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Code Civil du 21 mars 1804
publié le 03 novembre 2010

Code civil, Livre III, Titres III, IV et IVbis

source
service public federal interieur
numac
2010000632
pub.
03/11/2010
prom.
21/03/1804
ELI
eli/loi/1804/03/21/2010000632/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 MARS 1804. - Code civil, Livre III, Titres III, IV et IVbis


Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des Titres III, IV et IVbis du Livre III du Code civil, tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - la loi du 1er mai 1913 sur le crédit des petits commerçants et artisans et sur les intérêts moratoires (Moniteur belge du 2-3 mai 1913); - la loi du 16 avril 1935 sur la réparation de dommages causés par les déments et les anormaux (Moniteur belge du 18 avril 1935); - la loi du 20 mars 1948 portant modification de certains taux en matière civile et commerciale (Moniteur belge du 26 mars 1948); - la loi du 30 avril 1958 relative aux droits et devoirs respectifs des époux (Moniteur belge du 10 mai 1958); - la loi du 10 octobre 1967Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/10/1967 pub. 10/09/1997 numac 1997000085 source ministere de l'interieur Loi contenant le Code judiciaire - Traduction allemande des articles 728 et 1017 fermer contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967 (annexe)); - la loi du 14 juillet 1976 relative aux droits et devoirs respectifs des époux et aux régimes matrimoniaux (Moniteur belge du 18 septembre 1976); - la loi du 6 juillet 1977 modifiant l'article 1384, deuxième alinéa, du Code civil, relatif à la responsabilité des parents pour les dommages causés par leurs enfants mineurs (Moniteur belge du 2 août 1977); - la loi du 19 janvier 1990 abaissant à dix-huit ans l'âge de la majorité civile (Moniteur belge du 30 janvier 1990); - la loi du 10 décembre 1990 modifiant les articles 1341, alinéa premier, 1342, 1343, 1344, 1345, 1834, 1923, 1924, 1950 et 2074, deuxième alinéa, du Code civil (Moniteur belge du 22 décembre 1990); - la loi du 6 juillet 1994 modifiant la loi du 17 juin 1991 portant organisation du secteur public du crédit et de la détention des participations du secteur public dans certaines sociétés financières de droit privé, ainsi que la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit (Moniteur belge du 15 juillet 1994); - la loi du 23 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/11/1998 pub. 13/01/1999 numac 1998010098 source ministere de la justice Loi modifiant le Code civil en ce qui concerne la clause pénale et les intérêts moratoires fermer modifiant le Code civil en ce qui concerne la clause pénale et les intérêts moratoires (Moniteur belge du 13 janvier 1999); - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de justice de la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000); - la loi du 20 octobre 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/10/2000 pub. 22/12/2000 numac 2000010017 source ministere de la justice Loi introduisant l'utilisation de moyens de télécommunication et de la signature électronique dans la procédure judiciaire et extrajudiciaire fermer introduisant l'utilisation de moyens de télécommunication et de la signature électronique dans la procédure judiciaire et extrajudiciaire (Moniteur belge du 22 décembre 2000); - la loi du 29 avril 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/04/2001 pub. 31/05/2001 numac 2001009447 source ministere de la justice Loi modifiant diverses dispositions légales en matière de tutelle des mineurs fermer modifiant diverses dispositions légales en matière de tutelle des mineurs (Moniteur belge du 31 mai 2001); - la loi du 11 mars 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/03/2003 pub. 17/03/2003 numac 2003011125 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur certains aspects juridiques des services de la société de l'information type loi prom. 11/03/2003 pub. 17/03/2003 numac 2003011126 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur certains aspects juridiques des services de la société de l'information visés à l'article 77 de la Constitution fermer sur certains aspects juridiques des services de la société de l'information (Moniteur belge du 17 mars 2003); - la loi du 22 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/04/2003 pub. 22/05/2003 numac 2003009429 source service public federal justice Loi modifiant certaines dispositions du Code civil relatives aux droits successoraux du conjoint survivant fermer modifiant certaines dispositions du Code civil relatives aux droits successoraux du conjoint survivant (Moniteur belge du 22 mai 2003).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

ZIVILGESETZBUCH BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS (...) TITEL III - Verträge oder vertragliche Schuldverhältnisse im Allgemeinen KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen Art. 1101 - Der Vertrag ist eine Vereinbarung, durch die eine oder mehrere Personen sich einer oder mehreren anderen Personen gegenüber verpflichten, etwas zu geben, zu tun oder nicht zu tun.

Art. 1102 - Der Vertrag ist synallagmatisch oder bilateral, wenn die Vertragspartner sich wechselseitig einer dem anderen gegenüber verpflichten.

Art. 1103 - Er ist unilateral, wenn eine oder mehrere Personen einer oder mehreren anderen Personen gegenüber verpflichtet sind, ohne dass für Letztere eine Verbindlichkeit besteht.

Art. 1104 - Der Vertrag ist ein Tauschvertrag, wenn jede der Parteien sich verpflichtet, etwas zu geben oder zu tun, das als gleichwertig angesehen wird mit dem, was ihr gegeben oder für sie getan wird.

Besteht das Gleichwertige in der von einem ungewissen Ereignis abhängenden Gewinn- oder Verlustaussicht für jede der beiden Parteien, ist der Vertrag ein aleatorischer Vertrag.

Art. 1105 - Ein uneigennütziger Vertrag ist derjenige, durch den eine Partei der anderen einen vollkommen unentgeltlichen Vorteil verschafft.

Art. 1106 - Ein entgeltlicher Vertrag ist derjenige, durch den jeder Partei auferlegt wird, etwas zu geben oder zu tun.

Art. 1107 - Verträge unterliegen, unabhängig davon, ob sie eine eigene Bezeichnung haben oder nicht, allgemeinen Regeln, die Gegenstand des vorliegenden Titels sind.

Die Regeln, die nur für bestimmte Verträge gelten, werden in den auf diese Verträge bezogenen Titeln festgelegt; die Regeln, die nur für Handelsgeschäfte gelten, werden durch die Gesetze über den Handel festgelegt.

KAPITEL II - Die wesentlichen Bedingungen für die Gültigkeit von Vereinbarungen Art. 1108 - Vier Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Vereinbarung gültig ist: die Zustimmung der sich verpflichtenden Partei, ihre Vertragsfähigkeit, ein bestimmter Gegenstand als Inhalt der Verbindlichkeit, ein rechtmässiger Grund für die Verbindlichkeit.

Abschnitt I - Zustimmung Art. 1109 - Eine Zustimmung ist nicht gültig, wenn sie nur irrtümlich gegeben oder mit Gewalt erzwungen oder durch arglistige Täuschung erschlichen worden ist.

Art. 1110 - Der Irrtum ist nur dann ein Grund für die Nichtigkeit der Vereinbarung, wenn er das Wesen der Sache betrifft, die Gegenstand der Vereinbarung ist.

Er ist kein Nichtigkeitsgrund, wenn er nur die Person betrifft, mit der man beabsichtigt, einen Vertrag zu schliessen, es sei denn, dass die Beachtung dieser Person der Hauptgrund für die Vereinbarung ist.

Art. 1111 - Gewalt, die gegen denjenigen ausgeübt wird, der die Verbindlichkeit eingegangen ist, ist ein Nichtigkeitsgrund, auch wenn sie von einem anderen als von dem ausgeübt wird, zu dessen Gunsten die Vereinbarung getroffen worden ist.

Art. 1112 - Gewalt liegt vor, wenn sie eine vernünftige Person zu beeindrucken vermag und bei ihr die Furcht erregen kann, dass sie selbst oder ihr Vermögen einem erheblichen und unmittelbar bevorstehenden Übel ausgesetzt ist.

In diesem Zusammenhang sind das Alter, das Geschlecht und das Allgemeinbefinden der Personen zu berücksichtigen.

Art. 1113 - Gewalt ist nicht nur ein Grund für die Nichtigkeit des Vertrags, wenn sie gegen die vertragschliessende Partei ausgeübt wird, sondern auch wenn sie gegen den Ehegatten beziehungsweise die Ehegattin des Betreffenden oder gegen seine Verwandten in absteigender oder in aufsteigender Linie ausgeübt wird.

Art. 1114 - Die blosse Ehrfurcht vor dem Vater, der Mutter oder einem anderen Verwandten in aufsteigender Linie, ohne dass Gewalt ausgeübt wurde, genügt nicht, um einen Vertrag für nichtig zu erklären.

Art. 1115 - Ein Vertrag kann nicht mehr aus Gewaltgründen angefochten werden, wenn er, seitdem die Gewalt aufgehört hat, entweder ausdrücklich oder stillschweigend oder durch Verstreichenlassen der zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesetzlich festgelegten Frist gebilligt wurde.

Art. 1116 - Arglistige Täuschung ist ein Grund für die Nichtigkeit der Vereinbarung, wenn ohne die von einer der Parteien praktizierten Machenschaften die andere Partei den Vertrag offensichtlich nicht geschlossen hätte.

Arglistige Täuschung kann nicht vermutet, sondern muss bewiesen werden.

Art. 1117 - Eine Vereinbarung, die aus einem Irrtum heraus, durch zwingende Gewalt oder durch arglistige Täuschung geschlossen wurde, ist nicht von Rechts wegen nichtig; sie gibt nur Anlass zu einer Klage auf Nichtigkeitserklärung oder auf Reszision in den Fällen und auf die Weise, wie sie in Kapitel V Abschnitt VII des vorliegenden Titels bestimmt sind.

Art. 1118 - Eine Benachteiligung macht Vereinbarungen, wie im selben Abschnitt bestimmt, nur bei bestimmten Verträgen oder gegenüber bestimmten Personen ungültig.

Art. 1119 - Im Allgemeinen kann man nur für sich selbst in seinem eigenen Namen eine Verbindlichkeit eingehen oder etwas ausbedingen.

Art. 1120 - Jedoch kann man sich im Rahmen eines Porte-Fort-Versprechens für einen Dritten stark machen, indem man verspricht, dass dieser etwas tun wird, vorbehaltlich einer Entschädigungsverpflichtung zu Lasten desjenigen, der sich für den anderen stark gemacht hat oder versprochen hat, die Verbindlichkeit bekräftigen zu lassen, wenn der Dritte sich weigert, sie zu erfüllen.

Art. 1121 - Ebenso kann man zu Gunsten eines Dritten etwas ausbedingen, wenn dies die Bedingung ist für eine Klausel, die man für sich selbst macht, oder für eine Schenkung, die man einem anderen macht. Wer eine solche Klausel gemacht hat, kann sie nicht mehr widerrufen, wenn der Dritte erklärt hat, davon Gebrauch machen zu wollen.

Art. 1122 - Es wird angenommen, dass man für sich und für seine Erben und Rechtsnachfolger etwas ausbedungen hat, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich bestimmt worden ist oder aus der Art der Vereinbarung hervorgeht.

Abschnitt II - Rechtsfähigkeit der vertragschliessenden Parteien Art. 1123 - Ein jeder kann einen Vertrag schliessen, wenn er durch das Gesetz dazu nicht für unfähig erklärt worden ist.

Art. 1124 - [Vertragsunfähig sind: Minderjährige, Entmündigte und im Allgemeinen all jene, denen das Gesetz die Schliessung bestimmter Verträge verbietet.] [Art. 1124 ersetzt durch Art. 7 § 5 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)] Art. 1125 - [Minderjährige und Entmündigte können ihre Verbindlichkeiten nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen wegen Unfähigkeit anfechten.

Personen, die die Fähigkeit besitzen, Verbindlichkeiten einzugehen, können sich nicht auf die Unfähigkeit des Minderjährigen oder Entmündigten berufen, mit dem sie einen Vertrag geschlossen haben.] [Art. 1125 ersetzt durch Art. 7 § 6 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)] Abschnitt III - Gegenstand und Inhalt der Verträge Art. 1126 - Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenstand, die eine Partei sich verpflichtet zu geben, oder etwas, das sie sich verpflichtet zu tun oder nicht zu tun.

Art. 1127 - Der blosse Gebrauch oder der blosse Besitz einer Sache kann, wie die Sache selbst, Gegenstand des Vertrags sein.

Art. 1128 - Nur Sachen, die sich im Handel befinden, können Gegenstand von Vereinbarungen sein.

Art. 1129 - Die Verbindlichkeit muss eine Sache zum Gegenstand haben, die zumindest ihrer Art nach bestimmt ist.

Die Menge der Sache kann ungewiss sein, vorausgesetzt dass sie bestimmt werden kann.

Art. 1130 - Zukünftige Sachen können Gegenstand einer Verbindlichkeit sein.

Man kann jedoch weder eine noch nicht eröffnete Erbschaft ausschlagen noch irgendeine Klausel über eine solche Erbschaft ausbedingen, auch nicht mit der Zustimmung desjenigen, um dessen Erbschaft es sich handelt[, ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen.] [Art. 1130 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 22. Mai 2003)] Abschnitt IV - Grund Art. 1131 - Eine Verbindlichkeit, die ohne Grund, aus einem falschen Grund oder aus einem unrechtmässigen Grund eingegangen worden ist, ist unwirksam.

Art. 1132 - Eine Vereinbarung ist nicht weniger gültig, wenn der Grund dafür nicht ausgedrückt ist.

Art. 1133 - Der Grund ist unrechtmässig, wenn er durch das Gesetz verboten ist oder wenn er gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst.

KAPITEL III - Wirkung der Verbindlichkeiten Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 1134 - Vereinbarungen, die gesetzlich geschlossen worden sind, gelten als Gesetz für diejenigen, die sie getroffen haben.

Sie können nur mit ihrer gegenseitigen Zustimmung oder aus den vom Gesetz erlaubten Gründen widerrufen werden.

Sie müssen gutgläubig erfüllt werden.

Art. 1135 - Vereinbarungen verpflichten nicht nur zu dem, was darin ausgedrückt ist, sondern auch zu allen Folgen, die der Verbindlichkeit nach ihrer Art durch Billigkeit, Brauch oder Gesetz zuerkannt werden.

Abschnitt II - Die Verbindlichkeit, etwas zu geben Art. 1136 - Die Verbindlichkeit, etwas zu geben, schliesst unter Androhung von Schadenersatz zu Gunsten des Gläubigers die Verbindlichkeit mit ein, die Sache abzuliefern und sie bis zur Ablieferung aufzubewahren.

