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Document du 14 juin 2002
publié le 06 novembre 2002

Directive communeMFO-3 des Ministres de la Justice et de l'Intérieur relative à la gestion de l'information de police judiciaire et de police administrative. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2002000628
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06/11/2002
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14/06/2002
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


14 JUIN 2002. - Directive communeMFO-3 des Ministres de la Justice et de l'Intérieur relative à la gestion de l'information de police judiciaire et de police administrative. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la directive commune MFO-3 des Ministres de la Justice et de l'Intérieur du 14 juin 2002 relative à la gestion de l'information de police judiciaire et de police administrative (Moniteur belge du 18 juin 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 14. JUNI 2002 - Gemeinsame Richtlinie MFO-3 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An die Frauen und Herren Generalprokuratoren An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An den Herrn Föderalprokurator und an die Frauen und Herren Magistraten der Föderalstaatsanwaltschaft An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, 1.ALLGEMEINER RAHMEN Durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 über die integrierte Polizei wird Artikel 39 des Gesetzes über das Polizeiamt durch Unterabschnitt III « Informationsverwaltung » ersetzt, der die Artikel 44/1 bis 44/11 umfasst. Diese Artikel sind Teil des Abschnitts I « Aufträge der Polizeidienste und Ausführung dieser Aufträge » in Kapitel IV « Aufträge der Polizeidienste ». Seit dem 1. Januar 2001 sind sie in Kraft.

Damit sind die Artikel 44/1 bis 44/11 die wichtigsten Bezugstexte für die Sammlung und Verarbeitung der polizeilichen Informationen.

Durch eine Anzahl Königlicher und Ministerieller Erlasse müssen die verschiedenen diesbezüglichen Aufträge und Verantwortlichkeiten festgelegt werden. Zurzeit bereitet eine interministerielle Arbeitsgruppe (« Arbeitsgruppe 44 » genannt) diese Texte vor.

Aufgrund des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens der Artikel 44/1 bis 44/11 des Gesetzes über das Polizeiamt ist es dringend notwendig, Richtlinien zu erteilen, damit die Übergangsperiode bis zum In-Kraft-Treten der endgültigen Texte abgedeckt ist. Das vorliegende Rundschreiben dient also dazu, gemäss Artikel 44/4 die Verarbeitung der aufgrund von Artikel 44/1 von den Polizeidiensten gesammelten Daten und Informationen in der allgemeinen nationalen Datenbank (AND) zu ermöglichen.

Für die lokale Polizei gilt das vorliegende Rundschreiben als verbindliche Richtlinie im Rahmen der Ermittlung von Informationen, die von den Föderalbehörden benötigt werden (Artikel 62 Nr. 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998).

Für die föderale Polizei, die zur Erfüllung ihrer verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des Innern bzw. des Ministers der Justiz untersteht, handelt es sich um eine Richtlinie im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998.

Die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats ist am 30. Januar 2002 und diejenige des Kollegiums der Generalprokuratoren am 17. April 2002 abgegeben worden. 1.1 Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen Die Sammlung und Verarbeitung der polizeilichen Informationen werden durch mehrere Gesetzestexte geregelt. 1.1.1 Gesetz über das Polizeiamt Folgende Leitlinien sind in den Artikeln 44/1 bis 44/11 enthalten: - Konkrete Bedeutung (Art. 44/1) Die Polizeidienste können insbesondere in Bezug auf Ereignisse, Gruppierungen und Personen, die eine konkrete Bedeutung für die Ausführung ihrer verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge haben, personenbezogene Daten und Informationen sammeln und verarbeiten.

