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Document du 04 octobre 2006
publié le 25 janvier 2007

Sans-abri. - C.P.A.S. compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une inscription. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2006000927
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25/01/2007
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04/10/2006
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 OCTOBRE 2006. - Sans-abri. - C.P.A.S. compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une inscription. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intégration sociale et du Ministre de l'Intérieur du 4 octobre 2006 en matière de Sans-abri. - C.P.A.S. compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une inscription (Moniteur belge du 6 novembre 2006), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. OKTOBER 2006 - Obdachlose - Zuständiges ÖSHZ - Bezugsadresse Eintragung und Streichung einer Eintragung An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren Zur Information: An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Damen und Herren, die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim öffentlichen Sozialhilfezentrum wird durch das Gesetz vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise (1) geregelt und im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister (2) näher erläutert. Ziel dieser Eintragung ist die Verbesserung der Situation von Obdachlosen, die aufgrund mangelnder Existenzmittel keinen Wohnort haben oder keinen Wohnort mehr haben und daher vom Genuss aller sozialen Vorteile, die eine Eintragung im Bevölkerungsregister erfordern, (wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld) ausgeschlossen sind.

Die Obdachlosen werden unter der Adresse des ÖSHZ der Gemeinde, in der sie sich gewöhnlich aufhalten, eingetragen. Dabei handelt es sich um eine Form von Sozialhilfe, die das ÖSHZ ihnen laut Artikel 60 § 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren gewähren muss, indem sie ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und Ratschläge erteilt und die notwendigen Schritte unternimmt, die ihnen alle Rechte und Vorteile verschaffen, auf die sie aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften Anspruch erheben können.

Zwei Rundschreiben haben den ÖSHZ die Anwendung der Regelung in Sachen Bezugsadresse erläutert (3).

Es scheint mir zweckdienlich, Folgendes in Erinnerung zu rufen und zu verdeutlichen: - die Regeln der territorialen Zuständigkeit der ÖSHZ in Sachen Hilfe für Obdachlose (siehe Punkt 1) - und die Modalitäten, die sowohl die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ als auch deren Streichung betreffen, sowie die Schritte, die die Gemeinden in diesem Zusammenhang unternehmen müssen (siehe Punkt 2). 1. Territoriale Zuständigkeit der ÖSHZ für einen Obdachlosen Es muss zwischen zwei möglichen Situationen unterschieden werden, je nachdem, ob der Obdachlose sich in einer Einrichtung aufhält oder nicht. 1.1. Der Obdachlose hält sich nicht in einer Einrichtung auf Um das Sozialhilfezentrum zu bestimmen, das territorial zuständig ist für die Gewährung von Hilfe an einen Obdachlosen, der sich nicht in einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen erwähnten Einrichtung aufhält, ist ein neuer § 7 in den besagten Artikel 2 eingefügt worden: Zuständig für die Gewährung der notwendigen Hilfe ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der der Obdachlose sich tatsächlich aufhält. Um das zuständige ÖSHZ zu bestimmen, muss also von der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt des Antrags auf Hilfe ausgegangen werden. Der Begriff "tatsächlicher Wohnort" unterscheidet sich von dem Begriff "gewöhnlicher Wohnort", der für Personen verwendet wird, die ihren Wohnort dauerhaft auf dem Gebiet der Gemeinde haben.

Ein ÖSHZ ist nicht ermächtigt, sich auf die Eintragung unter einer Bezugsadresse in einer anderen Gemeinde zu berufen, um die Sozialhilfe zu verweigern, wenn der Obdachlose seinen tatsächlichen Aufenthaltsort schon auf dem Gebiet seiner Gemeinde hat. Die Bezugsadresse bestimmt also nicht die Zuständigkeit eines ÖSHZ. 1.2 Der Obdachlose hält sich in einer Einrichtung auf Für Obdachlose, die sich in einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2.

April 1965 erwähnten Einrichtung wie zum Beispiel einer Aufnahmeeinrichtung aufhalten, ist jedoch die Zuständigkeitsregel des besagten Artikels 2 § 1 anwendbar: Zuständig ist dann das ÖSHZ der Gemeinde, in der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betreffenden sein Hauptwohnort im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen war. 2. Eintragung unter einer Bezugsadresse und Streichung dieser Adresse auf Antrag des ÖSHZ 2.1 Eintragung unter einer Bezugsadresse durch das ÖSHZ Um eine Eintragung unter einer Bezugsadresse zu verweigern, berufen sich manche ÖSHZ auf die Tatsache, dass der Obdachlose noch in einer anderen Gemeinde eingetragen ist.

Um dem Obdachlosen durch die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ zu helfen, muss das Zentrum bei der Gemeinde die notwendigen Schritte unternehmen im Hinblick auf die Streichung der früheren Eintragung des Betreffenden in egal welcher Form, selbst unter der einer Bezugsadresse. Diese Schritte müssen also auch dann unternommen werden, wenn es sich um ein neues zuständiges ÖSHZ handelt, während der Obdachlose bereits von einem anderen Zentrum Hilfe erhielt und dort unter einer Bezugsadresse eingetragen war.

Dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 ist ein Formular für das ÖSHZ beigefügt, anhand dessen das ÖSHZ die Eintragung eines Obdachlosen, dem es so beisteht, bei seiner Gemeinde beantragt. 2.2 Streichung einer Eintragung unter einer Bezugsadresse auf Antrag des ÖSHZ Aufgrund von Artikel 20 § 3 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 muss das ÖSHZ dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium mitteilen, welche Personen die erforderlichen Bedingungen für die Aufrechterhaltung ihrer Eintragung unter der Adresse des Zentrums nicht mehr erfüllen.