Art. 1137 - Die Verbindlichkeit, für die Aufbewahrung der Sache zu sorgen, verpflichtet denjenigen, der damit beauftragt ist, dies mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu tun, unabhängig davon, ob die Vereinbarung einer der beiden Parteien oder beiden Parteien gemeinsam von Nutzen ist.

Diese Verbindlichkeit ist mehr oder weniger ausgedehnt in Bezug auf gewisse Verträge, deren Wirkungen in dieser Hinsicht in den sie betreffenden Titeln erläutert werden.

Art. 1138 - Die Verbindlichkeit, die Sache abzuliefern, ergibt sich aus der blossen Zustimmung der vertragschliessenden Parteien.

Sie macht den Gläubiger zum Eigentümer und überträgt auf ihn das Risiko der Sache von dem Zeitpunkt an, wo sie abgeliefert werden muss, auch wenn die Übergabe der Sache noch nicht stattgefunden hat, es sei denn, der Schuldner ist im Verzug, die Sache abzuliefern; in diesem Fall bleibt das Risiko der Sache für den Letztgenannten.

Art. 1139 - Der Schuldner wird in Verzug gesetzt, entweder durch eine Mahnung oder andere gleichwertige Handlung oder durch die Vereinbarung selbst, wenn diese bestimmt, dass der Schuldner durch den blossen Ablauf der Frist und ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf, im Verzug sein wird.

Art. 1140 - Die Wirkungen der Verbindlichkeit, ein unbewegliches Gut zu geben oder abzuliefern sind im Titel 'Der Verkauf' und im Titel 'Vorzugsrechte und Hypotheken' geregelt.

Art. 1141 - Ist die Sache, für die man sich verpflichtet hat, sie zwei Personen nacheinander zu geben oder abzuliefern, eine rein bewegliche Sache, hat diejenige der beiden Personen, die in den tatsächlichen Besitz der Sache eingewiesen worden ist, den Vorzug und bleibt Eigentümerin der Sache, auch wenn ihr Rechtstitel späteren Datums ist, vorausgesetzt jedoch, dass es sich um gutgläubigen Besitz handelt.

Abschnitt III - Die Verbindlichkeit, etwas zu tun oder nicht zu tun Art. 1142 - Jede Verbindlichkeit, etwas zu tun oder nicht zu tun, führt im Falle der Nichterfüllung von Seiten des Schuldners zu einem Schadenersatz.

Art. 1143 - Der Gläubiger hat jedoch das Recht, die Vernichtung dessen zu verlangen, was unter Verstoss gegen die Verbindlichkeit gemacht worden ist; er kann sich dazu ermächtigen lassen, es selbst auf Kosten des Schuldners zu vernichten, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz, wenn dazu Grund besteht.

Art. 1144 - Der Gläubiger kann, im Falle der Nichterfüllung der Verbindlichkeit, auch dazu ermächtigt werden, diese Verbindlichkeit selber auf Kosten des Schuldners erfüllen zu lassen.

Art. 1145 - Besteht die Verbindlichkeit darin, etwas nicht zu tun, wird derjenige, der dieser Verbindlichkeit zuwiderhandelt, durch die blosse Zuwiderhandlung zu Schadenersatz verpflichtet.

Abschnitt IV - Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeit Art. 1146 - Schadenersatz muss nur dann geleistet werden, wenn der Schuldner im Verzug ist, seine Verbindlichkeit zu erfüllen, ausgenommen jedoch in dem Fall, wo die Sache, die zu geben oder zu tun er sich verpflichtet hatte, nur innerhalb einer bestimmten Frist gegeben oder getan werden konnte, und er diese hat verstreichen lassen.

Art. 1147 - Der Schuldner wird, wenn dazu Grund besteht, entweder aufgrund der Nichterfüllung der Verbindlichkeit oder aufgrund der verzögerten Erfüllung dieser Verbindlichkeit jedes Mal zur Zahlung eines Schadenersatzes verurteilt, wenn er nicht nachweist, dass die Nichterfüllung auf eine fremde Ursache, die ihm nicht zugerechnet werden kann, zurückzuführen ist, auch wenn von seiner Seite keine Bösgläubigkeit vorliegt.

Art. 1148 - Es muss kein Schadenersatz geleistet werden, wenn der Schuldner infolge höherer Gewalt oder durch Zufall daran gehindert worden ist, das zu geben oder zu tun, wozu er verpflichtet war, oder das getan hat, was ihm verboten war.

Art. 1149 - Der Schadenersatz, der dem Gläubiger gebührt, besteht im Allgemeinen im Verlust, den er erlitten hat, oder im Gewinn, der ihm entgangen ist, vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen und Einschränkungen.

Art. 1150 - Der Schuldner muss nur den Schadenersatz leisten, der bei Schliessung des Vertrags vorgesehen worden ist oder vorgesehen werden konnte, wenn die Verbindlichkeit nicht durch arglistige Täuschung seinerseits unerfüllt geblieben ist.

Art. 1151 - Selbst in dem Fall, wo die Nichterfüllung der Vereinbarung auf die arglistige Täuschung seitens des Schuldners zurückzuführen ist, darf der Schadenersatz in Bezug auf den vom Gläubiger erlittenen Verlust und auf den Gewinn, der ihm entgangen ist, nur das umfassen, was die unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung der Vereinbarung ist.

Art. 1152 - [...] [Art. 1152 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom 13. Januar 1999)] Art. 53 - [Bei Verbindlichkeiten, die sich auf die Zahlung einer gewissen Geldsumme beschränken, besteht der Schadenersatz wegen verzögerter Erfüllung stets nur in den gesetzlichen Zinsen, vorbehaltlich der durch das Gesetz festgelegten Ausnahmen.

Dieser Schadenersatz muss geleistet werden, ohne dass der Gläubiger verpflichtet ist, irgendeinen Verlust nachzuweisen.

Er wird vom Tag der Mahnung an geschuldet, ausser in dem Fall, wo das Gesetz bestimmt, dass der Zinsenlauf von Rechts wegen beginnt.

Im Fall von arglistiger Täuschung seitens des Schuldners kann der Schadenersatz die gesetzlichen Zinsen überschreiten.] [Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 1907 kann der Richter von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners die Zinsen, die als Schadenersatz wegen verzögerter Erfüllung ausbedungen worden sind, herabsetzen, wenn diese Zinsen den infolge dieser Verzögerung erlittenen Schaden offensichtlich überschreiten. Im Falle einer Anpassung kann der Richter den Schuldner nicht zur Zahlung von Zinsen verurteilen, die unter den gesetzlichen Zinsen liegen. Jede Klausel, die den Bestimmungen des vorliegenden Absatzes zuwiderläuft, gilt als ungeschrieben.] [Art. 1153 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 1. Mai 1913 (B.S. vom 2.-3.

Mai 1913; Abs. 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom 13. Januar 1999)] Art. 1154 - Fällige Kapitalzinsen können entweder aufgrund einer gerichtlichen [Mahnung] oder einer Sondervereinbarung Zinsen bringen, vorausgesetzt, dass es bei der [Mahnung] oder der Vereinbarung um Zinsen geht, die mindestens für ein ganzes Jahr geschuldet werden.

Art. 1155 - Jedoch bringen fällige Einkünfte wie Pachten, Mieten, rückständige Beträge von tilgungsfreien Renten oder Leibrenten Zinsen ab dem Tag der [Mahnung] oder der Vereinbarung.

Dieselbe Regel ist auf die Erstattung von Früchten anwendbar und auf Zinsen, die ein Dritter dem Gläubiger zur Entlastung des Schuldners gezahlt hat. [Art. 1155 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 1. Mai 1913 (B.S. vom 2.-3. Mai 1913)] Abschnitt V - Auslegung der Vereinbarungen Art. 1156 - In den Vereinbarungen muss eher der gemeinsamen Absicht der vertragschliessenden Parteien als dem Buchstaben nachgegangen werden.

Art. 1157 - Ist eine Klausel doppelsinnig, ist sie eher in dem Sinn zu verstehen, in dem sie eine Wirkung haben kann, als in dem Sinn, in dem sie keine Wirkung hätte.

Art. 1158 - Doppelsinnige Ausdrücke sind in dem Sinn zu verstehen, der mit dem Inhalt des Vertrags am ehesten übereinstimmt.

Art. 1159 - Zweideutiges wird so ausgelegt, wie es in dem Land üblich ist, wo der Vertrag geschlossen wurde.

Art. 1160 - Die in einem Vertrag üblichen Klauseln müssen hinzugedacht werden, auch wenn sie darin nicht ausgesprochen sind.

Art. 1161 - Alle Klauseln einer Vereinbarung lassen sich eine durch die andere erklären, so dass jede in dem Sinne zu verstehen ist, der aus dem ganzen Rechtsgeschäft hervorgeht.

Art. 1162 - Im Zweifel wird eine Vereinbarung zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der etwas ausbedungen hat, und zu Gunsten desjenigen, der die Verbindlichkeit eingegangen ist.

Art. 1163 - Wie allgemein die Formulierungen, in denen eine Vereinbarung abgefasst ist, auch sein mögen, die Vereinbarung umfasst nur das, worüber die Parteien allem Anschein nach einen Vertrag haben schliessen wollen.

Art. 1164 - Ist in einem Vertrag zur Erläuterung der Verbindlichkeit ein Fall angeführt worden, ist nicht davon auszugehen, dass man die Ausdehnung auf andere nicht angeführte Fälle, die die Verbindlichkeit von Rechts wegen umfasst, dadurch hat einschränken wollen.

Abschnitt VI - Wirkung der Vereinbarungen Dritten gegenüber Art. 1165 - Vereinbarungen sind nur unter den vertragschliessenden Parteien wirksam; sie bringen Dritten keinen Nachteil und verschaffen ihnen nur in dem in Artikel 1121 vorgesehenen Fall einen Vorteil.

Art. 1166 - Jedoch können die Gläubiger alle Rechte und Klagen ihres Schuldners geltend machen, mit Ausnahme derjenigen, die ausschliesslich personengebunden sind.

Art. 1167 - Sie können in ihrem eigenen Namen auch die Handlungen anfechten, die ihr Schuldner in betrügerischer Absicht zum Nachteil ihrer Rechte vorgenommen hat.

Sie müssen jedoch, was ihre im Titel 'Erbschaften' und im Titel ['Eheliche Güterstände'] aufgeführten Rechte betrifft, die dort vorgeschriebenen Regeln einhalten. [Art. 1167 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 (Art. 10) des G vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976] KAPITEL IV - Die verschiedenen Arten von Verbindlichkeiten Abschnitt I - Bedingte Verbindlichkeiten § 1 - Die Bedingung im Allgemeinen und ihre verschiedenen Arten Art. 1168 - Eine Verbindlichkeit ist bedingt, wenn man sie von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis abhängig macht, entweder indem man sie bis zum Eintreten des Ereignisses aussetzt oder indem man sie aufhebt, je nachdem ob das Ereignis eintritt oder nicht.

Art. 1169 - Eine zufällige Bedingung ist diejenige, die vom reinen Zufall abhängt und in keiner Weise in der Macht des Gläubigers oder des Schuldners steht.

Art. 1170 - Eine willkürliche Bedingung ist diejenige, die die Erfüllung der Vereinbarung von einem Ereignis abhängig macht, das die eine oder die andere der vertragschliessenden Parteien entweder stattfinden lassen kann oder zu verhindern vermag.

Art. 1171 - Eine gemischte Bedingung ist diejenige, die gleichzeitig vom Willen einer der vertragschliessenden Parteien und vom Willen eines Dritten abhängt.

Art. 1172 - Jede Bedingung, die in etwas Unmöglichem besteht, gegen die guten Sitten verstösst oder durch das Gesetz verboten ist, ist nichtig und macht die Vereinbarung, die von ihr abhängt, nichtig.

Art. 1173 - Die Bedingung, etwas Unmögliches nicht zu tun, macht die unter dieser Bedingung eingegangene Verbindlichkeit nicht nichtig.

Art. 1174 - Jede Verbindlichkeit ist nichtig, wenn sie unter einer willkürlichen Bedingung seitens desjenigen, der sich verpflichtet, eingegangen worden ist.

Art. 1175 - Jede Bedingung muss auf die Weise erfüllt werden, wie die Parteien wahrscheinlich gewollt und verstanden haben, dass sie erfüllt werden soll.

Art. 1176 - Ist eine Verbindlichkeit unter der Bedingung eingegangen worden, dass ein Ereignis binnen einer bestimmten Frist eintritt, gilt diese Bedingung als nicht erfüllt, wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass das Ereignis eingetreten ist. Ist keine Frist bestimmt worden, kann die Bedingung zu jeder Zeit erfüllt werden; sie gilt nur dann als nicht erfüllt, wenn sicher geworden ist, dass das Ereignis nicht eintreten wird.

Art. 1177 - Ist eine Verbindlichkeit unter der Bedingung eingegangen worden, dass ein Ereignis binnen einer bestimmten Frist nicht eintritt, ist diese Bedingung erfüllt, wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass das Ereignis eingetreten ist; sie ist ebenfalls erfüllt, wenn bereits vor Ablauf der Frist sicher ist, dass das Ereignis nicht eintreten wird; ist keine Frist bestimmt worden, ist die Bedingung erste erfüllt, wenn sicher ist, dass das Ereignis nicht eintreten wird.

Art. 1178 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Schuldner, der sich unter dieser Bedingung verpflichtet hatte, die Erfüllung der Bedingung selbst verhindert hat.

Art. 1179 - Eine erfüllte Bedingung hat rückwirkende Kraft bis zu dem Tag, wo die Verbindlichkeit eingegangen worden ist. Stirbt der Gläubiger, bevor die Bedingung erfüllt ist, gehen seine Rechte auf seinen Erben über.

Art. 1180 - Der Gläubiger kann, bevor die Bedingung erfüllt ist, alle Handlungen zur Wahrung seines Rechts vornehmen. § 2 - Aufschiebende Bedingung Art. 1181 - Eine Verbindlichkeit, die unter einer aufschiebenden Bedingung eingegangen worden ist, ist diejenige, die entweder von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis oder von einem bereits eingetretenen, den Parteien jedoch noch nicht bekannten Ereignis abhängt.

