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Arrêté Royal du 20 décembre 2007
publié le 20 avril 2011

Arrêté royal relatif à la position juridique des membres du personnel de l'ancienne police aéronautique transférésà l'ancienne gendarmerie. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2011000229
pub.
20/04/2011
prom.
20/12/2007
ELI
eli/arrete/2007/12/20/2011000229/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal relatif à la position juridique des membres du personnel de l'ancienne police aéronautique transférésà l'ancienne gendarmerie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 relatif à la position juridique des membres du personnel de l'ancienne police aéronautique transférés à l'ancienne gendarmerie (Moniteur belge du 1er février 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass über die Rechtsstellung der zur ehemaligen Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, mag zwar anachronistisch erscheinen, er ist aber durchaus eine juristische Notwendigkeit.Er ist das Ergebnis einer Reihe von Aufhebungserlassen des Staatsrates und sogar des Schiedshofs und betrifft die Rechtsstellung von etwa dreissig Personalmitgliedern der ehemaligen Luftfahrtpolizei anlässlich ihrer Integrierung in die ehemalige Gendarmerie am 1. März 1999 Der Kern der Sache betrifft die Einstufung dieser Personalmitglieder im Jahr 1999 in einen gleichwertigen Dienstgrad der Gendarmerie, zumindest für diejenigen, die sich für einen Übergang zum Gendarmeriestatut entschieden haben. In den damaligen Gesetzesbestimmungen sind nämlich drei Möglichkeiten vorgesehen worden: entweder zu einer besonderen Personalkategorie überzuwechseln, die neben dem ehemaligen operativen Korps bestand, oder in dieses operative Korps mit oder ohne beschränkte Polizeibefugnisse eingestuft zu werden.

Die Mitglieder der ehemaligen besonderen Personalkategorie haben ihr ursprüngliches Statut behalten, einschliesslich der Dienstgrade und Gehaltstabellen. Diejenigen, die zum operativen Korps übergegangen sind, sind unter das Gendarmeriestatut gefallen, jedoch mit einigen Sonderregeln für diejenigen, die sich für auf die Luftfahrtpolizei beschränkte Polizeibefugnisse entschieden haben.

Derzeit ist die Situation so, dass der Staatsrat entschieden hat, dass die ehemalige Gleichwertigkeit der Dienstgrade der Gendarmerie auf Ebene des Kaders des Personals im einfachen Dienst, insbesondere der ehemaligen Dienstgrade eines Wachtmeisters und eines ersten Wachtmeisters, gesetzwidrig war. Dies hat auch der Schiedshof entschieden, indem er ihre Einstufung zum 1. April 2001 in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors, der dem Dienstgrad des Personals im einfachen Dienst im neuen Statut der integrierten Polizei entspricht, für diskriminierend befunden hat. Durch das Gesetz vom 3.

Juli 2005 ist dieser Situation Abhilfe geschaffen worden, wobei diese Gleichwertigkeit auf Ebene des Kaders des Personals im mittleren Dienst der integrierten Polizei festgelegt worden ist. Hierzu kann auf die entsprechenden Parlamentsdokumente verwiesen werden: Kammer, 2004-2005, 1680/1, S. 6 ff.

Mit vorliegendem Erlass wird also bezweckt, das "Gendarmerieintervall"- selbstverständlich rückwirkend - zu regeln.

Wichtigster Ausgangspunkt ist hierbei das vorerwähnte Gesetz vom 3.

Juli 2005; darin wird für Personalmitglieder, die ihr ursprüngliches Statut während dieses Intervalls beibehalten haben, eine Einstufung in den Dienstgrad eines Hauptinspektors mit der jeweiligen neuen Gehaltstabelle ab dem 1. April 2001 vorgesehen. Vorliegender Erlass schliesst daran an; darin wird mutatis mutandis eine Einstufung, unter anderem des Dienstgrads eines Oberwachtmeisters und eines ersten Oberwachtmeisters, in die jeweiligen Dienstgrade des ehemaligen Kaders des Personals im mittleren Dienst der Gendarmerie vorgesehen.