Diese Informationen und Daten dürfen nur den Behörden und den Polizeidiensten sowie den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei mitgeteilt werden, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge benötigen. - Schutz des Privatlebens (Art. 44/2) Die Sammlung, die Verarbeitung und die Übermittlung der Informationen und Daten müssen gemäss den Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens erfolgen. - Aufsichtsbehörde (Art. 44/3) Die verwaltungspolizeilichen Informationen werden unter der Amtsgewalt des Ministers des Innern und die gerichtspolizeilichen Informationen unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz gesammelt und verarbeitet. - Eine allgemeine nationale Datenbank (Art. 44/4) Die Polizeidienste leiten ihre Informationen von Amts wegen unmittelbar an eine allgemeine nationale Datenbank weiter, die von einer Generaldirektion, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist, unter der Aufsicht eines Kontrollorgans verwaltet wird. - Informationspflicht (Art. 44/5) Die Polizeidienste haben den Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegenüber eine Informationspflicht in Bezug auf die sie jeweils betreffenden Angaben. - Einhaltung des Strafprozessgesetzbuches (Art. 44/6) Die gerichtlichen Informationen müssen im Einklang mit dem Strafprozessgesetzbuch den Gerichtsbehörden übermittelt werden. - Kontrollorgan (Art. 44/7) Ein Kontrollorgan unter der Leitung eines föderalen Magistrats ist beauftragt, die Einhaltung der Regeln für den Zugriff auf die Datenbank und für die Übermittlung der Daten an diese Datenbank zu kontrollieren; das Organ hat uneingeschränkten Zugriff auf die Informationen und uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die Polizeibeamten ihre Funktionen ausüben. - Hinausschiebung der Übermittlung (Sperre) (Art. 44/8) Die Übermittlung der Informationen kann ausnahmsweise und nur vom zuständigen Magistrat in Übereinstimmung mit dem föderalen Magistrat hinausgeschoben werden, wenn die Durchführung des Strafverfahrens oder die Sicherheit einer Person gefährdet ist. - Statut (Art. 44/9) Für die Verwalter der Datenbank ist ein Sonderstatut vorgesehen, um ihre Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren. - Gestaltung der Richtlinien (Art. 44/10) Die Ausführungsgrundsätze werden durch Königlichen Erlass festgelegt. - Sanktionen (Art. 44/11) Die Zurückhaltung und die Nichtübermittlung von Informationen können strafrechtlich bestraft werden. 1.1.2 Andere Texte Die spezifischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Informationsverarbeitung können nicht getrennt von den anderen Texten gesehen werden, mit denen die Ausführung von gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen geregelt wird. Dabei handelt es sich u.a. um: - das Strafgesetzbuch und das Strafprozessgesetzbuch, - das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, - das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (insbesondere die Artikel 61, 62 und 97), - besondere Strafgesetze und Gesetze mit verwaltungspolizeilicher Zielsetzung, die Strafbestimmungen enthalten oder nicht, - Rundschreiben der Aufsichtsminister oder des Kollegiums der Generalprokuratoren, die Vorschriften in Bezug auf die Ausführung der gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträge enthalten - usw. 1.2 Ausarbeitung des Verfahrens zur Verarbeitung der polizeilichen Informationen Ausgehend von der Feststellung, dass die integrierte und zentralisierte Verarbeitung der polizeilichen Informationen einen der Ecksteine der Arbeitsweise der auf zwei Ebenen integrierten Polizei bildet, ist der Ausgangspunkt für den Aufbau der allgemeinen nationalen Datenbank zweiteilig: einerseits die auf ein integriertes Konzept gestützte Funktionsdefinition einer Reihe von Grundsätzen und Regeln über die Informationsverarbeitung und andererseits die allmähliche Umsetzung dieser Regeln in die Arbeitsweise der bestehenden oder geplanten Informationssysteme.

Die Einrichtung der allgemeinen nationalen Datenbank wird also stufenweise verlaufen: - Verbreitung von Richtlinien, die es der integrierten Polizei ermöglichen werden, die zur Ausführung ihrer gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträge notwendigen Informationen zu verarbeiten, - Verfeinerung des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens für die Informationsverarbeitung, insbesondere durch die Ausarbeitung und das In-Kraft-Treten der Königlichen Ausführungserlasse, die in den Artikeln 44/1 und folgenden des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehen sind, - allmählicher Aufbau der allgemeinen nationalen Datenbank mit ihren gerichts- und verwaltungspolizeilichen Komponenten.