Im ersten Fall kann die Verbindlichkeit erst nach dem Ereignis erfüllt werden.

Im zweiten Fall hat die Verbindlichkeit Wirkung von dem Tag an, an dem sie eingegangen worden ist.

Art. 1182 - Ist eine Verbindlichkeit unter einer aufschiebenden Bedingung eingegangen worden, bleibt das Risiko der Sache, die den Gegenstand der Vereinbarung bildet, für den Schuldner, der sich nur für den Fall, dass die Bedingung erfüllt wird, zur Ablieferung der Sache verpflichtet hat.

Ist die Sache ohne Verschulden des Schuldners ganz zugrunde gegangen, ist die Verbindlichkeit erloschen.

Ist die Sache ohne Verschulden des Schuldners beschädigt worden, hat der Gläubiger die Wahl, entweder die Verbindlichkeit aufzulösen oder die Sache ohne Verringerung des Preises in dem Zustand, in dem sie sich befindet, einzufordern.

Ist die Sache durch Verschulden des Schuldners beschädigt worden, hat der Gläubiger das Recht, entweder die Verbindlichkeit aufzulösen oder die Sache in dem Zustand, in dem sie sich befindet, nebst Schadenersatz einzufordern. § 3 - Auflösende Bedingung Art. 1183 - Eine auflösende Bedingung ist diejenige, die, wenn sie sich erfüllt, das Erlöschen der Verbindlichkeit bewirkt und die Sachen wieder in den Zustand versetzt, wie wenn die Verbindlichkeit niemals bestanden hätte.

Sie schiebt die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht auf; sie verpflichtet lediglich den Gläubiger dazu, das Empfangene in dem Fall zu erstatten, wo das durch die Bedingung vorgesehene Ereignis eintritt.

Art. 1184 - In synallagmatischen Verträgen ist die auflösende Bedingung immer stillschweigend enthalten für den Fall, dass eine der beiden Parteien ihrer Verbindlichkeit nicht nachkommt.

In diesem Fall ist der Vertrag nicht von Rechts wegen aufgelöst. Die Partei, der gegenüber die Verbindlichkeit nicht erfüllt worden ist, hat die Wahl, entweder die andere Partei zu zwingen, die Vereinbarung zu erfüllen, wenn Erfüllung möglich ist, oder die Auflösung der Vereinbarung nebst Schadenersatz zu verlangen.

Die Auflösung muss vor Gericht beantragt werden und dem Beklagten kann je nach Umständen eine Frist gewährt werden.

Abschnitt II - Verbindlichkeiten mit Zeitbestimmung Art. 1185 - Die Zeitbestimmung unterscheidet sich von der Bedingung dadurch, dass sie die Verbindlichkeit nicht aussetzt, sondern nur deren Erfüllung verzögert.

Art. 1186 - Was erst zu einer bestimmten Zeit geschuldet wird, kann nicht vor dem Fälligkeitstermin gefordert werden; was jedoch im Voraus gezahlt worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

Art. 1187 - Es wird davon ausgegangen, dass die Zeitbestimmung immer zu Gunsten des Schuldners ausbedungen wurde, es sei denn, aus der entsprechenden Klausel oder den Umständen geht hervor, dass sie auch zu Gunsten des Gläubigers vereinbart worden ist.

Art. 1188 - Der Schuldner kann den Vorteil der Zeitbestimmung nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn er in Konkurs geraten ist oder wenn er die Sicherheiten, die er durch den Vertrag für seinen Gläubiger geleistet hatte, durch sein Zutun verringert hat.

Abschnitt III - Alternativverbindlichkeiten Art. 1189 - Der Schuldner einer Alternativverbindlichkeit wird durch die Ablieferung einer der beiden Sachen, die in der Verbindlichkeit enthalten waren, befreit.

Art. 1190 - Die Wahl hat der Schuldner, wenn sie nicht ausdrücklich dem Gläubiger eingeräumt wurde.

Art. 1191 - Der Schuldner kann sich dadurch befreien, dass er eine der beiden versprochenen Sachen abliefert; aber er kann den Gläubiger nicht dazu zwingen, einen Teil der einen Sache und einen Teil der anderen Sache anzunehmen.

Art. 1192 - Eine Verbindlichkeit ist einfach und unbedingt, obgleich sie als Alternativverbindlichkeit eingegangen worden ist, wenn eine der beiden versprochenen Sachen nicht Gegenstand der Verbindlichkeit sein konnte.

Art. 1193 - Eine Alternativverbindlichkeit wird einfach und unbedingt, wenn eine der versprochenen Sachen zugrunde geht und nicht mehr abgeliefert werden kann, selbst wenn dies das Verschulden des Schuldners ist. Der Preis dieser Sache kann nicht statt ihrer selbst angeboten werden.

Sind beide Sachen zugrunde gegangen und hat der Schuldner in Bezug auf eine der beiden Sachen Schuld daran, muss er den Preis derjenigen Sache zahlen, die zuletzt zugrunde gegangen ist.

Art. 1194 - War in den durch den vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fällen die Wahl dem Gläubiger durch die Vereinbarung überlassen worden und ist entweder nur eine der Sachen zugrunde gegangen, muss, wenn dies ohne Verschulden des Schuldners geschah, der Gläubiger die übrig gebliebene erhalten; wenn der Schuldner aber Schuld daran hat, kann der Gläubiger entweder die übrig gebliebene Sache oder den Preis der zugrunde gegangenen Sache verlangen, oder sind beide Sachen zugrunde gegangen, kann, wenn der Schuldner in Bezug auf beide oder nur in Bezug auf eine der beiden Sachen Schuld daran hat, der Gläubiger den Preis der einen oder der anderen nach seiner Wahl verlangen.

Art. 1195 - Sind beide Sachen ohne Verschulden des Schuldners und bevor er im Verzug war, zugrunde gegangen, ist die Verbindlichkeit gemäss Artikel 1302 erloschen.

Art. 1196 - Dieselben Grundsätze sind anwendbar, wenn mehr als zwei Sachen in der Alternativverbindlichkeit enthalten sind.

Abschnitt IV - Gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten § 1 - Gesamtschuldverhältnis unter den Gläubigern Art. 1197 - Eine Verbindlichkeit ist gesamtschuldnerisch unter mehreren Gläubigern, wenn der entsprechende Rechtstitel einem jeden von ihnen ausdrücklich das Recht gibt, die Zahlung der gesamten Forderung zu verlangen, und wenn die Zahlung, die an einen von ihnen geleistet wird, den Schuldner befreit, auch wenn der aus der Verbindlichkeit hervorgegangene Vorteil sich unter den verschiedenen Gläubigern aufteilen lässt.

Art. 1198 - Der Schuldner hat die Wahl, an welchen der Gesamtgläubiger er die Zahlung leisten will, solange er nicht von einem von ihnen rechtlich belangt worden ist.

Ungeachtet dessen befreit der nur von einem der Gesamtgläubiger gewährte Erlass der Forderung den Schuldner nur für den Anteil dieses Gläubigers.

Art. 1199 - Jede Handlung, die einem der Gesamtgläubiger gegenüber die Verjährung unterbricht, kommt den anderen Gläubigern zugute. § 2 - Gesamtschuldverhältnis auf Seiten der Schuldner Art. 1200 - Es besteht ein Gesamtschuldverhältnis auf Seiten der Schuldner, wenn sie zu ein und derselben Sache in der Art verpflichtet sind, dass jeder gezwungen werden kann, das Ganze zu leisten, und dass die von einem der Schuldner geleistete Zahlung die anderen dem Gläubiger gegenüber befreit.

Art. 1201 - Eine Verbindlichkeit kann eine gesamtschuldnerische Verbindlichkeit sein, auch wenn einer der Schuldner nicht auf die gleiche Weise wie der andere zur Zahlung derselben Sache verpflichtet ist; zum Beispiel, wenn einer nur bedingt verpflichtet ist, während die Verbindlichkeit des anderen eine einfache und unbedingte Verbindlichkeit ist, oder wenn einer eine Zeitbestimmung ausbedungen hat, die dem anderen nicht gewährt worden ist.

Art. 1202 - Ein Gesamtschuldverhältnis kann nicht vermutet werden; es muss ausdrücklich ausbedungen sein.

Diese Regel trifft nur in den Fällen nicht zu, wo das Gesamtschuldverhältnis aufgrund einer Gesetzesbestimmung von Rechts wegen besteht.

Art. 1203 - Der Gläubiger einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit kann sich an den Schuldner seiner Wahl wenden, ohne dass dieser ihm einen Anspruch auf anteilmässige Leistung entgegenhalten kann.

Art. 1204 - Die gegen einen der Schuldner gerichteten Verfolgungen hindern den Gläubiger nicht daran, auch die anderen Schuldner zu verfolgen.

Art. 1205 - Ist die geschuldete Sache durch Verschulden oder während des Verzugs eines oder mehrerer der Gesamtschuldner zugrunde gegangen, sind die anderen Mitschuldner nicht von der Verpflichtung befreit, den Preis der Sache zu zahlen; sie sind jedoch nicht zu Schadenersatz verpflichtet.

Der Gläubiger kann nur von den Schuldnern, durch deren Verschulden die Sache zugrunde gegangen ist, und von denjenigen, die im Verzug waren, Schadenersatz fordern.

Art. 1206 - Die gegen einen der Gesamtschuldner gerichteten Verfolgungen unterbrechen die Verjährung gegenüber allen.

Art. 1207 - Die gegen einen der Gesamtschuldner erhobene Klage auf Zinszahlung bewirkt den Zinsenlauf gegenüber allen.

Art. 1208 - Ein Gesamtschuldner, der vom Gläubiger verfolgt wird, kann alle Einreden, die aus der Art der Verbindlichkeit hervorgehen, und alle, die ihm persönlich zustehen, sowie diejenigen, die allen Mitschuldnern gemeinschaftlich zustehen, geltend machen.

Er kann keine Einreden geltend machen, die einigen der übrigen Mitschuldner persönlich zustehen.

Art. 1209 - Wird einer der Schuldner Alleinerbe des Gläubigers oder wird der Gläubiger Alleinerbe eines der Schuldner, bewirkt die Konfusion das Erlöschen der Gesamtschuldforderung nur für den Anteil dieses Schuldners oder Gläubigers.

Art. 1210 - Der Gläubiger, der der Teilung der Schuld einem der Mitschuldner gegenüber zustimmt, behält seine Gesamtschuldklage gegen die anderen Schuldner, jedoch unter Abzug des Anteils des Schuldners, den er vom Gesamtschuldverhältnis befreit hat.

Art. 1211 - Der Gläubiger, der den Anteil eines der Schuldner getrennt annimmt, ohne sich in der Quittung das Gesamtschuldverhältnis oder seine Rechte im Allgemeinen vorzubehalten, verzichtet nur diesem Schuldner gegenüber auf das Gesamtschuldverhältnis.

Es wird nicht angenommen, dass der Gläubiger den Schuldner vom Gesamtschuldverhältnis befreit, wenn er von ihm eine Summe annimmt, die dem Anteil entspricht, zu dem er verpflichtet ist, wenn die Quittung nicht besagt, dass dies für seinen Anteil ist.

Das Gleiche gilt für die blosse Erhebung einer Klage gegen einen der Mitschuldner für dessen Anteil, wenn dieser Schuldner die Klage nicht angenommen hat oder wenn keine verurteilende Entscheidung erfolgt ist.

Art. 1212 - Ein Gläubiger, der den Anteil eines der Mitschuldner an rückständigen Renten oder Zinsen der Schuld getrennt und ohne Vorbehalt annimmt, verliert den Vorteil des Gesamtschuldverhältnisses nur in Bezug auf die fällig gewordenen rückständigen Renten oder Zinsen und nicht in Bezug auf die noch fällig werdenden und ebenso wenig in Bezug auf das Kapital, es sei denn, die getrennte Zahlung ist während zehn aufeinanderfolgender Jahre fortgesetzt worden.

Art. 1213 - Eine Verbindlichkeit, die dem Gläubiger gegenüber gesamtschuldnerisch eingegangen worden ist, ist von Rechts wegen teilbar unter den Schuldnern, die untereinander nur für ihren jeweiligen Anteil aufkommen.

Art. 1214 - Der Mitschuldner, der eine Gesamtschuld ganz bezahlt hat, kann von den anderen nur deren jeweiligen Anteil zurückfordern.

Ist einer von ihnen zahlungsunfähig, wird der durch seine Zahlungsunfähigkeit entstehende Verlust unter alle anderen zahlungsfähigen Mitschuldner und denjenigen, der die Zahlung geleistet hat, verhältnismässig verteilt.

Art. 1215 - Hat der Gläubiger einem der Schuldner gegenüber auf die Gesamtschuldklage verzichtet und werden einer oder mehrere der übrigen Mitschuldner zahlungsunfähig, wird der Anteil der Zahlungsunfähigen verhältnismässig unter alle Schuldner verteilt, selbst unter diejenigen, die der Gläubiger vorher vom Gesamtschuldverhältnis befreit hatte.

Art. 1216 - Betraf das Geschäft, für das die Schuld gesamtschuldnerisch eingegangen worden ist, nur einen der Mitgesamtschuldner, haftet dieser den anderen Mitschuldnern gegenüber für die ganze Schuld und werden Letztere ihm gegenüber nur als seine Bürgen angesehen.

Abschnitt V - Teilbare und unteilbare Verbindlichkeiten Art. 1217 - Eine Verbindlichkeit ist teilbar oder unteilbar, je nachdem ob sie eine Sache, deren Ablieferung, oder eine Handlung, deren Vollziehung einer materiellen oder intellektuellen Teilung fähig oder nicht fähig ist, zum Gegenstand hat.

Art. 1218 - Eine Verbindlichkeit ist unteilbar, wenn die Sache oder Handlung, die ihren Gegenstand ausmacht, ihrer Natur nach zwar teilbar ist, nach der Beziehung, in der sie in der Verbindlichkeit betrachtet wird, diese einer geteilten Vollziehung aber nicht fähig macht.