Zu diesem Zweck ist dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 ein Formular für das ÖSHZ beigefügt worden, anhand dessen das ÖSHZ bei der Gemeinde, in der es tätig ist, die Streichung der Eintragung unter einer Bezugsadresse beantragt für einen Obdachlosen, dem es bereits so beigestanden hat. 2.3 Auskunftsanfrage einer Gemeinde bei einer anderen Gemeinde im Hinblick auf die Eintragung unter einer Bezugsadresse Wenn ein ÖSHZ seine Gemeinde um die Eintragung einer Person unter einer Bezugsadresse beim Zentrum gebeten hat, muss die Gemeinde die der Eintragung vorausgehenden Überprüfungen vornehmen. Ein als Anlage 1 beigefügtes Musterformular erlaubt es der Gemeinde des ÖSHZ, bei dem der Antragsteller sich eintragen möchte, bei der Gemeinde, wo der Betreffende vorher offiziell eingetragen war, nachzufragen, ob er die Adresse dieser offiziellen Eintragung effektiv verlassen hat, und die Aufenthaltssituation des Betreffenden gegebenenfalls zu regularisieren. 2.4 Antwort der ersten Gemeinde an die Gemeinde, bei der der Obdachlose einen Antrag auf Eintragung stellt Ist bei einer Gemeinde von einer Gemeinde, bei der ein Obdachloser um Eintragung ersucht, eine Nachfrage erfolgt, benutzt erstere das spezifische Beantwortungsformular 10bis (Anlage 2), durch das sie als Gemeinde, in der der Obdachlose offiziell eingetragen war, bestätigt, dass der Betreffende seine offizielle Eintragungsadresse tatsächlich verlassen hat und, gegebenfalls, dass die Aufenthaltssituation des Betreffenden bereits regularisiert worden ist. Dieses ordnungsgemäss ausgefüllte Formular muss der Gemeinde, von der das Zentrum abhängt, bei dem der Betreffende seine Eintragung beantragt, binnen 15 Tagen zurückgeschickt werden.

Hochachtungsvoll Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister des Innern P. DEWAEL _______ Fussnoten (1) Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19.Juli 1991über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen im Hinblick auf die obligatorische Eintragung der Personen ohne Wohnort in Belgien in die Bevölkerungsregister, wie abgeändert durch das Gesetz vom 24. Januar 1997 (Belgischen Statsblat vom 6. März 1997) (2) Artikel 20 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16.Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Februar 1997 (Belgischen Statsblat vom 6.

März 1997) (3) a) das Rundschreiben vom 21.März 1997 über die Einführung der Möglichkeit für Obdachlose, unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ eingetragen zu werden. Folgende Formulare sind diesem Rundschreiben beigefügt: - Antrag des Obdachlosen auf Eintragung unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ und die dazu gehörende Empfangsbestätigung (Unterlage 1), - Bescheinigung im Hinblick auf eine Eintragung unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 2), - Bescheinigung über die vierteljährliche Anmeldung beim ÖSHZ im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eintragung unter einer Bezugsadresse, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen immer noch erfüllt sind (Unterlage 3), - Erklärung im Hinblick auf die Streichung der Eintragung unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 4), b) das Rundschreiben vom 27.Juli 1998 über die Bezugsadresse für Obdachlose: nähere Auskünfte zur Ergänzung des Rundschreibens vom 21.

März 1997.

Anlage 1 Stadt/Gemeinde LAS-Kodenummer Muster 10 An den Standesbeamten von und zu Der Betreffende . . . . . ........................................., Nationalregisternummer . . . . . ..................................., eingetragen unter der Adresse ......................................................................................................... . . . . . .. in Ihrer Gemeinde, beantragt in Anwendung von Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen die Eintragung beim ÖSHZ meiner Gemeinde, da er mangels finanzieller Existenzmittel keinen Wohnort mehr hat.

Ich wäre Ihnen dankbar, vor Ort zu überprüfen, ob der Betreffende tatsächlich nicht mehr unter der vorerwähnten Adresse in Ihrer Gemeinde wohnt, und gegebenenfalls seine Aufenthaltssituation zu regularisieren.

Benachrichtigen Sie mich bitte über die Situation, indem Sie mir beigefügtes Formular binnen einer Frist von 15 Tagen zurückschicken.

Sollte dieses ordnungsgemäss ausgefüllte Formular mir binnen der oben erwähnten Frist nicht zurückgeschickt worden sein, sähe ich mich gezwungen, gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991den Minister des Innern einzuschalten. (Datum) Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten Stempel der Stadt/Gemeinde Stadt/Gemeinde LAS-Kodenummer

Anlage 2 Muster 10bis Infolge Ihrer Anfrage vom . . . . . . ................ bestätige ich, dass der Betreffende . . . . . ................................., eingetragen unter der Nationalregisternummer . . . . . . .............................................................................., - in meiner Gemeinde wohnt. - nicht in meiner Gemeinde wohnt. (Falls der Betreffende nicht mehr unter der oben erwähnten Adresse wohnt): Der Betreffende ist am .................... von Amts wegen aus dem Bevölkerungsregister meiner Gemeinde gestrichen worden. (Datum) Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten Stempel der Stadt/Gemeinde

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