Wie bereits in den Arbeitsgruppen bei der Vorbereitung der Polizeireform angekündigt, wird der Kern für den Aufbau der allgemeinen nationalen Datenbank auf gerichtlichem Gebiet aus der Nationalen Kriminaldatenbank und auf verwaltungspolizeilichem Gebiet aus den wichtigsten manuellen Dokumentationen gebildet.

Mit der Ausarbeitung der Übergangsrichtlinien in Sachen Informationsverarbeitung wird diesen Gegebenheiten Rechnung getragen. 2. GRUNDSÄTZE DER INFORMATIONSVERARBEITUNG 2.1 Integration der Informationsverarbeitung Mit dem Gesamtkonzept der allgemeinen nationalen Datenbank wird das Ziel verfolgt, im Hinblick auf eine effizientere Ausführung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträge die richtige Information zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort zu liefern.

Hierdurch werden die Polizeidienste besser dazu beitragen können, die Sicherheit der Bürger und die demokratische Arbeitsweise des Rechtsstaates zu gewährleisten.

Ausgangspunkt des Gesamtkonzepts ist die transparente Integration des Informationsbedarfs in die polizeilichen Einsatztätigkeiten. Um die allgemeine nationale Datenbank zu speisen, genügt es, dass jeder Polizeibeamte seinem polizeilichen Informationsauftrag korrekt nachkommt. Damit die Informationen genutzt werden können, ist die Kenntnis der Möglichkeiten dieser Datenbank erforderlich. 2.2 Begriffsbestimmungen Die zentralisierte und integrierte Verarbeitung der polizeilichen Informationen setzt den Gebrauch deutlicher und eindeutiger Begriffsbestimmungen durch alle betroffenen Akteure voraus. Darum sind sie in den Richtlinien enthalten, die für die Behörden und Polizeidienste bestimmt sind. 2.3 Begriff « konkrete Bedeutung » Das Bezugskriterium für das Sammeln und Verarbeiten einer Information ist die konkrete Bedeutung dieser Information für die Ausführung von gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen. Wenn der Inhalt einer Information diese Schwelle erreicht, muss die Information registriert werden. Im entgegengesetzten Fall kann sie nicht registriert werden.

Die konkrete Bedeutung ist an den gesetzlich gerechtfertigten Charakter des Inhalts, der Form und der Auswertungsfristen der Daten bei jeder Stufe der Informationsverarbeitung im Rahmen der Ausführung von ganz bestimmten gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträgen gebunden.

Das Prinzip dieses Begriffs beruht somit auf den Zielsetzungen der Verarbeitung der polizeilichen Informationen.

Diese Zielsetzungen sind selbst auf den Informationsbedarf im Rahmen der Ausführung von gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen gegründet, nämlich auf: - die Hilfe bei der Kontrolle von Personen, Transportmitteln oder Gegenständen, gegen die eine polizeiliche, gerichtliche oder administrative Massnahme getroffen werden muss, - die Hilfe bei der Verwaltung von verwaltungspolizeilichen Ereignissen: Benutzung für Einsatzzwecke, zur Informierung der zuständigen Behörden (Verwaltung, Gericht, Militär) und für Verwaltungszwecke im Rahmen der Sicherheitspläne, - die Hilfe bei der gerichtlichen Ermittlung oder behördlichen Untersuchung, - die Hilfe bei der Verwaltung im Rahmen der Entwicklung der Politik in Bezug auf den nationalen Sicherheitsplan oder die lokalen Sicherheitspläne.