Art. 1219 - Die Ausbedingung eines Gesamtschuldverhältnisses macht die Verbindlichkeit nicht unteilbar. § 1 - Wirkungen der teilbaren Verbindlichkeit Art. 1220 - Eine Verbindlichkeit, die sich teilen lässt, muss zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner erfüllt werden, als wäre sie unteilbar. Die Teilbarkeit ist nur ihren Erben gegenüber anwendbar, die nur für den Anteil, auf den sie ein Anrecht haben oder für den sie als Vertreter des Gläubigers oder des Schuldners haften, die Schuld einfordern können oder diese zu bezahlen verpflichtet sind.

Art. 1221 - Der im vorhergehenden Artikel festgelegte Grundsatz erfährt den Erben des Schuldners gegenüber eine Ausnahme: 1. wenn es sich um eine Hypothekenschuld handelt, 2.wenn die Schuld eine Speziessache zum Gegenstand hat, 3. wenn es sich um eine Alternativschuld handelt und der Gläubiger unter mehreren Sachen, von denen eine unteilbar ist, die Wahl hat, 4.wenn aufgrund des betreffenden Rechtstitels einem der Erben allein die Erfüllung der Verbindlichkeit auferlegt ist, 5. wenn sich aus der Art der Verbindlichkeit oder aus der Sache, die den Gegenstand der Verbindlichkeit ausmacht, oder aus dem Zweck, der im Vertrag festgelegt wurde, ergibt, dass es die Absicht der Vertragspartner war, dass die Schuld nicht teilweise beglichen werden können soll. In den ersten drei Fällen kann der Erbe, der die geschuldete Sache oder das wegen der Schuld mit einer Hypothek belastete Grundstück besitzt, in Bezug auf die geschuldete Sache oder auf das mit einer Hypothek belastete Grundstück für das Ganze verfolgt werden, vorbehaltlich des Regresses gegen seine Miterben. Im vierten Fall kann der Erbe, dem die Schuld allein auferlegt worden ist, und im fünften Fall jeder Erbe für das Ganze verfolgt werden, vorbehaltlich seines Regresses gegen seine Miterben. § 2 - Wirkungen der unteilbaren Verbindlichkeit Art. 1222 - Ein jeder von denen, die eine unteilbare Schuld gemeinsam eingegangen sind, haftet für das Ganze, auch wenn die Verbindlichkeit nicht gesamtschuldnerisch eingegangen worden ist.

Art. 1223 - Das Gleiche gilt für die Erben desjenigen, der eine solche Verbindlichkeit eingegangen ist.

Art. 1224 - Jeder Erbe des Gläubigers kann die Erfüllung einer unteilbaren Verbindlichkeit ganz verlangen.

Ein Erbe allein kann nicht die gesamte Schuld erlassen; er allein kann nicht den Wert statt die Sache selbst annehmen. Hat einer der Erben allein die Schuld erlassen oder den Wert der Sache angenommen, kann sein Miterbe die unteilbare Sache nur fordern, indem er den Anteil desjenigen Miterben, der den Schuldenerlass gewährt oder den Wert angenommen hat, in Abzug bringt.

Art. 1225 - Der Erbe des Schuldners, der für die gesamte Verbindlichkeit belangt wird, kann eine Frist verlangen, um seine Miterben in das Verfahren heranzuziehen, es sei denn, die Schuld ist von der Art, dass sie nur vom belangten Erben beglichen werden kann, in welchem Fall dieser allein verurteilt werden kann, vorbehaltlich seiner Schadenersatzklage gegen seine Miterben.

Abschnitt VI - Verbindlichkeiten mit Vertragsstrafe Art. 1226 - [Eine Vertragsstrafe ist eine Strafe, durch die eine Person sich verpflichtet, bei Nichterfüllung der Vereinbarung einen Pauschalausgleich für den infolge der besagten Nichterfüllung eventuell erlittenen Schaden zu zahlen.] [Art. 1226 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom 13. Januar 1999)] Art.1227 - Die Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die Nichtigkeit der Vertragsstrafe zur Folge.

Die Nichtigkeit der Vertragsstrafe hat jedoch keineswegs die Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit zur Folge.

Art. 1228 - Der Gläubiger kann, statt vom Schuldner, der im Verzug ist, die ausbedungene Strafe zu fordern, die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit einklagen.

Art. 1229 - Die Vertragsstrafe dient als Ausgleich für den Schaden, den der Gläubiger aufgrund der Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit erleidet.

Der Gläubiger kann nicht gleichzeitig die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit und die Strafe fordern, es sei denn, diese ist für den blossen Verzug ausbedungen worden.

Art. 1230 - Ob die ursprüngliche Verbindlichkeit eine Zeitbestimmung enthält, innerhalb deren sie erfüllt werden muss, oder nicht, die Strafe ist nur dann anwendbar, wenn derjenige, der sich dazu verpflichtet hat, etwas abzuliefern, in Empfang zu nehmen oder zu tun, im Verzug ist.

Art. 1231 - [§ 1 - Der Richter kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Schuldners die Strafe, die in der Zahlung einer bestimmten Geldsumme besteht, herabsetzen, wenn diese Summe offensichtlich den Betrag überschreitet, den die Parteien festlegen konnten, um den Schaden wegen Nichterfüllung der Vereinbarung zu ersetzen.

Im Falle einer Anpassung kann der Richter den Schuldner nicht zur Zahlung einer geringeren Geldsumme verurteilen als derjenigen, die bei Nichtvorhandensein einer Vertragsstrafe zu zahlen gewesen wäre. § 2 - Die Strafe kann vom Richter herabgesetzt werden, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Teil erfüllt worden ist. § 3 - Jegliche Klausel, die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels zuwiderläuft, wird als ungeschrieben betrachtet.] [Art. 1231 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom 13. Januar 1999)] Art.1232 - Hat die mit einer Vertragsstrafe eingegangene ursprüngliche Verbindlichkeit eine unteilbare Sache zum Gegenstand, ist die Strafe durch die Zuwiderhandlung eines einzigen der Erben des Schuldners anwendbar; sie kann entweder von demjenigen, der die Zuwiderhandlung begangen hat, ganz, oder von einem jeden der Miterben nach Verhältnis seines Anteils und hypothekarisch für das Ganze gefordert werden, vorbehaltlich des Regresses der Miterben gegen denjenigen, der die Anwendung der Strafe verursacht hat.

Art. 1233 - Ist die mit einer Vertragsstrafe eingegangene ursprüngliche Verbindlichkeit teilbar, ist die Strafe nur auf denjenigen der Erben des Schuldners anwendbar, der dieser Verbindlichkeit zuwiderhandelt, und nur für den Anteil, für den er im Rahmen der Hauptverbindlichkeit zu haften hatte, ohne dass eine Klage gegen diejenigen erhoben werden kann, die die Verbindlichkeit erfüllt haben.

Diese Regel erfährt eine Ausnahme, wenn die Vertragsstrafe mit der Absicht beigefügt worden ist, dass die Zahlung nicht teilweise erfolgen könne, und nun einer der Miterben die Erfüllung der Verbindlichkeit für das Ganze verhindert hat. In diesem Fall kann die Strafe von Letzterem ganz und von den übrigen Miterben, vorbehaltlich ihres Regressanspruchs, nur für deren Anteil gefordert werden.

KAPITEL V - Erlöschen der Verbindlichkeiten Art. 1234 - Verbindlichkeiten erlöschen: durch Zahlung, durch Umschuldung, durch freiwilligen Erlass, durch Aufrechnung, durch Konfusion, durch den Verlust der Sache, durch Nichtigkeit oder Reszision, durch die Wirkung einer auflösenden Bedingung, wie sie im vorhergehenden Kapitel erläutert wurde, und durch Verjährung, die Gegenstand eines besonderen Titels sein wird.

Abschnitt I - Die Zahlung § 1 - Die Zahlung im Allgemeinen Art. 1235 - Jede Zahlung setzt eine Schuld voraus; was gezahlt worden ist, ohne geschuldet gewesen zu sein, kann zurückgefordert werden.

Die Rückforderung ist nicht zulässig in Bezug auf natürliche Verbindlichkeiten, die freiwillig erfüllt worden sind.

Art. 1236 - Eine Verbindlichkeit kann von jeder Person, die daran ein Interesse hat, wie beispielsweise einem Mitschuldner oder Bürgen erfüllt werden.

Die Verbindlichkeit kann selbst von einem Dritten, der daran kein Interesse hat, erfüllt werden, vorausgesetzt, dass dieser Dritte im Namen und zur Befreiung des Schuldners handelt oder dass, wenn er in seinem eigenen Namen handelt, er nicht in die Rechte des Gläubigers eingesetzt wird.

Art. 1237 - Eine Verbindlichkeit, etwas zu tun, kann nicht gegen den Willen des Gläubigers von einem Dritten erfüllt werden, wenn dieser Gläubiger ein Interesse daran hat, dass der Schuldner sie selbst erfüllt.

Art. 1238 - Damit die Zahlung gültig ist, muss man Eigentümer der in Zahlung gegebenen Sache sein und die Fähigkeit besitzen, sie zu veräussern.

Jedoch kann die Zahlung einer Geldsumme oder einer anderen Sache, die durch Gebrauch verbraucht wird, nicht vom Gläubiger, der sie gutgläubig verbraucht hat, zurückgefordert werden, wenngleich die Zahlung von jemandem geleistet worden ist, der nicht Eigentümer der Sache war oder nicht die Fähigkeit besass, sie zu veräussern.

Art. 1239 - Die Zahlung muss an den Gläubiger erfolgen oder an jemanden, der von ihm bevollmächtigt oder durch das Gericht oder das Gesetz ermächtigt ist, sie für ihn in Empfang zu nehmen.

Eine Zahlung, die an jemanden erfolgt ist, der nicht bevollmächtigt ist, sie für den Gläubiger in Empfang zu nehmen, ist gültig, wenn dieser sie bestätigt oder wenn er einen Vorteil daraus gezogen hat.

Art. 1240 - Eine Zahlung, die gutgläubig an denjenigen geleistet worden ist, der sich im Besitz der Forderung befindet, ist gültig, auch wenn der Besitz der Forderung ihm in der Folge abgesprochen wird.

Art. 1241 - Die an den Gläubiger erfolgte Zahlung ist nicht gültig, wenn er nicht die Fähigkeit besass, sie in Empfang zu nehmen, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass der Gläubiger aus dieser Zahlung Vorteil gezogen hat.

Art. 1242 - Eine Zahlung, die der Schuldner ungeachtet einer Pfändung oder eines Einspruchs an den Gläubiger leistet, ist nicht gültig gegenüber den Gläubigern, die die Pfändung vorgenommen oder den Einspruch erhoben haben; letztere können ihn gemäss ihrem Recht zwingen, erneut zu zahlen, vorbehaltlich - jedoch nur für diesen Fall - des Regresses des Schuldners gegen den Gläubiger.

Art. 1243 - Der Gläubiger kann nicht gezwungen werden, eine andere Sache anzunehmen als diejenige, die ihm geschuldet wird, auch wenn die angebotene Sache den gleichen Wert oder sogar einen höheren Wert hat.

Art. 1244 - [Der Schuldner kann den Gläubiger nicht zwingen, die Zahlung eines Teils einer Schuld anzunehmen, auch wenn diese Schuld teilbar ist.

Der Richter kann jedoch, ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel und angesichts der Situation der Parteien, indem er von dieser Befugnis mit grosser Umsicht Gebrauch macht und unter Berücksichtigung der Fristen, die der Schuldner bereits in Anspruch genommen hat, mässige Zahlungsfristen gewähren und den Aufschub der Verfolgungen veranlassen, auch wenn die Schuld aus einer anderen authentischen Urkunde als einem Urteil hervorgeht.] [Art. 1244 ersetzt durch Art. 3 (Art. 102) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 1245 - Der Schuldner einer Speziessache ist durch die Aushändigung der Sache in dem Zustand, in dem sie sich bei der Ablieferung befindet, von seiner Schuld befreit, vorausgesetzt, dass die Beschädigungen, die die Sache erlitten hat, weder durch sein Zutun oder sein Verschulden noch durch das Verschulden der Personen entstanden sind, für die er verantwortlich ist, oder dass er nicht bereits vor diesen Beschädigungen im Verzug war.

Art. 1246 - Ist die geschuldete Sache nur ihrer Art nach bestimmt, ist der Schuldner, um von der Schuld befreit zu sein, nicht dazu verpflichtet, eine von den besten Sachen dieser Art zu geben, aber er darf auch keine von den schlechtesten anbieten.

Art. 1247 - Die Zahlung muss an dem in der Vereinbarung bestimmten Ort erfolgen. Ist der Ort nicht darin angegeben, muss die Zahlung, wenn es sich um eine Speziessache handelt, an dem Ort erfolgen, wo sich zu der Zeit, als die Verbindlichkeit entstand, die den Gegenstand derselben ausmachende Sache befand.

Ausser in diesen beiden Fällen muss die Zahlung am Wohnsitz des Schuldners erfolgen.

Art. 1248 - Die Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Schuldners. § 2 - Die Zahlung mit Rechtsübertragung Art. 1249 - Die Übertragung der Rechte des Gläubigers an eine Drittperson, die ihn bezahlt, ist entweder vertraglich oder gesetzlich geregelt.

Art. 1250 - Diese Rechtsübertragung ist vertraglich geregelt: 1. wenn der Gläubiger, der seine Zahlung von einer Drittperson erhält, diese in seine Rechte, Klagen, Vorzugsrechte oder Hypotheken gegen den Schuldner einsetzt;diese Rechtsübertragung muss ausdrücklich und gleichzeitig mit der Zahlung erfolgen; 2. wenn der Schuldner eine Summe leiht, um seine Schuld zu bezahlen und den Verleiher in die Rechte des Gläubigers einzusetzen.Damit diese Rechtsübertragung gültig ist, müssen die Darlehensurkunde und die Quittung notariell beurkundet sein, muss in der Darlehensurkunde erklärt werden, dass die Summe geliehen worden ist, um die Zahlung zu leisten, und muss in der Quittung erklärt werden, dass die Zahlung mit dem Geld erfolgt ist, das der neue Gläubiger zu diesem Zweck bereitgestellt hat. Diese Rechtsübertragung erfolgt ohne willentliches Zutun des Gläubigers.

