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Document du 18 juillet 2002
publié le 14 février 2003

Gestion des événements liés à l'ordre public se déroulant sur les autoroutes. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2002000812
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14/02/2003
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18/07/2002
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 JUILLET 2002. - Gestion des événements liés à l'ordre public se déroulant sur les autoroutes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 18 juillet 2002 relative à la gestion des événements liés à l'ordre public se déroulant sur les autoroutes (Moniteur belge du 14 août 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 18. JULI 2002 - Bewältigung von Ereignissen, die mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängen und auf Autobahnen stattfinden An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, 1.ALLGEMEINER RAHMEN Vor kurzem sind auf oder in der Nähe von Autobahnen, Kraftfahrstrassen oder Schnellstrassen verschiedene Aktionen beziehungsweise Kundgebungen organisiert worden. Obwohl diese Ereignisse polizeilich begleitet und mit Polizeimassnahmen versehen waren, konnten schwere Unfälle bedauerlicherweise nicht vermieden werden. Diese Vorfälle bilden keine Ausnahme. Allgemein scheint es auf diesem Gebiet sogar eine steigende Tendenz zu geben. In einem manchmal schwierigen sozialen Umfeld ist es nicht immer einfach, die freie Meinungsäusserung, die Beachtung der Gesetzesbestimmungen und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer oder der Kundgebungsteilnehmer miteinander zu vereinbaren. In bestimmten Fällen ist der Zusammenhang zwischen Demonstranten und Autobahn offensichtlich, wie zum Beispiel bei den Strassentransportunternehmern. In den anderen Fällen geschieht dies vor allem des Medieninteresses wegen. Schliesslich werden die Autobahnen oder Kraftfahrstrassen in bestimmten Fällen benutzt, um vom einen Sammelpunkt der Demonstranten zum anderen zu gelangen, wobei diese Fahrt die Form eines Umzugs oder einer eigenen Aktion annimmt (zum Beispiel Aktion « Schneckentempo »).

Dies alles hat die verschiedenen betroffenen Parteien (Verwaltungsbehörden, Gerichtsbehörden, Polizeidienste) veranlasst, darüber nachzudenken, wie die Behörden sich in solchen Situationen verhalten müssen.

Zudem hat die Einrichtung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei Fragen aufkommen lassen über die Koordinierungsmassnahmen oder die Aufgabenverteilung bei solchen Anlässen. Dies gilt für alle Ereignisse, die mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängen: Kundgebungen, Unfälle, aussergewöhnliche Transporte usw.

Das Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, auf die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen hinzuweisen, den Standpunkt der Verwaltungsbehörden zu erläutern und den allgemeinen Aktionsrahmen der Polizeidienste festzulegen. 2. GESETZESBESTIMMUNGEN Im Gesetz vom 12.Juli 1956 wird das Statut der Autobahnen festgelegt.

In verschiedenen Artikeln des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung werden die Verkehrs- und Sicherheitsregeln genannt, die auf die Autobahnen beziehungsweise Kraftfahrstrassen anwendbar sind. Nachstehend einige Beispiele: - Art. 4: Verbindlichkeit der Anweisungen der befugten Bediensteten, - Art. 7.1: Es ist verboten, den Verkehr zu behindern oder zu gefährden, indem man ein Hindernis auf die öffentliche Strasse schafft, - Art. 10.2: Kein Führer darf die normale Fahrt der anderen Führer durch unbegründet und anormal langsames Fahren behindern, - Art. 21.2: Kein Führer darf auf der Autobahn mit einer niedrigeren Geschwindigkeit als 70 km in der Stunde fahren (...), - Art. 21.4: auf Autobahnen untersagte Fahrbewegungen, - Art. 21.6: Auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen sind Umzüge, Kundgebungen und Menschenansammlungen untersagt.

Die im vorliegenden Rundschreiben genannten Bestimmungen betreffen zugleich die Autobahnen und die Kraftfahrstrassen.

Wenn Artikel 133 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes und Artikel 11 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt (GPA), abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP), zusammen gelesen werden, ist es möglich, die Verantwortung der Verwaltungsbehörden in Sachen Aufrechterhaltung der Ordnung aufzuteilen. In diesen Texten kann man lesen, dass der Bürgermeister der erste Verantwortliche ist, ergänzend und ersatzweise auch der Provinzgouverneur und der Minister des Innern. Die nationalen Behörden üben ihre Befugnisse aus, wenn die Gemeindebehörden ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, wenn die Störung der öffentlichen Ordnung sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden ausdehnt oder wenn sie der Meinung sind, dass ihr Eingreifen von allgemeinem Interesse ist, selbst wenn das Ereignis sich auf eine einzige Gemeinde beschränkt.

Unter Berücksichtigung der überlokalen Auswirkung der Ereignisse ist im spezifischen Fall der Autobahnen der Provinzgouverneur beziehungsweise der Minister des Innern verantwortlich.