Der Begriff der konkreten Bedeutung kann ebenfalls durch nachträglich getroffene Massnahmen gewahrt werden, durch die nicht gleich welche Information registriert wird und bleibt: angepasste Fristen zur Aufgliederung der Informationen, besondere Massnahmen für den Zugriff auf die Informationen, strikte Kontrolle der Qualität und Relevanz der Angaben durch die Direktion der nationalen Datenbank, das Kontrollorgan oder den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens.

Mit einigen Beispielen können die Bestandteile der konkreten polizeilichen Bedeutung besser erfasst werden: - Man kann davon ausgehen, dass die in die Protokolle aufgenommene Information von konkreter Bedeutung ist. Der Sachbearbeiter beschreibt ja die Informationen und Feststellungen in Bezug auf das Ereignis, von dem er Kenntnis genommen hat, sowie die Ermittlungen, die er diesbezüglich vornimmt. Dies gilt nicht für die Vernehmung, bei der die Aussagen einer Drittperson wiedergegeben werden. Hier muss eine gründliche Bewertung vorgenommen werden, bevor die Vernehmung in der allgemeinen nationalen Datenbank registriert wird. Die Diskussion bezieht sich also vielmehr auf die Information, die nicht in ein Protokoll aufgenommen worden ist. - Die Informationen in Bezug auf nicht konkrete Fakten (« weiche » Informationen) können auch registriert werden. Der grundlegende Filter ist der Polizeibeamte, der darüber urteilt, ob die Information, von der er Kenntnis genommen hat, wichtig genug ist, um in einen Informationsbericht aufgenommen und dem Informationsknotenpunkt des Bezirks (IKB) übermittelt zu werden. Das Grunddokument muss eine deutliche Begründung enthalten, aufgrund deren bestimmte Gebilde mit einem kriminellen Kontext in Verbindung gebracht werden könnten.

Auch mit nachträglich getroffenen Massnahmen kann sichergestellt werden, dass dieser Begriff der konkreten Bedeutung berücksichtigt wird, d.h. dass nicht gleich welche Information erhalten bleibt: angepasste Fristen zur Aufgliederung der Informationen, besondere Massnahmen für den Zugriff auf die Informationen, strikte Kontrolle der Qualität und Relevanz der Angaben durch die Direktion der nationalen Datenbank, das Kontrollorgan oder den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens. - Das Sammeln von Informationen im Zusammenhang mit einem eingetretenen Ereignis, für das das Treffen von Massnahmen durch die Verwaltungsbehörde erforderlich werden kann, ist ein anderes Beispiel.

Einige Beispiele von Informationen, die von konkreter Bedeutung für die Ausführung der Polizeiaufträge sind, können hier aufgeführt werden: - die Begehung eines Überfalls auf ein Bankinstitut (konkrete gerichtspolizeiliche Information), - die Information eines Polizeispitzels über Pläne für einen Raubüberfall auf eine Apotheke (nicht konkrete gerichtspolizeiliche Information), - die Ankündigung einer Demonstration in Brüssel während eines Europagipfels (konkrete verwaltungspolizeiliche Information), - die Information, wonach Hooligans ein Fussballspiel durch Angriffe auf die Fans der gegnerischen Mannschaft stören wollen (nicht konkrete verwaltungspolizeiliche Information). 2.4 Spezifische Regeln der Informationsverarbeitung 2.4.1 Die allgemeine nationale Datenbank ist ein konzeptuelles Modell auf den beiden Ebenen der integrierten Polizei: auf der lokalen Ebene (die lokale Polizei) und der föderalen Ebene (die föderale Polizei mit ihren föderalen und dekonzentrierten Diensten). 2.4.2 Es gibt nur eine allgemeine nationale Datenbank (konkrete und nicht konkrete verwaltungs- und gerichtspolizeiliche Informationen) mit einer absoluten Informationspflicht für alle betroffenen Polizeibeamten (ausser in Ausnahmefällen) durch eine maximale und strukturierte Übermittlung der Informationen. 2.4.3 Der Bedarf an Informationen muss in die tägliche Arbeit des Polizisten integriert werden. 2.4.4 Eine bestimmte Anzahl Entscheidungen dürfen nicht von demjenigen, der das Protokoll aufnimmt, oder vom Sachbearbeiter getroffen werden (z.B. eine Massnahme, die einer Person gegenüber zu treffen ist). Sie erfordern also eine « Validierungsstufe ». 2.4.5 Der Zugriff auf die Informationen für befugte Behörden und Polizeidienste wird je nach Art der Information gestaltet, indem Benutzungskodes und/oder Bewertungsschemen eingeführt werden. Die Polizeidienste und die zuständigen Gerichtsbehörden sollten auf gleiche Weise einen maximalen Zugriff auf die Informationen bekommen. 2.4.6 Die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und seines Ausführungserlasses steht ebenfalls im Mittelpunkt. 2.5 Einrichtung der allgemeinen nationalen Datenbank 2.5.1 Grundlagen Die Organisation und Arbeitsweise der allgemeinen nationalen Datenbank sind eng mit den Arbeitsverfahren der verschiedenen auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienste verbunden. Bei diesen Arbeitsverfahren werden nämlich die einsatzbezogenen Informationen erzeugt und benutzt.