Art. 1251 - Die Rechtsübertragung erfolgt von Rechts wegen: 1. zu Gunsten desjenigen, der selber Gläubiger ist und einen anderen Gläubiger bezahlt, der aufgrund seiner Vorzugsrechte oder Hypotheken Vorrang vor ihm hat, 2.zu Gunsten des Erwerbers eines unbeweglichen Guts, der den Erwerbspreis zur Bezahlung der Gläubiger verwendet, zu deren Gunsten dieses Gut hypothekarisch belastet war, 3. zu Gunsten desjenigen, der, da er mit anderen oder für andere zur Bezahlung einer Schuld verpflichtet war, ein Interesse daran hatte, sie zu bezahlen, 4.zu Gunsten eines Erben, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen und mit seinem Geld die Nachlassschulden bezahlt hat.

Art. 1252 - Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmte Rechtsübertragung findet sowohl den Bürgen als auch den Schuldnern gegenüber statt: sie kann den Gläubiger nicht benachteiligen, wenn er nur zum Teil bezahlt worden ist; in diesem Fall darf er seine Rechte in Bezug auf das, was ihm noch geschuldet wird, vorzugsweise vor demjenigen geltend machen, von dem er nur teilweise bezahlt worden ist. § 3 - Anrechnung der Zahlungen Art. 1253 - Der Schuldner mehrerer Schulden, hat das Recht, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er zu bezahlen beabsichtigt.

Art. 1254 - Der Schuldner einer Zinsen oder Zinsrückstände hervorbringenden Schuld kann eine von ihm getätigte Zahlung nicht ohne die Zustimmung des Gläubigers auf das Kapital statt auf die Zinsrückstände oder die Zinsen anrechnen; eine Zahlung, die auf Kapital und Zinsen geleistet wird, jedoch nicht vollständig ist, wird zuerst auf die Zinsen angerechnet.

Art. 1255 - Hat der Schuldner verschiedener Schulden vom Gläubiger eine Quittung angenommen, durch die der Gläubiger das Erhaltene insbesondere auf eine dieser Schulden angerechnet hat, kann der Schuldner nicht mehr verlangen, dass die Anrechnung auf eine andere Schuld erfolgen soll, es sei denn, dass Betrug oder Überlistung von Seiten des Gläubigers stattgefunden hat.

Art. 1256 - Ist in der Quittung nicht von einer Anrechnung die Rede, muss die Zahlung auf die Schuld angerechnet werden, die zu bezahlen der Schuldner, unter allen fälligen Schulden, am meisten Interesse hat; sind nicht mehrere Schulden fällig, erfolgt die Anrechnung auf die fällige Schuld, auch wenn diese weniger belastend ist als die nicht fälligen.

Sind die Schulden gleicher Art, erfolgt die Anrechung auf die älteste; sind alle Umstände gleich, erfolgt sie verhältnismässig. § 4 - Zahlungsangebote und Hinterlegung Art. 1257 - Weigert sich der Gläubiger, die Zahlung anzunehmen, kann der Schuldner ihm ein Realangebot machen und bei Weigerung des Gläubigers, es anzunehmen, die angebotene Summe oder Sache hinterlegen.

Das Realangebot, auf das eine Hinterlegung erfolgt ist, befreit den Schuldner; es gilt ihm gegenüber als Zahlung, wenn es gültig erfolgt ist, und der Gläubiger trägt das mit der auf diese Weise hinterlegten Sache verbundene Risiko.

Art. 1258 - Damit ein Realangebot gültig ist, ist Folgendes erforderlich: 1. das Angebot muss einem Gläubiger gemacht werden, der die Fähigkeit besitzt, es anzunehmen, oder demjenigen, der bevollmächtigt ist, es an seiner Stelle anzunehmen, 2.das Angebot muss von einer Person gemacht werden, die die Fähigkeit besitzt, zu bezahlen, 3. das Angebot muss den gesamten Betrag der fälligen Summe, der geschuldeten rückständigen Renten oder Zinsen und der beglichenen Kosten und - für die nicht beglichenen Kosten - eine entsprechende Summe umfassen, unter Vorbehalt, diese zu ergänzen, 4.die Zahlungsfrist muss abgelaufen sein, wenn sie zu Gunsten des Gläubigers ausbedungen wurde, 5. die Bedingung, unter der die Schuld eingegangen wurde, muss eingetreten sein, 6.das Angebot muss am vereinbarten Zahlungsort und, wenn keine besondere Vereinbarung über den Zahlungsort getroffen wurde, dem Gläubiger persönlich oder an dessen Wohnsitz oder an dem für die Erfüllung der Vereinbarung gewählten Wohnsitz gemacht werden, 7. das Angebot muss von einem für solche Handlungen zuständigen ministeriellen Amtsträger gemacht werden. Art. 1259 - Damit die Hinterlegung gültig ist, ist keine Ermächtigung seitens des Richters erforderlich; es genügt: 1. dass der Hinterlegung eine dem Gläubiger zugestellte Mahnung vorausgeht, in der Tag, Uhrzeit und Ort, wo die angebotene Sache hinterlegt wird, angegeben sind, 2.dass der Schuldner sich der angebotenen Sache entledigt hat, indem er sie zusammen mit den bis zum Tag der Hinterlegung fälligen Zinsen an dem für die Hinterlegung gesetzlich bestimmten Ort abgeliefert hat, 3. dass vom ministeriellen Amtsträger über die Art der angebotenen Geldsorten, über die Weigerung des Gläubigers, sie anzunehmen, oder über dessen Nichterscheinen und schliesslich über die erfolgte Hinterlegung ein Protokoll erstellt worden ist, 4.dass dem Gläubiger bei dessen Nichterscheinen das Protokoll über die Hinterlegung zugestellt worden ist mit der Aufforderung, die hinterlegte Sache abzuholen.

Art. 1260 - Die Kosten für das Realangebot und die Hinterlegung gehen zu Lasten des Gläubigers, wenn beide auf gültige Weise erfolgt sind.

Art. 1261 - Solange die Hinterlegung vom Gläubiger noch nicht angenommen worden ist, kann der Schuldner sie zurücknehmen; wenn er sie zurücknimmt, sind seine Mitschuldner oder seine Bürgen nicht befreit.

Art. 1262 - Hat der Schuldner selbst ein rechtskräftig gewordenes Urteil erwirkt, durch das sein Angebot und seine Hinterlegung für gut und gültig erklärt worden sind, kann er, selbst mit Zustimmung des Gläubigers, seine Hinterlegung nicht mehr zum Nachteil seiner Mitschuldner oder seiner Bürgen zurücknehmen.

Art. 1263 - Ein Gläubiger, der darin eingewilligt hat, dass der Schuldner die Hinterlegung zurücknimmt, nachdem sie durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil für gültig erklärt worden ist, kann im Hinblick auf die Bezahlung seiner Schuldforderung die mit dieser Forderung verbundenen Vorzugsrechte und Hypotheken nicht mehr geltend machen; er hat erst wieder von dem Tag an eine Hypothek, wo die Urkunde, durch die er in die Rücknahme der Hinterlegung eingewilligt hat, mit den zur Bestellung einer Hypothek erforderlichen Formen versehen worden ist.

Art. 1264 - Ist die geschuldete Sache eine Speziessache, die an dem Ort abgeliefert werden muss, wo sie sich befindet, muss der Schuldner durch eine Urkunde, die dem Gläubiger persönlich oder an dessen Wohnsitz oder an dem für die Erfüllung der Vereinbarung gewählten Wohnsitz zugestellt wird, diesen Gläubiger auffordern, die Sache abzuholen. Holt der Gläubiger nach dieser Aufforderung die Sache nicht ab und benötigt der Schuldner jedoch den Ort, wo die Sache sich befindet, kann dieser vom Gericht die Erlaubnis erwirken, die Sache an einem anderen Ort zu hinterlegen. § 5 - Vermögensabtretung Art. 1265 - Die Vermögensabtretung besteht darin, dass ein Schuldner, wenn er sich ausser Stande befindet, seine Schulden zu bezahlen, sein gesamtes Vermögen seinen Gläubigern überlässt.

Art. 1266 - Die Vermögensabtretung erfolgt entweder freiwillig oder gerichtlich.

Art. 1267 - Die freiwillige Vermögensabtretung ist diejenige, die von den Gläubigern freiwillig angenommen wird und keine andere Wirkung hat als diejenige, die sich aus den Bestimmungen des zwischen ihnen und dem Schuldner geschlossenen Vertrags ergibt.

Art. 1268 - Die gerichtliche Vermögensabtretung ist eine Rechtswohltat, die das Gesetz dem Schuldner, bei dem unglückliche Umstände und Gutgläubigkeit vorliegen, gewährt, indem es ihm, ungeachtet jeglicher anderslautender Bestimmung, erlaubt, zur Erhaltung seiner persönlichen Freiheit sein gesamtes Vermögen seinen Gläubigern gerichtlich zu überlassen.

Art. 1269 - Eine gerichtliche Vermögensabtretung überträgt nicht das Eigentum auf die Gläubiger; sie gibt ihnen lediglich das Recht, die Güter zu ihrem Vorteil verkaufen zu lassen und bis zum Verkauf die Einkünfte davon zu beziehen.

Art. 1270 - Die Gläubiger dürfen die gerichtliche Vermögensabtretung ausser in den durch das Gesetz ausgenommenen Fällen nicht ablehnen.

Die Abtretung bewirkt Befreiung von der Personalhaft.

Darüber hinaus befreit sie den Schuldner nur bis in Höhe des Wertes der überlassenen Güter; waren diese unzureichend und kommt der Schuldner zu anderweitigem Vermögen, ist er verpflichtet, dieses abzugeben, bis vollständige Zahlung geleistet ist.

Abschnitt II - Die Umschuldung Art. 1271 - Umschuldung erfolgt auf dreierlei Art: 1. wenn der Schuldner seinem Gläubiger gegenüber eine neue Schuld übernimmt, die an die Stelle der alten Schuld tritt, die erlischt, 2.wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des alten Schuldners tritt, der vom Gläubiger von seiner Verbindlichkeit befreit wird, 3. wenn infolge einer neuen Verbindlichkeit ein neuer Gläubiger an die Stelle des alten Gläubigers tritt, dem gegenüber der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit wird. Art. 1272 - Eine Umschuldung kann nur zwischen vertragsfähigen Personen stattfinden.

Art. 1273 - Eine Umschuldung kann nicht vermutet werden; der Wille, sie zu bewirken, muss aus der Handlung klar hervorgehen.

Art. 1274 - Eine Umschuldung, die durch Einsetzung eines neuen Schuldners erfolgt, kann ohne Zutun des ersten Schuldners erfolgen.

Art. 1275 - Die Vollmachtserteilung, durch die ein Schuldner dem Gläubiger einen anderen Schuldner zuweist, der sich dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, bewirkt keine Umschuldung, wenn der Gläubiger nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er gewillt ist, seinen Schuldner, von dem die Vollmacht ausging, von seiner Verbindlichkeit zu befreien.

Art. 1276 - Der Gläubiger, der den Schuldner, der die Vollmacht erteilt hat, befreit hat, kann keinen Regress gegen diesen Schuldner nehmen, wenn der bevollmächtigte Schuldner zahlungsunfähig wird, es sei denn, dass dieser Regress in der Vereinbarung ausdrücklich vorbehalten worden ist oder dass der bevollmächtigte Schuldner zum Zeitpunkt der erfolgten Vollmachtserteilung bereits in Konkurs geraten oder notorisch zahlungsunfähig geworden war.

Art. 1277 - Die vom Schuldner erfolgte blosse Anweisung einer Person, die an seiner Stelle zahlen soll, bewirkt keine Umschuldung.

Das Gleiche gilt für die vom Gläubiger erfolgte blosse Anweisung einer Person, die für ihn annehmen soll.

Art. 1278 - Die Vorzugsrechte und Hypotheken der alten Schuldforderung gehen nicht auf diejenige über, die an ihre Stelle tritt, es sei denn, der Gläubiger hat sich diese ausdrücklich vorbehalten.

Art. 1279 - Erfolgt die Umschuldung durch die Einsetzung eines neuen Schuldners, können die ursprünglichen Vorzugsrechte und Hypotheken der Schuldforderung nicht auf die Güter des neuen Schuldners übergehen.

Art. 1280 - Erfolgt die Umschuldung zwischen dem Gläubiger und einem der Gesamtschuldner, können die Vorzugsrechte und Hypotheken der alten Schuldforderung nur in Bezug auf die Güter desjenigen vorbehalten werden, der die neue Schuld übernimmt.

Art. 1281 - Durch die zwischen dem Gläubiger und einem der Gesamtschuldner erfolgte Umschuldung werden die Mitschuldner befreit.

Die dem Hauptschuldner gegenüber erfolgte Umschuldung befreit die Bürgen.

Hat jedoch der Gläubiger im ersten Fall den Beitritt der Mitschuldner oder im zweiten Fall den der Bürgen verlangt, bleibt die alte Schuld bestehen, wenn die Mitschuldner oder die Bürgen sich weigern, der neuen Übereinkunft beizutreten.

Abschnitt III - Der Schuldenerlass Art. 1282 - Die freiwillige Rückgabe des privatschriftlichen Originalrechtstitels vom Gläubiger an den Schuldner ist ein Beweis für die Befreiung des Schuldners.

Art. 1283 - Die freiwillige Rückgabe der Hauptausfertigung des Rechtstitels lässt unbeschadet des Gegenbeweises Erlass oder Bezahlung der Schuld vermuten.

Art. 1284 - Die Rückgabe des privatschriftlichen Originalrechtstitels oder der Hauptausfertigung des Rechtstitels an einen der Gesamtschuldner hat dieselbe Wirkung zu Gunsten seiner Mitschuldner.

Art. 1285 - Schuldenerlass oder Befreiung durch Vertrag zu Gunsten eines der Gesamtschuldner befreit alle anderen, es sei denn, der Gläubiger hat sich Letzteren gegenüber seine Rechte ausdrücklich vorbehalten.

In letzterem Fall kann er die Schuld nur abzüglich des Anteils desjenigen, dem er den Schuldenerlass gewährt hat, einfordern.

Art. 1286 - Die Rückgabe einer als Pfand gegebenen Sache reicht nicht aus, um Schuldenerlass vermuten zu lassen.

Art. 1287 - Wird dem Hauptschuldner Erlass oder Befreiung durch Vertrag gewährt, sind die Bürgen befreit.