In der vorerwähnten statutarischen Regelung werden zudem noch andere Gegebenheiten berücksichtigt, die zwischenzeitlich bekannt wurden. So hat 2007 eine retroaktive Möglichkeit, zwischen den beschränkten und den allgemeinen Polizeibefugnissen zu wählen, keinen Sinn mehr, zumal diese Unterscheidung in den derzeitigen statutarischen Bestimmungen heute nicht mehr gemacht wird. Ferner sind 2007 auch die Personen bekannt, die seinerzeit integriert worden sind, und es sind keine Beförderungsmöglichkeiten (z.B. in den Dienstgrad eines Adjutanten, geschweige denn eines Oberadjutanten) ausgeschrieben worden, für die sie, angesichts ihrer Laufbahn und ihres Dienstalters, sowieso nicht in Frage kommen. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass in dem vorerwähnten Gesetz vom 3. Juli 2005 nicht nur die Einstufung in den Kader des Personals im mittleren Dienst vorgeschrieben wird, sondern auch allen Betroffenen die Möglichkeit geboten wird, sich über das Mobilitätsverfahren um eine Stelle des Offizierskaders zu bewerben. Wenn sie erfolgreich an dem oben erwähnten Mobilitätsverfahren teilgenommen haben, werden sie in den Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt. Diese neuen zwischenzeitlich bekannten - gesetzlichen - statutarischen Gegebenheiten müssen demnach berücksichtigt werden. Es ist also ganz klar, dass die Rechtsstellung dieser Personalmitglieder durch das Zusammenspiel des vorliegenden Erlasses und des vorerwähnten Gesetzes erheblich verbessert worden ist: Die neue Referenz-Gleichwertigkeit ist auf Ebene des Kaders des Personals im mittleren Dienst (Oberwachtmeister anstelle des Wachtmeisters) festgelegt und die Betreffenden können durch Mobilität, d.h. ohne Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Ausbildungsanforderungen, sogar in den Offizierskader aufsteigen.

Das alles ist nur realisierbar, wenn zwischen den dreiunddreissig Betroffenen keine unverhältnismässige oder diskriminierende Behandlung aufgrund ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren Dienst der ehemaligen Gendarmerie geschaffen wird. Ausserdem muss auf ein Gleichgewicht geachtet werden hinsichtlich der statutarischen Möglichkeiten, über die die Gendarmen verfügten, die Mitglieder eines allgemeinen Polizeidienstes mit allgemeinen Polizeibefugnissen waren und dazu nach strengen Kriterien ausgewählt und ausgebildet worden sind. Man darf auch nicht die Tatsache vergessen, dass 1999 zwei weitere besondere Polizeidienste in die Gendarmerie integriert worden sind, und zwar die Schifffahrtspolizei und die Eisenbahnpolizei. Dies erklärt auch die in Artikel 7 des Erlasses aufgeführte technische Massnahme. In Bezug auf die statutarische Einstufung in die integrierte Polizei ist Artikel XII.II.22 RSPol natürlich uneingeschränkt auf die Betreffenden anwendbar: Sie behalten also ihr gesamtes Dienstalter.

Konkret werden die betroffenen Personalmitglieder nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses erneut eine Wahl treffen können, was ihre statutarische Einstufung in die Gendarmerie am 1.

März 1999 betrifft. Die gleiche Wahl gilt auch für ihren statutarischen Übergang zur integrierten Polizei am 1. April 2001.

Somit werden all ihre diesbezüglichen Rechte gewährleistet.