Wenn man von diesem Grundsatz ausgeht, hat die Polizeireform ebenfalls zum Ziel, eine wirksamere und leistungsstärkere Informationsverarbeitung einzurichten, bei der jeder Polizeibeamte seine Rolle erfüllen muss. Es ist folglich unabdingbar, dass jeder Dienst, ob lokal oder föderal, sich mit vollem Einsatz in die Verwirklichung dieses Informationsflusses, d.h. in eine gute Ausführung der ihm aufgetragenen Aufgaben, einbringt. 2.5.2 Informationsfluss Der Datenfluss, mit dem die Informationsverarbeitung möglich wird - d.h. das Sammeln, Auswerten, Registrieren, Erfassen, Übermitteln, Aufbewahren, Löschen und Archivieren sowie das Abfragen und Mitteilen der Daten - kann im Rahmen der Polizeiarbeit in mehrere Stufen aufgeteilt werden: - Kenntnisnahme der Information, - Informationsverarbeitung, - Arbeitsverfahren, die aus der Verarbeitung abgeleitet sind, - Nutzung der Daten der AND (und angeschlossenen Datenbanken).

Diese Stufen werden ausführlich in den Übergangsrichtlinien dargelegt, die dem vorliegenden Rundschreiben als Anlage beiliegen. 2.6 Begrenzung der Einrichtung besonderer Datenbanken Gemäss den Artikeln 44/4, 44/6 und 44/7 muss jede Information, die von den Polizeidiensten gesammelt worden ist, an die allgemeine nationale Datenbank weitergeleitet werden. Im Gesetz wird für die Polizeidienste die Möglichkeit vorgesehen, unter besonderen Umständen und nach vorheriger Mitteilung an das Kontrollorgan Datenbanken einzurichten.

Die Einrichtung von besonderen Datenbanken durch die Polizeidienste ist während der Übergangsperiode, in der die Texte zur Ausführung des Gesetzes ausgearbeitet werden, einem Moratorium unterworfen, ausser der Beratung mit der Direktion der nationalen Datenbank (DSB). 3. VERANTWORTLICHKEITEN 3.1 Polizeibehörden Neben den in Artikel 44/1 erwähnten Behörden wird in Kürze das in Artikel 44/7 genannte Kontrollorgan eingerichtet werden.