Wird dem Bürgen Erlass oder Befreiung gewährt, ist der Hauptschuldner nicht befreit.

Wird einem der Bürgen Erlass oder Befreiung gewährt, sind die anderen nicht befreit.

Art. 1288 - Was der Gläubiger von einem Bürgen zur Befreiung von seiner Bürgschaft erhalten hat, muss auf die Schuld angerechnet werden und dem Hauptschuldner und den anderen Bürgen zur Befreiung dienen.

Abschnitt IV - Aufrechnung Art. 1289 - Sind zwei Personen einander etwas schuldig, kommt es unter ihnen zu einer Aufrechung, durch die beide Schulden erlöschen, und zwar auf folgende Weise und in nachstehenden Fällen.

Art. 1290 - Die Aufrechnung erfolgt von Rechts wegen durch blosse Gesetzeskraft, selbst ohne Wissen der Schuldner; in dem Moment, wo die beiden Schulden gleichzeitig bestehen, heben sie sich gegenseitig bis in Höhe ihres jeweiligen Betrags auf.

Art. 1291 - Die Aufrechnung findet nur zwischen zwei Schulden statt, die beide eine Geldsumme oder eine bestimmte Menge an fungiblen Sachen gleicher Art zum Gegenstand haben und die beide feststehen und fällig sind.

Nicht bestrittene Leistungen an Getreide oder Lebensmitteln, deren Wert durch die Marktpreise bestimmt wird, können mit feststehenden und fälligen Geldsummen aufgerechnet werden.

Art. 1292 - Eine Nachfrist stellt kein Hindernis für die Aufrechnung dar.

Art. 1293 - Aufrechnung erfolgt unabhängig von der Ursache der einen oder anderen der beiden Schulden, ausser im Fall: 1. der Klage auf Rückgabe einer Sache, deren der Eigentümer ungerechterweise beraubt worden ist, 2.der Klage auf Rückgabe einer hinterlegten Sache oder einer Gebrauchsleihe, 3. einer Schuld, der für nicht pfändbar erklärter Unterhalt zu Grunde liegt. Art. 1294 - Der Bürge kann zur Aufrechnung bringen, was der Gläubiger dem Hauptschuldner schuldig ist.

Aber der Hauptschuldner kann nicht zur Aufrechnung bringen, was der Gläubiger dem Bürgen schuldig ist.

Der Gesamtschuldner kann gleichfalls nicht zur Aufrechnung bringen, was der Gläubiger seinem Mitschuldner schuldig ist.

Art. 1295 - [Ist eine Abtretung dem Schuldner notifiziert oder vom Schuldner anerkannt worden, kann dieser die später erfolgende Aufrechnung der Schuldforderungen nicht mehr geltend machen.] [Art. 1295 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 6. Juli 1994 (B.S. vom 15.

Juli 1994)] Art. 1296 - Sind die beiden Schulden nicht am selben Ort zahlbar, können sie nur unter Vergütung der Übersendungskosten zur Aufrechnung gebracht werden.

Art. 1297 - Hat ein und dieselbe Person mehrere aufrechenbare Schulden zu entrichten, müssen für die Aufrechung die in Artikel 1256 für die Anrechnung festgelegten Regeln befolgt werden.

Art. 1298 - Aufrechnung findet nicht zum Nachteil der erworbenen Rechte eines Dritten statt. Wer also Schuldner war und nach einer von einem Dritten in seinen Händen getätigten Drittpfändung Gläubiger geworden ist, kann nicht zum Nachteil des Pfändenden Aufrechnung geltend machen.

Art. 1299 - Wer eine von Rechts wegen durch Aufrechnung erloschene Schuld bezahlt hat, kann sich bei Geltendmachung der Schuldforderung, für die er keine Aufrechnung geltend gemacht hat, zum Nachteil Dritter nicht mehr auf die Vorzugsrechte und Hypotheken berufen, die mit dieser Schuldforderung verbunden waren, es sei denn, er hatte einen rechtmässigen Grund, die Schuldforderung nicht zu kennen, mit der er seine Schuld hätte aufrechnen können.

Abschnitt V - Konfusion Art. 1300 - Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in ein und derselben Person zusammentreffen, entsteht von Rechts wegen eine Konfusion, durch die beide Schuldforderungen erlöschen.

Art. 1301 - Eine in der Person des Hauptschuldners eintretende Konfusion nützt ihren Bürgen.

Eine in der Person des Bürgen eintretende Konfusion führt nicht zum Erlöschen der Hauptverbindlichkeit.

Eine in der Person des Gläubigers eintretende Konfusion nützt den Mitgesamtschuldnern nur für den Anteil, für den sie Schuldner waren.

Abschnitt VI - Verlust der geschuldeten Sache Art. 1302 - Wenn eine Speziessache, die Gegenstand der Verbindlichkeit war, zugrunde geht, aus dem Handel gezogen wird oder verloren geht, sodass man von ihrer Existenz überhaupt nichts weiss, erlischt die Verbindlichkeit, wenn die Sache ohne Verschulden des Schuldners und bevor er im Verzug war, zugrunde oder verloren gegangen ist.

Selbst wenn der Schuldner im Verzug ist, aber den Zufall nicht auf sich genommen hat, erlischt die Verbindlichkeit, sofern die Sache auch beim Gläubiger, wenn sie ihm abgeliefert worden wäre, zugrunde gegangen wäre.

Der Schuldner ist verpflichtet, den Zufall, den er geltend machen will, nachzuweisen.

Auf welche Art auch immer eine gestohlene Sache zugrunde oder verloren gegangen ist, ihr Verlust befreit denjenigen, der sie entwendet hat, nicht von der Erstattung des Wertes.

Art. 1303 - Ist die Sache ohne Verschulden des Schuldners zugrunde gegangen, aus dem Handel gezogen worden oder verloren gegangen, ist der Schuldner verpflichtet, seine Rechte oder Klagen auf Entschädigung, die er möglicherweise in Bezug auf diese Sache hatte, an seinen Gläubiger abzutreten.

Abschnitt VII - Klage auf Nichtigkeitserklärung oder auf Reszision der Vereinbarungen Art. 1304 - In allen Fällen, wo die Möglichkeit der Klage auf Nichtigkeitserklärung oder auf Reszision einer Vereinbarung nicht durch ein besonderes Gesetz auf kürzere Zeit beschränkt ist, dauert diese Klagemöglichkeit zehn Jahre. [Im Fall von zwingender Gewalt läuft diese Zeit erst ab dem Tag, wo diese Gewalt aufgehört hat, und im Fall eines Irrtums oder Betrugs ab dem Tag, wo diese entdeckt worden sind.] In Bezug auf Handlungen von Entmündigten läuft die Zeit erst ab dem Tag, wo die Entmündigung aufgehoben worden ist, und in Bezug auf Handlungen von Minderjährigen ab dem Tag ihrer Volljährigkeit. [Art. 1304 Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 (Art. 11) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] Art. 1305 - Die blosse Benachteiligung gibt Anlass zu Reszision zu Gunsten des nicht für mündig erklärten Minderjährigen, was alle Arten von Vereinbarungen betrifft, und zu Gunsten des für mündig erklärten Minderjährigen, was alle Vereinbarungen betrifft, die ausserhalb der Grenzen seiner Fähigkeit liegen, wie diese unter dem Titel "Minderjährigkeit, Vormundschaft und Mündigkeitserklärung" definiert ist.

Art. 1306 - Ein Minderjähriger kann wegen Benachteiligung nicht wieder in seinen vorigen Stand eingesetzt werden, wenn diese Benachteiligung nur die Folge eines zufälligen und unvorhergesehenen Ereignisses war.

Art. 1307 - Die blosse Erklärung des Minderjährigen, volljährig zu sein, verhindert nicht, dass er wieder in seinen vorigen Stand eingesetzt wird.

Art. 1308 - [...] [Art. 1308 aufgehoben durch Art. 35 des G. vom 19. Januar 1990 (B.S. vom 30. Januar 1990)] Art. 1309 - [Ein Minderjähriger kann wider die in seinem Ehevertrag enthaltenen Vereinbarungen nicht wieder in seinen vorigen Stand eingesetzt werden, wenn diese Vereinbarungen mit dem Beistand seiner Eltern oder eines von beiden oder, in deren Ermangelung, mit der Genehmigung des Jugendgerichts getroffen worden sind.] [Art. 1309 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 19. Januar 1990 (B.S. vom 30. Januar 1990)] Art.1310 - Er kann wider Verbindlichkeiten, die aus einem von ihm begangenen Delikt oder Quasidelikt hervorgehen, nicht wieder in seinen vorigen Stand eingesetzt werden.

Art. 1311 - Er kann nicht mehr gehört werden, wenn er eine während seiner Minderjährigkeit eingegangene Verbindlichkeit, die er nach erlangter Volljährigkeit bekräftigt hat, anfechten will, egal ob diese Verbindlichkeit der Form nach nichtig gewesen ist oder nur zur Wiedereinsetzung in seinen vorigen Stand Anlass gegeben hat.

Art. 1312 - [Werden Minderjährige oder Entmündigte in dieser Eigenschaft wider ihre Verbindlichkeiten zur Wiedereinsetzung in ihren vorigen Stand zugelassen, kann das, was infolge dieser Verbindlichkeiten während der Minderjährigkeit oder der Entmündigung an sie gezahlt worden ist, von ihnen nicht zurückgefordert werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Gezahlte zu ihrem Nutzen verwendet worden ist.] [Art. 1312 ersetzt durch Art. 7 § 7 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)] Art. 1313 - Volljährige werden wegen Benachteiligung nur in den Fällen und unter den Bedingungen, die in vorliegendem Gesetzbuch ausdrücklich bestimmt sind, wieder in ihren vorigen Stand eingesetzt.

Art. 1314 - Sind die für die Veräusserung von Immobilien oder bei der Teilung eines Nachlasses den Minderjährigen oder Entmündigten gegenüber vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten worden, werden die Minderjährigen oder Entmündigten in Bezug auf diese Rechtsgeschäfte angesehen, als hätten sie sie nach erlangter Volljährigkeit oder vor der Entmündigung vorgenommen.

KAPITEL VI - Nachweis der Verbindlichkeiten und der Zahlung Art. 1315 - Wer die Erfüllung einer Verbindlichkeit fordert, muss ihr Bestehen nachweisen.

Umgekehrt muss derjenige, der behauptet, befreit zu sein, die Zahlung oder die Tatsache, durch die seine Verbindlichkeit erloschen ist, nachweisen.

Art. 1316 - Die Regeln, die den schriftlichen Beweis, den Zeugenbeweis, die Vermutungen, das Geständnis einer Partei und den Eid betreffen, sind in den folgenden Abschnitten enthalten.

Abschnitt I - Schriftlicher Beweis § 1 - Authentische Urkunde Art. 1317 - Eine authentische Urkunde ist diejenige, die in der gesetzlichen Form vor öffentlichen Amtsträgern errichtet wird, die an dem Ort, wo die Urkunde abgefasst wird, dazu befugt sind. [Sie kann auf jedem Informationsträger ausgefertigt werden, wenn sie unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Bedingungen ausgestellt und aufbewahrt wird.] [Art. 1317 Abs. 2 eingefügt durch Art. 28 des G. vom 11. März 2003 (B.S. vom 17. März 2003)] Art. 1318 - Eine Urkunde, die wegen der Unzuständigkeit oder der Unfähigkeit des Amtsträgers oder wegen eines Formmangels nicht authentisch ist, gilt als Privaturkunde, wenn sie von den Parteien unterschrieben ist.

Art. 1319 - Die authentische Urkunde hat unter den Vertragsparteien und ihren Erben oder Rechtsnachfolgern volle Beweiskraft für die darin enthaltene Vereinbarung.

Jedoch wird im Fall einer Hauptfälschungsklage die Vollstreckung der Urkunde, deren Echtheit angefochten wird, durch die Versetzung in den Anklagezustand ausgesetzt; im Fall einer [...] Fälschungsklage können die Gerichte die Vollstreckung der Urkunde, je nach Umständen, vorläufig aussetzen. [Art. 1319 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 (Art. 103) des G. vom 10.

Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 1320 - Eine Urkunde, ob authentisch oder privatschriftlich, hat Beweiskraft unter den Parteien, selbst für das, was darin nur als Vermerk ausgedrückt ist, vorausgesetzt, dass der Vermerk in direktem Zusammenhang mit der Verfügung steht. Vermerke, die in keinem Zusammenhang mit der Verfügung stehen, können nur als Beweisanfang dienen.

Art. 1321 - Geheime Nebenabreden eines Vertrags sind nur zwischen den vertragschliessenden Parteien wirksam; sie sind Dritten gegenüber unwirksam. § 2 - Privatschriftliche Urkunde Art. 1322 - Eine privatschriftliche Urkunde, die von demjenigen anerkannt wird, dem gegenüber man sie geltend macht, oder die gesetzlich als anerkannt gilt, hat unter denjenigen, die sie unterschrieben haben, und unter deren Erben und Rechtsnachfolgern dieselbe Beweiskraft wie eine authentische Urkunde. [Als Unterschrift können, für die Anwendung des vorliegenden Artikels, eine Reihe von elektronischen Daten gelten, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität des Inhalts der Urkunde aufrechterhalten.] [Art. 1322 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Oktober 2000 (B.S. vom 22. Dezember 2000)] Art. 1323 - Derjenige, dem gegenüber eine privatschriftliche Urkunde geltend gemacht wird, ist verpflichtet, seine Handschrift oder seine Unterschrift förmlich anzuerkennen oder abzuleugnen.

Seine Erben oder Rechtsnachfolger können sich auf die Erklärung beschränken, dass sie die Handschrift oder Unterschrift ihres Rechtsvorgängers nicht kennen.

Art. 1324 - In dem Fall, wo eine Partei ihre Handschrift oder ihre Unterschrift ableugnet, und in dem Fall, wo ihre Erben oder Rechtsnachfolger erklären, sie nicht zu kennen, wird eine gerichtliche Untersuchung in Bezug auf die Echtheit der Handschrift beziehungsweise Unterschrift angeordnet.

Art. 1325 - Privatschriftliche Urkunden, die synallagmatische Vereinbarungen enthalten, sind nur gültig, wenn davon so viele Originale ausgefertigt worden sind, wie es Parteien mit unterschiedlichem Interesse gibt.