Was die Polizeidienste betrifft, so sind sowohl die lokale als auch die föderale Polizei für die Strassenverkehrspolizei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig. Die Aufteilung der Aufgaben zwischen den Polizeidiensten, wie sie im Ministeriellen Rundschreiben OOP 13 vom 26. April 1990 vorgestellt wird, muss natürlich im Lichte der Bestimmungen über die Polizeireform gedeutet werden. Die in Artikel 3 des GIP genannten Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität sowie der Artikel 101 des GIP, mit dem der spezialisierte Auftrag der Strassenverkehrspolizei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei anvertraut wird, müssen berücksichtigt werden. Hier geht es also eher um das Definieren der vorrangigen Aufgaben der Polizeidienste als um das Begrenzen der Befugnisse eines dieser Dienste.

Daraus folgt, dass die lokale Polizei die Strassenverkehrspolizei innerhalb einer Polizeizone und ausserhalb der Autobahnen übernehmen wird. Die föderale Polizei wird ihrerseits die Verkehrsregelung, die Verkehrsüberwachung und die Information in Bezug auf die Autobahnen und ihre Zufahrten gewährleisten. 3. AKTION DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN 3.1 Lokale Verwaltungsbehörden Die lokalen Verwaltungsbehörden werden darauf achten müssen, jedes Ereignis, das nicht auf den Autobahnen stattfindet, zu verwalten, damit eine Verlegung des Ereignisses auf die Zufahrten oder die Autobahn selbst so weit wie möglich vermieden werden kann. In diesem Rahmen müssen sie den betroffenen lokalen und/oder föderalen Polizeidiensten die nötigen Richtlinien geben. Gegebenenfalls muss in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/4 des GPA eine Koordination durchgeführt werden.

Der Schwerpunkt liegt auf der Vorbereitung der Bewältigung der Ereignisse, damit den Veranstaltern unmissverständlich klar wird, dass jede Form einer Aktion auf oder in der Nähe von Autobahnen verboten ist. Hierüber müssen vorher klare Absprachen zwischen den Verwaltungsbehörden und den Veranstaltern getroffen werden. Die Verantwortlichkeiten der Veranstalter sollen ebenfalls hervorgehoben werden. Vor allen Dingen muss der Schwerpunkt auf die Gefahren für Verkehrs- und die Aktionsteilnehmer gelegt werden.

Die lokalen Behörden müssen die föderalen Behörden entweder direkt oder über die Polizeidienste über die Schritte unterrichten, die sie unternehmen.

Im Fall eines unerwarteten Ereignisses oder wenn ein Ereignis sich so entwickelt, dass die Autobahn zeitweilig besetzt ist, werden die Verwaltungsbehörden Vorsorgemassnahmen ergreifen, um den Verkehr auf dem Gebiet ihrer Polizeizone in Absprache mit den föderalen Behörden und der föderalen Polizei zu regeln. 3.2 Föderale Verwaltungsbehörden Wenn damit zu rechnen ist, dass Aktionen sich auf die Autobahnen ausdehnen können oder wenn die Demonstranten angekündigt haben, die Autobahnen benutzen zu wollen, müssen die föderalen Behörden, gegebenenfalls auch die Gouverneure, während der Vorbereitungsphase eines angekündigten Ereignisses sofort oder gemäss der oben erwähnten Nummer 3.1 davon unterrichtet werden.

Die föderalen Verwaltungsbehörden müssen alle Massnahmen ergreifen, um solche Aktionen zu verhindern sowie um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und den Verkehrsfluss zu gewährleisten. Das Grundprinzip bleibt die Anwendung von Artikel 21.6 des vorgenannten Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975. Dennoch muss jede punktuelle Situation einer gründlichen Analyse unterzogen werden, um so gut wie möglich ein Gleichgewicht zu finden zwischen dem Gemeinwohl, der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und dem demokratischen Recht auf freie Meinungsäusserung.

Die föderalen Verwaltungsbehörden müssen den föderalen Polizeidiensten zu diesem Zweck Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen.

Letztere müssen die lokalen Gerichtsbehörden darüber informieren.

Was schliesslich die Ereignisse betrifft, die Gegenstand von Noteinsatzplänen sind, so müssen die Gouverneure darin die Bestimmungen über die Einsatzkoordination und -leitung der Polizeiaufgebote auf der Grundlage eines Konsenses aufnehmen lassen. 4. AKTION DER POLIZEIDIENSTE 4.1 Lokale Polizei Die lokalen Polizeidienste, die unter der Verantwortung der lokalen Verwaltungsbehörden stehen, müssen in ihrer Zone, ausser auf den Autobahnen, vor allem die Verkehrsregelung und die Überwachung des Verkehrs gewährleisten.