Die vorläufigen Zuständigkeiten der aufgrund des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 eingesetzten Aufsichtsmagistraten werden ausführlich dargelegt im Rundschreiben Nr. 3/2001 des Kollegiums der Generalprokuratoren, abgeändert durch das gemeinsame Rundschreiben des Ministers der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren über die Föderalstaatsanwaltschaft. 3.2 Polizeidienste Durch die Verwirklichung der Informationsverarbeitung ist die allgemeine nationale Datenbank ein Instrument für die Polizisten vor Ort. Als Lieferanten und Endbenutzer der Informationen sind sie die wichtigsten betroffenen Akteure.

Verantwortlich sind der Generaldirektor der Generaldirektion der Operativen Unterstützung und seine Mitarbeiter, die mit der Verwaltung auf funktioneller (Direktion der nationalen Datenbank - DSB) und technischer Ebene (Direktion der Telematik - DST) beauftragt sind.

Gemäss der Integrationslogik ist der Generaldirektor der Operativen Unterstützung unter der Koordination des Generalkommissars den Ministern gegenüber für die Organisation der Informationsverwaltung verantwortlich.

Die allgemeine nationale Datenbank wird in einer Dienststelle verwaltet, die unter der Leitung eines Dienstleiters und eines beigeordneten Dienstleiters steht. Einer von beiden ist Mitglied der föderalen Polizei und der andere gehört der lokalen Polizei an. 4. ÜBERGANGSRICHTLINIEN 4.1 Übergangsregelung Die Übergangsrichtlinien in der Anlage bilden ein wahres « Handbuch » für die Verwaltung der polizeilichen Informationen und umfassen die Regelung für die Arbeitsweise der allgemeinen nationalen Datenbank.

Diese Regelung ist folgendermassen aufgebaut: - Sie enthält 4 Bücher: a) Buch 1: Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen, b) Buch 2: Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen, c) Buch 3: Verwaltung der strassenverkehrspolizeilichen Informationen, d) Buch 4: Richtlinien in Bezug auf den Schutz des Privatlebens (noch nicht verteilt). - Jedes dieser Bücher wird gleichartig strukturiert: a) allgemeine Beschreibung der Leitlinien für die Sammlung und Verarbeitung der polizeilichen Informationen;in dieser Erläuterung wird auch auf eine Reihe von Merkblättern verwiesen, b) Merkblätter pro Thema, in denen die genauen Richtlinien angegeben sind, die man einhalten muss, um den Datenfluss korrekt durchzuführen. Dieses « Handbuch » soll ausbaufähig sein und zunächst vor allem die dringendsten und kurzfristig unentbehrlichen Richtlinien enthalten. Es wird allmählich ergänzt werden. Da es modular zusammengestellt ist, wird es genügen, die neuen Merkblätter hinzuzufügen und, falls nötig, überholte Merkblätter zu ersetzen. 4.2 Bestehende Anwendungen In Bezug auf die Benutzung der bestehenden Polizeianwendungen (ISLP, Polis-Brigade, PV-Register, die zentralen Anwendungen der Nationalen Kriminaldatenbank,...) werden die bereits verteilten Handbücher und Vademekums weiterhin in den betreffenden Polizeidiensten benutzt. 4.3 Begleitmassnahmen und Kontaktstelle 4.3.1 Die Durchführung der Übergangsrichtlinien wird begleitet werden.

Informations- und Förderungslehrgänge werden organisiert. Genaue Auskünfte über diese Lehrgänge werden Ihnen zu gegebener Zeit mitgeteilt. 4.3.2 Die Kontaktstelle für die Unterstützung bei der Durchführung der Übergangsrichtlinien befindet sich innerhalb der Generaldirektion der Operativen Unterstützung der Föderalen Polizei bei der Direktion der nationalen Datenbank (DSB).

Allgemeine Kontaktstelle: Direktion der nationalen Datenbank (DSB) rue Fritz Toussaint 47 1050 Brüssel Tel.: 02-642 78 39 Fax: 02-642 76 38 Wir bitten Sie, alle Mitglieder der Polizeidienste über Voraufgehendes zu informieren Die vorliegende gemeinsame Richtlinie tritt in Kraft am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt .

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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