Es reicht ein Original für alle Personen, die dasselbe Interesse haben.

Jedes Original muss einen Vermerk der Anzahl Originale enthalten, die davon ausgefertigt worden sind.

Jedoch kann das Fehlen des Vermerks, dass die Originale zweifach, dreifach usw. ausgefertigt worden sind, nicht von demjenigen geltend gemacht werden, der seinerseits die in der Urkunde enthaltene Vereinbarung erfüllt hat.

Art. 1326 - Ein privatschriftlicher Schuldschein oder ein privatschriftliches Versprechen, mit denen eine Partei allein sich der anderen gegenüber verpflichtet, ihr eine Geldsumme oder eine bewertbare Sache zu zahlen, muss vom Unterzeichner vollständig handgeschrieben sein; oder zumindest muss der Unterzeichner, ausser seiner Unterschrift, mit eigener Hand ein "gut" oder "genehmigt" geschrieben haben, wobei die Summe oder die Menge der Sache vollständig ausgeschrieben sein muss; ausgenommen in dem Fall, wo die Urkunde von Kaufleuten, Handwerkern, Ackersleuten, Weinbauern, Tagelöhnern und Dienstpersonal ausgestellt wird.

Art. 1327 - Unterscheidet sich die im Text der Urkunde ausgedrückte Geldsumme von der, die im "gut" ausgedrückt ist, wird vermutet, dass die Verbindlichkeit sich auf die geringere Summe beschränkt, selbst wenn sowohl die Urkunde als auch das "gut" vollständig von der Hand des Schuldners geschrieben sind; es sei denn, es wird nachgewiesen, wo der Irrtum liegt.

Art. 1328 - Privatschriftliche Urkunden haben Dritten gegenüber erst ein Datum von dem Tag an, wo sie registriert worden sind, oder von dem Tag an, wo der Unterzeichner oder einer der Unterzeichner gestorben ist, oder von dem Tag an, wo ihr Hauptinhalt in von öffentlichen Amtsträgern ausgefertigten Urkunden wie Protokollen über die Versiegelung oder Inventarerrichtung festgestellt worden ist.

Art. 1329 - Kaufmannsbücher beweisen die darin eingetragenen Lieferungen nicht gegenüber Personen, die keine Kaufleute sind, vorbehaltlich dessen, was in Bezug auf den Eid bestimmt wird.

Art. 1330 - Bücher von Kaufleuten dienen ihnen gegenüber als Beweis; wer jedoch einen Vorteil daraus ziehen will, darf das, was seiner Behauptung in den Büchern zuwiderläuft, nicht vom Übrigen trennen.

Art. 1331 - Hausregister und Familienpapiere liefern keinen Beweis für den, der sie geschrieben hat. Sie haben Beweiskraft gegen ihn: 1. in allen Fällen, wo sie eine erhaltene Zahlung ausdrücklich erwähnen, 2.wenn sie den ausdrücklichen Vermerk enthalten, dass der Eintrag in der Absicht erfolgt ist, das Fehlen eines Rechtstitels zu Gunsten desjenigen zu ersetzen, zu dessen Vorteil sie eine Verbindlichkeit ausdrücken.

Art. 1332 - Ein Eintrag, der vom Gläubiger am Schluss, am Rand oder auf der Rückseite eines Rechtstitels, der stets in seinem Besitz geblieben ist, gemacht worden ist, hat Beweiskraft, auch wenn er nicht von ihm unterschrieben und datiert ist, wenn mit diesem Eintrag bezweckt wird, die Befreiung des Schuldners festzustellen.

Das Gleiche gilt für einen Eintrag, der vom Gläubiger auf der Rückseite, am Rand oder am Schluss des Duplikats eines Rechtstitels oder einer Quittung gemacht worden ist, vorausgesetzt, dass dieses Duplikat sich in den Händen des Schuldners befindet. § 3 - Kerbstöcke Art. 1333 - Kerbstöcke, die auf ihre Gegenstücke passen, haben Beweiskraft unter den Personen, die die Lieferungen, die sie im Einzelnen tätigen und erhalten, auf diese Weise festzustellen pflegen. § 4 - Abschriften der Rechtstitel Art. 1334 - Solange der Originalrechtstitel vorhanden ist, haben Abschriften nur Beweiskraft für das, was im Rechtstitel, dessen Vorlegung stets verlangt werden kann, geschrieben steht.

Art. 1335 - Ist der Originalrechtstitel nicht mehr vorhanden, haben die Abschriften Beweiskraft gemäss den folgenden Unterscheidungen: 1. Die Hauptausfertigungen oder ersten Ausfertigungen haben dieselbe Beweiskraft wie das Original;das Gleiche gilt für Abschriften, die in Gegenwart oder nach ordnungsgemässer Vorladung der Parteien unter der Autorität des Richters angefertigt worden sind, oder für Abschriften, die in Gegenwart der Parteien mit deren gegenseitiger Zustimmung angefertigt worden sind. 2. Die Abschriften, die nicht unter der Autorität des Richters oder ohne die Zustimmung der Parteien und seit Ausstellung der Hauptausfertigungen oder ersten Ausfertigungen vom Notar, vor dem die Urkunde errichtet worden ist, oder von einem seiner Nachfolger oder von öffentlichen Amtsträgern, die in dieser Eigenschaft die Urschriften aufbewahren, gemäss der Urschrift der Urkunde angefertigt worden sind, können bei Verlust des Originals Beweiskraft haben, wenn es alte Abschriften sind, sie werden als alte Abschriften angesehen, wenn sie mehr als dreissig Jahre alt sind, sind sie weniger als dreissig Jahre alt, können sie nur als Anfang eines schriftlichen Beweises dienen.3. Wenn die gemäss der Urschrift einer Urkunde angefertigten Abschriften nicht vom Notar, vor dem die Urkunde errichtet worden ist, oder von einem seiner Nachfolger oder von öffentlichen Amtsträgern, die in dieser Eigenschaft die Urschriften aufbewahren, angefertigt worden sind, können sie, wie alt sie auch immer sein mögen, nur als Anfang eines schriftlichen Beweises dienen.4. Die Abschriften von Abschriften können, je nach Umständen, als blosse Auskünfte angesehen werden. Art. 1336 - Die Übertragung einer Urkunde in die öffentlichen Register kann nur als Anfang eines schriftlichen Beweises dienen; selbst hierzu ist es erforderlich: 1. dass erwiesen ist, dass alle Urschriften des Notars aus dem Jahr, in dem die Urkunde errichtet worden zu sein scheint, verloren gegangen sind, oder dass bewiesen wird, dass die Urschrift dieser Urkunde durch einen besonderen Vorfall verloren gegangen ist, 2.dass ein ordnungsgemäss geführtes Verzeichnis des Notars vorhanden ist, aus dem hervorgeht, dass die Urkunde am selben Datum errichtet worden ist.

Wird infolge des Zusammentreffens dieser beiden Umstände der Zeugenbeweis zugelassen, müssen die Personen, die bei der Errichtung der Urkunde Zeugen gewesen sind, wenn sie noch am Leben sind, vernommen werden. § 5 - Anerkennungs- und Bestätigungsurkunden Art. 1337 - Anerkennungsurkunden befreien nicht von der Vorlegung des ursprünglichen Rechtstitels, es sei denn, dessen Inhalt ist darin ausdrücklich wiedergegeben.

Was sie über den ursprünglichen Rechtstitel hinaus enthalten oder was von diesem Rechtstitel abweicht, hat keine Wirkung.

Sind jedoch mehrere gleichlautende Anerkennungsurkunden vorhanden, die durch den Besitz untermauert sind und von denen eine mehr als dreissig Jahre alt ist, kann der Gläubiger von der Verpflichtung befreit werden, den ursprünglichen Rechtstitel vorzulegen.

Art. 1338 - Eine Urkunde zur Bestätigung oder Bekräftigung einer Verbindlichkeit, gegen die das Gesetz eine Klage auf Nichtigkeitserklärung oder auf Reszision zulässt, ist nur gültig, wenn der Hauptinhalt dieser Verbindlichkeit, der Grund der Klage auf Reszision und die Absicht, den diese Klage begründenden Mangel zu beheben, darin ausgedrückt sind.

In Ermangelung einer Bestätigungs- oder Bekräftigungsurkunde reicht es, wenn die Verbindlichkeit nach dem Zeitpunkt, wo die Verbindlichkeit gültig bestätigt oder bekräftigt werden konnte, freiwillig erfüllt worden ist.

Die Bestätigung, Bekräftigung oder freiwillige Erfüllung in der Form und zu dem Zeitpunkt, die das Gesetz bestimmt, bringt den Verzicht auf die Klagegründe und Einreden mit sich, die gegen diese Urkunde geltend gemacht werden konnten, unbeschadet jedoch der Rechte Dritter.

Art. 1339 - Ein Schenker kann die Mängel einer Schenkung unter Lebenden nicht durch eine Bestätigungsurkunde beheben; eine Schenkung, die der Form nach nichtig ist, muss in der gesetzlichen Form erneut gemacht werden.

Art. 1340 - Die Bestätigung oder Bekräftigung oder freiwillige Erfüllung einer Schenkung, die nach dem Tod des Schenkers durch die Erben oder Rechtsnachfolger des Schenkers erfolgt, bringt deren Verzicht auf das Recht mit sich, entweder Formfehler oder sonstige Einreden geltend zu machen.

Abschnitt II - Der Zeugenbeweis Art. 1341 - [Für alle Sachen, die eine Summe oder einen Wert von [375 EUR] übersteigen, selbst für freiwillige Hinterlegungen, muss eine notarielle oder privatschriftliche Urkunde errichtet werden; gegen den Inhalt oder über den Inhalt der Urkunden hinaus oder über das, was vor, bei oder nach Errichtung der Urkunden gesagt worden sein soll, ist kein Zeugenbeweis zulässig, selbst wenn es um eine Summe oder einen Wert von weniger als [375 EUR] geht.] Dies alles unbeschadet dessen, was in den Gesetzen über den Handel vorgeschrieben ist. [Art. 1341 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 10. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Dezember 1990) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 1342 - Die obige Regel ist auf den Fall anwendbar, wo die Klage ausser der Kapitalforderung eine Zinsforderung enthält, die, zusammen mit dem Kapital, die Summe von [375 EUR] übersteigt. [Art. 1342 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 20. März 1948 (B.S. vom 26. März 1948), Art.2 des G. vom 10. Dezember 1990 (B.S. vom 22.

Dezember 1990) und Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.

August 2000)] Art. 1343 - Wer auf mehr als [375 EUR] eine Klage erhoben hat, kann zum Zeugenbeweis nicht mehr zugelassen werden, selbst wenn er seine ursprüngliche Klage herabsetzt. [Art. 1343 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 20. März 1948 (B.S. vom 26. März 1948), Art.2 des G. vom 10. Dezember 1990 (B.S. vom 22.

Dezember 1990) und Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.

August 2000)] Art. 1344 - Der Zeugenbeweis ist selbst bei einer Klage auf eine Summe unter [375 EUR] nicht zulässig, wenn erklärt worden ist, dass diese Summe der Rest oder ein Teil einer grösseren Schuldforderung ist, die nicht schriftlich bewiesen ist. [Art. 1344 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 20. März 1948 (B.S. vom 26. März 1948), Art.2 des G. vom 10. Dezember 1990 (B.S. vom 22.

Dezember 1990) und Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.

August 2000)] Art. 1345 - Erhebt eine Partei in ein und demselben Rechtsstreit mehrere Klagen, für die kein schriftlicher Rechtstitel besteht, und übersteigen diese zusammen die Summe von [375 EUR], ist der Zeugenbeweis nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn die Partei behauptet, diese Schuldforderungen hätten verschiedene Ursachen und seien zu verschiedenen Zeiten entstanden, es sei denn, diese Rechte würden durch Erbschaft, Schenkung oder auf andere Weise von verschiedenen Personen herrühren. [Art. 1345 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 20. März 1948 (B.S. vom 26. März 1948), Art.2 des G. vom 10. Dezember 1990 (B.S. vom 22.

Dezember 1990) und Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.

August 2000)] Art. 1346 - Alle Klagen, aus welchem Grund auch immer, die nicht vollständig schriftlich belegt werden können, müssen durch ein und dieselbe Gerichtsvollzieherurkunde erhoben werden; nach dieser Erhebung sind die übrigen Klagen, für die kein schriftlicher Beweis vorhanden ist, nicht mehr zulässig.

Art. 1347 - Die obigen Regeln erfahren eine Ausnahme, wenn der Anfang eines schriftlichen Beweises vorhanden ist.

Als Anfang eines schriftlichen Beweises gilt jede schriftliche Urkunde, die von demjenigen, gegen den die Klage eingereicht wird oder dessen Rechtsvertreter er ist, ausgeht und die angeführte Tatsache wahrscheinlich macht.

Art. 1348 - Diese Regeln erfahren ebenfalls eine Ausnahme in allen Fällen, in denen es dem Gläubiger nicht möglich war, sich einen schriftlichen Beweis der ihm gegenüber eingegangenen Verbindlichkeit zu verschaffen.

Diese zweite Ausnahme ist anwendbar: 1. auf Verbindlichkeiten, die aus Quasiverträgen und aus Delikten oder Quasidelikten entstehen, 2.auf Hinterlegungen im Notfall bei Brand, Gebäudeeinsturz, Aufruhr oder Schiffbruch und auf Hinterlegungen, die von Reisenden bei ihrem Aufenthalt in einem Hotel gemacht werden, alles nach der Eigenschaft der Personen und nach den Umständen, 3. auf Verbindlichkeiten, die bei unvorhergesehenen Vorfällen eingegangen wurden, bei denen keine schriftlichen Urkunden hätten ausgefertigt werden können, 4.im Fall, wo der Gläubiger den Rechtstitel, der ihm als schriftlicher Beweis diente, infolge eines unvorhergesehenen und durch höhere Gewalt entstandenen Zufalls verloren hat.

