufträge benötigte, bleibt von Rechts wegen Eigentum des Korps oder der Einheit, das beziehungsweise die er verlässt.

Als individuelle nicht spezifische Ausrüstung gelten: individuelle Verteidigungswaffen und ihr Zubehör, kurze Schlagstöcke, Handschellen, Stablampen usw.

Unter "individuelle spezifische Ausrüstung" versteht man hingegen die Güter, die den Beamten von den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt werden, damit sie die spezifischen Aufträge ausführen können. Hierzu gehören zum Beispiel die komplette Ausstattung für Motorradfahrer, Reiter und Mitglieder der allgemeinen Reserve der lokalen Polizei, die spezifische Bewaffnung der Sondereinheiten, tragbare Funkgeräte beziehungsweise Telefone,...

Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes mitzuteilen.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

INVENTAR DES MATERIALS 1. IDENTIFIZIERTES MATERIAL Pour la consultation du tableau, voir image 2.ELEKTROGERÄTE Pour la consultation du tableau, voir image 3. MOBILIAR Pour la consultation du tableau, voir image BEMERKUNGEN: Die vier ersten Kästchen müssen unbedingt ausgefüllt werden.Die anderen Kästchen sind fakultativ und dienen zu logistischen Zwecken, dürfen jedoch nicht in die konsolidierte Ausgangsbilanz aufgenommen werden.

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