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Arrêté Royal du 05 juin 2004
publié le 03 novembre 2017

Arrêté royal relatif aux concours et tirages au sort complémentaires dont peuvent être assorties, dans le cadre d'actions promotionnelles, les loteries publiques organisées par la Loterie Nationale. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2017013840
pub.
03/11/2017
prom.
05/06/2004
ELI
eli/arrete/2004/06/05/2017013840/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


5 JUIN 2004. - Arrêté royal relatif aux concours et tirages au sort complémentaires dont peuvent être assorties, dans le cadre d'actions promotionnelles, les loteries publiques organisées par la Loterie Nationale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juin 2004 relatif aux concours et tirages au sort complémentaires dont peuvent être assorties, dans le cadre d'actions promotionnelles, les loteries publiques organisées par la Loterie Nationale (Moniteur belge du 11 juin 2004).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über zusätzliche Wettbewerbe und Verlosungen, die im Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen mit den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien einhergehen können ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19.April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1 und des Artikels 6 § 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

In der Erwägung, dass die Organisation öffentlicher Lotterien Teil des Auftrags der Nationallotterie ist, in ihrer Eigenschaft als sozial verantwortlicher und professioneller Anbieter von Spielvergnügen das Verhalten der Spieler in die Richtung von Spielen zu kanalisieren, bei denen das Suchtrisiko quasi bei null liegt;

In der Erwägung, dass dieser Kanalisierungsauftrag zu den Aufgaben gehört, mit denen der Belgische Staat die Nationallotterie aufgrund des zwischen beiden Parteien geschlossenen Verwaltungsvertrags betraut hat;

In der Erwägung, dass die Nationallotterie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Erwartungen der Spieler ein Maximum an Maßnahmen zur Förderung der von ihr organisierten Lotterieformen treffen muss, um diesen sozialen Auftrag erfolgreich durchzuführen;

In der Erwägung, dass die für die Nationallotterie bestehende Möglichkeit, die von ihr organisierten öffentlichen Lotterien im Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen mit Wettbewerben oder Verlosungen einhergehen zu lassen, die darauf abzielen, anhand von Ziehungen oder Wettbewerben zusätzliche Gewinne von geringem Wert in natura oder in bar zuzuweisen, eine der Maßnahmen im Sinne des Vorhergehenden darstellt;

In der Erwägung, dass die Umsetzung dieser Maßnahme unter Berücksichtigung ihres kanalisierenden Zwecks und der von ihr erwarteten positiven sozialen Auswirkungen unbedingt zügig erfolgen muss;

In der Erwägung, dass diese Umsetzung eine Reihe von vorbereitenden Arbeiten auf technischer und organisatorischer Ebene erforderlich macht, die unverzüglich durchgeführt werden müssen;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die vorhergehenden Erwägungen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Öffentlichen Unternehmen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen können die von der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien mit Wettbewerben oder Verlosungen einhergehen, die darauf abzielen, anhand von Ziehungen oder Wettbewerben Gewinne von geringem Wert in natura oder in bar zuzuweisen.

Art. 2 - Die Modalitäten für diese verkaufsfördernden Aktionen werden von der Nationallotterie festgelegt und von ihr mit allen von ihr für notwendig erachteten Mitteln bekannt gemacht.

Minderjährigen ist die Teilnahme an den in Artikel 1 erwähnten verkaufsfördernden Aktionen untersagt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 17. Mai 2004 in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Nationallotterie gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE

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