Das Gesetz vom 15. Mai 2007 bildet die ausdrückliche Rechtsgrundlage für den vorliegenden Erlass: Somit werden in diesem Punkt auch die Erwägungen des Staatsrats berücksichtigt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass über die Rechtsstellung der zur ehemaligen Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Abänderung bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere der Artikel 2, 6, 7, 8 und 10;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1991 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten der Regie der Luftfahrtwege, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juli 1994, 9. März 1995, 5. Mai 1997, 8. September 1997 und 27. März 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 1989 zur Festlegung bestimmter Verordnungsbestimmungen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 1980 über die hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der Regie der Luftfahrtwege, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. September 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1997 zur Festlegung der Sonderbestimmungen zur Regelung der Zulassung zu bestimmten Dienstgraden der Regie der Luftfahrtwege und der Ernennung in diese Dienstgrade;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 zur Festlegung der Sonderbestimmungen zur Regelung der Zulassung zu bestimmten Dienstgraden der Regie der Luftfahrtwege und der Ernennung in diese Dienstgrade;

Aufgrund der Entscheide des Staatsrates Nr. 94.455 bis 94.459 vom 30.

März 2001, Nr. 97.061 und 97.062 vom 27. Juni 2001, Nr. 116.929 bis 116.935 vom 12. März 2003 und Nr. 118.925 bis 118.928 vom 30. April 2003;

Aufgrund des Entscheids des Schiedshofs Nr. 102/2003 vom 22. Juli 2003;

In der Erwägung, dass infolge der Entscheide des Schiedshofs und des Staatsrates eine neue Verordnungsgrundlage geschaffen werden muss, um rückwirkend die Versetzung bestimmter Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei zur ehemaligen Gendarmerie zu verwirklichen, wie ausführlich im Bericht an den König erklärt;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 29. August 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.

Oktober 2006;

Aufgrund des Protokolls Nr. 184/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 20. Juni 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.297/2 des Staatsrates vom 15. Januar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "versetzten Personalmitgliedern": die Personalmitglieder der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Brussels International Airport Company (BIAC), ehemalige Personalmitglieder der Luftfahrtpolizei bei der Regie der Luftfahrtwege, die am 1.März 1999 zur Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie versetzt worden sind, 2. "Kategorie besonderes Polizeipersonal": die in Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 2.Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnte Kategorie des besonderen Polizeipersonals, Dienst Luftfahrtpolizei, 3. "Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen": die in Artikel 11 § 2 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 2.Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnte Kategorie des Personals mit allgemeinen Polizeibefugnissen des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie, 4. "ursprünglichem Statut": die in Artikel 11 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 2.Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnten statutarischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 § 4 Absatz 4 zum Zeitpunkt der Versetzung der Personalmitglieder der Luftfahrtpolizei zur ehemaligen Gendarmerie auf sie Anwendung finden.

KAPITEL II - Statutarische Wahl Art. 2 - Die versetzten Personalmitglieder können einen Antrag einreichen, um zur Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen versetzt zu werden.

Art. 3 - Die versetzten Personalmitglieder verfügen über eine Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, um ihren Antrag auf Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen gemäss dem Muster in Anlage 1 per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung an den Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei zu richten.

In diesem Antrag muss ausdrücklich das von den in Absatz 1 erwähnten Personalmitgliedern gewählte Datum der Versetzung vermerkt werden.

Dieses Datum muss obligatorisch auf den Ersten eines Monats und darf frühestens auf den 1. März 1999 fallen.

Der Antrag ist ab Einreichung endgültig und unwiderruflich.

Art. 4 - Versetzte Personalmitglieder, die keinen Antrag einreichen, behalten ihr ursprüngliches Statut bis zum 31. März 2001.

KAPITEL III - Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen Art. 5 - Versetzte Personalmitglieder, die sich für die Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen entscheiden, werden zum Zeitpunkt der Versetzung in den gleichwertigen Dienstgrad, wie in Anlage 2 bestimmt, ernannt.

Art. 6 - Versetzte Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5 ernannt werden, erhalten im Hinblick auf die Bestimmung ihrer Rangordnung im operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie zum Zeitpunkt ihrer Ernennung ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den Dienstgraden des ursprünglichen Dienstes, die für die Bestimmung des gleichwertigen Dienstgrades berücksichtigt worden sind, erworben haben.

Für die Bestimmung des relativen Dienstalters im neuen Dienstgrad werden die in Artikel 5 erwähnten Personalmitglieder nach den Personalmitgliedern des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie eingestuft, deren Dienstgradalter das gleiche ist wie dasjenige, das sie im gleichwertigen Dienstgrad erhalten.