Abschnitt III - Vermutungen Art. 1349 - Vermutungen sind Schlussfolgerungen, die das Gesetz oder der Richter aus einer bekannten Tatsache zieht, um auf eine unbekannte Tatsache zu schliessen. § 1 - Vom Gesetz aufgestellte Vermutungen Art. 1350 - Eine gesetzliche Vermutung ist eine Vermutung, die durch eine besondere Gesetzesbestimmung mit gewissen Handlungen oder Tatsachen verbunden ist; dergleichen sind: 1. Handlungen, die das Gesetz für nichtig erklärt, da allein aufgrund der Art dieser Handlungen vermutet wird, dass sie verrichtet worden sind, um Gesetzesbestimmungen zu umgehen, 2.Fälle, in denen das Gesetz erklärt, dass das Eigentum oder eine Schuldbefreiung sich aus gewissen fest bestimmten Umständen ergibt, 3. die Autorität, die das Gesetz der abgeurteilten Sache zuerkennt, 4.die Kraft, die das Gesetz dem Geständnis oder dem Eid der Parteien beimisst.

Art. 1351 - [...] [Art. 1351 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 22) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 1352 - Die gesetzliche Vermutung befreit den, zu dessen Gunsten sie besteht, von der Beweispflicht.

Gegen die gesetzliche Vermutung ist kein Beweis zulässig, wenn das Gesetz aufgrund dieser Vermutung bestimmte Handlungen für nichtig erklärt oder eine Klage verweigert, es sei denn, das Gesetz hat die Möglichkeit des Gegenbeweises eingeräumt, und vorbehaltlich dessen, was über den gerichtlichen Eid und das gerichtliche Geständnis bestimmt wird. § 2 - Nicht vom Gesetz aufgestellte Vermutungen Art. 1353 - Vermutungen, die nicht vom Gesetz aufgestellt sind, bleiben dem Urteil und der Umsicht des Richters überlassen, der nur ernsthafte, genaue und schlüssige Vermutungen zulassen soll, und nur dann, wenn das Gesetz den Zeugenbeweis zulässt, es sei denn, dass die Handlung wegen Betrugs oder arglistiger Täuschung angefochten wird.

Abschnitt IV - Das Geständnis der Partei Art. 1354 - Ein Geständnis, das einer Partei gegenüber geltend gemacht wird, ist entweder aussergerichtlich oder gerichtlich.

Art. 1355 - Ein bloss mündliches aussergerichtliches Geständnis kann nicht geltend gemacht werden, wenn es eine Klage betrifft, für die ein Zeugenbeweis nicht zulässig wäre.

Art. 1356 - Das gerichtliche Geständnis ist die Erklärung, die die Partei oder ihr Sonderbevollmächtigter vor Gericht abgibt.

Es hat volle Beweiskraft gegen den, der es abgelegt hat.

Es kann nicht zu dessen Nachteil aufgeteilt werden.

Es kann nicht widerrufen werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass es infolge eines Tatsachenirrtums abgelegt wurde. Unter dem Vorwand eines Rechtsirrtums kann es nicht widerrufen werden.

Abschnitt V - Der Eid Art. 1357 - Es gibt zwei Arten des gerichtlichen Eids: 1. den Eid, den eine Partei der anderen zuschiebt, um die Entscheidung der Sache davon abhängig zu machen: Dieser Eid wird Entscheidungseid genannt, 2.den Eid, den der Richter der einen oder der anderen Partei von Amts wegen zuschiebt. § 1 - Der Entscheidungseid Art. 1358 - Ein Entscheidungseid kann in Bezug auf Streitsachen aller Art zugeschoben werden.

Art. 1359 - Der Entscheidungseid kann nur in Bezug auf eine Tatsache, von der die Partei, der er zugeschoben wird, persönlich betroffen ist, zugeschoben werden.

Art. 1360 - Er kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt zugeschoben werden, auch wenn von der Klage oder Einrede, in Bezug auf die er gefordert wird, kein Beweisanfang vorhanden ist.

Art. 1361 - Die Partei, der der Eid zugeschoben wurde und die ihn verweigert oder die ihn ihrer Gegenpartei nicht zurückschieben will, oder die Gegenpartei, der der Eid zurückgeschoben wurde und die ihn verweigert, unterliegt mit ihrer Klage oder ihrer Einrede.

Art. 1362 - Der Eid kann nicht zurückgeschoben werden, wenn nicht beide Parteien von der Tatsache, die den Gegenstand des Eids ausmacht, persönlich betroffen sind, sondern nur die Partei, der der Eid zugeschoben wurde.

Art. 1363 - Ist der zugeschobene oder zurückgeschobene Eid geleistet worden, wird die Gegenpartei nicht mehr zugelassen, um dessen Falschheit zu beweisen.

Art. 1364 - Die Partei, die den Eid zugeschoben oder zurückgeschoben hat, kann darauf nicht mehr zurückkommen, wenn die Gegenpartei sich bereit erklärt hat, diesen Eid zu leisten.

Art. 1365 - Der geleistete Eid dient nur als Beweis für denjenigen, der ihn zugeschoben hat, oder gegen ihn und für seine Erben und Rechtsnachfolger oder gegen sie.

Jedoch befreit der Eid, den einer der Gesamtgläubiger dem Schuldner zugeschoben hat, diesen Schuldner nur für den Anteil dieses Gläubigers.

Der Eid, der dem Hauptschuldner zugeschoben wurde, befreit ebenfalls die Bürgen.

Der Eid, der einem der Gesamtschuldner zugeschoben wurde, ist von Nutzen für die Mitschuldner.

Der Eid, der dem Bürgen zugeschoben wurde, nützt dem Hauptschuldner.

In den beiden letzten Fällen nützt der Eid des Mitgesamtschuldners oder des Bürgen den anderen Mitschuldnern oder dem Hauptschuldner nur dann, wenn er hinsichtlich der Schuld selbst und nicht hinsichtlich des Gesamtschuldverhältnisses oder der Verbürgung zugeschoben wurde. § 2 - Der von Amts wegen zugeschobene Eid Art. 1366 - Der Richter kann einer der Parteien den Eid zuschieben, entweder um die Entscheidung der Sache davon abhängig zu machen, oder nur um den Betrag der Verurteilung zu bestimmen.

Art. 1367 - Der Richter kann in Bezug auf die Klage oder in Bezug auf die der Klage entgegengesetzte Einrede nur unter folgenden zwei Bedingungen den Eid von Amts wegen auferlegen: 1. Die Klage oder die Einrede darf nicht vollständig bewiesen sein.2. Die Klage oder die Einrede darf nicht jeglicher Beweise entbehren. Ausser in diesen beiden Fällen muss der Richter der Klage ohne Weiteres entweder stattgeben oder sie abweisen.

Art. 1368 - Ein Eid, den der Richter einer der Parteien von Amts wegen zugeschoben hat, kann von dieser Partei der anderen Partei nicht zurückgeschoben werden.

Art. 1369 - Den Eid bezüglich des Wertes der eingeklagten Sache kann der Richter nur dann dem Kläger zuschieben, wenn es sonst nicht möglich ist, diesen Wert auf andere Weise festzustellen.

Der Richter muss in diesem Fall sogar die Summe bestimmen, bis zu deren Betrag dem Kläger auf seinen Eid hin geglaubt werden soll.

TITEL IV - Verbindlichkeiten ohne Vereinbarung Art. 1370 - Gewisse Verbindlichkeiten entstehen, ohne dass eine Vereinbarung, weder von Seiten desjenigen, der sich verpflichtet, noch von Seiten desjenigen, dem gegenüber er verpflichtet ist, getroffen worden ist.

Einige ergeben sich aus der alleinigen Autorität des Gesetzes; andere sind das Ergebnis aus einer persönlichen Handlung des Verpflichteten.

Erstere sind Verbindlichkeiten, die unfreiwillig eintreten, wie beispielsweise Verbindlichkeiten zwischen benachbarten Eigentümern [...].

Verbindlichkeiten, die das Ergebnis aus einer persönlichen Handlung des Verpflichteten sind, resultieren entweder aus Quasiverträgen oder aus Delikten oder Quasidelikten; sie sind Gegenstand des vorliegenden Titels. [Art. 1370 Abs. 3 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] KAPITEL I - Quasiverträge Art. 1371 - Quasiverträge sind vollkommen freiwillige Handlungen eines Menschen, aus denen irgendeine Verbindlichkeit einem Dritten gegenüber und manchmal eine gegenseitige Verbindlichkeit für beide Parteien entsteht.

Art. 1372 - Wer freiwillig das Geschäft eines anderen führt - ob mit oder ohne Wissen des Eigentümers - geht stillschweigend die Verbindlichkeit ein, die begonnene Geschäftsführung fortzusetzen und sie zu vollenden, bis der Eigentümer imstande ist, selbst dafür zu sorgen; er muss sich auch mit allem befassen, was zu diesem Geschäft gehört.

Er nimmt alle Verpflichtungen auf sich, die sich aus einer ausdrücklichen Vollmacht, die er vom Eigentümer erhalten haben könnte, ergeben können.

Art. 1373 - Er ist verpflichtet, selbst wenn der Eigentümer vor Beendigung des Geschäfts stirbt, seine Geschäftsführung so lange fortzusetzen, bis der Erbe die Leitung hat übernehmen können.

Art. 1374 - Er ist verpflichtet, das Geschäft mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu führen.

Jedoch können die Umstände, die ihn dazu bewogen haben, sich um das Geschäft zu kümmern, dem Richter erlauben, die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der eventuell durch das Verschulden oder die Nachlässigkeit des Geschäftsführers entstanden ist, zu ermässigen.

Art. 1375 - Der Eigentümer, dessen Geschäft gut geführt worden ist, muss die Verbindlichkeiten erfüllen, die der Geschäftsführer in seinem Namen eingegangen ist; er muss ihn für alle persönlichen Verbindlichkeiten, die er auf sich genommen hat, entschädigen und ihm alle nützlichen oder notwendigen Ausgaben, die er gemacht hat, erstatten.

Art. 1376 - Wer irrtümlicherweise oder wissentlich etwas erhalten hat, was ihm nicht geschuldet war, ist verpflichtet, es demjenigen zurückzugeben, von dem er es unberechtigterweise erhalten hat.

Art. 1377 - Hat eine Person, die sich irrtümlicherweise für den Schuldner hielt, eine Schuld bezahlt, hat sie das Recht, das Bezahlte vom Gläubiger zurückzufordern.

Dieses Recht erlischt jedoch in dem Fall, wo der Gläubiger infolge der Zahlung seinen Rechtstitel vernichtet hat, vorbehaltlich des Regresses desjenigen, der gezahlt hat, gegen den wahren Schuldner.

Art. 1378 - War der Empfänger bösgläubig, ist er verpflichtet, sowohl das Kapital als auch die Zinsen oder Früchte vom Tag der Bezahlung an zu erstatten.

Art. 1379 - Ist die unberechtigterweise erhaltene Sache ein unbewegliches Gut oder ein körperliches bewegliches Gut, ist derjenige, der es erhalten hat, verpflichtet, sie in Natur zurückzugeben, wenn sie noch vorhanden ist, oder deren Wert zu erstatten, wenn sie durch sein Verschulden zu Grunde gegangen oder beschädigt worden ist; er haftet sogar für den zufälligen Verlust der Sache, wenn er sie bösgläubig angenommen hat.

Art. 1380 - Hat derjenige, der eine Sache gutgläubig angenommen hat, sie verkauft, muss er nur den Verkaufspreis erstatten.

Art. 1381 - Derjenige, dem die Sache zurückgegeben wird, muss, selbst einem bösgläubigen Besitzer gegenüber, alle notwendigen und nützlichen Ausgaben erstatten, die zur Erhaltung der Sache gemacht worden sind.

KAPITEL II - Delikte und Quasidelikte Art. 1382 - Jegliche Handlung eines Menschen, durch die einem anderen ein Schaden zugefügt wird, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden entstanden ist, diesen zu ersetzen.

Art. 1383 - Ein jeder ist nicht nur für den Schaden verantwortlich, den er durch seine Handlung verursacht hat, sondern auch für den Schaden, den er durch seine Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit verursacht hat.

Art. 1384 - Man ist nicht nur für den Schaden verantwortlich, den man durch sein eigenes Handeln verursacht, sondern auch für denjenigen, der durch die Handlung von Personen verursacht wird, für die man einstehen muss, oder durch Sachen, die man unter seiner Obhut hat. [Vater und Mutter sind verantwortlich für den Schaden, den ihre minderjährigen Kinder verursachen.] Hausherren und Auftraggeber für den Schaden, den ihre Hausangestellten und Auftragnehmer in den ihnen anvertrauten Aufgaben verursachen.

Lehrer und Handwerker für den Schaden, den ihre Schüler und Lehrlinge in der Zeit, in der sie unter ihrer Aufsicht stehen, verursachen.

Die oben genannte Verantwortlichkeit hört auf, wenn die Eltern, Lehrer und Handwerker beweisen, dass sie die Handlung, die zu dieser Verantwortlichkeit Anlass gibt, nicht haben verhindern können. [Art. 1384 Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 6. Juli 1977 (B.S. vom 2. August 1977)] Art. 1385 - Der Eigentümer eines Tieres oder derjenige, der sich dieses Tieres bedient, während es ihm zum Gebrauch zu seiner Verfügung steht, ist für den Schaden verantwortlich, der durch das Tier verursacht wird, ob es sich unter seiner Obhut befand oder ob es sich verirrt hat oder entlaufen ist.

Art. 1386 - Der Eigentümer eines Gebäudes ist für den Schaden verantwortlich, der durch dessen Einsturz verursacht wird, wenn dieser auf mangelnden Unterhalt oder auf Baumängel zurückzuführen ist. [TITEL IVbis - Wiedergutmachung des von Anormalen verursachten Schadens [Titel IVbis mit Art. 1386bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 16.

April 1935 (B.S. vom 18. April 1935)] Art. 13386bis - Wenn eine Person, die sich in einem Zustand der Demenz, der schweren Geistesstörung oder der geistigen Behinderung befindet, durch den sie der Kontrolle über ihr Tun nicht mehr fähig ist, einer anderen Person Schaden zufügt, kann der Richter sie zur vollständigen oder teilweisen Wiedergutmachung verurteilen, zu der sie verpflichtet wäre, wenn sie die Kontrolle über ihr Tun hätte.

Der Richter entscheidet nach Billigkeit und trägt dabei den Umständen und der Lage der Parteien Rechnung.]

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