Bei einer Aktion, ob geplant oder nicht, müssen sie darauf achten, dass das Ereignis kanalisiert wird, um den Gesetzesbestimmungen Folge zu leisten und jegliche Aktion auf den Autobahnen zu verhindern. Sie müssen die mit der Verkehrspolizei auf den Autobahnen beauftragten Dienste der föderalen Polizei regelmässig über die Entwicklung der Lage informieren, damit diese Dienste gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen ergreifen können. Falls nötig, muss die lokale Polizei die Dienste der föderalen Polizei zu den Vorbereitungsversammlungen einladen.

Im Fall eines Ereignisses, dessen Folgen auf eine einzige Polizeizone begrenzt sind, übernimmt der Zonenchef die Befehlsgewalt über die lokalen Polizeiaufgebote. Aufgrund von Artikel 7/2 des GPA könnte er den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator bitten, die Einsatzkoordination und die Einsatzleitung zu übernehmen.

Im Fall eines Ereignisses, dessen Folgen mehrere Polizeizonen betreffen, wird der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator die Koordinierung gewährleisten. Aufgrund von Artikel 7/1 Nr. 2 des GPA könnte er ebenfalls die Einsatzleitung übernehmen.

Gesetzt den Fall, dass die Mittel der lokalen Polizei nicht genügen würden, um die Verwaltung der Ereignisse zu gewährleisten, muss in jedem Fall auf die in Artikel 104 des GIP festgelegten Unterstützungs- und Koordinationsverfahren zurückgegriffen werden. Die verbindliche Richtlinie MFO-2 vom 3. April 2002 ist ebenfalls anwendbar.

Die lokalen Gerichtsbehörden müssen über das Ereignis unterrichtet werden, sobald das Risiko einer Aktion auf dem Gebiet der Autobahn besteht. Es ist in der Tat die Aufgabe dieser Behörden, zu beurteilen, inwiefern Artikel 406 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar ist (böswillige Behinderung des Strassenverkehrs), und die diesbezüglichen Massnahmen zu bestimmen (zum Beispiel Beschlagnahme des Fahrzeugs). 4.2 Föderale Polizei Da die föderalen Polizeidienste unter der Verantwortung der föderalen Verwaltungsbehörden handeln, gewährleisten sie vor allem die Regelung des Strassenverkehrs und die Bewachung des Verkehrs auf den Autobahnen und ihren Zufahrten.

Ausserhalb dieses Gebiets unterstehen die föderalen Polizeidienste während der Ausführung eines Auftrags der Verantwortung der lokalen Verwaltungsbehörde. Bei einer Aktion, ob geplant oder nicht, die ausserhalb der Autobahnen stattfindet, muss die föderale Polizei ihre Informationssuche noch verstärken und sich über die Entwicklung des Ereignisses auf dem Laufenden halten. Falls nötig, muss sie einen Verbindungsoffizier bei der lokalen Polizei abordnen, um die Koordinierung und die Sammlung von Informationen zu erleichtern.

Grundsätzlich darf auf den Autobahnen keine geplante Aktion stattfinden. Bei Missachtung dieser Regel muss die föderale Polizei in ihren Kontaktaufnahmen mit den Veranstaltern deren Verantwortung hervorheben. Sie muss ihnen bewusst machen, welche Gefahren den Verkehrsteilnehmern drohen. Sie muss die Veranstalter über die Richtlinien der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden informieren.

Polizeiliche Mittel (Personal und Material) müssen zur Verfügung gestellt werden, um jeder Aktionsart progressiv entgegenzutreten. Die Koordination mit der lokalen Polizei wird gemäss den Artikeln 7/1 bis 7/4 des GPA gewährleistet, um den Einsatz der Mittel zu optimieren.

Im Fall einer ungeplanten Aktion auf den Autobahnen oder ihren Zufahrten muss die föderale Polizei zuerst dafür sorgen, dass die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer unmittelbar gewährleistet wird, indem je nach Ereignis die entsprechenden Massnahmen ergriffen werden.

Diese Massnahmen sind gemäss der spezifischen Situation und in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/4 des GPA zu koordinieren. Die freie Durchfahrt von Fahrzeugen, die Vorrang geniessen (Krankenwagen, Feuerwehr usw.), muss maximal gewährleistet sein.

Danach muss die föderale Polizei mit den Veranstaltern Kontakt aufnehmen, um sie zum Verlassen des Gebiets der Autobahn zu bewegen.

Die lokale Polizei und/oder der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator sind in diese Verhandlungen einzubeziehen, damit eine gute Verwaltung des Ereignisses ausserhalb der Autobahn gewährleistet ist.

Abschliessend muss die föderale Polizei die notwendigen polizeilichen und gerichtlichen Massnahmen ergreifen, um das Gebiet der Autobahn so schnell wie möglich zu räumen und für die Rechtsverfolgung der Personen zu sorgen, die eine Übertretung begangen haben. In dieser Hinsicht müssen die Koordination und die Kontakte mit den lokalen Gerichtsbehörden gewährleistet sein.

Dürfte ich Sie bitten, die Polizeizonen Ihres Amtsbereichs ohne Verzug hiervon in Kenntnis zu setzen? Ich bitte zudem die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Hochachtungsvoll Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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