Für die Bestimmung des relativen Dienstalters im neuen Dienstgrad werden die in Artikel 5 erwähnten versetzten Personalmitglieder dem Alter nach untereinander eingestuft.

Art. 7 - Versetzte Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5 ernannt werden, werden dem Dienstalter nach in den Dienstgrad eines ersten Oberwachtmeisters befördert, nach einem Dienstalter von 10 Jahren im Dienstgrad eines Oberwachtmeisters, gerechnet ab dem 1. März 1999.

Art. 8 - Für die Beförderung in den Dienstgrad eines ersten Oberwachtmeisters der Gendarmerie unterliegen versetzte Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5 ernannt werden, den Regeln, die im ursprünglichen Statut für die Beförderung in den Dienstgrad eines untergeordneten Flugplatzleiters erster Klasse gelten.

KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmung Art. 9 - Für die Beförderung in den Dienstgrad eines untergeordneten Flugplatzleiters erster Klasse und für die Anwendung von Artikel 8 legt der Minister des Innern jährlich eine gemeinsame Quote fest, die 16 % der Anzahl versetzter Personalmitglieder nicht übersteigen darf.

KAPITEL V - Besoldung Art. 10 - Das versetzte Personalmitglied, das aufgrund von Artikel 5 ernannt wird, behält, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, das Anrecht auf die Gehaltstabelle, die mit dem Dienstgrad oder der Funktion verbunden ist, die es vor der Versetzung innehatte, solange diese Gehaltstabelle für das Personalmitglied vorteilhafter ist als die Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, auf die es als Personalmitglied des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie Anspruch erheben kann.

Es kommt ausserdem in den Genuss einer Zusatzzulage, die der Differenz entspricht zwischen der in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen festen Besoldung und der vorteilhaftesten festen Besoldung, auf die es Anspruch erheben kann, je nachdem, ob es die mit dem ursprünglichen Statut der Luftfahrtpolizei verbundene feste Besoldung oder die mit dem Statut des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie verbundene feste Besoldung erhält.

Unter der mit dem Statut des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie verbundenen festen Besoldung versteht man das Gehalt, erhöht um die Wohnungszulage oder die Zulage für besondere Funktionen und gegebenenfalls um die Haushalts- und Ortszulage.

Unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung versteht man das Gehalt, erhöht um die Haushalts- und Ortszulage.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 1999.

Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern, P. DEWAEL

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 FORMULAR FÜR DIE BEANTRAGUNG DER VERSETZUNG ZUR KATEGORIE PERSONAL MIT ALLGEMEINEN POLIZEIBEFUGNISSEN NAME UND VORNAME DES ANTRAGSTELLERS: DERZEITIGER POLIZEIDIENST: IDENTIFIZIERUNGSNUMMER: GEBURTSDATUM: . . . . . . . . . .

Der Unterzeichnete beantragt die Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen am . . . . . * Datum: Unterschrift: * Das Datum der Versetzung muss obligatorisch auf den Ersten eines Monats und darf frühestens auf den 1. März 1999 fallen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2007 über die Rechtsstellung der zur ehemaligen Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 GLEICHWERTIGKEIT DER STUFEN UND DIENSTGRADE

STUFE

DIENSTGRAD DES URSPRÜNGLICHEN STATUTS

DIENSTGRAD DES OPERATIVEN KORPS

UnteroffizierDienstgrad

Dienstgrad

A. Unteroffizier

- /

- /

B. Elite-Unteroffizier

- Untergeordneter Flugplatzleiter - Erster untergeordneter Flugplatzleiter - Untergeordneter Hauptflugplatzleiter - Untergeordneter Flugplatzleiter erster Klasse

- Oberwachtmeister - erster Oberwachtmeister

C. Höherer Unteroffizier

- Erster untergeordneter Flugplatzleiter erster Klasse - Untergeordneter Hauptflugplatzleiter erster Klasse

- Adjutant - Oberadjutant


Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2007 über die Rechtsstellung der zur ehemaligen Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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